Beschluss
6 L 127/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2007:0709.6L127.07.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Hausgrundstücks mit der postalischen Anschrift L. Straße 26 in X. (Gemarkung M. , Flur , Flurstück ). Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 14. März 2007 eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zehn Windenergieanlagen des Typs Enercon E-53 mit einer Nabenhöhe von 73,25 m, einem Rotordurchmesser von 52,90 m und einer Nennleistung von jeweils 800 kW in X. -M. , Gemarkung M. , Flur , Flurstücke (vier Anlagen), 14 (zwei Anlagen), 17 (zwei Anlagen) und 39 (zwei Anlagen). In den Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid wurde unter Nr. 5.A1 festgelegt, dass die Windkraftanlage mit einem Schallleistungspegel von nicht mehr als 103,0 dB(A) betrieben werden dürfe. Unter Nebenbestimmung Nr. 5.2.A4 heißt es, dass die von der Genehmigung erfassten Anlagen so zu betreiben seien, dass die von diesen Anlagen - auch in Verbindung mit den vorhandenen Windenergieanlagen - verursachte tatsächliche Beschattungsdauer an allen betroffenen Häusern die Immissionsrichtwerte von acht Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Tag nicht überschreiten dürfe. Die Antragstellerin erhob am 20. März 2007 Widerspruch. Am 21. März 2007 ordnete die Antragsgegnerin auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheids an. Am 5. April 2007 haben die Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007, zugestellt am 18. April 2007, hat die Antragsgegnerin den Widerspruch zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 26. April 2007 teilt die Antragsgegnerin der Beigeladenen mit, dass der Text im Genehmigungsbescheid vom 14. März 2007 infolge eines redaktionellen Fehlers nicht "Die Errichtung der Windenergieanlagen erfolgt in der Gemeinde X. , Gemarkung M. , Flur , Flurstücke (4 Anlagen), 14 (2 Anlagen), 17 (2 Anlagen) und 39 (2 Anlagen)", sondern "Die Errichtung der Windenergieanlagen erfolgt in der Gemeinde X. , Gemarkung M. , Flur , Flurstücke (eine Anlage), 6 (eine Anlage), 14 (zwei Anlagen), 17 (zwei Anlagen), 26 (zwei Anlagen) und 39 (zwei Anlagen)" lauten müsse. Die Antragstellerin hat am 18. Mai 2007 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 6 K 447/07 geführt wird. II. Der gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 447/07 geführten Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 14. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2007 und der Berichtigung vom 26. April 2007 zur Errichtung und zum Betrieb von zehn Windenergieanlagen in der Gemeinde X. , Gemarkung M. , Flur , Flurstücke (eine Anlage), 6 (eine Anlage), 14 (zwei Anlagen), 17 (zwei Anlagen), 26 (zwei Anlagen) und 39 (zwei Anlagen) wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Der von der Antragstellerin als Drittbetroffener gestellte Eilantrag gegen die am 21. März 2007 durch die Antragsgegnerin angeordnete sofortige Vollziehung ist gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Die Antragstellerin ist antragsbefugt, wobei ihr die Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO nur insoweit zusteht, als ihr Rechtsschutzbegehren darauf gerichtet ist, die behauptete Gefährdung ihres Grundeigentums und anderer ihr zustehender subjektiver öffentlicher Rechte durch die von den durch den streitgegenständlichen Bescheid genehmigten Windenergieanlagen ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren zu verhindern. Die im Rahmen der Begründetheitsprüfung vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der angefochtenen Genehmigung vom 14. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2007 und der Berichtigung vom 26. April 2007 vorerst verschont zu bleiben und dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigung fällt zu Gunsten der Beigeladenen aus, weil die Genehmigung nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ersichtlich nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Der Genehmigungsbescheid vom 14. