Beschluss
7 B 2180/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1110.7B2180.03.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller hat ein rechtlich schützenswertes Interesse an dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die den Beigeladenen zu 1. und 2. erteilte Nachtragsgenehmigung vom 21. Juli 2003 zu der mit Baugenehmigung vom 9. April 2001 genehmigten Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 8, Flurstück 308 (nunmehr Flurstücke 466, Eigentum der Beigeladenen zu 1. und 2., sowie 465, Eigentum der Beigeladenen zu 3. und 4.).Die zur "Drehung der Firstrichtung (und) geringfügige gestalterische Änderungen (abgewalmtes Satteldach, Innenaufteilung, etc.)" erteilte Nachtragsgenehmigung ist nicht etwa deshalb für den Antragsteller ohne rechtserhebliche Bedeutung, wie die Beigeladenen zu 1. und 2. meinen, weil die Baugenehmigung vom 9. April 2001 auf Grundlage eines "rechtswirksamen" Bebauungsplans erteilt worden sei. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. keine Erklärung dahingehend abgegeben haben, auf die Ausführung des Vorhabens entsprechend der ihnen erteilten Nachtragsgenehmigung verzichten zu wollen, ist der Bebauungsplan Nr. 18 - "I. Straße" - der Stadt O. nichtig (vgl. das Urteil des 7a Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 2003 - 7a D 28/01.NE -) und hat daher zu keiner Zeit die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Vorhabens der Beigeladenen bestimmt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 67 Abs. 8 BauO NRW. Das Vorhaben der Beigeladenen soll nicht im sogenannten Freistellungsverfahren ohne Baugenehmigung, sondern aufgrund einer Baugenehmigung ausgeführt werden. Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die den Beigeladenen zu 1. und 2. erteilte Nachtragsgenehmigung vom 21. Juli 2003 oder die den Beigeladenen zu 3. und 4. erteilte (Nachtrags-)Baugenehmigung vom 31. Juli 2003 mit den Antragsteller schützenden Vorschriften des hier nur in Rede stehenden Bauplanungsrechts nicht vereinbar sind. Mit dem Verwaltungsgericht kann der Senat dahinstehen lassen, ob die zur Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern vorgesehenen Grundstücke der Beigeladenen dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB oder dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB angehören. Auf die Unterscheidung würde es nur dann ankommen, wenn dem Antragsteller in dem einen Fall gegenüber den Vorhaben der Beigeladenen nachbarliche Abwehransprüche zustehen würden, die er in dem anderen Fall nicht hätte. Allerdings kann gegenüber einem im bauplanungsrechtlichen Innenbereich gelegenen Vorhaben nach Maßgabe des im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls mehr an Rücksicht zu verlangen sein als gegenüber einem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenen Vorhaben. Zwar kann auch der im bauplanungsrechtlichen Außenbereich Wohnende nach Maßgabe des von § 35 Abs. 3 BauGB umfassten Gebots der Rücksichtnahme Rücksicht verlangen. Ihm werden regelmäßig jedoch schon deshalb Immissionen eines landwirtschaftlichen Betriebs im Rahmen üblicher landwirtschaftlicher Betriebsführung eher zumutbar sein als einem beispielsweise in einem allgemeinen Wohngebiet Wohnenden. Auf nähere Einzelheiten kommt es nicht an, weil auf Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar ist, der auf dem Grundstück des Antragstellers ausgeübte landwirtschaftliche Betrieb sei den Beigeladenen nicht im Sinne des von § 34 Abs. 1 BauGB umfassten Gebots der Rücksichtnahme zumutbar und es seien deshalb Beschränkungen der landwirtschaftlichen Betriebsausübung zu befürchten. Mit welchen landwirtschaftlichen Immissionen die Beigeladenen zu rechnen haben, beurteilt sich grundsätzlich auf der Grundlage der tatsächlichen betrieblichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung. Veränderung nach ihrem Erlass wirken sich nicht zu Gunsten des Bauherrn aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157. Hinsichtlich baulicher Nutzungen