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Beschluss

17 A 1400/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0526.17A1400.02.00
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Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 3.369,76,-- Euro (= 6.590,67 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 3.369,76,-- Euro (= 6.590,67 DM) festgesetzt. Gründe: Der Antrag ist unzulässig. Die Klägerin hat die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, entgegen den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils dem zuständigen Gericht gegenüber dargelegt. Die Frist begann mit der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26. Februar 2002 und endete am 26. April 2002. Innerhalb dieser Frist hätte die Begründung beim Verwaltungsgericht eingereicht werden müssen (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO). Die Begründung des Zulassungsantrags ging stattdessen beim Oberverwaltungsgericht ein. Dies genügt angesichts des klaren Wortlauts des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO zur Fristwahrung nicht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2003 – 1 BvR 310/03 – n.v., so auch OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2002 – 14 A 2568/02 -, NWVBl 2003, 65; Hess. VGH, Beschluss vom 26. Juli 2002 - 12 UZ 1774/02 -, AuAS 2002,42; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. August 2002 – 5 S 1484/02 -, NVwZ-RR 2003, 156; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. August 2002 – 1 LA 51/02 -, NVwZ-RR 2003, 157. Da die Begründung erst am 25. April 2002, dem vorletzten Tag der Begründungsfrist, um15:57 Uhr als Fax beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, hätte sie das Verwaltungsgericht bei Weiterleitung im normalen Geschäftsgang - zu diesem sind die Gerichte allein verpflichtet - vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juni 1995 – 1 BvR 166/93 -, BVerfGE 93,99 = NJW 1995, 3173, und vom 3. März 2003 – 1 BvR 310/03 – n.v., jedenfalls nicht vor Ablauf des 26. April 2002 erreicht. Aus diesem Grunde konnte seitens des Oberverwaltungsgerichts auf eine Weiterleitung der Begründung verzichtet werden. Der – nach Hinweis des Senats auf § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO - mit Schriftsatz vom 14. Mai 2002 gestellte Antrag der Klägerin, ihr gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die von ihr versäumte Begründungsfrist zu gewähren, hat keinen Erfolg. Denn sie war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags einzuhalten. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, deren Verschulden dem der Klägerin gleich steht (§§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO), haben in Verkennung der Rechtslage und entgegen der dem Urteil des Verwaltungsgerichts beigefügten Rechtsmittelbelehrung die Begründung des Zulassungsantrags beim Oberverwaltungsgericht - und damit bei einem unzuständigen Gericht - eingereicht. Das darin liegende prozessuale Verschulden entfällt nicht deshalb, weil den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei Einreichung der Begründung des Zulassungsantrags (Schriftsatz vom 25. April 2002) nach eigenen Angaben die seit dem 1. Januar 2002 geltende Neufassung des § 124a VwGO nicht bekannt war. Abgesehen davon, dass auch nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzesfassung der Zulassungsantrag nebst Begründung beim Verwaltungsgericht einzureichen war (§ 124a Abs. 1 VwGO i.d.F des 6. VwGO-ÄndG vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626), ist es grundsätzlich schuldhaft, wenn ein Prozessbevollmächtigter das in Kraft befindliche (neue) Recht nicht kennt. Für die Frage, bei welchem Gericht das Rechtsmittel einzulegen ist, bedurfte es im Übrigen dieser Gesetzeskenntnis nicht. Es hätte gereicht, wenn die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach der dem Urteil des Verwaltungsgerichts beigefügten Rechtsmittelbelehrung verfahren wären. Ein prozessuales Verschulden ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil das Verwaltungsgericht den Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Schreiben vom 26. März 2002 mitgeteilt hat, die Akten seien an das Oberverwaltungsgericht abgegeben worden und alle Eingaben und Schriftsätze seien dorthin zu richten. Es ist bereits fraglich, ob das Schreiben in der Weise ausgelegt werden kann, dass damit auch die Begründung des Zulassungsantrags gemeint sein soll. Denn über die Begründung und das Gericht, bei dem sie einzureichen ist, ist bereits durch die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung, und zwar mit anderem Inhalt, belehrt worden. Selbst wenn man eine Auslegung im Sinne der klägerischen Auffassung für denkbar hielte, beseitigte dies das Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Ergebnis nicht. Denn ihnen hätte sich die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass eine Geschäftsstelle nicht eine Rechtsprechungsentscheidung der Kammer – die Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil des Urteils – ändern kann. Jedenfalls hätten sie aber, wenn sie einen Widerspruch zwischen Rechtsmittel- belehrung und verwaltungsgerichtlichem Schreiben erkannt zu haben glaubten, das Gesetz einsehen oder bei Gericht Rückfrage halten müssen, wie der vermeintliche Widerspruch aufzulösen ist. Sich allein auf die – hier zugunsten der Klägerin unterstellt - missverständliche Mitteilung der Geschäftsstelle zu verlassen, war in jedem Falle schuldhaft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).