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2007 und der Berichtigung vom 26. April 2007 ist nicht deswegen formell rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten, weil im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren keine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden ist. Es kann dahinstehen, ob es im von der Antragsgegnerin geführten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren der Durchführung einer erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte oder ob von der Vornahme einer solchen aufgrund von § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), abgesehen werden konnte, weil eine Umweltverträglichkeitsprüfung offenbar bereits im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Gemeinde X. Nr. 106 A durchgeführt worden ist. Denn ungeachtet dessen muss die Klärung der sich weiterhin stellenden Frage, ob im Hinblick auf Art. 10 a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Amtsblatt Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40) in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (Amtsblatt Nr. L 156 vom 25. Juni 2003, S. 17) - UVP-Richtlinie -, der bis zum 25. Juni 2005 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war und eine gerichtliche Überprüfung auch der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen durch "Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit" vorsieht, eine europarechtskonforme Auslegung der insoweit maßgeblichen innerstaatlichen Verfahrensvorschriften als drittschützend geboten ist, verneinend etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 27. Oktober 2005 - 11 A 1751/04 - S. 41 ff. des amtlichen Umdrucks und juris; siehe außerdem OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007 - 11 B 916/06.AK -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18. Mai 2007 - 12 LB 8/07 - juris und vom 13. Dezember 2006 - 7 ME 271/04 -, juris, einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Das allein vermag indes ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragstellerin nicht zu begründen. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2006 - 8 B 125/06 -, S. 11 f. des amtlichen Umdrucks mit weiteren Nachweisen. Der Genehmigungsbescheid vom 14. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2007 und der Berichtigung vom 26. April 2007 verstößt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht gegen Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Rechtsgrundlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 6 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. § 5 BImSchG. Nach dieser Vorschrift ist die nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6, Spalte 2, des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) und durch Gesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623), erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht erkennbar, dass beim genehmigten Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlagen in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die beim Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen voraussichtlich verursachten Geräuschimmissionen. Zur Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Anforderungen des Bundes- Immissionsschutzgesetzes vorliegt, kann die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 herangezogen werden. Bewohnern eines allgemeinen Wohngebietes - wie augenscheinlich der Antragstellerin - sind demgemäß nach in Nr. 6.1 d) der TA Lärm festgelegten Grenzwerten von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts zuzumuten. Diese Immissionsrichtwerte werden beim genehmigten Betrieb der im Streit befindlichen Windenergieanlagen am Grundstück der Antragstellerin voraussichtlich eingehalten. Vor Erteilung der Genehmigung ist prognostisch zu ermitteln, ob der Immissions- richtwert (vor allem der Nachtrichtwert) beim Betriebszustand mit dem höchsten Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten voraussichtlich eingehalten wird. Bei s. g. "pitch-gesteuerten" Anlagen - wie dem hier in Rede stehenden Anlagentyp - tritt dieser Zustand regelmäßig bei Windgeschwindigkeiten ein, bei denen die Nennleistung erreicht wird. Mit Blick auf die Probleme einer messtechnischen Überwachung von Windenergieanlagen bedarf es hierzu einer Prognose, die in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2006 - 8 B 1360/06 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; vom 13. Oktober 2005 - 8 B 823/05 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks, und vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; sowie Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 ff.; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Januar 2005 - 8 A 11488/04 -, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 2005, 615. Die Schallimmissionsprognose hat die Funktion, schon vor Errichtung einer Windenergieanlage anhand der konkreten Gegebenheiten der Örtlichkeit und der technischen Spezifikation der geplanten Anlage eine zuverlässige Aussage darüber zu erlauben, ob die Nachbarn am vorgesehenen Standort Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die über das von ihnen hinzunehmende Maß hinausgehen. Sie kann diese Funktion nur erfüllen, wenn die Schallausbreitungsrechnung