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Urteil

15 A 3044/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0923.15A3044.99.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten, ob die im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke, die als H. X. bezeichnet werden, Gemeindeglieder(klassen)vermögen darstellen, dessen Ertrag nicht der Gemeinde, sondern sonstigen Berechtigten, u.a. dem Kläger zusteht. In Dokumenten aus der Zeit am Anfang des 19. Jahrhunderts ist von den zur H. X. gehörenden Grundstücke als sog. Interessentenvermögen die Rede; die Interessenten seien berechtigt gewesen, folgende Nutzungen zu ziehen: Bau- und Brennholzgewinnung, Hude (die Hude = Weideplatz), Heidhacken und Eichelmast. Die Zahl der Interessenten soll sich im Jahr 1826 auf ca. 40 bis 42 belaufen haben. Ab 1911 ist in den Grundakten, in denen zwischenzeitlich die Gemeinde als Eigentümerin geführt wurde, der Zusatz "Gemeindegliedervermögen der Eingesessenen des Dorfes H. " dokumentiert. Bei der Umschreibung des Grundbesitzes von der Gemeinde H. auf die Stadt C. 1994 wurde dieser Zusatz nicht mehr übernommen. Nach Angaben der Beteiligten sollen die Nutzungen bis zum Jahr 1911 an die Eingesessenen gegangen seien. Unter dem 4. Februar 1936 berichtete der Amtsrentmeister der Amtskasse C. : Die Erträgnisse hätten in der Hauptsache aus Kapitalzinsen (jährl. ca. 1.500 - 1.800 Rmk) bestanden; dieses Geld sei bis zur Inflation den Eingesessenen des Dorfes H. nach dem Maßstab des Steuersolls auf die zu zahlenden Gemeindesteuern gutgebracht worden. Am 29. November 1935 fasste der Bürgermeister der Gemeinde H. nach vorheriger Anhörung der Gemeinderäte den Beschluss, die Nutzungen bzw. Erträgnisse der im Grundbuch von H. usw. verzeichneten Grundstücke, soweit diese bisher den Gemeindeeingesessenen des Dorfes H. unmittelbar bzw. durch Gutschrift auf Steuerkonto zugeflossen seien, nunmehr sämtlich in die Kasse der politischen Gemeinde H. fließen zu lassen. Mit Beschluss vom 13. Februar 1936 genehmigte der Landrat des Kreises B. diesen Beschluss und stellte fest, dass das seitherige Gemeindevermögen als in freies Gemeindevermögen umgewandelt gelte. 1946 beauftragte der Gemeinderat den Bürgermeister damit, "die Dorfwaldungen wieder in die Rechtsverhältnisse zurück zu führen". Im Jahr 1988 verfolgte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Az.: 1 K 687/88) einen Anspruch auf Lieferung von Bauholz aus dem Gebiet der H. X. gegen die Beklagte. Diese Klage nahm er zurück. Am 19. Dezember 1997 hat er die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausgeführt hat: Das Gebiet der H. X. stelle weiterhin Gemeindegliedervermögen in Form von Gemeindegliederklassenvermögen dar. Nutzungsberechtigt sei nur eine bestimmte Bevölkerungsgruppe des Dorfes H. gewesen, nämlich der Personen, die das volle Bauernrecht innegehabt hätten. Diese Nutzungsberechtigung sei auch nicht durch die tatsächliche Übung in dem Zeitraum von 1911 bis 1924, allen Steuerpflichtigen die Nutzungen zufließen zu lassen, erweitert worden, weil dieser Zeitraum zu kurz sei, um eine Erweiterung des Kreises auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage begründen zu können. Selbst wenn aber seit dem Jahr 1911 alle Steuerpflichtigen berechtigt gewesen seien, Nutzungen und Erträge aus der H. X. zu ziehen, sei dieses Gebiet weiterhin als Gemeindegliederklassenvermögen zu qualifizieren, weil die Steuerpflichtigen nur 4/5 der Einwohner der Gesamteinwohnerzahl der Gemeinde H. ausgemacht hätten. Eine Umwandlung in freies Gemeindevermögen sei nicht durch den Beschluss vom 29. November 1935 erfolgt. Dieser habe nur eine haushaltsrechtliche Regelung enthalten. Der Beschluss sei im Übrigen nichtig, zumindest rechtswidrig. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das beim Amtsgericht C. im Grundbuch von H. Blatt 2 beim Amtsgericht C. bis 1994 eingetragene Gemeindegliedervermögen der Eingesessenen des Dorfes H. auch nach Umschreibung auf die Stadt C. Gemeindegliedervermögen darstellt, an dem die Rechtsnachfolger der im Teilungsantrag vom 21. Februar 1826 aufgeführten 42 Eingesessenen der Gemeinde H. ein Nutzungsrecht haben, soweit sie Eigentümer der Höfe der damaligen Eingesessenen sind, hilfsweise: festzustellen, dass Nutzungsberechtigte des Gemeindegliedervermögens alle steuerpflichtigen Einwohner des Ortsteils H. der jetzigen Stadt C. sind, 2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Einnahmen und Ausgaben aus dem Gemeindegliedervermögen seit dem 1. Januar 1924, insbesondere über die a) Pachteinnahmen, Grundbesitzabgaben, Jagdpachteinnahmen, Einnahmen aus Holzverkäufen b) die Verkäufe von Grundbesitz und die Entgelte dafür wie auch deren Verwendung; 3. die Beklagte zu verurteilen, 30/42 der sich seit dem 1. Januar 1967 ergebenden Einnahmen aus dem Gemeindegliedervermögen zuzüglich 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit an ihn - den Kläger - auszuzahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und bezüglich des Klageantrages zu 2. die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt: Mit dem Beschluss von November 1935 sei die H. X. freies Gemeindevermögen geworden. Hierüber seien sich seinerzeit alle Beteiligten einig gewesen. Die möglicherweise bestehenden Bedenken gegen den Beschluss seien irrelevant, weil die Entscheidung unanfechtbar geworden sei. Durch Urteil vom 21. Mai 1999 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei insgesamt unzulässig. Einer Befugnis des Klägers, den rechtlichen Status der H. X. sowie das Bestehen von Nutzungsrechten in bezug auf dieses Gebiet auf dem Klageweg feststellen zu lassen, stehe das Rechtsinstitut der Verwirkung entgegen. Nach Ablauf von 30 Jahren sei eine gerichtliche Geltendmachung von Rechten in bezug auf die H. X. ausgeschlossen, weil nunmehr dem Interesse an der Aufrechterhaltung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit der Vorrang einzuräumen sei. Sei der Kläger gehindert, sein Begehren auf Feststellung, dass es sich bei der X. noch um Gemeindegliedervermögen handele, gerichtlich zu verfolgen, bestehe für ihn auch kein Interesse an einer Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich der aus der X. fließenden Erträge und Nutzungen. Dasselbe gelte für das Begehren des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Erbringung von Leistungen, die ihre Grundlage in einem möglichen Nutzungsrecht des Klägers an dem Gebiet der H. X. fänden. Zur Begründung der mit Beschluss vom 3. November 2000 zugelassenen Berufung führt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens aus: Die Klage sei zulässig. Verwirkung sei nicht eingetreten, weil dem Kläger eine frühere Anrufung des Gerichts unmöglich, unzumutbar und nicht von ihm zu erwarten gewesen sei. Er sei auch nicht etwa untätig geblieben. Schließlich habe die Beklagte auch nicht darauf vertraut, dass die Nutzungsberechtigten ihre Rechte nicht mehr geltend machen würden. Die Beklagte sei bis 1988 selbst davon ausgegangen, dass es sich bei den streitbefangenen Grundstücken um Gemeindegliedervermögen handele. Es treffe mithin nicht zu, dass die Beklagte im Vertrauen darauf, dass die Berechtigten ihre Rechte nicht mehr geltend machen würden, entsprechend disponiert habe. Das Fehlen der vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzungen (frühere Klage möglich, zumutbar, zu erwarten; Vertrauenstatbestand) könne entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht dadurch überwunden werden, dass der Rechtsfrieden es gebiete, die nunmehr bestehenden Verhältnisse nicht mehr rückabzuwickeln. Zum langen Zeitablauf müssten immer weitere Umstände hinzukommen. Daran fehle es hier. