Beschluss
6 B 889/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0708.6B889.03.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird - unter entsprechender Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird - unter entsprechender Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde ist zulässig. Dem Antragsteller ist gemäß § 60 VwGO hinsichtlich der versäumten Frist für die Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers haben unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihrer Kanzleimitarbeiterin dargelegt, dass die Beschwerdeschrift am l 2003 bei der Hauptpost am E. Bahnhof gegen 17:15 Uhr aufgegeben wurde. Unter Zugrundelegung einer üblichen Postlaufzeit durften sie davon ausgehen, dass die Beschwerdeschrift am folgenden Tag beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingehen würde. Dass die Beschwerdeschrift tatsächlich erst am 2003 dort einging, ist demnach auf eine überlange Postlaufzeit zurückzuführen, die dem Antragsteller nicht zuzurechnen ist. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 6. März 2003 gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2003 wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, weil Vieles dafür spreche, dass die angefochtene Zurruheset-zungsverfügung einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten werde. Zudem gehe die allgemeine Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller sowohl polizeidienstunfähig wie auch allgemein dienstunfähig sei. Die im zuletzt eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 2001 genannten Einschränkungen hinsichtlich der Verwendungsfähigkeit des Antragstellers gingen derart weit, dass eine Beschäftigung in der allgemeinen Verwaltung nicht mehr in Betracht kommen dürfte. Unabhängig davon habe der Antragsgegner dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Verwendungseinschränkungen keinen konkreten Dienstposten anbieten können. Im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller eine Planstelle im Bereich Gefahrenwehr und Strafverfolgung blockiere. Es bestehe ein dringendes öffentliches Interesse, verfügbare Planstelle mit Beamten zu besetzen, die möglichst uneingeschränkt eingesetzt werden könnten. Hinzu komme ein fiskalisches Interesse daran, möglichst nur solche Beamte zu besolden, die dienstfähig seien; zur Bewältigung zwingender staatlicher Aufgaben müssten sonst weitere Beamte eingestellt werden, welche den Landeshaushalt zusätzlich belasten würden. Das Aufschubinteresse des Antragstellers sei demgegenüber geringer zu bewerten. Es bestehe darin, die bisherige Besoldung und nicht die geringeren Versorgungsbezüge zu erhalten. Der Antragsteller wendet ein: Die im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 2003 angeordnete sofortige Vollziehung der Zurruhesetzung sei rechtswidrig, weil er zu dieser Anordnung nicht angehört worden sei. Zudem genüge die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Sie weise keinen Bezug zum vorliegenden Einzelfall auf. In der Sache sei der Antrag begründet, weil sowohl der Antragsgegner in seinen angefochtenen Bescheiden wie auch das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgingen, dass der Antragsteller dienstunfähig sei. Das Gutachten des Polizeiarztes und des Gesundheitsamtes der Stadt X. stellten eindeutig fest, dass er allgemein dienstfähig sei. Weder ein Einsatz des Antragstellers im allgemeinen Polizeiverwaltungsdienst noch ein Laufbahnwechsel seien ernsthaft geprüft worden. Die in den ärztlichen Gutachten genannten Einschränkungen bestünden nur vorübergehend, nämlich für die Dauer von sechs Monaten. Daraus ließen sich keine Rückschlüsse auf eine (allgemeine) Dienstunfähigkeit ziehen. Die Gutachten enthielten nur Empfehlungen für Art und Rahmenbedingungen der Tätigkeit in einer Übergangs- und Einarbeitungszeit. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe greifen nicht durch: Einer Anhörung vor Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurfte es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht. Nach überwiegender Auffassung ist die Vorschrift des § 28 VwVfG auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2000 - 6 B 1141/00 - m.w.N. Abgesehen davon dürfte es genügen, dass der Antragsteller Gelegenheit hatte, seine Gründe gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung im erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzubringen (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwGO). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die im Widerspruchsbescheid vom 2003 enthaltene Begründung für die im selben Bescheid erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Auf die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird insoweit Bezug genommen. Zu Recht hebt das Verwaltungsgericht insbesondere hervor, dass das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO eine formelle Voraussetzung darstellt. Es genügt, wenn die Behörde in der Begründung zu erkennen gibt, dass sie aus Gründen des Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2000 - 6 B 1141/00 - (m.w.N.). Ob die angeführten Gründe tragfähig sind, ist (erst) Gegenstand der dem Gericht obliegenden Sachprüfung, die im Übrigen auf die seitens der Behörde genannten Erwägungen nicht beschränkt ist. In der Sache muss das Interesse des Antragstellers, von einer sofortigen Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung zunächst verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug zurückstehen: Die Zurruhesetzungsverfügung vom 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2003 ist nicht offensichtlich rechtswidrig, so dass etwa bereits aus diesem Grunde dem Aufschubinteresse des Antragstellers der Vorrang gebühren würde. Von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung kann aber ebensowenig ausgegangen werden: Das zuletzt eingeholte amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes X. vom 2001 enthält als Kernaussage zwar die Feststellung, dass beim Antragsteller (mit Einschränkungen) Dienstfähigkeit für den allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen bestehe. Das Gutachten wiederholt damit ohne nähere Begründung die bereits vom polizeiärztlichen Dienst unter dem 1999 getroffenen Feststellungen einschließlich der für den dienstlichen Einsatz des Antragstellers geltenden Einschränkungen. Im Rahmen der Prüfung einer Dienstunfähigkeit ist jedoch nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen. Vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Die ärztliche Begutachtung stellt nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7/97 -, NVwZ RR 1998, 572 bis 573. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung des Antragsgegners, der Antragsteller sei allgemein dienstunfähig, nicht offensichtlich rechtswidrig. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die beim Antragsteller festgestellte Erkrankung und die hierzu in dem ausführlichen fachpsychiatrischen Gutachten der Rheinischen Klinik in E. vom 1999 enthaltenen Feststellungen: Gutachten Seite 45/46: "(...) die Testdiagnostik bestätigt aber den ersten Eindruck der Verhaltensbeobachtung: Bei Herrn T. handelt es sich um eine auffällige und schwer gestörte Persönlichkeit. Im einzelnen ergaben sich folgende Befunde: Bei dem Probanden imponiert das Fehlen der Fähigkeit zur Selbstkritik (FPI-R, MMPI) und allgemein eine mangelhaft ausgeprägte Realitätskontrolle (RI = 4). Seine Intelligenzkapazität erscheint durchschnittlich (IQ = 94 nach HAWIE), es imponieren aber ausgeprägte Teilleistungsstörungen neben sehr guten Ergebnissen (hohe Intertestvariabilität). Auffällig ist eine deutliche Verlangsamung des Denkens (verlängerte Reaktionszeit bei ROHRSCHACH-Test), ein Verlust an intellektueller Beweglichkeit (ZR I-S-T 70) und eine Tendenz zur Perseveration (ROHRSCHACH-Test), allgemein versagt der Proband, wenn er das Einzelne unter den Gesichtspunkt des Allgemeinen stellen muss (GE I-S-T 70). Herr T. ignoriert Details (BE HAWIE) und es zeigt sich seine Unfähigkeit, mit konkreten und spezifischen Situationen fertig zu werden (FL HAWIE). (...)" Gutachten Seite 48: "(...) Affektiv ist er mitschwingungsfähig, doch scheint er nicht in der Lage zu sein, sich in die emotionale Situation anderer hineinversetzen zu können. Neue Situationen, die von seiner Routine abweichen, überfordern ihn und er reagiert unwirsch, dysphorisch und leicht kränkbar.