Beschluss
6 A 2026/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0109.6A2026.02.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.752,73 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.752,73 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Die Begründung des Zulassungsantrags ist entgegen § 124 a Abs. 4 Satz 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987 - VwGO -) nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eingereicht worden; die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO liegen nicht vor. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 2. April 2 zugestellt. Die Begründungsfrist von zwei Monaten endete damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung und den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Ablauf des 3. Juni 2 , einem Montag. An diesem letzten Tag der Frist ging der an das Oberverwaltungsgericht adressierte und den Zulassungsantrag begründende Schriftsatz bei dem Oberverwaltungsgericht ein. Die Zwei-Monats-Frist wird hierdurch aber nicht gewahrt, weil nach dem eindeutigen Wortlaut des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO die Begründung bei dem Verwaltungsgericht einzureichen ist. Die Anwendung dieser Regelung, deren Nichteinhaltung grundsätzlich zur Unzulässigkeit des Zulassungsantrags führt, ist verfassungsrechtlich auch dann unbedenklich, wenn die Gerichtsakten mit dem Zulassungsantrag von dem Verwaltungsgericht bereits vor Ablauf der Begründungsfrist an das Oberverwaltungsgericht weitergeleitet werden und die Beteiligten dann von dort eine Eingangsmitteilung erhalten, ihnen also das Aktenzeichen mitgeteilt wird und Hinweise zum Schriftverkehr gegeben werden. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 3. März 2003 - 1 BvR 310/03 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2003, 728; so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Mai 2003 - 17 A 1400/02 - und Beschluss vom 19. September 2002 - 14 A 2568/02 -, zitiert nach juris Rechtsprechung Nr. MWRE202011207; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 12. November 2003 - 12 ZB 03.2145 -, zitiert nach juris Rechtsprechung Nr. MWRE119980300; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg- Vorpommern (OVG Meckl.-Vorp.), Beschluss vom 5. August 2003 - 1 L 6/03 -, zitiert nach juris Rechtsprechung Nr. MWRE118830300; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 8 N 155.02 -, zitiert nach juris Rechtsprechung Nr. MWRE105970300. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Die Klägerin war nicht ohne Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO daran gehindert, die Begründungsfrist durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einzuhalten. Unverschuldet ist eine Fristversäumnis nur dann, wenn der Betroffene sein Möglichstes zur Fristwahrung getan, also die von ihm unter den gegebenen Umständen zu erwartende, ihm zumutbare Sorgfalt angewendet hat. Vgl. etwa Bier in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 9. Ergänzungslieferung (September 2003), Rn. 19 zu § 60 VwGO. Dabei muss er sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die ihm zumutbare Sorgfalt nicht angewendet. Er durfte nicht alleine aufgrund der Eingangsmitteilung des Oberverwaltungsgerichts vom 2 davon ausgehen, dass er die Begründung nunmehr (auch) dort einreichen könne. Die Eingangsmitteilung enthielt keine Aussagen zur Einreichung der Begründung des Zulassungsantrags. Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung und des Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung konnte sie deshalb nicht so ausgelegt werden, wie dies hier wohl geschehen ist. Jedenfalls hätten sich dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin Zweifel aufdrängen müssen, die er etwa durch eine Nachfrage bei dem Oberverwaltungsgericht hätte beseitigen können, zumal dies zeitlich ohne weiteres möglich war, da die Eingangsmitteilung bei ihm am 16. Mai 2 eingegangen, die Begründungsfrist aber erst am 3. Juni 2 abgelaufen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2002, am angegebenen Ort (a. a. O.); Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 20 ZB 02.1325 -, zitiert nach juris Rechtsprechung Nr. MWRE 104450300, und Beschluss vom 20. September 2002 - 7 ZB 02.1219-, zitiert nach juris Rechtsprechung Nr. MWRE 110250200; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 5. August 2003, a. a. O. Eine Wiedereinsetzung ist auch nicht zur Wahrung des Anspruchs der Klägerin auf ein faires Verfahren zu gewähren. Denn sie konnte nicht darauf vertrauen, dass der Schriftsatz vom 3. Juni 2 noch fristgerecht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet werden würde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Januar 2001 - 1 BvR 2147/00 -, zitiert nach juris Rechtsprechung Nr. KVRE298810101, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 -, Neue Juristische Wochenschrift 1995, 3173, 3175; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. Juli 2003 - 4 B 83/02-, zitiert nach juris Rechtsprechung Nr. WBRE 410010061. Aus dem Gebot eines fairen Verfahrens ergibt sich lediglich die Verpflichtung zur Weiterleitung eines fristwahrenden Schriftsatzes an das zuständige Gericht im Zuge des "ordentlichen Geschäftsgangs". Dies bedeutet, dass das Gericht, bei dem der Schriftsatz eingeht, keine Eilmaßnahmen zu ergreifen hat. Es muss weder die Partei durch Telefonat oder Telefax auf ihren Irrtum hinweisen, noch muss es den Schriftsatz selbst per Telefax an das zuständige Gericht weiterleiten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Januar 2001 und vom 20. Juni 1995, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2003, a. a. O. Da der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am letzten Tag der Begründungsfrist bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, hätte dieser das Verwaltungsgericht bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang frühestens am folgenden Tag, dem 4. Juni 2 , und damit verspätet erreicht. Von einer Weiterleitung konnte daher abgesehen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).