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Beschluss

12 A 69/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0709.12A69.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach § 124a der Verwaltungsgerichtsordnung in der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (VwGO a.F.) und § 124 Abs. 2 VwGO richtet (vgl. § 194 Abs. 1 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987 -), ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor. 1. Die Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen nur, wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist. Vgl. den Beschluss des Senats vom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 -, m.w.N. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen aus folgenden Gründen stattgegeben: Die Kläger hätten als Erben nach ihrer am 11. April 1996 verstorbenen Großmutter, der ursprünglichen Klägerin P. D. , gegen den Beklagten einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme der durch die Heimunterbringung ihrer Großmutter in der Zeit vom 4. Mai 1995 bis zum 11. April 1996 entstandenen Kosten unter Berücksichtigung von deren Einkommen und bereits gewährter Leistungen. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung genannten Voraussetzungen für die Vererblichkeit von Sozialhilfeleistungen seien gegeben. Insbesondere habe die Beigeladene im Vertrauen auf ein späteres Eintreten des Sozialhilfeträgers Hilfeleistungen an die Großmutter der Kläger erbracht, ohne hierbei für den Fall eines Eintretens des Sozialhilfeträgers auf ihren Erstattungsanspruch zu verzichten. Dass die Beigeladene Pflege- und Betreuungsleistungen von vornherein kostenpflichtig und unter monatlicher Rechnungsstellung gegenüber der ursprünglichen Klägerin erbracht habe, entspreche gerade der Ausgangssituation in der Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Auch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen seien erfüllt. Im Hinblick auf die amtsärztlichen Stellungnahmen zum Pflegebedarf der Großmutter der Kläger, die erheblichen Zweifel an den behaupteten Hilfezusagen aus dem Familienkreis und die Erkenntnisse über den Gesundheitszustand der nach eigenen Worten zur Pflege bereit gewesenen Tochter der früheren Klägerin sei davon auszugehen, dass der Beklagte diese in dem maßgeblichen Zeitraum nicht habe darauf verweisen können, die erforderlichen Pflegeleistungen außerhalb des Pflegeheims durch ihre Tochter erbringen zu lassen. Die Kammer gehe davon aus, dass eine gesicherte Betreuungssituation im Haushalt der Tochter der früheren Klägerin auch im Hinblick darauf nicht gegeben gewesen sei, dass die als Hilfspersonen für die Betreuung benannten Kläger im vorliegenden Rechtsstreit vortrügen, dass aus ihrer Sicht keine andere Lösung als die Heimunterbringung möglich gewesen sei. Der Beklagte könne sich ferner nicht darauf berufen, sachlich nicht zuständig zu sein. Seine Zuständigkeit ergebe sich jedenfalls auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes NRW (AG BSHG NRW a.F.) vom 25. Juni 1962 (GV NRW S. 344). Selbst wenn nicht abschließend verifiziert werden könne, ob der Beklagte tatsächlich auf der Grundlage dieser Bestimmung gehandelt habe bzw. habe handeln wollen, so müsse doch den beteiligten Behörden von Beginn des Hilfefalles an klar gewesen sein, dass vorliegend auch eine Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in Betracht komme, zumal die Betreuerin der früheren Klägerin mit Schreiben vom 31. Mai 1995 einen entsprechenden Antrag beim Oberkreisdirektor des S. -C. -Kreises gestellt habe. Wenn bei einer derartigen Sachlage, wie hier geschehen, die Frage der Zuständigkeit durch die beteiligten Behörden ausgeblendet werde, so sei für den betroffenen Hilfeempfänger eine Situation gegeben, die sich zumindest mit dem von der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 AG BSHG NRW a.F. verfolgten Zweck, etwaige Unklarheiten über die sachliche Zuständigkeit nicht zu Lasten des Hilfe Suchenden gehen zu lassen, vergleichen lasse. Dem Begehren der Kläger könne schließlich nicht der Einwand nach § 242 BGB entgegen gehalten werden, wonach derjenige eine Leistung nicht verlangen könne, der sie sofort aus anderem Rechtsgrund zurückerstatten müsse. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Großmutter der Kläger tatsächlich Bereicherungsansprüche gegen diese zugestanden hätten, die der Beklagte auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 BSHG auf sich überleiten könne. Im Hinblick darauf, dass eine Überleitung bisher ausgeblieben sei, könne von einer Verpflichtung der Kläger zur alsbaldigen Rückerstattung nicht die Rede sein, zumal nicht dargelegt sei, dass und in welcher Höhe diese Ansprüche unstreitig bestünden. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Beklagten vermögen nicht zu überzeugen. Das Vorbringen, die Beigeladene habe die Heimpflege zur Verwirklichung eigener wirtschaftlicher Interessen geleistet, was darin zum Ausdruck komme, dass die Heimaufnahme bereits vor Stellung des Sozialhilfeantrags beim Beklagten stattgefunden habe, stellt den vom Verwaltungsgericht angenommenen erbrechtlichen Anspruchsübergang nicht in Frage. Nach dem bereits von der Vorinstanz herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91 - (BVerwGE 96, 18 = FEVS 45, 221) sind Sozialhilfeansprüche nach Maßgabe der §§ 58, 59 SGB I vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. Der Abschluss eines Vertrags mit dem Hilfebedürftigen als Grundlage für die Hilfeleistungen an ihn schließt nicht aus, dass der Leistungserbringer (auch) im Vertrauen auf die Bewilligung von Sozialhilfe tätig geworden ist. Auch in den Fällen, in denen das Sozialamt einem Heim eine Kostenzusage erteilt, ist der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags zwischen dem Heimträger als Leistungserbringer und dem Hilfe Suchenden als Leistungsempfänger nicht unüblich. Der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags ist geradezu kennzeichnend für das so genannte sozialrechtliche Dreiecksverhältnis. Vgl. Beschluss des Senats vom 31. Mai 2002 - 12 A 4699/99 -, FEVS 54, 236, 237. Auch im vorliegenden Fall ist es zu einem das Vertrauen auf Sozialhilfeleistungen hinreichend zum Ausdruck bringenden Kontakt zwischen Leistungserbringer und Sozialamt gekommen. Die Beigeladene bat den Beklagten nämlich um Erteilung einer Kostenzusage. § 28 Abs. 2 BSHG in der Fassung von Art. 1 Nr. 14b des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 - BGBl. I S. 1088 - steht einem erbrechtlichen Übergang des streitbefangenen Anspruchs auf die Kläger nicht entgegen. Nach Art. 17 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes ist § 28 Abs. 2 BSHG am 1. August 1996 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt war der Erbfall bereits eingetreten, da die Großmutter der Kläger am 11. April 1996 gestorben ist. Eine rückwirkende Geltung der Norm hat der Gesetzgeber nicht angeordnet. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Oktober 1999 - 24 A 851/97 - und vom 16. Mai 2000 - 22 A 2172/98 - FEVS 52, 120, 123. Ferner stellt der Beklagte zu Unrecht seine Zuständigkeit nach § 13 Abs. 1 AG BSHG NRW a.F. in Frage. Entgegen seiner Auffassung sind Erben eines Sozialhilfeanspruchs nicht gehindert, sich auf eine Zuständigkeit nach dieser Vorschrift zu berufen. Ein einmal entstandener Anspruch geht, wenn die Voraussetzungen für einen erbrechtlichen Übergang gegeben sind, mit dem Inhalt über, den er zu Lebzeiten des Hilfe Suchenden hatte. Bestand eine vorläufige Zuständigkeit des in Anspruch genommenen Sozialhilfeträgers, entfällt diese nicht durch den Erbrechtsübergang. Anderes hätte gesetzlicher Regelung bedurft. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zuständigkeit nach § 13 Abs. 1 AG BSHG NRW a.F. zu Lebzeiten der Großmutter der Kläger werden vom Beklagten nicht angegriffen. Die gegen die Voraussetzungen für einen Hilfeanspruch gerichteten Einwände erschüttern das erstinstanzliche Ergebnis ebenfalls nicht. Anders als der Beklagte meint, basiert die erstinstanzliche Entscheidung nicht auf der Annahme, der Beklagte müsse darlegen und notfalls beweisen, dass der Pflegebedarf der Großmutter der Kläger durch eine Betreuung im Haushalt ihrer Tochter unter Hinzunahme anderer familiärer Hilfemöglichkeiten und ambulanter Dienste hätte gedeckt werden können, so dass es einer Heimpflege nicht bedurft hätte. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung vielmehr die Feststellung zugrunde gelegt, dass eine solche ambulante Betreuung nicht hinreichend gewesen wäre bzw. nicht dem Bedarf der Großmutter der Kläger entsprechend hätte sichergestellt werden können. Diese tatsächlichen Feststellungen und diese tatsächliche Würdigung hat der Beklagte nicht mit Sach- oder Verfahrensrügen angegriffen. Die sinngemäße Behauptung, die Heimunterbringung sei rechtswidrig gewesen, weil die damalige Betreuerin der Großmutter der Kläger nicht befugt gewesen sei, die Heimunterbringung zu veranlassen, bleibt in der Zulassungsschrift unsubstantiiert. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass die Heimunterbringung nicht mit Willen der früheren Klägerin erfolgt wäre. Schließlich dürfte der Einwand "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est" nicht durchgreifen. Der Beklagte bleibt in der Zulassungsschrift jede Substantiierung eines Anspruchs, der sich gegen die Kläger richten und - auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch - zweifelsfrei begründet sein müsste, schuldig. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beklagte bisher keine Überleitung erklärt hat, und zwar auch nicht für die Zeit, für die er entsprechend einer ihn verpflichtenden einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts Köln die durch Heimpflege entstandenen Kosten übernommen hat. Dass im Übrigen das Verwaltungsgericht im Urteilstenor nicht über den Klageantrag hinausgegangen ist, haben die Kläger in ihrer Antragserwiderung vom 14. März 2001 zutreffend dargelegt. 2. Die Rechtssache weist ferner keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Solche sind anzunehmen, wenn Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung in der angefochtenen Entscheidung begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden lassen. Vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Juli 2000, § 124 Rn. 152 m.w.N., OVG Thüringen, Beschluss vom 17. August 2000 - 4 ZKO 1145/97 -, NVwZ 2001, 448 ff., Beschluss des Senats vom 6. November 2001 - 12 B 1374/01 -. Dass dies hier nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus den Ausführungen zu 1., da der Beklagte zur Begründung dieses Zulassungsgrundes lediglich seine Angriffe, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen sollen, wiederholt. 3. Schließlich kommt der Rechtssache nicht die ihr vom Beklagten beigemessene rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Er hat bereits keine der rechtsgrundsätzlichen Klärung fähige und bedürftige Frage formuliert. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. September 2000 rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).