(...)" Gutachten Seite 55/56: "(...) Bei Herrn T. liegt eine Persönlichkeitsstörung vor, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiter spezifiziert werden kann. Die z.T. erheblichen Verhaltensauffälligkeiten sind - isoliert betrachtet - bei einer Persönlichkeitsstörung durchaus möglich. Gegen das alleinige Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sprechen jedoch die erheblichen Teilleistungsstörungen, die durch die testpsychologische Untersuchung gesichert wurden. (...) Unter neurologischen Gesichtspunkten kann es sich somit um eine noch nicht näher differenzierte organische Krankheit handeln, unter psychiatrischen Aspekten ist jedoch auch an eine Krankheit aus dem schizophrenen Formenkreis, z.B. Schizophrenia simplex, zu denken.(...)" Gutachten Seite 56/57: "(...) Wie oben ausgeführt bestehen testpsychologisch nachgewiesene Defizite. Diese Defizite haben zu den drei dokumentierten Situationen, die ausführlich beschrieben wurden, geführt. Es ist zu erwarten, dass es zu ähnlichen Situationen und den damit verbundenen Verhaltensweisen, insbesondere Fehlhandlungen aufgrund mangelnder Realitätskontrolle, kommen wird. Es ist nicht zu erwarten, dass die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt werden kann." Zwar sind die Überlegungen des Antragsgegners zur Frage der dienstlichen Einsetzbarkeit des Antragstellers mit der beschriebenen Erkrankung nur rudimentär dokumentiert. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung kann angesichts der beschriebenen Krankheitsmerkmale allein deshalb aber nicht ausgegangen werden. Bezüglich der danach vorzunehmenden allgemeinen Interessenabwägung hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde keine Gründe dargelegt, die einen Vorrang des Aufschubinteresses begründen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung dargestellt und dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung zunächst verschont zu bleiben, gegenüber gestellt. Die angegebenen Interessen des Dienstherrn gewinnen besonderes Gewicht, weil sie auch vor dem Hintergrund zu sehen sind, dass der Antragsteller seit nunmehr über fünf Jahren krankheitsbedingt dem Dienst ferngeblieben ist. Bei einer Rückkehr in den (aktiven) Dienst bedürfte er nach ärztlicher Einschätzung ständiger Beaufsichtigung und Betreuung durch einen vorgesetzten Beamten. Eine Rückkehr würde deshalb nicht nur - wie vom Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben - die Stelle des Antragstellers selbst haushaltsrechtlich blockieren, sondern weitere Arbeitskraft in augenscheinlich erheblichem Umfang binden. Dies ist in Würdigung des öffentlichen Interesses an einem effizienten Personaleinsatz und an der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel auch im Blick auf die dem Antragsteller dadurch zugemuteten Nachteile nicht zu vertreten. Das gilt um so mehr, als die finanziellen Vorteile, die eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für ihn hätte, durchaus relativ sind. Denn der Antragsteller wäre bei einem Unterliegen im Hauptsacheverfahren verpflichtet, die Differenz zwischen seinen aktiven und seinen Ruhestandsbezügen zurückzuzahlen. Er müsste bei Weiterzahlung der vollen Bezüge für diesen Fall also ehedem Vorsorge treffen. Vor diesem Hintergrund ist es allerdings angezeigt, dass der Antragsgegner nunmehr kurzfristig ein fachärztliches Gutachten über die Erkrankung des Antragstellers einholt, um noch bestehende Zweifel, die aus der Ergebnisfeststellung der vorangegangenen Gutachten resultieren, zu klären. Im Hauptsacheverfahren wird der Antragsgegner auf der Grundlage eines solchen Gutachtens die konkreten gesundheitlichen Einschränkungen zu würdigen haben. Er wird diese in Beziehung zu den dienstlichen Erfordernissen des allgemeinen Verwaltungsdienstes setzen und nachvollziehbar eine Bewertung der Dienstfähigkeit ableiten müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG; unter Berücksichtigung des Begehrens des Antragstellers bietet § 13 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Buchst. a) GKG einen Anhaltspunkt für die Wertbemessung. Die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.