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Beschluss

6 B 284/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0315.6B284.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 11.447,31 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. 3 Der Antragsteller, der als beamteter Hauptschullehrer tätig war, war seit dem 00.00.0000 dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 befand er sich wegen Depression und Hirnleistungsstörung in stationärer Behandlung in der Klinik G. , Bad Salzuflen. Am 00.00.0000 nahm er seinen Dienst wieder auf. Ab diesem Tage gewährte ihm das Schulamt für den Kreis Lippe eine Pflichtstundenermäßigung gemäß § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (ArbZV). Nachdem der Antragsteller zum zweiten Mal eine Verlängerung der Pflichtstundenermäßigung beantragt hatte, veranlasste die Bezirksregierung E. eine amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit. Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte der zuständige Amtsarzt mit, unter Berücksichtigung auswärtiger medizinischer Befunde, der Angaben des Schulamtes sowie der Ergebnisse einer am 00.00.0000 durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung des Antragstellers liege bei diesem aufgrund psychischer Störungen zweifelsfrei dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) vor. Auch eine begrenzte Dienstfähigkeit sei nicht gegeben. In der Folgezeit überreichte der Antragsteller eine ärztliche Bescheinigung des Chefarztes und Facharztes für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. E1. der Klinik G. vom 00.00.0000, in der ausgeführt ist, es könne gegenwärtig von der Dienstfähigkeit des Antragstellers ausgegangen werden. Für das Vorliegen von Dienstunfähigkeit hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Nachdem die Bezirksregierung E. diese Bescheinigung dem zuständigen Amtsarzt zur Stellungnahme vorgelegt hatte, teilte dieser unter dem 00.00.0000 - unter näherer Begründung seiner Feststellung - mit, er bleibe bei seiner amtsärztlichen Beurteilung vom 00.00.0000. Mit Bescheid vom 00.00.0000 versetzte die Bezirksregierung E. den Antragsteller mit Ablauf des 00.00.0000 vorzeitig in den Ruhestand. Nachdem der Antragsteller hiergegen erfolglos Widerspruch eingelegt hatte, erhob er am 00.00.0000 gegen seine Zurruhesetzung bei dem Verwaltungsgericht Klage - 4 K 3704/04 -. Mit Schreiben vom 00.00.0000 ordnete die Bezirksregierung E. die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung vom 00.00.0000 an. 4 Den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hat das Verwaltungsgericht abgelehnt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung entspreche den gesetzlichen Formanforderungen. Das zur Begründung der Anordnung Ausgeführte lasse erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters seiner Entscheidung bewusst gewesen sei und das besondere öffentliche Interesse aus im Einzelnen benannten Umständen hergeleitet habe, nämlich aus dem Erfordernis, die vom Antragsteller zurzeit besetzte Stelle unverzüglich mit einer anderen Lehrkraft zu besetzen, um dem grundgesetzlichen Anspruch der Schüler auf qualifizierten und kontinuierlichen Unterricht nachzukommen. Ferner gehe die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da sich die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig erweise. Die maßgeblichen Form- und Verfahrensvorschriften seien beachtet worden. Die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand sei auch in der Sache rechtmäßig. Die Kammer folge bei dieser Bewertung den amtsärztlichen Gutachten vom 00.00.0000 und 00.00.0000, in denen das Krankheitsbild des Antragstellers und die daraus resultierende (andauernde) Dienstunfähigkeit detailliert und damit für die Kammer nachvollziehbar dargelegt worden seien. Der Inhalt der Gutachten habe vom Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt werden können. Seiner Zurruhesetzung stünden auch nicht die Regelungen der §§ 45 Abs. 3 und 46 LBG entgegen. 5 Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers greift nicht durch. 6 Dies gilt zunächst für seine die Anordnung der sofortigen Vollziehung betreffenden Ausführungen. 7 Der Antragsteller macht insoweit geltend, es fehle an einer ausreichenden Auseinandersetzung des Antragsgegners mit den Gründen, die für und gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung sprächen. Der Antragsgegner habe es versäumt, sich mit dem maßgeblichen Sachverhalt detailliert und einzelfallbezogen zu beschäftigen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unreflektiert ergangen und verfolge allein das Ziel, vollendete Tatsachen zu schaffen. Diese Einwände bleiben ohne Erfolg. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. August 2000 - 6 B 1141/00 - m. w. N.; Beschluss vom 11. Juli 2003 - 6 B 889/03 -. 