ist auf den vorhandenen Bestand und nicht auf "Bewirtschaftungsmöglichkeiten" abzustellen, die sich der Antragsteller im Hinblick darauf offenhalten möchte, dass er bauliche Erweiterungen der Hofstelle auf dem Grundstück G. 1 wegen entgegenstehender Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung für das Naturschutzgebiet "F. und C. bach " nicht vornehmen könne. Denn bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens ist im Außenbereich wie im Innenbereich auf die im maßgebenden Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Nutzungen abzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2003 - 4 B 14.03 -, ZfBR 2003, 695. Ebenso wenig ist deshalb maßgebend, ob sich aus Eintragungen im Liegenschaftskataster oder einem Einheitswertbescheid des Finanzamtes der vom Antragsteller gezogene Schluss rechtfertigen ließe, seine mit einer Scheune bebaute Parzelle 345 sei als eine von zwei Hofstellen zu bezeichnen. Dass die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte tatsächliche Nutzung der Scheune zur Einlagerung von Futtermitteln, insbesondere von Strohballen, sowie zum Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen oder die Nutzung der die Scheune umgebenden Weide als Kälberweide zu erheblichen Nachbarbeeinträchtigungen führen könnte, legt der Antragsteller mit der Beschwerde nicht dar und ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Seine Behauptung, auch nicht geöffnete Silageballen könnten zu erheblichen Geruchsbeeinträchtigungen führen, ist pauschal und lässt schon deshalb nicht deutlich werden, weshalb der Antragsteller überhaupt darauf angewiesen sein sollte, Silageballen auf seinem Grundstück derart abzulagern, dass er nicht seinerseits die gebotene Rücksicht nehmen und die Silageballen möglichst von der Wohnbebauung abgewandt lagern könnte. Darüber hinaus ist nicht einmal klar, ob der Antragsteller überhaupt Silageballen auf dem Grundstück ablagern müsste. Immerhin hat er noch mit Schriftsatz vom 23. September 2003 vorgetragen, sein Bruder, der den landwirtschaftlichen Betrieb führt, ziehe erst noch in Erwägung, Rundballen an der Scheune zu lagern. Letztlich kommt es insoweit auf nähere Einzelheiten nicht an. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, der Antragsteller müsse bislang schon auf die der Scheune unmittelbar benachbarte Wohnbebauung I. Straße 10 (Parzelle 455) Rücksicht nehmen; diese Situation werde durch die hinzutretende Wohnbebauung nicht verschärft. Hiergegen ergibt sich aus der Beschwerde nichts Durchgreifendes. Der Antragsteller meint, dem dortigen Nachbarn stünden keine "wesentlichen" Abwehransprüche gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzung der Scheune zu. Die landwirtschaftliche Nutzung der Scheune im bisher üblichen Maße lässt jedoch, wie ausgeführt, keine erheblichen Beeinträchtigungen der Beigeladenen erwarten. Das der Wohnbebauung I. Straße 10 auch unter Berücksichtigung ihrer (bisherigen) Lage im Außenbereich die bislang nicht übliche, angeblich geruchsintensive Ablagerung von Silageballen auf dem Grundstück des Antragstellers zugemutet werden könnte, legt der Antragsteller nicht dar. Die vom Antragsteller unter Bezug auf Darlegungen der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe vom 12. Mai 1997 sowie des Staatlichen Umweltamtes C. im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 18 - I. Straße - vertieften Erwägungen zu befürchteten Bewirtschaftungshindernissen gehen an dem oben dargelegten Maßstab für die Prüfung vorbei, ob die Vorhaben der Beigeladenen nachbarschützende Rechte des Antragstellers verletzen. Es kommt im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, welche Interessen etwa des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers in das Bebauungsplanverfahren eingestellt werden konnten oder mussten, sondern darauf, ob sich die Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten dem Antragsteller gegenüber als rücksichtslos darstellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.