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben: Es gebe zwar keinerlei greifbare Dokumente mehr. Die Vorfahren seien allerdings immer von Gemeindegliedervermögen ausgegangen und hätten dies tradiert. Die Änderung vom Interessentenvermögen zum Gemeindeeigentum sei um 1850 bis 1870 erfolgt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und 1. festzustellen, dass das beim Amtsgericht C. im Grundbuch von H. , Blatt 2, beim Amtsgericht C. bis 1994 eingetragene "Gemeindegliedervermögen der Eingesessenen des Dorfes H. " auch nach Umschreibung auf die Stadt C. Gemeindeglieder(klassen)vermögen darstellt, nach dem die Rechtsnachfolger der im Teilungsantrag vom 21. Februar 1826 aufgeführten 42 Eingesessenen der Gemeinde H. ein Nutzungsrecht haben, soweit sie Eigentümer der Höfe der ehemaligen Eingesessenen sind; hilfsweise: festzustellen, dass Nutzungsberechtigte des Gemeindegliedervermögens alle steuerpflichtigen Einwohner des Ortsteils H. der jetzigen Stadt C. sind, mit Ausnahme der steuerpflichtigen Einwohner der Ortschaften G. , I. und M. ; 2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Einnahmen und Ausgaben aus dem Gemeindegliedervermögen seit dem 1. Januar 1967, insbesondere über die a) Pachteinnahmen, Grundbesitzabgaben, Jagdpachteinnahmen, Einnahmen aus Holzverkäufen, b) die Verkäufe von Grundbesitz und die Entgelte dafür, wie auch deren Verwendung; 3. die Beklagte zu verurteilen, 30/42 der sich seit dem 1. Januar 1967 ergebenen Einnahmen aus dem Gemeindeglieder-(klassen)vermögen zuzüglich 4 % ab Rechtshängigkeit bzw. zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab 1. Mai 2000 an den Kläger auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei in der Begründung und im Ergebnis zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Grundakten H. Bd. 8 Bl. 43 (2 Bände) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Weder die mit dem Antrag zu 1. in der Hauptsache noch die hilfsweise begehrte Feststellung ist zu treffen. Das Gericht konnte keine Überzeugung gewinnen, dass in H. bezogen auf die der H. X. zuzurechnenden Grundstücke Gemeindeglieder(klassen)vermögen entstanden ist. Der ermittelte Sachverhalt eröffnet keine Entscheidung zugunsten des Klägers. Weitere Aufklärung ist auch nach Auffassung der Beteiligten nicht (mehr) möglich. Dem Gemeindegliedervermögen gehören Grundstücke an, die, ehedem in gemeinschaftlichem Eigentum und gemeinschaftlicher Nutzung stehend, später unter Wahrung der Nutzungsrechte der Berechtigten in das Eigentum der politischen Gemeinde übergegangen sind. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Oktober 1964 - III OVG A 26/62 -, OVGE 20, 424 (426) mit weiteren Nachweisen. Zwar kann noch festgestellt werden, dass die zur H. X. gehörenden Grundstücke ehedem in gemeinschaftlichem Eigentum standen, nämlich der Einwohner (auch Eingesessene genannt) des Dorfes H. . So heißt es etwa in dem Bericht des Königlichen Hofgerichtsreferendars von T. zu C. vom 23. April 1828, dass die X. "ausschließlich ihrs Eigenthum der mit einem Bauernrechte versehenen Einwohner von H. " sei. Zudem ist in dem Bericht des Landrates N. vom 20. März 1826 ebenso wie in dem Teilungsantrag der Eingesessenen der Begriff der "Interessenten der Communal Waldungen" verwendet - das Interessentenvermögen bildete den Gegensatz zum Gemeindegliedervermögen. Vgl. v. Stengel/Fleischmann, Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts, 2. Aufl. 1913, S. 113; v. Bitter, Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung, Leipzig 1906, Stichwort: Interessentenvermögen, S. 862. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Nutzungsrechte bei Übergang des Eigentums auf die politische Gemeinde gewahrt worden sind. Zu Anlass und Ausgestaltung des Eigentumsübergangs sind Dokumente weder vorgelegt worden noch ist ihre Existenz erkennbar. Auch für den ab 1911 dokumentierten Zusatz im Grundbuch "Gemeindegliedervermögen der Eingesessenen des Dorfes H. " ist der Hintergrund nicht (mehr) greifbar. Die Entstehung von Gemeindegliedervermögen beruht regelmäßig auf alten Ortsstatuten, Observanzen, Auseinandersetzungsrezessen, kann aber auch durch besondere, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen bewirkt werden. Vgl. Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für NRW, Kommentar, 2. Aufl., Stand Januar 2002; § 99 Anm. 1; Rauball, Gemeindeordnung für NRW, 2. Aufl. 1974, § 86 Anm. 1; v. Stengel/Fleischmann, a.a.O., S. 112. Für das vom Kläger in Anspruch genommene Nutzungsrecht ist ein besonderer Rechtstitel (Ortsstatut, Auseinandersetzungsrezess, öffentlich-rechtliche Vereinbarung) nicht erkennbar. Mit dem Zusatz im Grundbuch wird ein etwa bestehendes Recht nur beschrieben - die Eintragung konnte kein Recht begründen. Vgl. RG, Urteil vom 25. November 1905 - Rep. V. 188 u. 199/05 -, RGZ 62, 99 (101). Mangels ausdrücklicher Regelungen kommt für die Entstehung der behaupteten Nutzungsrechte demgemäß nur eine bisherige Gewohnheit ("Oberservanz", vgl. § 99 Abs. 1 GO NRW) in Betracht. Von einer solchen im Sinne des klägerischen Antrags kann der Senat keine Überzeugung gewinnen. Weder hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Brauchs - nämlich dass die Nutzungen der H. X. von 42 Eingesessenen, hilfsweise von den Steuerpflichtigen des Dorfes H. gezogen wurden - noch hinsichtlich eines anderen Brauchs lässt sich feststellen, dass er einen ausreichenden Zeitraum hindurch tatsächlich gehandhabt worden ist, und zwar in der bei allen Beteiligten vorhandenen Überzeugung, dass er zu Recht bestehe. Zum Begriff der Observanz vgl. Preußisches OVG, Urteil vom 1. Oktober 1912 - II. B. 17/11 -, PrOVGE 64, 172 (174 f.); zu den Voraussetzungen für die Entstehung von örtlichem Gewohnheitsrecht vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31. August 1978 - VII B 127.77 -, DVBl 1979, 116 (118). Es ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, wie in dem Zeitraum bis 1911 mit den die H. X. bildenden Grundstücken verfahren worden ist. Der Inhalt eines etwaigen Ortsrechts steht nicht etwa deshalb fest, weil die Beteiligten übereinstimmend angegeben haben, bis 1911 seien die Nutzungen an die Eingesessenen gegangen. Dies genügt nicht zum Nachweis einer Observanz. Vielmehr muss sich eine solche aus den Verwaltungsvorgängen oder auf sonst geeignete Weise nach den o.g. Kriterien feststellen lassen. Vgl. Preußisches OVG, Urteil vom 1. Oktober 1912 - II. B. 17/11 -, a.a.O. Solche Unterlagen zum Zeitraum bis 1911 haben weder die Beteiligten vorlegen können, noch ist ihre Existenz sonst ersichtlich. Darüber hinaus lässt sich aber auch den Angaben der Beteiligten kein hinreichend bestimmter Brauch entnehmen. Die Angaben sind in ihrem für die Überzeugungsbildung maßgeblich tatsächlichen Gehalt widersprüchlich. Dies ergibt sich bereits aus dem unterschiedlichen Verständnis zum Begriff des Eingesessenen. Für die Ansicht des Klägers, berechtigt gewesen seien die Eingesessenen, welche das volle H. Bauernrecht besessen und den Kaufschilling sowie eine Tonne Bier bezahlt hätten, findet sich kein hinreichender Anhalt. Vielmehr geht der Landrat des Kreises B. 1935 davon aus, die Grundstücke seien insoweit Gemeindegliedervermögen, als sie in der Vergangenheit herkömmlich von den Gemeindeeingesessenen genutzt worden seien. Eingesessener stand allerdings üblicherweise für Einwohner. Vgl. Deutsches Rechtswörterbuch - Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache, Bd. VI 1961 - 1972, Stichwort: "Insasse"; Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm, Bd. III 1862, Stichwort: "Einsitzen". Belege für die Richtigkeit der Angaben des Landrats liegen allerdings ebenfalls nicht vor. Im Gegenteil führt er aus, es stehe nicht fest, bezüglich welcher Parzellen die Eingesessenen bisher nutzungsberechtigt gewesen seien; überdies beschreibt er lediglich unbestimmt, dass "Nutzungen bzw. Erträgnisse unmittelbar bzw. durch Gutschrift auf Steuerkonto" zugeflossen seien. Auch für die Zeit nach 1911 lässt sich die Begründung einer Observanz nicht feststellen. Der Zeitraum von 1911 bis zur Inflation ist offensichtlich zu kurz, einen Brauch zu begründen. Hinzu kommt, dass die Angaben des Amtsrentmeisters vom 4. Februar 1936 sich nur auf die Kapitalzinsen beziehen, jedoch aus der Formulierung, dass die Erträgnisse "in der Hauptsache" daraus bestanden hätten, auf weitere Erträgnisse