Beschluss
13 E 1021/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0614.13E1021.03.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, Kosten nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Streitwert auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Der Senat entscheidet regelmäßig, dass die Festsetzung auf 40.000,00 EUR typischerweise den durchschnittlichen Jahresreingewinn für eine Arzneimittelzulassung erfasst und setzt den - nach der Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger/Antragsteller (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG) - nicht etwa nach den Interessen der Beigeladenen zu bestimmenden Streitwert in Hauptsacheverfahren entsprechend, in Eilverfahren auf die Hälfte davon fest. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2001 - 13 E 916/01 -, Hieran hält der Senat grundsätzlich fest, wenn nicht der Jahresreingewinn abweichend nachvollziehbar dargelegt worden ist. Auf den geschätzten und pauschalierten Jahresreingewinn im Zusammenhang mit einer Arzneimittelzulassung abzustellen, hält sich im Rahmen des den Gerichten durch § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG eingeräumten Ermessens. Diese Methode entspricht der Rechtsprechung im Lebensmittel- und im Gewerberecht sowie im - ebenfalls genehmigungsabhängigen - Personen- und Güterbeförderungsrecht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 1999 - 13 E 258/99 -, LRE 36, 316 m. w. N., vom 23. August 1976 - IV B 797/76 -, GewA 1976, 381 und 8. März 1999 - 4 E 67/99 -, n. v. -. Mit der Befugnis im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen, sich einer weitgehenden Schematisierung für gleichartige Streitigkeiten zu bedienen und zu pauschalieren. Die Möglichkeit zu pauschalierten und schematisierten Streitwertfestsetzungen beruht auf der Überlegung, dass eine zeitaufwändige und unter Umständen mit erheblichem Ermittlungsaufwand verbundene Streitwertfestsetzung, die alle Besonderheiten eines jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt und die Streitwertfestsetzung in nicht wenigen Fällen zur eigentlichen Hauptsache machen würde, nicht opportun ist. Insbesondere gilt dies gerade in gleich gelagerten Verfahren bezüglich einer ansonsten zur Einschätzung der Bedeutung der Sache erforderlichen konkreten Berechnung und einer etwaigen daran anknüpfenden Notwendigkeit für das Gericht, konkrete Unterlagen und Nachweise anzufordern und auszuwerten; außerdem ist auch eine Beweiserhebung zur Ermittlung der für § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebenden Merkmale nicht tunlich. Eine an den Umsatz anknüpfende Streitwertberechnung ist wegen der 50 %-Regel für die Gewinnfeststellung zwar einfacher, andererseits aber auch mit erheblichen Unsicherheiten befrachtet und dürfte nach den Erfahrungen des Senats zu unangemessen hohen Streitwerten führen. Keinesfalls ist sie allein sachgerecht, so dass bei der Streitwertfestsetzung das Ermessen der Gerichte nicht darauf reduziert ist, die Umsatzzahlen zu Grunde legen zu müssen. Für anderweitige Gesichtspunkte als den geschätzten und pauschalierten Jahresreingewinn ist bei der getroffenen Pauschalierung kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.