Urteil
12 A 1534/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0914.12A1534.00.00
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Tenor
Die Berufung wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des Vollstreckungsbe-trages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des Vollstreckungsbe-trages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin stand im Jahr 1990 zeitweise in der sozialhilferechtlichen Betreuung des Beklagten. Mit Schriftsatz vom 8. April 1991 - Eingang am 10. April 1991 - erhob sie unter Angabe der Anschrift "F. 11 z.Zt. M. " Klage. Die Eingangsbestätigung vom 10. April 1991, die der Klägerin per Einschreiben übermittelt werden sollte, wurde von der Deutschen Bundespost mit dem Vermerk "nicht abgefordert Lagerfrist abgelaufen" zurückgesandt, die Übersendung mittels einfachen Briefes schlug fehl, er wurde von der Deutschen Bundespost mit dem Vermerk "unbekannt" zurückgesandt. Der Vorsitzende der 19. Kammer wandte sich daraufhin mit einem Anschreiben an den Sohn der Klägerin, Herrn J. L. , wies auf die Zustellungsprobleme in den bereits vorher von der Klägerin anhängig gemachten Verfahren 19 K 3474/90 und 19 K 4943/90 hin und bat um Benachrichtigung der Klägerin. Auf eine an die Deutsche Bundespost gerichtete Anfrage teilte diese mit Schreiben vom 17. Mai 1991 mit, auf der Straße F. 11 a wohnten B. und J. L. ; inzwischen wisse man, dass die Klägerin dort nicht wohne. Eine zustellfähige Anschrift könne nicht mitgeteilt werden. Ein Lagerungsantrag habe nur für die Zeit vom 15. April bis 15. Mai 1991 vorgelegen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Gerichtsbescheid vom 12. Juli 1991 hat das Verwaltungsgericht die Klage, die es sinngemäß dahin ausgelegt hat, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt ab Dezember 1990 in Höhe von 449 DM monatlich zuzüglich Beiträgen zur Krankenversicherung ab Januar 1991 in Höhe von 128,76 DM zu bewilligen, abgewiesen. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das Verwaltungsgericht die öffentliche Zustellung des Gerichtsbescheides angeordnet. Bereits mit Schriftsatz vom 30. August 1990 hatte die Klägerin unter Angabe der Anschrift "F. 11 z.Z. M. " Klage beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 19 K 3474/90 erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 30. November 1990 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig ab und ordnete mit Beschluss vom gleichen Tag die öffentliche Zustellung des Gerichtsbescheides an die Klägerin an. Zuvor war die an die Klägerin gerichtete Eingangsbestätigung von der Deutschen Bundespost mit dem Vermerk "unbekannt" zurückgesandt worden. Auf eine Anfrage an den Beklagten hatte dieser mitgeteilt, es sei nicht bekannt, ob die Klägerin sich tatsächlich bei ihrem Sohn unter der Anschrift F. 11a aufhalte. Ausweislich eines Vermerks vom 10. Oktober 1990 in diesem Verfahren hatte die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts unter der Telefonnummer des Herrn J. L. die Schwiegertochter der Klägerin erreicht; diese hatte den Ausführungen des Vermerks zufolge angegeben, die Klägerin wohne nicht in ihrem Haushalt. Die weitere von der Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1990 unter Angabe der Anschrift "F. 11a z.Z. M. " erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 6. März 1991 - 19 K 4943/90 - ab. Die öffentliche Zustellung des Gerichtsbescheides an die Klägerin wurde angeordnet. Zuvor war ein Versuch, der Klägerin unter der von ihr angegebenen Anschrift die Eingangsbestätigung der Klage zuzustellen, fehlgeschlagen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde war der "Empfänger unbekannt verzogen". Auf eine Anfrage des Verwaltungsgerichts hatte der Beklagte mitgeteilt, die Zahlung von Sozialhilfe sei eingestellt worden, da die Klägerin am 10. Dezember 1990 nicht habe mitteilen wollen, wo sie