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Beschluss

6 B 456/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0527.6B456.04.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese hat die Beigeladene selbst zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese hat die Beigeladene selbst zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die dem Nordrhein- Westfalen mit Wirkung vom 00.00.0000 zugewiesene weitere Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesO (II. Säule-"ZS") mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist, mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Antragsgegner habe den Antragsteller und die Beigeladene nach den Ergebnissen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowie der Vorbeurteilungen zu Recht als gleich qualifiziert angesehen, der Beigeladenen aber aufgrund des § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG fehlerfrei den Vorzug gegeben und dabei das Vorliegen der sog. Öffnungsklausel verneint. Das um sechs Jahre höhere allgemeine Dienstalter und das um zwei Jahre höhere Lebensalter des Antragstellers seien letztlich nicht so gewichtig, als dass dem Antragsteller der Vorzug hätte gegeben werden müssen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner diese - weniger am Leistungsgrundsatz orientierten - Hilfskriterien grundsätzlich gegenüber dem Hilfskriterium der Frauenförderung als nachrangig einstufe, zumal der geringe Frauenanteil in der Besoldungsgruppe A 10 BBesO dem Gesichtspunkt der Frauenförderung besondere Dringlichkeit verleihe. Im Hinblick darauf sei der Antragsgegner berechtigt und verpflichtet gewesen, die Beigeladene im Verhältnis zum Antragsteller bei der Auswahlentscheidung vorzuziehen. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Der Antragsgegner habe das bei der Stellenausschreibung geforderte Anforderungsprofil bei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigt. Da nach dem Anforderungsprofil insbesondere eine mindestens dreijährige Tätigkeit im gehobenen Dienst gefordert werde, sei die Diensterfahrung zwingendes Merkmal des Auswahlverfahrens gewesen. Die Diensterfahrung ergebe sich insbesondere auch aus dem allgemeinen Dienstalter. Hier habe der Antragsteller gegenüber der Beigeladenen einen Vorsprung von 12 ½ Jahren. Ein derartiger Vorsprung könne nicht durch eine Frauenförderungsquote aufgehoben werden. Soweit nach den Ergebnissen der zurückliegenden Beurteilungen ein Gleichstand bestehe, seien weitere Hilfskriterien bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Gerade unter Beachtung der Binnendifferenzierung sei ein Vergleich von Sub- und Hauptmerkmalen vorzunehmen gewesen. Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Der Senat sieht auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch nicht als gegeben an. Es ist - bei summarischer Betrachtung - nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, die streitbefangene Beförderungsstelle mit der Beigeladenen zu besetzen, das Recht des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren verletzt. Der Antragsgegner hat in Anwendung der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996 (BRL), MBl. NRW. 1996, 278, in der Fassung der einschlägigen Änderungen, beide Konkurrenten als im Wesentlichen gleich gut qualifiziert eingestuft und die Beförderungsentscheidung auf den Gesichtspunkt der Frauenförderung (§ 25 Abs. 6 Satz 2 LBG) gestützt. Dies lässt einen Rechtsfehler zu Lasten des Antragstellers nicht erkennen. Das Gesamturteil in den aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen vom 00.00.0000 (betreffend den Antragsteller) und vom 00.00.0000 (betreffend die Beigeladene) lautet für beide Beamten gleich. Auch die jeweiligen Vorbeurteilungen schließen mit dem gleichen Gesamturteil ab. Dass der Dienstherr aus diesen Beurteilungen keine unterschiedliche Qualifikation anhand einer Auswertung der dem Gesamturteil zugrundeliegenden Einzelfeststellungen abgeleitet hat, lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen. Eine derartige inhaltliche Ausschöpfung, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, drängt sich nicht auf. Die hier bewerteten Hauptmerkmale Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten (Nr. 6.1 BRL) sind bei beiden Beamten übereinstimmend beurteilt worden. Aus der Bewertung der den Hauptmerkmalen zugrunde gelegten Submerkmale (Nr. 6.2 BRL), denen ohnehin nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommt, ergeben sich ebenfalls keine signifikanten Unterschiede. Konnte somit der Antragsgegner den Antragsteller und die Beigeladene als gleich qualifiziert ansehen, durfte er der Beigeladenen aufgrund der Bestimmung des § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LGB den Vorzug geben. Zur rechtlichen Einordnung und Handhabung des Gesichtspunktes der Frauenförderung nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 11. November 1997 - C-409/95 -, Slg. 1997, Seite I-6383, wird zunächst auf die mit der Rechtsprechung des Senats übereinstimmenden Darlegungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Den Darlegungen des Antragsgegners ist zu entnehmen, dass er bei der hiernach vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung dem Hilfskriterium der Zugehörigkeit zum Laufbahnabschnitt ein höheres Gewicht als dem allgemeinen Dienstalter sowie dem Lebensalter beigemessen hat. Dies ist mit Blick auf den wesentlich engeren Leistungsbezug dieses Kriteriums bedenkenfrei. Soweit der Antragsteller meint, wegen des in der vorgelegten Stellenausschreibung geforderten Anforderungsprofils sei die sich aus dem allgemeinen Dienstalter ergebende Diensterfahrung im Auswahlverfahren zwingend zu berücksichtigen gewesen, gehen seine Darlegungen ins Leere, weil es vorliegend um die Besetzung einer Beförderungsplanstelle geht, auf die sich die vorgelegte Stellenausschreibung gar nicht bezieht und für die auch keine Stellenausschreibung erforderlich war. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass ein um fünf Jahre höheres Dienstalter des männlichen Bewerbers im bisherigen statusrechtlichen Amt einen Anhaltspunkt für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG darstellt. Vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 29. März 2001 - 6 B 1954/00 - (m. w. Nachw.). Im vorliegenden Fall besteht überhaupt kein Vorsprung des Antragstellers im Beförderungsdienstalter und der damit übereinstimmenden Verweildauer zum Laufbahnabschnitt II. Ausgehend von der zulässigen Wertung, dem allgemeinen Dienstalter und dem Lebensalter im Rahmen der Öffnungsklausel gegenüber dem Beförderungsdienstalter eine nachrangige Bedeutung zukommen zu lassen, ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem um sechs Jahre höheren allgemeinen Dienstalter des Antragstellers und seinem (nur) um zwei Jahre höheren Lebensalter nicht das Gewicht beigemessen hat, um dahinter das gesetzlich normierte Hilfskriterium der Frauenförderung zurücktreten zu lassen. Soweit der Antragsteller einen Vorsprung im allgemeinen Dienstalter von 12 ½ Jahren geltend macht, liegt offenkundig eine Verwechselung mit den entsprechenden Daten aus dem Parallelverfahren 6 B 457/04 vor. Der Antragsteller ist am 00.00.0000 in den Polizeivollzugsdienst eingestellt worden, die Beigeladene am 00.00.0000. Dies ergibt einen Unterschied von nur sechs Jahren. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der geringe Frauenanteil in dem Beförderungsamt (hier 4,4 %) dem Gesichtspunkt der Frauenförderung besondere Dringlichkeit verleiht. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 1999 - 6 B 595/99 - und vom 7. Januar 2002 - 6 B 1536/01 -. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.