Beschluss
7 B 2622/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0203.7B2622.03.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 8. August 2003 zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 9, Flurstück 165/13 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 3.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 8. August 2003 zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 9, Flurstück 165/13 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 3.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich ein die Interessen der Beigeladenen am sofortigen Vollzug der Baugenehmigung überwiegendes Interesse der Antragstellerin, von dem Vollzug der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 8. August 2003 (zur Errichtung einer Windenergieanlage des Typs NEG Micon mit einer Leistung von 1,0 MW, einer Nabenhöhe von 70 m sowie einem Rotordurchmesser von 60 m auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 9, Flurstück 165/13) jedenfalls einstweilen verschont zu bleiben. Es ist durch die Baugenehmigung bereits nicht sichergestellt, dass der Betrieb der Windenergieanlage nicht zu der Antragstellerin unzumutbaren Lärmimmissionen führt. Das Grundstück der Antragstellerin liegt nach Vortrag der Beteiligten in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet. Dort ist gemäß Nr. 6.1 Satz 1 e TA-Lärm grundsätzlich ein Immissionsrichtwert von 50 dB (A) tags/35 dB (A) nachts einzuhalten. Ob von diesem Wert auch bei einem am Rande zum Außenbereich gelegenen Grundstück auszugehen ist oder ob er um ein gewisses Maß erhöht werden kann, bedarf im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keiner Entscheidung, da durch die Auflage BA 0016 der Baugenehmigung vom 8. August 2003 die Antragsgegnerin der Beigeladenen für das Grundstück der Antragstellerin die Einhaltung der für ein reines Wohngebiet in der TA-Lärm angegebenen Immissionsrichtwerte aufgegeben hat. Die Auflage, bestimmte Immissionsrichtwerte einzuhalten, ist als bloße Zielvorgabe allein allerdings nicht geeignet, den erforderlichen Nachbarschutz sicherzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1998 - 7 B 956/98 -, BRS 60 Nr. 193; Beschluss vom 24. April 2002 - 10 B 939/02 -. Die Baugenehmigung enthält auch keine weiteren Regelungen, die der Antragstellerin unzumutbaren Lärm der Windenergieanlage ausschließen, obwohl bereits auf Grundlage der von der Beigeladenen vorgelegten Immissionsprognose unzumutbare Lärmeinwirkungen nicht unwahrscheinlich sind. Das Schallgutachten errechnet für das Grundstück der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 34,6 dB(A) nachts. Es ist jedoch bereits nicht ersichtlich, worauf die Antragstellerin mit der Beschwerde zutreffend hinweist, dass in die Ermittlung des Schallleistungspegels ein Sicherheitszuschlag von 2 dB (A) einbezogen worden ist, um die Risiken einer herstellungsbedingten Serienstreuung gegenüber der auf einer Referenzmessung beruhenden Prognose auszuschließen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182; Beschluss vom 27. November 2003 - 22 B 292/03 -. Hinzu kommt Folgendes: Dem Schallgutachten vom 4. Oktober 2001 - dem nicht zu entnehmen ist, welche Qualifikation der Gutachter für sich in Anspruch nehmen kann und das zudem nur als Entwurf bezeichnet ist - liegt das auf einer Referenzvermessung beruhende schalltechnische Gutachten der X. L. -X. -L. -GmbH aus September 2000 zugrunde. Dieses Gutachten hat den Schallleistungspegel der stall-gesteuerten Anlage bei Windgeschwindigkeiten in 10 m Höhe von bis 9,5 m/s bestimmt. Eine verlässliche Aussage, mit welchem Schallleistungspegel bei höheren Windgeschwindigkeiten zu rechnen ist, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Im Gegensatz zu pitch-gesteuerten Anlagen ist bei stall- gesteuerten Anlagen bei einem weiteren Anstieg der Windgeschwindigkeit jedoch mit einem höheren Emissionspegel zu rechnen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002- 7 A 2127/00 -, aaO, unter Bezug auf die vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen herausgegebenen "Sachinformationen zu Geräuschemissionen und -immissionen von Windenergieanlagen"; ferner: Nr. 1.1 der "Materialen Nr. 63 - Windenergieanlagen und Immissionsschutz", herausgegeben vom Landesumweltamt Nordrhein- Westfalen. Allein durch eine Beschränkung der Nennleistung einer stall-gesteuerten Windenergieanlage ist der Immissionspegel nicht sichergestellt, der sich dann ergibt, wenn die Windstärke gerade das für die Nennleistung erforderliche Maß übersteigt. Auch das Gutachten der X. KWK GmbH gibt keine Antwort auf die Frage, welche Schallleistungen erreicht werden, wenn die Windgeschwindigkeit größer ist als für die Nennleistung erforderlich. Dem Gutachten liegt eine Messung der Schallleistungspegel der Anlage bei bestimmten Windgeschwindigkeiten zugrunde. Nichts aber ist zum Emissionsverhalten der Anlage für den Fall ausgeführt, dass die Leistung der Windenergieanlage auf einen Wert festgeschrieben