sich tatsächlich aufhalte; ihr derzeitiger tatsächlicher Aufenthalt sei nicht bekannt. Erstmals mit Schreiben vom 2. April 1991 hatte sich die Klägerin - unter der Anschrift F. 11a z. Zt. M. - an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gewandt und einen "Suchantrag" zu zwei ihrer Klagen gestellt. Mit Schreiben vom 29. April 1991 teilte dieser der Klägerin mit, in den Verfahren 19 K 4943/90 und 19 K 3474/90 habe die Kammer Schriftstücke öffentlich zugestellt, da die an sie - die Klägerin - gerichtete Post unter der von ihr angegebenen Anschrift als unzustellbar zurückgesandt worden sei. Zwischenzeitlich seien in diesen Verfahren Gerichtsbescheide ergangen, deren Zustellung veranlasst sei. Hierauf erwiderte die Klägerin unter dem 13. Mai 1991, ihre Post am Postamt M. lagern zu lassen, sie hole sie einmal wöchentlich ab. Antwortschreiben des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auf Anfragen der Klägerin vom 27. Juli 1991 und 9. Dezember 1991 zu Gerichtsbescheiden in den Verfahren 19 K 4943/90, 19 K 3474/90 und 19 K 2215/91, adressiert an die von der Klägerin angegebene Anschrift F. 11a M. , sandte die Deutsche Bundespost mit dem Vermerk "unbekannt" bzw. "Empfänger unbekannt verzogen" zurück. Mit einem weiteren an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts gerichteten Schreiben vom 8. Oktober 1993 - nun unter Angabe der Anschrift H. straße 18 in L. - beantragte die Klägerin, u.a. die Verfahren 19 K 3474/90, 19 K 4943/90 und 19 K 2215/91 an das Bundes- verfassungsgericht abzugeben. Daraufhin teilte ihr der Präsident des Verwaltungsgerichts mit Schreiben vom 28. Oktober 1993 mit, u.a. die Verfahren 19 K 3474/90, 19 K 4943/90 und 19 K 2215/91 seien durch rechtskräftige Gerichtsbescheide abgeschlossen. Den Erhalt des Schreibens vom 28. Oktober 1993 bestätigte die Klägerin unter dem 2. November 1993 und teilte zugleich mit, dieses an das Bundesverfassungsgericht weiterzuleiten. Unter dem 27. Dezember 1999 wandte sich die Klägerin an den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen und wies u.a. darauf hin, dass am Verwaltungsgericht vier nicht bearbeitete Klageverfahren aus der Zeit von 1990 bis 1994 lägen. Nach Weiterleitung an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf teilte dieser der Klägerin mit Schreiben vom 9. Februar 2000 hinsichtlich der hier in Rede stehenden drei Verfahren mit, in ihnen seien Gerichtsbescheide erlassen worden, deren öffentliche Zustellung beschlossen worden sei. Ablichtungen der in den Verfahren ergangenen Gerichtsbescheide wurden beigefügt. Mit Schreiben vom 18. Februar 2000 hat die Klägerin daraufhin Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 12. Juli 1991 eingelegt - ebenso wie gegen die Gerichtsbescheide vom 30. November 1990 (19 K 3474/90) und vom 6. März 1991 (19 K 4943/90) - und darauf hingewiesen, es gebe zu dem Klageverfahren kein Gerichtsurteil, weil der Prozess nicht eröffnet worden sei. Einen Antrag hat die Klägerin nicht gestellt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Die Berufung sei angesichts der öffentlichen Zustellung des nun angefochtenen Gerichtsbescheides verfristet. Originalverwaltungsvorgänge zum vorliegenden Verfahren hätten überdies nicht mehr aufgefunden werden können. Es habe sich bestätigt, dass die Akten - wie nach ständiger Verwaltungspraxis aufgrund begrenzter Archivkapazitäten üblich - nach Ablauf von fünf Jahren vernichtet worden seien. Es sei auch nicht mehr möglich, auszugsweise Ablichtungen aus den Prozessakten aufzufinden, da alle (erledigten) Vorgänge der Buchstabengruppe H bis P während des Umzugs des Kreissozialamtes vom Umzugsunternehmer irrtümlich den zu vernichtenden Akten zugeordnet worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Klägerin, wird ergänzend verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten 12 A 1534/00 (19 K 2215/91), 12 A 1535/00 (19 K 4943/90) und 12 A 1536/00 (19 K 3474/90), der in diesen Verfahren vorgelegten Unterlagen der Klägerin und des Verwaltungsvorgangs des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zum Aktenzeichen 3133 E - 462. