2 E 872/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Klage nach dem gegenwärtigen Sachstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Denn ausgehend von seinem bisherigen Vorbringen ist der Kläger schon deshalb kein deutscher Volkszugehöriger, weil er - wie in dem Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11. Juli 2001 zutreffend ausgeführt ist - nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Unter Abstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist die biologische Herkunft zu verstehen.
Vgl. Urteile des Senats vom 10. März 1997 - 2 A 86/94 - und vom 13. September 2002 - 2 A 1095/00 -.
Es kommt insoweit maßgeblich auf seine Eltern an. Dass der Großvater mütterlicherseits nach Angaben des Klägers deutscher Volkszugehöriger gewesen ist, genügt deshalb als Abstammungsvoraussetzung im Rahmen von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht. Für eine deutsche Staatsangehörigkeit der Eltern des Klägers ist nichts ersichtlich. Bezüglich ihrer Volkszugehörigkeit hat der Kläger angegeben, sein Vater sei "Ukrainer" und seine Mutter "Russin" gewesen. Danach sind die Eltern keine deutschen Volkszugehörigen. Allein der Umstand, dass die Mutter nach den Angaben des Klägers Deutsch gesprochen hat, macht die Mutter noch nicht zur deutschen Volkszugehörigen. Dass die Großmutter mütterlicherseits, die unbestritten russische Volkszugehörige gewesen ist, die Mutter des Klägers nach dem Tod des Vaters im Rahmen der Erziehung in einer Weise geprägt hat, dass bei der Mutter des Klägers zumindest das innere Bewusstsein bestanden hat, deutsche Volkszugehörige zu sein, hat der Kläger bislang nicht durch einen schlüssigen Tatsachenvortrag untermauert; ebenso wenig ist aufgrund des bisherigen Sachvortrags nachvollziehbar dargetan, dass der Wille der Mutter des Klägers, deutsche Volkszugehörige zu sein, unzweifelhaft im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG war. Von daher ist nach gegenwärtigem Sachstand nicht ersichtlich, dass in Bezug auf die Mutter des Klägers die Fiktionsvoraussetzungen gegeben sein könnten.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet (§§ 154 Abs. 2 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).