von zutreffenden Ausgangswerten ausgeht; dies setzt voraus, dass die Ausgangswerte entweder gemessen oder auf der Grundlage einer Messung an einer baugleichen Anlage für die konkret geplante Anlage berechnet werden. Sowohl die Messung als auch die Berechnung müssen, um ein realistisches Bild von den zu erwartenden Emissionen geben zu können, etwaige technische Besonderheiten der zu beurteilenden Anlage berücksichtigen und insbesondere auch in Rechnung stellen, dass mit fortschreitender technischer Entwicklung bisher gebräuchliche und ausreichende Mess- und Berechnungsmethoden über das in den einschlägigen Richtlinienwerken festgelegte Maß hinaus weiter entwickelt und den technischen Gegebenheiten der zu beur-teilenden Anlage angepasst werden müssen. Geschieht das nicht, ist eine Aussage darüber, ob die gemessenen bzw. errechneten Emissionswerte die von der Anlage verursachten Beeinträchtigungen noch zutreffend wiedergeben, nicht mehr möglich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2004 - 10 B 2690/03 -, juris. Zur Ermittlung des für die Prognose maßgeblichen Schallleistungspegels ist der bei einer Referenzmessung an einer typgleichen Anlage festgestellte Wert jedenfalls in den Fällen, in denen nur eine Referenzmessung zugrunde gelegt wird, um einen Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) zu erhöhen, damit die Risiken einer herstellungs- bedingten Serienstreuung vollständig ausgeschlossen sind. Ein Verzicht auf einen solchen Sicherheitszuschlag erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn gesicherte Erkenntnisse über die messtechnisch erfassten Schallleistungspegel einer Vielzahl von Anlagen einer Serie vorliegen und sich daraus mit hinreichender Sicherheit eine geringere oder gar keine Serienstreuung ergibt. Der Schallleistungspegel ist Grundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung, die ihrerseits "auf der sicheren Seite" liegen muss. Ob der einschlägige Nachtrichtwert an den relevanten Immissionsorten eingehalten wird, ist durch eine Ausbreitungsrechnung möglichst nach dem s. g. alternativen Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2 zu ermitteln. Ergibt die Prognose, dass die Zumutbarkeitsschwelle nicht eingehalten wird, muss durch konkrete Betriebsregelungen - z. B. durch Begrenzung der Emissionen der Anlage auf einen Schallleistungspegel, der unterhalb des bei Nennleistung erzeugten Schallleistungspegels liegt - sichergestellt werden, dass die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschritten wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - 8 B 158/05 -, S. 15 f. des amtlichen Umdrucks; vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks; vom 3. Februar 2004 - 7 B 2622/03 -, juris; vom 4. August 2003 - 10 B 700/03 -, NRWE-Datenbank; vom 2. April 2003 - 10 B 1572/02 -, juris; Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2003, 756 ff.; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Januar 2005 - 8 A 11488/04 -, DÖV 2005, 615. Gemessen an diesen Maßstäben werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und von 40 dB(A) nachts beim Betrieb der Windenergieanlagen am Grundstück der Antragstellerin voraussichtlich eingehalten. Dies lässt sich aus der "Schalltechnischen Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen durch 10 geplante Windenergieanlagen in X. unter Berücksichtigung der plangegebenen Vorbelastung durch 14 geplante Windenergieanlagen in A. (N. -X1. )" der B. d. GmbH vom 18. Dezember 2006 schlussfolgern. Dieser Prognose zufolge, die nach dem alternativen Verfahren zur Berechnung A-bewerteter Schalldruckpegel nach Abschnitt 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 für eine Hauptfrequenz von 500 Hz durchgeführt worden ist, wird bei Zugrundelegung eines Schallleistungspegelmittelwerts von 103 dB(A) und einer vorhabenbedingten Gesamtbelastung durch 24 Windenergieanlagen an dem Immissionsort IO 08 "Bodenheim", der von den ausgewählten Immissionsorten der dem Grundstück der Antragstellerin nächstgelegene ist, zur Nachtzeit ein Immissionswert von 37 dB(A) erreicht. Dieser Wert ergibt sich unter Berücksichtigung eines vom (vormaligen) Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen empfohlenen Sicherheitszuschlags für die Prognosesicherheit der Ausbreitungsberechnung bei nicht bodennahen Quellen und Entfernungen Quelle-Immissionsort größer als 650 Meter. Ohne Berücksichtigung dieser Empfehlung weist die Schallprognose der B. d. GmbH vom 18. Dezember 2006 für den IO 08 "Bodenheim" Schallpegel von 38,6 dB(A) tags und 35,0 dB(A) nachts aus. Da sich der Immissionsort IO 08 "Bodenheim" ausweislich der im Anhang C