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar gemäß der Überleitungsvorschrift in Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 des 6. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG) vom 1. November 1996 (BGBl. I 1126) das statthafte Rechtsmittel, da der ohne mündliche Verhandlung ergangene Gerichtsbescheid vor dem 1. Januar 1997 zum Zwecke der Zustellung an die Parteien der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Sie ist indes unzulässig. Das gilt ungeachtet der Frage, ob die öffentliche Zustellung die Rechtsmittelfrist mit der Folge in Lauf gesetzt hat, dass die Berufung der Klägerin nicht innerhalb der in § 84 Abs. 2 Nr. 1, § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung bis zum Inkrafttreten des 6. VwGOÄndG (VwGO a.F.) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 6. VwGOÄndG bestimmten einmonatigen Berufungsfrist eingelegt worden ist. Die Klägerin hat ihr Recht zur Einlegung des Rechtsmittels der Berufung verwirkt. Vgl. zur prozessualen Verwirkung Blanke in Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand November 1999, Vorb. § 124 Rdnr. 101; Meyer-Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann- Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Stand Januar 2000, Vorb. § 124 Rdnr. 60; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 2000, Vorb. § 124 VwGO, Rdnr. 28. Die Verwirkung prozessualer Befugnisse - entsprechend auch die Verwirkung materieller Ansprüche - beruht auf einer unredlichen, Treu und Glauben zuwider laufenden Verzögerung der Geltendmachung eines Rechts. Danach darf ein Recht nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die Klägerin hat ihr Berufungsrecht sowohl wegen eines schutzwürdigen Vertrauens des Beklagten auf ihr Untätigbleiben (a.) als auch unter dem Gesichtspunkt eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Rechtsfriedens (b.) verwirkt. Vgl. zu diesen beiden Gesichtspunkten Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 -, Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts 32, 305, 308 ff; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1998 - 3 C 1/98 - Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 108, 93, 99 f.. a. Verwirkung ist hier bereits aufgrund des schutzwürdigen Vertrauens des Beklagten eingetreten. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Vertrauens der Gegenpartei ist eine Verwirkung insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gegenpartei infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), die Gegenpartei ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass für sie die verspätete Durchsetzung des Rechts unzumutbar wäre (Vertrauensverhalten). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 -, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 10. August 2000 - 4 A 11.99 -, Deutsches Verwaltungsblatt 2000, 1862 f und vom 7. Februar 1974 - III C 115.71 -, BVerwGE, 44, 339, 343 f.; Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Januar 1997 - 5 RJ 52/94 -, Entscheidungssammlung des Bundessozialgerichts 80, 41; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 22. September 1988 - III ZB 21/88 - (Juris); jeweils m.w.N.. Ein Verwirkungsverhalten der Klägerin im oben dargestellten Sinn ist gegeben. Sie hat erst mit einem an den Justizminister des Landes NRW gerichteten und an das Verwaltungsgericht weiter geleiteten Schriftsatz vom 18. Februar 2000 sinngemäß Berufung gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid eingelegt - mithin erst mehr als acht Jahre nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin muss sich jedoch zumindest entgegenhalten lassen, von der