OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 1536/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

10mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Zulassung der Beschwerde im Zulassungsverfahren ist darzulegen, aus welchen Gründen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen (§ 146 VwGO). • Bei Auswahlentscheidungen zwischen im Wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern hat die zuständige Behörde den Grundsatz der Frauenförderung (§ 25 Abs. 6 LBG NRW) zu beachten, wobei der Bezirk oder Bereich der zuständigen Ernennungsbehörde maßgeblich ist. • Die Frage, ob in der Person des männlichen Bewerbers liegende Gründe den Vorrang der Frauenförderung entfallen lassen, ist eine Rechtsfrage, die der gerichtlichen Kontrolle uneingeschränkt unterliegt; Verwaltungspraxis begründet hierfür keinen Beurteilungsspielraum. • Ein nur geringes Mehr an Dienstalter reicht in der Regel nicht aus, den Vorrang der Frauenförderung zu verdrängen, besonders wenn der Frauenanteil im Beförderungsamt sehr niedrig ist.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Frauenförderung überwiegt bei geringem Dienstaltersvorsprung • Zur Zulassung der Beschwerde im Zulassungsverfahren ist darzulegen, aus welchen Gründen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen (§ 146 VwGO). • Bei Auswahlentscheidungen zwischen im Wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern hat die zuständige Behörde den Grundsatz der Frauenförderung (§ 25 Abs. 6 LBG NRW) zu beachten, wobei der Bezirk oder Bereich der zuständigen Ernennungsbehörde maßgeblich ist. • Die Frage, ob in der Person des männlichen Bewerbers liegende Gründe den Vorrang der Frauenförderung entfallen lassen, ist eine Rechtsfrage, die der gerichtlichen Kontrolle uneingeschränkt unterliegt; Verwaltungspraxis begründet hierfür keinen Beurteilungsspielraum. • Ein nur geringes Mehr an Dienstalter reicht in der Regel nicht aus, den Vorrang der Frauenförderung zu verdrängen, besonders wenn der Frauenanteil im Beförderungsamt sehr niedrig ist. Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die vorläufige Untersagung der Ernennung der Beigeladenen zur Rektorin einer Hauptschule (A 13 BBesO). Beide Bewerber waren Konrektoren; die Beigeladene war bereits in A 13, der Antragsteller in A 12 mit Amtszulage. Die Bezirksregierung D. entschied zugunsten der Beigeladenen mit der Begründung, sie sei trotz ähnlicher Gesamtbeurteilungen besser geeignet, zudem sei die Frauenförderung zu beachten. Im Beförderungsamt der Bezirksregierung beträgt der Frauenanteil nur 13,3 %. Das Verwaltungsgericht lehnte den Anordnungsanspruch ab, weil die Auswahl auch bei Gleichbewertung zu Gunsten der Beigeladenen ausgefallen wäre. Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen diese Entscheidung. • Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, weil der Antrag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich in Frage stellt (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Maßgeblich ist, ob die Auswahlentscheidung auch bei Unterstellung wesentlicher Gleichwertigkeit der Bewerber zu Gunsten der Beigeladenen ausgefallen wäre; hier ist zu beachten § 25 Abs. 6 LBG NRW (Frauenförderung bei gleicher Eignung). • Für die Bestimmung des maßgeblichen Vergleichsrahmens kommt es auf den Bereich der zuständigen Ernennungsbehörde (Bezirksregierung D.) und das dortige Beförderungsamt an, nicht auf landesweite Quoten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend den Frauenanteil (13,3 %) in diesem Bereich zugrunde gelegt. • Ob der dienstaltersmäßige Vorsprung des Antragstellers die Frauenförderung überwiegt, ist eine Rechtsfrage; die Verwaltungspraxis begründet keinen eigenen Beurteilungsspielraum. Ein geringes Dienstaltersgefälle von rund drei Jahren genügt nicht, die Vorrangstellung der Frauenförderung zu verdrängen, besonders bei sehr niedrigem Frauenanteil im Beförderungsamt. • Da der Antragsteller in seinem Zulassungsantrag die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage stellt, fehlen die für die Zulassung der Beschwerde erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Anordnungsantrags. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird damit rechtskräftig. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass bei im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern die Frauenförderung nach § 25 Abs. 6 LBG NRW anzuwenden ist und ein Dienstaltersvorsprung von rund drei Jahren nicht ausreicht, diesen Vorrang in einem Bereich mit nur 13,3 % Frauenanteil zu durchbrechen. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 2.045,64 Euro festgesetzt.