Urteil
15 A 1151/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0302.15A1151.02.00
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Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert: Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück W. Straße 140a (Gemarkung W. , Flur 7, Flurstück 358) eine Getreidemühle. Auf dem Grundstück befindet sich auch ein Bürogebäude. Das Grundstück liegt von der W. Straße aus gesehen rückwärtig hinter dem Wohngrundstück Flurstück 359, dessen Eigentümer bis zu dessen Tod im Jahre 2003 der Komplementär der Klägerin O. -I. war. Die Schmutzwasserentwässerung des Flurstücks 358 erfolgt über das westlich gelegene Flurstück 382 und das Flurstück 359 in den 1994 in der W. Straße verlegten Kanal. Das südlich des Flurstücks 358 gelegene Flurstück 360, das bis 1993 zusammen mit dem Flurstück 359 und weiteren Flächen ein einziges Buchgrundstück bildete, erwarb im Jahre 1993 Herr O. -I. und am 28. August 1998 die Klägerin. Es bestehen verschiedene Baulasten, so für das Flurstück 359 eine solche zu Gunsten des Flurstücks 358 zur Sicherstellung der Entwässerung, und eine Baulast dahingehend, dass das öffentliche Baurecht hinsichtlich baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 der Landesbauordnung so eingehalten wird, als ob das Flurstück 382 zusammen mit dem Flurstück 359 - in Ergänzung der für dieses Flurstück übernommenen Verpflichtungserklärung - ein einziges Grundstück gemäß § 4 Abs. 2 der Landesbauordnung bildete. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 27 der Beiakte 1 und Bl. 40 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit am 2. September 1994 bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingegangenem Bauantrag beantragte die Klägerin die Genehmigung zum Neubau einer Lagerhalle auf dem Flurstück 360. Nach der Entwässerungsbeschreibung sollte die Ableitung des Dachflächenwassers in den vorhandenen Bachlauf an der Südseite der Lagerhalle erfolgen. Schmutzwasser falle nicht an. Das Bauvorhaben wurde durch Baugenehmigung vom 21. September 1994 genehmigt und am 1. Mai 1995 fertig gestellt. Mit Bescheid vom 3. Januar 2001 setzte der Beklagte einen Kanalanschlussteilbetrag für die Möglichkeit der Einleitung von Schmutzwasser in Höhe von 56.152,69 DM fest. Dabei legte er die gesamte Fläche des Flurstücks 360 bei einer einfachen Geschossigkeit mit Gewerbezuschlag zu Grunde. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 2. März 2001 zurück. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiter gegen die erfolgte Veranlagung. Sie hat vorgetragen: Ursprünglich hätten die Flurstücke 358, 359 und 360 das Flurstück 56 gebildet, das 1990 geteilt worden sei. Die Entwässerung führe über das frühere Flurstück 58 (jetziges Flurstück 382), das bis zu dessen Tod dem Komplementär O. -I. gehört habe. Die Beitragspflicht sei bereits 1995 entstanden, als die Klägerin den ihr auf dem Flurstück 360 genehmigten Bau der Lagerhalle fertig gestellt habe. Auf den Umstand, dass die Klägerin das Grundstück erst im Jahre 1998 erworben habe, komme es nicht an, da in Folge der verschiedenen Baulasten ein Durchleitungsrecht bestanden habe. Infolge der Baugenehmigung und der daraufhin erfolgten Bebauung sei das Flurstück 360 auch zum Bestandteil des Innenbereichs geworden. Die Klägerin hat beantragt, den Kanalanschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 3. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2001 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Die Lagerhalle sei als Außenbereichsvorhaben genehmigt worden, sodass 1995 nur eine Beitragspflicht auf Grund tatsächlichen Anschlusses hätte entstehen können. Ein gesichertes Durchleitungsrecht zu Gunsten des Flurstücks 360 über die Vorderliegergrundstücke habe nicht bestanden, weil das Grundstück auf einen Anschluss nicht angewiesen sei. Die Beitragspflicht habe erst entstehen können, als die Klägerin 1998 das Flurstück 360 erworben und ab diesem Zeitpunkt dieses Flurstück zusammen mit dem Flurstück 358 eine wirtschaftliche Einheit gebildet habe. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, weil es die Beitragspflicht als in festsetzungsverjährter Zeit entstanden angesehen hat. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Beklagten, mit der er vorträgt: Eine Beitragspflicht auf Grund bloßer Möglichkeit des Anschlusses an die Kanalisation für das Flurstück 360 habe schon deshalb nicht entstehen können, weil dieses Flurstück, möglicherweise sogar die vorgelagerten Flurstücke 358 und 359 wegen ihrer Senkenlage und der Abschottung durch Bewuchs, als Außenbereichsgrundstück einzustufen sei. Auch nach Errichtung der Lagerhalle sei das Grundstück im Außenbereich verblieben, da eine Lagerhalle nicht am Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 BauGB teilnehme und somit das Flurstück nicht Teil des Innenbereichs habe werden können. Auch die Baulasten hätten kein Durchleitungsrecht geschaffen. Eine Vereinigungsbaulast sei nur bei Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Flurstücken zulässig, was hier nicht vorliege. Für ein Leitungsrecht sei daher eine spezielle Baulast zu Gunsten des Flurstücks 360 erforderlich gewesen. Im Übrigen habe auch kein Notleitungsrecht bestanden, da ein tatsächlicher Anschluss für die auf dem Flurstück 360 errichtete Lagerhalle nicht bestehe. Die Beitragspflicht für das Flurstück 360 könne erst seit der Bildung einer wirtschaftlichen Einheit mit dem Flurstück 358 entstanden sein. Mangels Eigentümeridentität habe dies vor dem Jahre 1998 nicht geschehen können, da zuvor Eigentümer des Flurstücks 358 die Klägerin und des Flurstücks 360 deren Komplementär gewesen seien. Hinsichtlich des Flurstücks 358 bestehe ein Notleitungsrecht, da auf diesem Flurstück Abwasser anfalle und in den Kanal in der W. Straße geleitet werde. Der Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Durch die Bebauung des Flurstücks 360 sei es Teil des Innenbereichs geworden. Die Möglichkeit eines Anschlusses ergebe sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, aus den verschiedenen Baulasten, sodass mit der Errichtung der Lagerhalle die Beitragspflicht in festsetzungsverjährter Zeit entstanden sei. Im Übrigen seien selbst die Baulasten hier nicht erforderlich gewesen, da sich aus der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung des ehemaligen Eigentümers des Flurstücks 360, nämlich des Komplementärs der Klägerin, mit der Klägerin als Eigentümerin des Flurstück 358 sowie aus dem Umstand, dass die Klägerin das Gebäude auf dem Flurstück 360 errichtet hatte, ein zweifelsfreies schuldrechtliches Durchleitungsrecht des ehemaligen Eigentümers des Flurstücks 360 ergeben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt deshalb nicht die Rechte der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Beitragsbescheid rechtfertigt sich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung eines Beitrages für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Beitragssatzung - vom 17. September 1991 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 7. November 1996 (KABS). Nach § 2 Abs. 2 KABS unterliegen Grundstücke, die an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen sind, der Beitragspflicht. Danach ist für das Flurstück 360 mit dem 28. August 1998, als die Klägerin als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde, die Beitragspflicht entstanden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist zuvor eine Beitragspflicht nicht entstanden. Das Flurstück bildete vor diesem Zeitpunkt mit dem vor ihm liegenden Betriebsgrundstück Parzelle 358 der Klägerin keine wirtschaftliche Einheit, für die insgesamt eine Beitragspflicht hätte entstehen können. Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Anschlussbeitragsrechts und auch nach § 2 Abs. 3 KABS ist nämlich jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbstständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2002 - 15 A 1833/01 -, NVwZ-RR 2003, 383. Hier scheiterte die wirtschaftliche Einheit daran, dass bezüglich der Flurstücke 358 und 360 vor 1998 keine Eigentümeridentität bestand, denn erst seit 1998 ist die Klägerin Eigentümer beider Flurstücke. Für das Flurstück 360 konnte in festsetzungsverjährter Zeit auch keine Beitragspflicht als selbstständiges Grundstück entstehen. Unter Geltung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vom 24. Juli 1992 (EWS 1992) gilt das schon deshalb, weil nach § 3 Abs. 1 EWS 1972 sich das Anschlussrecht nur auf solche Grundstücke erstreckte, die an eine betriebsfertige Abwasserleitung angeschlossen werden konnten, wozu die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen musste. Mit dieser Regelung schloss das Entwässerungsrecht Hinterliegergrundstücke vom Anschlussrecht aus und verwies sie insofern auf die Gewährung eines Anschlussrechts im Ermessenswege nach § 3 Abs. 1 Satz 3 EWS 1992, wonach die Stadt den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen konnte, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wurde. Ein so beschränktes Anschlussrecht reicht nicht aus, um die für eine Beitragspflicht erforderliche gesicherte Möglichkeit vorteilsrelevanter Inanspruchnahme (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW) zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 15 A 2828/96 -, S. 4 des amtl. Umdrucks. Aber auch unter Geltung der Entwässerungssatzung vom 14. Juli 1997 (EWS 1997) konnte eine Beitragspflicht vor der Bildung der wirtschaftlichen Einheit im Jahre 1998 nicht entstehen. Diese gewährt allerdings in § 4 Abs. 1 Satz 2 EWS 1997 ein Anschlussrecht über die nach der EWS 1992 erfassten Fälle hinaus auch dann, wenn ein gesichertes Durchleitungsrecht zu Gunsten des Grundstücks des Anschlusspflichtigen besteht. Indes bestand entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein gesichertes Durchleitungsrecht für das Flurstück 360. Zwar waren Baulasten verschiedener Art vorhanden. Die beitragsrechtlich erforderliche gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht aber erst dann, wenn die Inanspruchnahme der Anlage nur noch vom Willen des Grundeigentümers abhängt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, NWVBl. 2002, 275 (278). Baulasten zu Gunsten eines Hinterliegergrundstücks vermitteln aber keine gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage durch Anschluss über das baulastbelastete Vorderliegergrundstück. Eine Baulast ist nur eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt und die gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklärt wird (§ 83 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -). Daraus ergibt sich, dass aus der Baulast keine privatrechtlichen Ansprüche des Baulastbegünstigten gegenüber dem Baulastverpflichteten zu Tun, Dulden oder Unterlassen entstehen, sondern allein die Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit hat, die übernommene Verpflichtung im Wege bauaufsichtlicher Verfügung durchzusetzen. Vgl. für die Anschlusspflicht hinsichtlich eines Hinterliegergrundstücks unter dem Gesichtspunkt einer "rechtlich möglichen Durchleitung" OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 22 A 1232/92 -, NWVBl. 1994, 174 (175 f.); BGH, Urteil vom 8. Juli 1983 - V ZR 204/82 -, BGHZ 88, 97 (99 f.); Heintz, in: Gädtke, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 10. Aufl., § 83 Rn. 51 f.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung (Stand: 1. Oktober 2003), § 83 Rn. 80 ff.; Lorenz, Zu den privatrechtlichen Folgen der nachbarrelevanten Baulast, NJW 1996, 2612 ff.; Broß, Ausgewählte Probleme des Baurechts - Grunddienstbarkeit und Baulast -, VerwArch 1995, 483 ff. Allerdings gewährt die Rechtsprechung dem Baulastbegünstigten gegen den zur Duldung der Grundstücksinanspruchnahme Baulastverpflichteten auf dessen Herausgabe- oder Räumungsanspruch hin die Einrede der Arglist, solange die Baulast besteht und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, die Baubehörde werde sie nicht durchsetzen oder auf sie verzichten. Vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1981 - V ZR 58/79 -, BGHZ 79, 201 (210). Der Senat hält deshalb einen bestehenden baulastgesicherten Anschluss in jedem Falle für ausreichend gesichert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 1997 - 15 A 5476/97 -, S. 3 f. des amtl. Umdrucks. Solange ein solcher Anschluss aber nicht