Existenz des angefochtenen Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts spätestens durch das Schreiben des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1993, dessen Erhalt sie ausdrücklich bestätigt hat, - mithin mehr als sechs Jahre vor Einlegung der Berufung - zuverlässig Kenntnis erlangt zu haben. Auch hätte in einer Situation, in der einerseits das Ausstehen einer Entscheidung geltend gemacht wird - wie die Klägerin es mit ihren an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts gerichteten Eingaben getan hat -, andererseits aber zur Kenntnis gegeben wird, dass die angemahnte Entscheidung bereits ergangen ist, jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung seiner Rechte unternommen. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 - 4 A 11.99 -, a.a.O. Die Klägerin hingegen ist ohne nachvollziehbaren Grund untätig geblieben. Sie hat weder um Übersendung einer Ausfertigung des nunmehr angefochtenen Gerichtsbescheides gebeten, noch hat sie zum Ausdruck gebracht, sich gegen diese Entscheidung durch Anrufung der nächsthöheren Instanz wenden zu wollen. Durch ihre Untätigkeit hat die Klägerin auch eine tatsäch- liche Lage geschaffen, auf die der Beklagte vertrauen durfte und auch vertraut hat. Er musste mit einer Berufungseinlegung gegen den - aus seiner Sicht angesichts der öffent-lichen Zustellung ohnehin rechtskräftigen - Gerichtsbescheid mehr als acht Jahre nach seinem Ergehen nicht mehr rechnen und durfte davon ausgehen, die Klägerin werde die die geltend gemachten Sozialhilfeansprüche ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts akzeptieren. Schließlich kann es dem Beklagten, der sich in seinen Dispositionen auf eine rechtskräftige Beendigung des Verfahrens eingerichtet hat, nicht zugemutet werden, die Berufungseinlegung jetzt noch als rechtswirksam hinzunehmen und sich mehr als acht Jahre nach Ergehen des ablehnenden Gerichtsbescheides einem Streit um den Bestand des von der Klägerin geltend gemachten materiellen Anspruchs auf Sozialhilfe zu stellen. Dies gilt schon im Hinblick auf die Schwierigkeiten des Beklagten, nunmehr noch den der Klage zugrundeliegenden Sachverhalt festzustellen. Denn er hat ausgehend von einer rechtskräftigen Abweisung der Klage durch den hier streitbefangenen Gerichtsbescheid seiner Verwaltungspraxis folgend die Originalverwaltungsvorgänge nach Ablauf von fünf Jahren vernichtet. Ablichtungen aus Prozessakten sind ebenfalls nicht mehr verfügbar. Angesichts des Zeitablaufs und angesichts dessen, dass die Klägerin bereits seit 1990 nicht mehr in seiner sozialhilferechtlichen Betreuung stand, ist dieses Verhalten auch nicht seinerseits treuwidrig. b. Darüber hinaus steht auch das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens der Zulässigkeit der Anrufung des Berufungsgerichts entgegen. Selbst bei nicht erfolgter Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung kann ein Berufungsrecht jedenfalls dann zeitlich nicht unbegrenzt geltend gemacht werden, wenn der Berechtigte auf andere Weise Kenntnis von der Entscheidung des Gerichts erlangt hat und sich dann in einer Situation, in der jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung seiner Rechte unternommen hätte, über einen längeren Zeitraum untätig zeigt. So hat sich die Klägerin hier indes verhalten, wie aus den oben zu a. gemachten Ausführungen, insbesondere zur (unterbliebenen) Reaktion auf das Schreiben des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1993, mit dem sie von der Existenz der angemahnten Gerichtsbescheide informiert worden ist, hervorgeht. Vor diesem Hintergrund ist die Untätigkeit über einen Zeitraum von sechs Jahren für die Annahme einer Verwirkung des Berufungsrechts jedenfalls nicht zu kurz bemessen; sie führt nicht zu einer unzumutbaren Verkürzung des Rechtsschutzes. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.