9 Diesen Erfordernissen wird die streitbefangene Begründung gerecht. Aus ihr geht hervor, dass der Antragsgegner aus einzelfallbezogenen Gründen, nämlich wegen einer - nach seiner Auffassung - voraussichtlich nicht zu erwartenden Wiederaufnahme des Dienstes durch den Antragsteller und einer dadurch bedingten Beeinträchtigung der Unterrichtsversorgung, unter Abwägung des Unterrichtsanspruchs der Schüler gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung eine sofortige Vollziehung abweichend vom Regelfall für angezeigt erachtet. 10 Der Antragsteller trägt ferner vor, zwischen dem Erlass der Verfügung vom 00.00.0000 und der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 00.00.0000 hätten fast zwei Monate gelegen, ohne dass diese Zeitspanne vom Antragsgegner in irgendeiner Weise erläutert worden sei. Es sei unzulässig, dass die Verwaltung zunächst die Reaktion des Betroffenen abwarte und dann für den Fall, dass sich dieser gegen die Verfügung zur Wehr setze, die Anordnung der sofortigen Vollziehung nachschiebe. Eine Entscheidung über die sofortige Vollziehung müsse zeitgleich mit der Entscheidung in der Hauptsache getroffen werden. Diese rechtliche Bewertung geht fehl. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann in jedem Stadium des Verfahrens bis zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts bzw. zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden. 11 Vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: September 2004, § 80 Rdnr. 184 m. w. N.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Januar 2003, § 80 Rdnr. 78; Redeker/von Oertzen, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2004, § 80 Rdnr. 30. 12 Auch mit seinem Vorbringen zur Beeinträchtigung der Unterrichtsversorgung, auf die der Antragsgegner im Rahmen der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt hat, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Insoweit hat er ausgeführt, um dem Anspruch der Schüler auf qualifizierten und kontinuierlichen Unterricht nachzukommen, sei es nicht erforderlich, eine endgültige Besetzung seiner Stelle vorzunehmen. Eine ordnungsgemäße Unterrichtsgewährleistung könne auch durch Vertretungen erreicht werden. Im Übrigen dürfte der Unterrichtsanspruch der Schüler durch den zeitlich begrenzten Wegfall einer Lehrkraft nicht ernsthaft gefährdet sein. Ungeachtet dessen habe er, der Antragsteller, angeboten, während der Dauer des Hauptsacheverfahrens Dienst zu tun, wozu er auch in der Lage sei. Diese Argumentation geht ins Leere, da § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht voraussetzt, dass die von der Behörde zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gesichtspunkte den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2000 - 6 B 1141/00 -. 14 Maßgeblich ist allein, zu welchem Resultat eine seitens des Gerichts vorzunehmende eigene Interessenabwägung führt. Insoweit kommt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angeführt hat - dem voraussichtlichen Ergebnis des Hauptsacheverfahrens entscheidende Bedeutung zu, wenn sich dieses bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als offensichtlich darstellt. 15 In diesem Zusammenhang wendet sich der Antragsteller in materieller Hinsicht ohne Erfolg gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er sei auf Grund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage, die ihm im Amt eines Lehrers obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen. Das Verwaltungsgericht ist zu dieser Einschätzung auf der Grundlage der Stellungnahmen des Amtsarztes vom 00.00.0000 und 00.00.0000 gelangt. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers bleibt ohne Überzeugungskraft. Seine Behauptung, das von ihm überreichte Attest vom 00.00.0000 sei vom Antragsgegner nicht berücksichtigt worden, trifft nicht zu. Der Antragsgegner hat das Attest dem zuständigen Amtsarzt zur Stellungnahme übersandt und die streitgegenständlichen Bescheide erst erlassen, nachdem sich der Amtsarzt unter dem 00.00.0000 zu dem privatärztlichen Schreiben geäußert hatte. Der Antragsteller rügt ferner, der Amtsarzt habe die in der ärztlichen Bescheinigung vom 00.00.0000 vertretene Auffassung ohne nähere Begründung und ohne ihn noch einmal zu untersuchen für nicht zutreffend gehalten. Der Amtsarzt sei nicht einmal ansatzweise bereit gewesen, sich mit einer anderen fachlichen Meinung auseinander zu setzen. Es habe sich dem Antragsgegner aufgedrängt, eine erneute ärztliche Begutachtung zu veranlassen, zumal der Amtsarzt nicht in der Lage gewesen sei, die in dem Attest vom 00.00.0000 getroffenen Feststellungen zu widerlegen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die vom Antragsteller vorgelegte privatärztliche Stellungnahme keine hinreichende Grundlage für eine vertiefte Auseinandersetzung mit ihr bietet. Im Gegensatz zu der amtsärztlichen Äußerung vom 00.00.0000, die die Einstufung des Antragstellers als dienstunfähig in ausführlicher und überzeugender Weise begründet, beschränken sich die Angaben in dem Attest vom 00.00.0000 im wesentlichen auf die pauschale Feststellung, der Antragsteller sei dienstfähig, ohne dass dies nachvollziehbar erläutert wird. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. 17