des Schallgutachtens enthaltenen Karte (Blatt 186 der Beiakte III) am den Windenergienanlagen zugewandten Ortsrand von Bodenheim befindet, das Grundstück der Antragstellerin nach Kartenlage jedoch auf der von den Windenergieanlagen abgewandten - und weiter entfernten - Seite von Bodenheim liegt und damit auch durch zwischenliegende Bebauung von den Windenergieanlagen zumindest teilweise abgeschirmt werden dürfte, siehe insoweit auch etwa http://luftbilder.immowelt.de/index.aspx?cp=go- luftbild&=luftbild zu L. Straße 26, X. , ist davon auszugehen, dass an ihrem Grundstück auch der vorerwähnte Immissionswert von 37 dB(A) nachts nicht erreicht wird. Dafür, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Grundstück der Antragstellerin eingehalten werden, spricht des Weiteren, dass die erstellte Schallprognose zwar von einer vorhabenbedingten Gesamtbelastung durch insgesamt 24 Windenergieanlagen ausgeht, es nach Lage der Dinge aber voraussichtlich jedenfalls in absehbarer Zeit nicht zur Errichtung von insgesamt 24 Windenergieanlagen kommen wird. Denn die Antragsgegnerin hat den auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von 14 Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Stadt A. gerichteten Antrag der Beigeladenen abgelehnt und die Kammer hat diese Ablehnung mit Urteil vom 20. Juni 2007 - 6 K 1074/06 - aus der Sicht des Zeitpunktes der mündlichen Verhandlung für rechtmäßig befunden. Überdies sieht der derzeit in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 26/12 der Stadt A. lediglich sechs Standorte für Windenergieanlagen vor, was zusätzlich darauf hindeutet, dass es nicht zu einer Gesamtbelastung durch insgesamt 24 Windenergieanlagen kommen wird. Die Antragstellerin hat die Schallprognose der B. d. GmbH vom 18. Dezember 2006 nicht durchgreifend in Frage zu stellen vermocht und auch ansonsten keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die substantiiert darauf hinweisen würden, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte - vor allem der Nachtrichtwert - an ihrem Grundstück nicht eingehalten werden bzw. dass ihr Grundstück von den von den Windenergienanlagen ausgehenden Geräuschimmissionen unzumutbar betroffen wird. Wie die Antragstellerin selbst vorträgt, würde der Nachtrichtwert von 40 dB(A) in Bezug auf ihr Grundstück auch dann nicht überschritten, wenn man sich auf den Standpunkt stellte, in Entfernungen von mehr als 600 Metern sei im vorliegenden Zusammenhang mit um mindestens 3 dB höheren Schallpegeln zu rechnen. Auch unter dieser Annahme und auf der Basis der weiteren Annahmen des Schallgutachtens der B. d. GmbH vom 18. Dezember 2006 ergäbe sich - hinsichtlich des Immissionsortes IO 08 "Bodenheim" - für die Nachtzeit lediglich ein Geräuschpegel von 38 dB(A). Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, die vorhandene Geräuschvorbelastung durch die Autobahn BAB 1 sei im Rahmen der Prognose nicht hinreichend berücksichtigt worden, obwohl diese Vorbelastung eine höhere als die angenommene, die sichere Einhaltung des für die Nachtzeit einschlägigen Immissionsrichtwerts in Zweifel ziehende Gesamtbelastung verursache, führt nicht zu einem anderslautenden, für die Antragstellerin günstigen Ergebnis. Die von der BAB 1 ausgehenden Geräuschimmissionen sind dem Betrieb der Windenergieanlagen nicht zurechenbar. Dem Betrieb einer Anlage müssen alle zur bestimmungsgemäßen Nutzung gehörenden Tätigkeiten und Geschehensabläufe zugerechnet werden. Betreiber ist dabei derjenige, der letztlich über das "Ob" und "Wie" der Nutzung entscheidet. Im Einzelnen muss nach der Verkehrsanschauung bestimmt werden, welche Handlungen und Geschehensabläufe noch der bestimmungsgemäßen Nutzung zuzurechnen sind. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand März 1998, Vor § 22 BImSchG Rn. 21 f. Verkehrslärm ist dem Betrieb einer Anlage demnach nur dann zurechenbar, wenn er einen erkennbaren Bezug zum Anlagenbetrieb aufweist und als dessen Ziel- bzw. Quellverkehr in Erscheinung tritt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 und vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, NVwZ 1997, 276, sowie Beschluss vom 9. April 2003 - 6 B 12.03 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2003 - 21 A 2723/01 -, NVwZ 2004, 366 und vom 24. Januar 2005 - 21 A 4049/03 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2005, 535. Dementsprechend bestimmt Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 der TA Lärm, dass Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen sind. Gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 2 der TA Lärm sind sonstige Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück bei der Ermittlung der Vorbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen gelten Nr. 7.4 Absätze 2 bis 4 der TA Lärm (Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm). Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm sieht vor, dass Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 c) bis f) der TA Lärm durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV -) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), erstmals oder weitergehend überschritten werden. Gemessen an diesen Maßstäben kann der allgemeine Verkehrslärm der BAB 1 dem Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlagen nicht zugerechnet werden, weil er keinen Bezug zum bestimmungsgemäßen Anlagenbetrieb aufweist. Auch eine Summation der Straßenverkehrsgeräusche und der Geräusche von Windenergieanlagen kann nicht stattfinden. Eine solche Summation sieht weder die TA Lärm - wie auch die Antragstellerin selbst ausführt - vor, noch erscheint sie wegen der unterschiedlichen Charakteristik der verschiedenen Geräusche als angebracht, um die spezifische Erheblichkeit der von Windenergieanlagen hervorgerufenen Geräusche in Bezug auf ein bestimmtes Grundstück zu ermitteln. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 10 B 629/03 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 11. März 2004 - 22 B 02.1653 -, NVwZ-RR 2005, 797; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. Februar 1996 - 6 M 154/96 -, juris; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Durchführungsvorschriften zum Bundes- Immissionsschutzgesetz Loseblatt, Stand Dezember 2006, Nr. 3 der TA Lärm Rn. 46. Der in der TA Lärm nicht näher behandelte allgemeine Verkehrslärm kann - wenn er gemeinsam mit den Anlagengeräuschen auf einen Immissionsort einwirkt - allenfalls im Einzelfall Anlass für eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm sein. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Durchführungsvorschriften zum Bundes- Immissionsschutzgesetz Loseblatt, Stand Dezember 2006, Nr. 7 der TA Lärm Rn. 47. Dass vorliegend aufgrund einer Geräuschvorbelastung durch die BAB 1 eine Sonderfallprüfung gemäß Nr. 3.2.2 der TA Lärm mit einem für die Antragstellerin günstigen Ergebnis hätte durchgeführt werden müssen, ist indessen nicht ersichtlich. Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, die bei der Regelfallprüfung (nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm) keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, so ist gemäß Nr. 3.2.2 Satz 1 der TA Lärm ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt. Als Umstände, die eine Sonderfallprüfung erforderlich machen können, kommen gemäß Nr. 3.2.2 Satz 2 der TA Lärm insbesondere in Betracht: a) Umstände, z. B. besondere unterschiedliche Geräuschcharakteristiken verschiedener gemeinsam einwirkender Anlagen, die eine Summenpegelbildung zur Ermittlung der Gesamtbelastung nicht sinnvoll erscheinen lassen, b) Umstände, z. B. besondere betriebstechnische Erfordernisse, Einschrän- kungen der zeitlichen Nutzung oder eine besondere Standortbindung der zu beurteilenden Anlage, die sich auf die Akzeptanz einer Geräuschimmission auswirken können, c) sicher absehbare Verbesserungen der Emissions- oder Immissionssituation durch andere als die in Nr. 3.2.1 Abs. 4 der TA Lärm genannten Maßnahmen, d) besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adä- quanz der Geräuschimmission. Da keiner der in Nr. 3.2.2 Satz 2 der TA Lärm beispielhaft, vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Durchführungsvorschriften zum Bundes- Immissionsschutzgesetz Loseblatt, Stand Dezember 2006, Nr. 3 der TA Lärm Rn. 34, aufgezählten Umstände gegeben ist, die eine Sonderfallprüfung erforderlich machen können - Nr. 3.2.2 Satz 2 a) der TA Lärm bezieht sich auf die Schwierigkeit der Summenpegelbildung bei Geräuschimmissionen von Anlagen, für die die TA Lärm gilt und erfasst nicht die Frage des Zusammentreffens der Anlagengeräusche mit den von der TA Lärm nicht erfassten Fremdgeräuschen, wie etwa Geräuschimmissionen durch den allgemeinen Straßenverkehr -, vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Durchführungsvorschriften zum Bundes- Immissionsschutzgesetz Loseblatt, Stand Dezember 2006, Nr. 3 der TA Lärm Rn. 35, käme vorliegend eine Sonderfallprüfung lediglich aus einem in Nr. 3.2.2 Satz 2 der TA Lärm nicht genannten Grund nach Maßgabe des Nr. 3.2.2 Satz 1 der TA Lärm in Betracht. Im zu entscheidenden Fall lässt sich aber nicht erkennen, dass gerade aufgrund des Zusammentreffens des allgemeinen Verkehrslärms der BAB 1 und der Anlagengeräusche der genehmigten Windenergieanlagen Umstände vorliegen, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die genehmigten Windenergieanlagen zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beitragen. Eine derartige Konstellation ist etwa dann gerade nicht gegeben, wenn die Verkehrsgeräusche und die Anlagengeräusche die für sie maßgeblichen Beurteilungswerte so deutlich unterschreiten, dass sie die Erheblichkeit der Belästigung durch die Gesamtbelastung nicht relevant verändern können. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Durchführungsvorschriften zum Bundes- Immissionsschutzgesetz Loseblatt, Stand Dezember 2006, Nr. 3 der TA Lärm Rn. 47. So liegt der Fall bei summarischer Betrachtung aber hier. Wie dargelegt, werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte - vor allem der Nachtrichtwert - beim Betrieb der im Streit stehenden Windenergienanlagen am Grundstück der Antragstellerin voraussichtlich eingehalten und wohl auch recht deutlich unterschritten. Dafür, dass die Verkehrsgeräusche der BAB 1 die für sie maßgeblichen Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV - für allgemeine Wohngebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts - am Grundstück der Antragstellerin überschritten, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Näher liegt im Gegenteil die Annahme, dass die Geräuschvorbelastung durch den Verkehrslärm der BAB 1 die von den Windenergieanlagen ausgehenden Geräuschimmissionen überwiegend verdeckt, so dass es sich vorliegend möglicherweise um einen Fall der Nr. 3.2.1 Abs. 5 der TA Lärm handeln könnte. Nach dessen Satz 1 darf die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht versagt werden, wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten sind. Dies ist gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 5 Satz 2 der TA Lärm insbesondere dann der Fall, wenn für die Beurteilung der Geräuschimmissionen der Anlage weder Zuschläge gemäß dem Anhang für Ton- und Informationshaltigkeit oder Impulshaltigkeit noch eine Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche nach Nr. 7.3 der TA Lärm erforderlich sind und der Schalldruckpegel der Fremdgeräusche in mehr als 95 % der Betriebszeit der Anlage in der jeweiligen Beurteilungszeit nach Nr. 6.4 der TA Lärm höher als der Mittelungspegel der Anlage ist. Darüber hinaus ist jedoch auch nicht ersichtlich, dass eine Sonderfallprüfung zu dem Ergebnis führen würde, infolge des Betriebs der streitgegenständlichen Anlagen würden am Grundstück der Antragstellerin schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von erheblichen Geräuschimmissionen verursacht. Ist wegen der im Einzelfall vorliegenden besonderen Umstände eine Sonderfallprüfung durchzuführen, müssen alle die Zumutbarkeit beeinflussenden konkreten Gegebenheiten im Sinne einer Güterabwägung in Betracht gezogen und bewertet werden. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Durchführungsvorschriften zum Bundes- Immissionsschutzgesetz Loseblatt, Stand Dezember 2006, Nr. 3 der TA Lärm Rn. 48 und überdies etwa BVerwG, Urteile vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 81, 197 ff.; vom 24. April 1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88,143 ff.; vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163, 165 f. und vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254 ff. Solche Gegebenheiten können sein: die rechtlich und tatsächlich mögliche Nutzung der betroffenen Grundstücke, die Prägung des Gebietes durch Geräuschquellen, die historische Entwicklung der Nutzung, das Verhältnis von Anlagen- und sonstigen Geräuschen, vereinbarte oder angeordnete Nutzungsbeschränkungen, Dauer und Lästigkeit der Geräusche, die von der Einstellung zur Geräuschquelle und von der Vermeidbarkeit abhängige Akzeptanzbereitschaft der Betroffenen, die Möglichkeit, sich innerhalb von Gebäuden den Geräuscheinwirkungen zu entziehen sowie die Duldungspflichten nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Durchführungsvorschriften zum Bundes- Immissionsschutzgesetz Loseblatt, Stand Dezember 2006, Nr. 3 der TA Lärm Rn. 48. Eine anhand dieser Maßstäbe vorgenommene Güterabwägung fällt zuungunsten der Antragstellerin aus. Zu ihrem Nachteil fällt neben der dargelegten voraussichtlich wohl recht deutlichen Unterschreitung des maßgebenden Immissionsrichtwerts an ihrem Grundstück - in Fortführung des oben angesprochenen Gedankens der womöglich fehlenden Kausalität der Geräuschimmissionen der Windenergieanlagen im Hinblick auf das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen am Grundstück der Antragstellerin - entscheidend ins Gewicht, dass das Gebiet, in dem sich das Grundstück der Antragstellerin befindet, wesentlich durch den allgemeinen Verkehrslärm der BAB 1 vorgeprägt sein dürfte. Diese Vorbelastung wirkt sich auf das Grundstück der Antragstellerin, das nach ihrem Vorbringen Tag und Nacht erheblichen Verkehrsimmissionen ausgesetzt sei, schutzmindernd aus. Denn ist ein Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich die Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes entsprechend. Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären. Wird die Umgebung - wie wohl hier - nicht über eine ohnehin vorhandene Vorbelastung hinaus beeinträchtigt, so wird die vorgegebene Situation nicht verschlechtert. Führt ein hinzukommendes Vorhaben zu keinen stärkeren Belastungen, so ist es grundsätzlich unbedenklich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 (zu § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches), vom 23. Mai 1991 - 7 C 19/90 -, NVwZ 1991, 886 und vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 -, NVwZ 1991, 64; siehe außerdem OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 10 B 629/03 -, juris. Das Ergebnis einer von der Antragstellerin eingeforderten Zumutbarkeitsprüfung losgelöst von den Vorgaben der TA Lärm wird damit gleichfalls vorweggenommen, weil die Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm bereits eine Berücksichtigungsmöglichkeit für besondere Umstände des Einzelfalls eröffnet, vgl. dazu Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Durchführungsvorschriften zum Bundes- Immissionsschutzgesetz, Loseblatt, Stand Dezember 2006, Vorbemerkung zur TA Lärm Rn. 6, und sich solchermaßen mit einer etwaigen unabhängig von dem Regelwerk der TA Lärm unternommenen einfallbezogenen Abwägung zur Beurteilung der Zumutbarkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die in die Abwägung einzustellenden Entscheidungsparameter deckt. Auch wenn es demzufolge nicht mehr entscheidungserheblich darauf ankommt, bleibt aus grundsätzlicher Warte hierzu anzumerken, dass fraglich ist, ob die TA Lärm in ihrem Anwendungsbereich Raum für eine solche von ihren Vorgaben unabhängige tatrichterliche Abwägung im Einzelfall außerhalb des Rahmens ihrer Nr. 3.2.2 lässt. Die TA Lärm ist von der Bundesregierung auf der Grundlage des § 48 BImSchG als allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen worden, der aufgrund ihres normkonkretisierenden Charakters Außenwirkung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 21 A 2723/01 -, NVwZ 2004, 366; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Durchführungsvorschriften zum Bundes- Immissionsschutzgesetz Loseblatt, Stand Dezember 2006, Vorbemerkung zur TA Lärm Rn. 4 und 6. Daraus ließe sich schließen, dass die TA Lärm in ihrem Anwendungsbereich Verwaltungsbehörden wie Gerichte gleichermaßen mit der Folge bindet, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 16.96 -, BVerwGE 107, 338 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 21 A 2723/01 -, NVwZ 2004, 366; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14. Februar 2007 - 12 LC 37/07 -, juris; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Durchführungsvorschriften zum Bundes- Immissionsschutzgesetz, Loseblatt, Stand Dezember 2006, Vorbemerkung zur TA Lärm Rn. 6; siehe außerdem: VGH Baden-Württemberg (VGH B.-W.), Urteil vom 27. Juni 2002 - 14 S 2736/01 -, NVwZ-RR 2003, 745: "im gerichtlichen Verfahren zu beachten ... und nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (unterliegend)", dass - ähnlich wie es für § 2 der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV -) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324), als normative Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG angenommen wird - die tatrichterliche Beurteilung, dass Lärmimmissionen, die die festgelegten Immissionsrichtwerte unterschreiten, im Einzelfall gleichwohl als erheblich eingestuft werden, grundsätzlich ausgeschlossen ist. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 7 B 73.94 -, NVwZ 1995, 993, Im Weiteren gehen von den streitbefangenen Windenergieanlagen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin wegen des von ihnen verursachten Schattenwurfs aus. Die mit den Antragsunterlagen vorgelegte "Untersuchung zur Verschattung durch 10 geplante Windenergieanlagen in X. unter Berücksichtigung der plangegebenen Vorbelastung durch 14 geplante Windenergieanlagen in A. (N. -X1. )" der B. d. GmbH vom 8. Dezember 2006 zeigt, dass die "worst-case"-Werte für die - faustformelartig als Grenzwert entwickelte -, vgl. dazu etwa Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18. Mai 2007 - 12 LB 8/07 -, juris