besteht, kann unter dem Gesichtspunkt der beitragsrechtlich zu fordernden Gesichertheit der Inanspruchnahmemöglichkeiten nicht angenommen werden, dass allein eine auf eine Durchleitung über ein Vorderliegergrundstück bezogene Baulast zu Gunsten eines Hinterliegergrundstücks bereits bewirkt, dass die Möglichkeit des Anschlusses nur noch vom Willen des Eigentümers dieses Grundstücks abhängt. Das gilt selbst für den Fall, dass man dem Baulastbegünstigten gegen die Bauaufsichtsbehörde einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung bezüglich eines Einschreitens gegen den Baulastverpflichteten zuerkennen wollte. Denn auch dann wäre der Anschluss nicht nur vom Willen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks, sondern auch von der Kooperation der Bauaufsichtsbehörde abhängig. Vgl. zu der ähnlichen Konstellation, dass dann, wenn eine zur Bebauung erforderliche Baulast nicht vorhanden ist, jedoch eine entsprechende Dienstbarkeit, die einen Anspruch auf Einräumung einer deckungsgleichen Baulast begründet, wegen dieses Mitwirkungserfordernisses beitragsrechtlich nicht von einer gesicherten Bebaubarkeit des Grundstücks ausgegangen werden kann, OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, NWVBl. 2002, 275 (278). Erst recht reichen bloß schuldrechtliche Verpflichtungen auf Duldung einer Durchleitung über ein Vorderliegergrundstück nicht aus, wie sie von der Klägerin hier aus gesellschaftsrechtlichen Gründen und dem Umstand, dass sie selbst Bauherrin der Lagerhalle auf dem Flurstück 360 war, gefolgert werden. Denn diese Verpflichtungen bestehen lediglich gegenüber den jeweilig schuldrechtlich Gebundenen, hätten also bei einem Eigentümerwechsel hinsichtlich des Vorderliegergrundstücks keinen Bestand. Eine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit, die eine Beitragspflicht auslösen kann, liegt aber nur vor, wenn sie dauerhaft ist und sich nicht nur auf einen Zeitraum mit der Gefahr jederzeitiger Beendigung beschränkt. Die Beitragspflicht für das Flurstück 360 ist mit der Bildung einer wirtschaftlichen Einheit aus den Flurstücken 358 und 360 infolge des Erwerbs des Grundstücks 360 durch die Klägerin 1998 entstanden. Vgl. zu der Konstellation der "Nachveranlagung" einer Grundstücksfläche, die zu einer anderen Grundstücksfläche hinzuerworben wird und zusammen mit dieser Fläche eine wirtschaftliche Einheit bildet, OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1987 - 15 A 1660/96 -, NWVBl. 1998, 21. Dies sieht § 3 Abs. 11 KABS auch ausdrücklich vor, wonach dann, wenn ein bereits an die Abwasseranlage angeschlossenes Grundstück durch Hinzunahme eines angrenzenden Grundstücks, für welches ein Beitrag nicht erhoben ist, zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden wird, der Beitrag für das hinzugekommene Grundstück nachzuzahlen ist. Die nunmehr in der Hand eines identischen Eigentümers liegenden Flächen bilden eine wirtschaftliche Einheit. Das dazu erforderliche Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, 25, besteht hier darin, dass u.a. die Flurstücke 358 und 360 durch eine Vereinigungsbaulast verbunden sind und die Flurstücke auch tatsächlich einheitlich für den Mühlenbetrieb benutzt werden, was sich in rechtlicher Hinsicht etwa in der Baugenehmigung vom 21. September 1994 verfestigt hat, die als von ihr erfasste Flurstücke die Parzellen 358 und 360 benennt und die als Auflage des Gewerbeaufsichtsamts einheitliche für den Gesamtbetrieb geltende Lärmimmissionswerte wiedergibt. Mit dem hinsichtlich des Flurstücks 358 bereits 1994 erfolgten Anschluss entstand die Beitragspflicht für dieses Flurstück gemäß §§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 Buchst. a KABS, die die Beitragspflicht für tatsächlich angeschlossene Grundstücke regeln. Diese Beitragspflicht erstreckte sich gemäß § 3 Abs. 11 KABS auf das hinzugekommene Flurstück 360 mit der Bildung der wirtschaftlichen Einheit aus den Flurstücken 358 und 360 im Jahre 1998. Für diesen tatsächlichen Anschluss bedarf es keiner Sicherung wie für ein Durchleitungsrecht zu Gunsten eines noch nicht angeschlossenen Grundstücks. Zwar muss