zu schließen ist, deren Schicksal unklar bleibt. Im Zeitraum von der Inflation bis zum Beschluss des Rates am 29. November 1935 fehlt es an jedwedem Anhaltspunkt, wie mit den Nutzungen verfahren worden ist. Wären weiter Gutschriften auf die Steuerkonten vorgenommen worden, hätte der Amtsrentmeister dies 1936 anmerken können. Von 1936 an flossen sie jedenfalls der politischen Gemeinde zu. Obwohl der Gemeinderat den Bürgermeister 1946 beauftragte, "die Dorfwaldungen wieder in die Rechtsverhältnisse zurück zu führen", lässt sich nicht feststellen, dass die Nutzungen an die Einwohner oder bestimmte Gruppen von Gemeindeangehörigen gegangen sind. Hierfür genügt es nicht, wenn Beschlüsse der gemeindlichen Gremien dahin lauten, Verkaufserlöse sollten dem Gemeindegliedervermögen zufließen, oder die Nutzung des Gemeindesondervermögens dürfe nicht der Gemeinde, sondern entweder allen Gemeindebürgern oder nur bestimmten Gruppen von Gemeindeeinwohnern zustehen. Faktisch führte die Gemeinde nämlich lediglich bestimmte Einrichtungen (wie etwa die Schützen- und die Turnhalle) über ein Sonderkonto als Sondervermögen, ohne dass jedoch andere Berechtigte die Grundstücke in Natur genutzt und dabei die Überzeugung gehabt hätten, Nutzungsrechte auszuüben. Deutlich wird diese Praxis an der vom Kläger beschriebenen Mitfinanzierung dörflicher Einrichtungen wie der Kirche, der Friedhofskapelle und der Schützenhalle aus den als Gemeindegliedervermögen geführten Grundstücken: Auf diese Weise konnte sich das Dorf H. eine gewisse Eigenständigkeit im Rahmen der Gesamtgemeinde sichern, ohne dass aber der einzelne Gemeindeangehörige unmittelbaren Grundstücksnutzen gezogen hätte. Die Eigenständigkeit des Dorfes H. zu begünstigen, ist schließlich auch die einleuchtende Erklärung, warum bei der Gebietsänderung 1969 und auch nach der kommunalen Neugliederung Grundstücke als Sondervermögen der Gemeinde H. geführt worden sind. Hat nach alledem der Klageantrag zu 1. keinen Erfolg, scheidet auch die mit dem Antrag zu 2. begehrte Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und zur Rechnungslegung aus, weil auch sie die Überzeugung von der Entstehung eines Gemeindeglieder(klassen)vermögens voraussetzt. Schließlich ist die Beklagte in Ermangelung der Überzeugung eines Gemeindeglieder(klassen)vermögens auch nicht - wie mit dem Klageantrag zu 3. verfolgt - zur Auszahlung von Einnahmen an den Kläger zu verurteilen. Ungeachtet dessen, dass das Gericht keine Überzeugung vom Entstehen eines Gemeindeglieder(klassen)vermögens hat gewinnen können, hat die Berufung des Klägers auch deshalb insgesamt keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Befugnis des Klägers, den rechtlichen Status der H. X. sowie das Bestehen von Nutzungsrechten in bezug auf dieses Gebiet auf dem Klagewege feststellen zu lassen, das Rechtsinstitut der Verwirkung - und zwar unter dem Gesichtspunkt eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Rechtsfriedens - entgegen steht. Bei der Verwirkung prozessualer Befugnisse im öffentlichen Recht kann nicht nur ein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenpartei auf das Untätigbleiben des Berechtigten, sondern auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens es rechtfertigen, die Anrufung eines Gerichts nach langer Zeit als unzulässig anzusehen. Dabei müssen an die Voraussetzungen der Verwirkung dieselben Maßstäbe angelegt werden, die für Prozessnormen gelten, die den Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG regeln, d.h. der Weg zu den Gerichten darf durch die Annahme einer Verwirkung nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. So darf etwa der Zeitraum, auf den abgestellt wird, nicht zu kurz bemessen sein. Weiter wird vorausgesetzt, dass dem Betroffenen die rechtzeitige Anrufung des Gerichts möglich, zumutbar und von ihm zu erwarten war. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 -, BVerfGE 32, 305 (309 ff); zur Möglichkeit der Verwirkung aufgrund eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Rechtsfriedens vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 3 C 1/98 -, BVerwGE 108, 93 (99f.); OVG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 1991 - Bf VI 35/91 -, NVwZ-RR 1993, 110 sowie OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 1534/00 -, NVwZ-RR 2002, 798. Über Jahrzehnte hinweg ist die Auskehr von Erträgen aus dem Sondervermögen der H. X. an etwaige Berechtigte unterblieben, ohne dass dies den Rechtsfrieden beeinträchtigt hätte. Dass es über die Einrichtung des Sondervermögens und die Verwaltung der anfallenden Einnahmen und Ausgaben über ein Sonderkonto Streit gegeben hätte, behauptet auch der Kläger nicht. Die letztlich mit der Klage verfolgte Verurteilung der Beklagten zur teilweisen Auszahlung vergangener sowie laufender und künftiger Einnahmen aus dem behaupteten Gemeindeglieder(klassen)vermögen berührt auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung dieses Rechtsfriedens, nämlich mit Blick auf die mögliche materielle Belastung der öffentlichen Hand. Die Verurteilung könnte unmittelbare Auswirkungen von als nicht unerheblich einzuschätzenden Ausmaßen haben, die zudem nicht auf den Kläger beschränkt wären. Die Beklagte sähe sich einer Verurteilung zur Zahlung durchaus beachtlicher Summen an den Kläger ausgesetzt (etwa aus von der Klage umfassten Grundstücksverkäufen). Schon deshalb sind die Auswirkungen bei einem Obsiegen des Klägers offensichtlich nicht auf ihn selbst und den Prozessgegner beschränkt, sondern reichen in das öffentliche Interesse an den Vermögensverhältnissen der Beklagten hinein. Durch die Annahme eingetretener Verwirkung wird dem Kläger der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Es wäre nicht nur ihm, sondern schon - und dies muss er sich zurechnen lassen - seinem Großvater und insbesondere seinem Vater sowie schließlich denjenigen H. , die die behaupteten Rechte abgetreten haben, bzw. deren Rechtsvorgängern möglich und zumutbar gewesen, die mit der vorliegenden Klage verfolgte Auskehr vergangener, laufender und zukünftiger Erträge aus den Nutzungen bereits früher gerichtlich geltend zu machen. Dies wäre auch zu erwarten und zumutbar gewesen. Es genügt nicht, zwar über Jahrzehnte Wert darauf zu legen, Grundstücke auf dem Papier als einem Gemeindegliedervermögen zugehörig auszuweisen, im Übrigen aber nicht der tatsächlichen Handhabung des Gemeinde(sonder)vermögens - lediglich über ein Sonderkonto vom restlichen Vermögen getrennt - zu widersprechen und individuelle Anrechte nicht geltend zu machen. Der Einwand des Klägers, er habe sich zunächst in den Archiven die entsprechenden Unterlagen besorgen müssen, geht fehl. Sein Großvater und - nach dessen Tod - sein Vater sowie nicht zuletzt er selbst sind zumindest seit dem Ratsbeschluss von 1946, an dem im Übrigen zudem der Großvater selbst mitgewirkt hatte, untätig geblieben, obwohl über diesen Zeitraum hinweg immer diejenigen Unterlagen vorhanden gewesen wären, wenn nicht sogar weitere, die heute im Verfahren zur Verfügung stehen. Dasselbe gilt für die H. , deren Rechte abgetreten sein sollen, und ihre Rechtsvorgänger. Wenn der Kläger angibt, er habe die Dokumente, aus denen er die Nutzungsberechtigung ableitet, erst nach 1988 gefunden, erklärt dies nicht, warum ihm ein früheres Finden unmöglich gewesen sein soll. Wenn er zudem mitteilt, die erste Urkunde, die einen Hinweis auf die Nutzungsberechtigten am H. Gemeindegliedervermögen gegeben hätte, sei erst 1974 durch eine Festschrift "800 Jahre H. " bekannt geworden, bedeutet dies, dass er erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt zu suchen begonnen hat. Trotz der Kennzeichnung der Grundstücke als Gemeindegliedervermögen im Grundbuch und trotz der wiederholt in Beschlüssen der gemeindlichen Gremien getroffenen Bezeichnung als Gemeindegliedervermögen hatte er - ebenso wie sein Großvater und Vater - bis dahin keine Veranlassung gesehen, ein individuelles Recht geltend zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.