werden soll, der unterhalb des nach der tatsächlichen Windgeschwindigkeit Möglichen verbleibt. Der Unsicherheit darüber, welcher Schallleistungspegel der Windenergieanlage bei den jeweiligen Windgeschwindigkeiten jeweils zu erwarten ist, trägt die Auflage BA 0015 der Baugenehmigung vom 8. August 2003 keine hinreichende Rechnung. Nach dieser Auflage wird der "emissionsrelevante Schallleistungspegel LWA 10 m/s auf 101 dB (A) sowie die Tonhaltigkeit auf 2 dB (A) begrenzt". Diese Auflage setzt dem Schallleistungspegel, den die Windenergieanlage erreichen darf, keine Grenze, sondern beschränkt sich auf die Vorgabe des maximalen Schallleistungspegels bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s. Damit ist den Besonderheiten einer stall-gesteuerten Anlage nicht genügt; bei höheren Windgeschwindigkeiten als 10 m/s oder bei einer höheren Windgeschwindigkeit als erforderlich, um einem leistungsreduzierten Betrieb zu genügen, können höhere Emissionen erreicht werden. Darüber hinaus verhindert die Auflage im Ergebnis nicht, dass am jeweiligen Immissionsort höhere Immissionswerte auftreten, als sie im Schallgutachten berücksichtigt worden sind. In die Berechnung des Immissionswertes ist ein Schallleistungspegel von 101,0 dB (A) eingestellt worden, und zwar ohne einen Zuschlag für Tonhaltigkeit. Der Immissionswert kann sich jedoch erhöhen, wenn die Anlage tonhaltig ist; dies lässt die Auflage BA 0015 bis zur Größenordnung von 2,0 dB (A) zu. Dass die Lärmimmissionen der Anlage der Beigeladenen möglicherweise tatsächlich tonhaltig sind, ergibt sich aus dem Prüfbericht zur Referenzmessung und dem schalltechnischen Gutachten der "X. " von September 2000 (S. 7/33), wonach keine exakte Aussage darüber getroffen werden kann, ob an einem Immissionsort in größerer Entfernung eine erhöhte Störwirkung gegeben ist, die mit einem Zuschlag zu den Immissionspegeln zu berücksichtigen wäre. Mit der nur auf das Grundstück der Antragstellerin bezogenen Auflage BA 0016 Abs. 5 der Baugenehmigung vom 8. August 2003 ist kein maximaler Schallleistungspegel der Anlage, sondern für die Nachtzeit abhängig von der Windrichtung lediglich eine Leistungsbegrenzung auf 757 kW festgesetzt. Da sich aus der Leistungsbegrenzung jedoch, wie ausgeführt, keine Prognose über den bei über (für die festgelegte Leistung erforderlichen) 8 m/s hinausgehenden Windgeschwindigkeiten zu erwartenden Schallleistungspegel ableiten lässt, ergibt sich auch aus dieser Auflage keine Begrenzung der höchstzulässigen Schallimmissionen. Die Auflage ist ferner insoweit ungeeignet, worauf die Antragstellerin mit der Beschwerde zutreffend hinweist, als sie die Leistungsbegrenzung für eine Mitwindsituation in einem Winkel von 85° bis 115° vorgibt. Nach den Stellungnahmen der Herstellerfirma vom 25. März und 15. Mai 2003 kann eine Leistungsbegrenzung dadurch erreicht werden, dass die Windenergieanlage beim Erreichen einer bestimmten Windgeschwindigkeit abgeschaltet wird. Ob dieser Vorgang aber bei wechselnden Windrichtungen bezogen auf einen schmalen Windrichtungssektor möglich ist, hat die Antragsgegnerin nicht geprüft und schon gar nicht ermittelt, weshalb die Leistungsbegrenzung nur für die Mitwindsituation von immissionserheblicher Bedeutung sein sollte. Nach alledem ist schon unter Berücksichtigung der oben dargestellten Unsicherheiten bei derzeitiger Erkenntnislage eine Aussage über die Einhaltung des Lärmrichtwerts von 35 dB (A) nachts auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht mit der erforderlichen Gewissheit möglich. Ist danach der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, geht die unabhängig von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin in der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Sie hat einen Anspruch auf Einhaltung der maßgeblichen Lärmrichtwerte bereits ab Inbetriebnahme der in Rede stehenden Anlagen. Dies sicherzustellen ist Sache der beigeladenen Bauherrin. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. Nach der Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts ist der Streitwert bei einer Nachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage einem Rahmen von 10.000,-- EUR bis 15.000,-- EUR zu entnehmen, sofern der Abstand zwischen der Windenergieanlage und dem Ort, für den der Kläger Beeinträchtigungen durch die Windenergieanlagen geltend macht, nicht mehr als 500 m beträgt. Bei einem größeren Abstand ist ein geringerer Streitwert anzusetzen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist der für das Hauptsacheverfahren angemessene Streitwert wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2003 - 10 B 700/03 -. Bei dem hier angegebenen Abstand von 552 m hält der Senat einen Streitwert im Hauptsacheverfahren von 7.000,-- EUR für angemessen. Dieser Wert ist im vorliegenden Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren. Die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz war entsprechend zu ändern (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).