auch ein tatsächlich vorhandener Anschluss die vorteilsrelevante Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage auf Dauer ermöglichen. Das ist jedoch regelmäßig der Fall. Baulasten etwa sichern, wie oben bereits ausgeführt, einen solchen Anschluss in jedem Fall auf Dauer. Hier kommt es auf den genauen Inhalt der verschiedenen Baulasten und deren Reichweite nicht an. Die auf Dauer gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme ist bei einem mit dem Einverständnis des Eigentümers des Grundstücks, durch das die Anschlussleitung verlegt wird, tatsächlich hergestellten Anschluss für ein auf Entwässerung angewiesenes Grundstück regelmäßig schon deshalb zu bejahen, weil in diesem Falle ein Notleitungsrecht besteht. Vgl. dazu, dass auch ein Notleitungsrecht als ausreichende Sicherung des Anschlusses ausreicht OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 15 A 2828/96 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks. Bei einem tatsächlich hergestellten, zur Entwässerung notwendigen Anschluss müssen also, um das Entstehen der Beitragspflicht trotzdem zu hindern, besondere Umstände vorliegen, die es als ernstlich möglich erscheinen lassen, dass das Grundstück wegen eines vom Eigentümer des Grundstücks, durch das die Anschlussleitung verlegt ist, erhobenen Beseitigungsverlangens die Verbindung zur öffentlichen Entwässerungsanlage verlieren und sein Eigentümer diese nicht mehr in Anspruch nehmen könnte. Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Die Beitragspflicht ist für die ganze Fläche des Flurstücks 360 entstanden. Zwar sieht § 3 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 KABS eine Tiefenbegrenzungsregelung auf 50 m vor, wobei dann, wenn die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinausreicht, die Grundstückstiefe maßgebend ist, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 KABS gilt die Begrenzung der Grundstückstiefe jedoch nicht für Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend gewerblich - wie hier - oder industriell bzw. für Geschäfts-, Büro- und Verwaltungszwecke genutzt werden. Der Ausschluss der Tiefenbegrenzung für in diesem Sinne gewerblich genutzte Grundstücke ist zulässig. Mit der Tiefenbegrenzung wird generalisierend die räumliche Erschließungswirkung der Entwässerungsanlage auf ein bebautes oder Baulandcharakter aufweisendes Grundstück begrenzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (189). Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass der wirtschaftliche Vorteil, der durch die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage gewährt wird, bei übergroßen Grundstücken nicht in jedem Falle entsprechend der Steigerung der Grundstücksgröße wächst. Der wirtschaftliche Vorteil besteht bei Baulandcharakter aufweisenden Grundstücken in der Erhöhung des Gebrauchswertes dahin, dass erst durch die zur Inanspruchnahme gebotene Entwässerungsanlage eine bauliche Nutzung möglich wird bzw. - bei schon bebauten Grundstücken - dass eine nur provisorische Entwässerung durch eine endgültige und ordnungsgemäße Erschließung ersetzt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 15 A 4443/96 -, Gemhlt. 2002, 283 (284). Da der so verstandene Gebrauchswert sich bei übergroßen Grundstücken nicht immer entsprechend der Steigerung der Grundstücksfläche erhöht, kann diesem Umstand durch eine Tiefenbegrenzung Rechnung getragen werden. Aus der Zulässigkeit einer Tiefenbegrenzung ergibt sich allerdings nicht, dass sie auch rechtlich erforderlich ist. Vielmehr kann auf die satzungsrechtliche Anordnung einer Tiefenbegrenzung verzichtet werden. Regelmäßig, nämlich bei nicht übergroßen Grundstücken, die einheitlich genutzt werden, entspricht ein größeres entwässertes Grundstück auch einem größeren Gebrauchswert und damit einem größeren wirtschaftlichen Vorteil, was erst die Fläche als einen für die Beitragsbemessung relevanten Maßstab rechtfertigt. Vgl. ebenso für den Straßenbaubeitrag: OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 15 E 980/02 -, S. 3 des amtl. Umdrucks. Wenn im Einzelfall eines übergroßen Grundstücks die Erhebung der Abgabe in der nach dem Satzungsrecht angefallenen Höhe mit dem Sinn und Zweck der beitragsrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar ist, so zwingt dies nicht zur Einführung einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung, sondern zu einem Teilerlass des Beitrags nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 der Abgabenordnung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (190). Auch die hier vorliegende nur partielle Tiefenbegrenzung unter Ausschluss der für gewerbliche, industrielle oder für Geschäfts-, Büro- und Verwaltungszwecke genutzten Grundstücke ist zulässig. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes fordert, dass wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt wird. Für die hier vorliegende Ungleichbehandlung gewerblicher und ähnlich genutzter Grundstücke gegenüber Wohngrundstücken muss deshalb ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund vorliegen. Dabei steht dem Satzungsgeber ein weites Ermessen für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen zu, die nur auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren überprüft werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 890/90 -, NWVBl. 1996, 232. Nach diesen Maßstäben erweist sich die nur partielle Tiefenbegrenzung als rechtlich zulässig: Für Wohngrundstücke ist die generalisierende Festlegung der räumlichen Erschließungswirkung am ehesten möglich. Regelmäßig erstreckt sich die mögliche Fläche der Bebauung nur auf ein Band entlang der Straße, während der hintere Teil des Grundstücks zwar an der Wohnnutzung des Gesamtgrundstücks teilnimmt, der wirtschaftliche Vorteil der Entwässerung des Wohngebäudes und der befestigten Flächen jenseits der typischen Wohngrundstückstiefe aber nicht notwendig proportional mit der weitergehenden Tiefe des Grundstücks ansteigt. Demgegenüber stellen sich die Verhältnisse bei gewerblich und ähnlich genutzten Grundstücken vielgestaltiger dar: Neben kleinen, von der Art der Bebauung Wohngrundstücken vergleichbaren Gewerbegrundstücken stehen großflächige gewerblich, namentlich industriell genutzte Grundstücke. Diese Vielgestaltigkeit von Gewerbegrundstückstiefen rechtfertigt es, für derartige Grundstücke von einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung abzusehen. Darüber hinaus hätte eine in welcher Höhe auch immer festgesetzte Tiefenbegrenzung für gewerblich und ähnlich genutzte Grundstücke wegen der Regelung über die die Tiefenbegrenzung überschreitende bauliche oder gewerbliche Nutzung regelmäßig keine Bedeutung. Während bei Wohngrundstücken die hier relevante Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 KABS über die die Tiefenbegrenzung überschreitende bauliche oder gewerbliche Nutzung nur in Ausnahmefällen zum Zuge kommt, werden auch große gewerbliche Grundstücke schon aus Rentabilitätsgründen regelmäßig zur Gänze baulich oder gewerblich genutzt, so dass im Ergebnis trotz einer Tiefenbegrenzung dennoch die ganze Grundstücksfläche für die Veranlagung anzusetzen ist. Auch dies rechtfertigt es, von einer satzungsrechtlichen Festschreibung einer Tiefenbegrenzung für gewerblich und ähnlich genutzte Grundstücke abzusehen. Sollte im Einzelfall ein übergroßes gewerbliches oder ähnlich genutztes Grundstück entgegen der Annahme des Satzungsgebers in § 3 Abs. 3 Satz 3 KABS, dass sich der wirtschaftliche Vorteil der Anschlussmöglichkeit auf die gesamte Grundstücksfläche erstrecke, in einem großen Teil nicht baulich oder gewerblich genutzt werden, hätte dies nicht die Unwirksamkeit der Verteilungsregelung, sondern den oben bereits erwähnten Anspruch auf einen Billigkeitserlass zur Folge. Erweist sich danach die satzungsrechtliche Verteilungsregelung als wirksam, ist mit dem Entstehen einer wirtschaftlichen Einheit 1998 die Beitragspflicht für das gesamte Flurstück 360 in der satzungsrechtlich vorgesehenen Höhe entstanden. Der diesen Beitrag festsetzende Beitragsbescheid, hinsichtlich dessen Einwendungen im Übrigen nicht erhoben werden und auch Fehler nicht ersichtlich sind, erweist sich somit als rechtmäßig. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.