und vom 15. März 2004 - 1 M 45/04 -, NVwZ 2005, 233, Beschattungsdauer von 30 Stunden im Kalenderjahr (astronomisch maximal mögliche jährliche Beschattungsdauer), was einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr entspricht, vgl. dazu Nr. 5.1.2 der Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA-Erlass), Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr - VI A 1 - 901.3/202 -, des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VII 8 - 30.04.04 - und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie - IV A-3-00-19 -, vom 21. Oktober 2005, bzw. 30 Minuten am Tag (maximale tägliche Belastung), vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05- , S. 10 des amtlichen Umdrucks; und vom 14. Juni 2004 - 10 B 2151/03 -, NWVBl. 2005, 194, in denen darauf hingewiesen wird, dass es darüber hinaus einer wertenden Entscheidung bedürfe, die über die bloßen Einwirkzeiten hinaus die Umstände des Einzelfalls in den Blick nehme und das qualitative Gewicht der Belastung erfasse; siehe außerdem Landesumweltamt NRW, Materialien Nr. 63, "Windenergieanlagen und Immissionsschutz", 2002, S. 26, am dem Grundstück der Antragstellerin nächstgelegenen Immissionsort IO 08 "Bodenheim" nicht erreicht werden. Für diesen Immissionsort wird eine maximale Verschattungsdauer von 3:02 Stunden/Minuten pro Jahr und 0:10 Stunden/Minuten pro Tag ausgewiesen. Da das Grundstück der Antragstellerin - wie bereits im Zusammenhang mit der Erheblichkeit der Geräuschimmissionen angesprochen - von den Windenergieanlagen weiter entfernt liegt als der Immissionsort IO 08 "Bodenheim" ist davon auszugehen, dass die oben genannten Richtwerte an ihrem Grundstück eingehalten werden. Dies wird zudem durch die Auflage Nr. 5 A4. des Genehmigungsbescheids sichergestellt, wonach die von der Genehmigung erfassten Anlagen so zu betreiben sind, dass die von diesen Anlagen - auch in Verbindung mit den vorhandenen Windenergieanlagen - verursachte tatsächliche Beschattungsdauer an allen betroffenen Häusern die Immissionsrichtwerte von 8 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Tag nicht überschreitet. Der Genehmigungsbescheid vom 14. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2007 und der Berichtigung vom 26. April 2007 verstößt schließlich auch nicht gegen andere (nachbarschützende) öffentlich- rechtliche Vorschriften i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihres Widerspruchs vom 20. März 2007 vorträgt, die Abstände der genehmigten Windenergieanlagen zur BAB 1 seien zu gering, wird damit die Verletzung einer nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschrift nicht dargetan. Zum einen werden die von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vorgegebenen Abstände zur BAB 1 bei der Errichtung der Windenergieanlagen nach Lage der Akten offenbar eingehalten. Zum anderen vermittelt § 9 FStrG aber auch kein subjektiv-öffentliches Recht. Die Bestimmung dient der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und liegt allein im öffentlichen Interesse. Vgl. Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Auflage 1998, § 9 Rn. 1; Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Oktober 1974 - VI ZR 181/73 -, Neue Juristische Wochenschrift 1975, 47, wonach § 9 Abs. 2 FStrG kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Unter besonderer Berücksichtigung des Umstands, dass die Genehmigung nicht gegen Regelungen verstößt, die auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind, fällt die vorzunehmende Interessenabwägung auch im Weiteren zuungunsten der Antragsteller aus. Wie im Beschluss vom 16. Mai 2007 hinsichtlich des von der Antragstellerin beantragten Erlasses einer Zwischenregelung ausgeführt, überwiegen auch im Übrigen die sonstigen wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen die von der Antragstellerin ins Feld geführten Gesichtspunkte. Vgl. zu den berücksichtigungsfähigen Interessen etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtkosten-gesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht bei der Bewertung des Interesses der Antragstellerin an dem vorliegenden Verfahren an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (Deutsches Verwaltungsblatt 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) und berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Streitwert regelmäßig auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zu beziffern ist. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - 8 A 2954/06 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks und vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, S. 11 f. des amtlichen Umdrucks,