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Beschluss

13 E 258/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 GKG ist auf die Bedeutung der Sache für den Kläger abzustellen; maßgeblich ist der entgangene (Rein-)Gewinn, nicht der Umsatz. • Bei vorbeugendem Rechtsschutz gegen eine ordnungsrechtliche Maßnahme ist bei der Streitwertbemessung auf die Auswirkungen im Zuständigkeitsbereich der anordnenden Behörde abzustellen. • Fehlende Darlegung des entgangenen (Rein-)Gewinns im betreffenden Zuständigkeitsbereich rechtfertigt die Festsetzung des Streitwerts nach dem Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei vorbeugendem Rechtsschutz gegen ordnungsrechtliche Maßnahmen • Bei der Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 GKG ist auf die Bedeutung der Sache für den Kläger abzustellen; maßgeblich ist der entgangene (Rein-)Gewinn, nicht der Umsatz. • Bei vorbeugendem Rechtsschutz gegen eine ordnungsrechtliche Maßnahme ist bei der Streitwertbemessung auf die Auswirkungen im Zuständigkeitsbereich der anordnenden Behörde abzustellen. • Fehlende Darlegung des entgangenen (Rein-)Gewinns im betreffenden Zuständigkeitsbereich rechtfertigt die Festsetzung des Streitwerts nach dem Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Die Antragstellerin stellte ein Lebensmittel her; eine in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners fallende Ladenfiliale einer SB-Kette lieferte eine beanstandete Probe, zu der der Antragsgegner einen Untersuchungsbefund übersandte und auf Rechtsverpflichtungen hinwies. Die Herstellerin wurde daraufhin bundesweit von der Ladenkette ausgelistet. Sie beantragte beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz, um das Inverkehrbringen ihres Produkts bis zur Hauptsachefeststellung zu sichern. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren in der Hauptsache als erledigt fest und setzte den Streitwert auf 8.000 DM nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG fest. Die Antragstellerin rügte dies mit der Beschwerde und verwies auf einen bundesweiten Jahresumsatz des Produkts von 300.000 DM. • Rechtliche Grundlage ist § 13 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 20 Abs. 3 GKG; grundsätzlich ist die Bedeutung der Sache für den Kläger - konkret der entgangene (Rein-)Gewinn - maßgeblich für die Streitwertfestsetzung. • Die Antragstellerin hat nur Umsatzwerte vorgetragen, nicht jedoch den entgangenen (Rein-)Gewinn; Umsatzzahlen sind für die Bedeutung der Sache nicht aussagekräftig. • Bei vorbeugendem Rechtsschutz gegen ordnungsrechtliche Maßnahmen kommt es auf die wirtschaftlichen Auswirkungen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der anordnenden Behörde an, weil ordnungsrechtliche Maßnahmen nur dort Rechtswirkung entfalten können. • Nachdem die ersatzweise zu beurteilenden wirtschaftlichen Folgen im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners nicht dargetan und wegen Einschaltung eines Brokers nicht aufklärbar sind, bleibt nur der Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; das Gericht übt sein Ermessen einschränkend aus und bestätigt daher den Streitwert von 8.000 DM. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten wurden nicht erstattet. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Streitwert bleibt mit 8.000 DM nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt, weil die Antragstellerin keinen entgangenen (Rein-)Gewinn insbesondere nicht für den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners vorgetragen hat. Umsatzangaben allein sind nicht ausreichend; entscheidend sind die Gewinne und die im Zuständigkeitsbereich der anordnenden Behörde entstehenden wirtschaftlichen Auswirkungen. Mangels konkreter und aufklärbarer Angaben ist der Auffangwert zu wählen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.