16 A 4808/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen-. dass die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 23. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2000 verpflichtet wird-. den Klägern für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. August 2000 Asylbewerberleistungen entsprechend den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes in Höhe der jeweils maßgeblichen Regelsätze zu gewähren.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden-. wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.