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Beschluss

8 B 720/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0627.8B720.03.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. März 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für beide Instanzen, für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2003, auf 2.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. März 2003 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für beide Instanzen, für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2003, auf 2.000 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die an der Ruhr-Universität Bochum im Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik bestehende C 4 - Professur mit der Fachgebietsbezeichnung "Elektronische Bauelemente" wurde zum 1. August 1995 durch Emeritierung des bisherigen Stelleninhabers frei; mit der Lehrstuhlvertretung wurde der Antragsteller beauftragt. Um eine Vakanz zu vermeiden, war die Stelle schon im Jahre 1993 als Professur mit der Bezeichnung "Integrierte Schaltungen" ausgeschrieben worden; diese Ausschreibung führte nicht zu einer Besetzung der Stelle, weil der einzige auf der Berufungsliste platzierte Bewerber wegen erfolgreicher Bleibeverhandlungen seine Bewerbung nicht weiter verfolgte. Nach Freiwerden der Stelle kam es zu einer Neuausschreibung im Juli 1996 und im Januar 1998 zur Aufstellung einer Berufungsliste mit drei Bewerbern, darunter auf Platz 2 der Antragsteller. Nachdem der Erstplatzierte den an ihn ergangenen Ruf jedoch nicht angenommen hatte und das Ministerium für Schule, Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung die Berufung des Antragstellers abgelehnt hatte, weil die Voraussetzungen für eine Hausberufung nicht vorlägen, bat die S. -V. C. das Ministerium im Juni 1999 um Rückgabe des Berufungsvorschlags, um die Stelle ein weiteres Mal ausschreiben zu können. Nach Ausschreibung der Stelle im August 1999 erstellte die Berufungskommission einen Berufungsvorschlag - vom Rektor vorgelegt mit Schreiben vom 2. Mai 2000 - und platzierte den Antragsteller bei einem Stimmenverhältnis von 9 Ja- und 2 Nein-Stimmen auf Platz 1 sowie zwei weitere Bewerber einstimmig auf den Plätzen 2 und 3. Dem Berufungsvorschlag waren im Hinblick darauf, dass eine Hausberufung vorgeschlagen wurde, vergleichende Gutachten beigefügt, die die von der Berufungskommission vorgeschlagene Reihung stützten. Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung holte ein weiteres vergleichendes Gutachten ein; der Gutachter bezeichnete den Rang des Zweitplatzierten - anstelle einer Platzierung an erster Stelle der Rangliste - als nicht nachvollziehbar. Nach zustimmender Stellungnahme der Fakultät vom 11. September 2000 wurde deshalb an den zweitplatzierten Bewerber, Herrn Prof. Dr.-Ing. X. , ein Ruf erteilt; dieser lehnte den Ruf nach zunächst erfolgreichem Abschluss der Berufungsverhandlungen jedoch mit Schreiben vom 28. Mai 2001 ab. Die vom Ministerium daraufhin geäußerte Absicht, nunmehr den Drittplatzierten der Berufungsliste zu berufen, wurde nicht verwirklicht, weil letzterer nicht mehr zur Verfügung stand. Mit Schreiben vom 6. und 12. September 2001 forderte das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung die V. C. auf, einen Vorschlag für eine Umwidmung der Professur zu unterbreiten, da diese mit der bestehenden Widmung nicht besetzt werden könne; Lehrstuhlvertretungen sollten nicht mehr vergeben werden. Am 13. Februar 2002 legte der Antragsteller Widerspruch "gegen die Berufung des Herrn Prof. Dr. X. und die darin enthaltene Übergehung" seiner Person mit dem Ziel ein, die Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu erreichen. Die Listenreihenfolge sei für den Minister bindend; dieser sei an der Einholung eines weiteren vergleichenden Gutachtens gehindert. Im Übrigen bestehe kein Hausberufungsverbot, sondern lediglich eine gesteigerte Begründungspflicht für Hausberufungen. Durch Bescheid vom 4. Juni 2002, abgesandt am 11. Juni 2002, wies das Ministerium den Widerspruch mit der Begründung zurück, er sei unzulässig, da die Stelle nicht mehr zur Verfügung stehe; hiervon unabhängig sei der zweitplatzierte Bewerber besser qualifiziert als der Antragsteller, so dass eine Berufung des Antragstellers ohnehin nicht in Frage gekommen wäre. Der Antragsteller hat am 12. Juli 2002 Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2002 zu verpflichten, das Wiederbesetzungsverfahren für die C4-Professur für "Integrierte Schaltungen" der S. -V. C. fortzusetzen und den Ruf an den Kläger zu erteilen. Das Klageverfahren ist unter dem Aktenzeichen 4 K 3247/02 bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig. Der Rektor der V. teilte dem Ministerium durch Schreiben vom 5. September 2002 mit, das Rektorat der V. habe auf Antrag der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik die C 4 - Professur "Integrierte Schaltungen" umgewidmet in "Monolithische Systemintegration". Daraufhin hat das Ministerium der S. -V. die Bewirtschaftung der - umgewidmeten - C 4 - Professur zurückübertragen. Am 15. Oktober 2002 ersuchte der Antragsteller in einem ersten Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz mit den Anträgen, 1. dem beklagten Ministerium im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, den Erlass vom 7. August 2002, mit dem der S. -V. C. mit Ablauf des Monats September 2002 bis auf weiteres die Bewirtschaftung der C 4 - Professur "Integrierte Schaltungen" entzogen worden ist, aufzuheben; 2. das an die S. -V. C. gerichtete Verbot, den Antragsteller mit der Vertretung der Professur "Integrierte Schaltungen" zu beauftragen, zurückzunehmen, 3. die an die S. -V. C. gerichtete Aufforderung, für die C 4 - Professur "Integrierte Schaltungen" einen Umwidmungsvorschlag vorzulegen, zurückzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge durch Beschluss vom 7. März 2003 abgelehnt. Über die Beschwerde hiergegen mit dem Antrag, "den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. März 2003 zu Ziff. 3 abzuändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 5 VwGO aufzugeben, die an die S. - V. C. gerichtete Aufforderung, für die C 4 - Professur "Integrierte Schaltungen" einen Umwidmungsvorschlag vorzulegen, zurückzunehmen." hat der Senat unter dem Aktenzeichen 8 B 719/03 durch Beschluss vom heutigen Tag entschieden. Am 19. November 2002 hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingeleitet und beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, die S. -V. C. anzuweisen, ein Wiederbesetzungsverfahren für die umgewidmete C 4 - Professur "Monolithische Systemintegration" nicht durchzuführen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 7. März 2003 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, ergänzt um den hilfsweise gestellten Antrag, das bereits eingeleitete Besetzungsverfahren für die C 4 - Professur "Monolithische Systemintegration" zu beenden. II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, das Besetzungsverfahren für den Lehrstuhl "Monolithische Systemintegration" nicht durchzuführen bzw. nach Eröffnung zu beenden, zu Recht abgelehnt. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch darauf zusteht, dass der Antragsgegner das Verfahren zur Besetzung des Lehrstuhls "Monolithische Systemintegration" durch geeignete Maßnahmen beendet. Nach Auffassung des Antragstellers ergibt sich dieser Anspruch daraus, dass eine Umwidmung der C 4 - Professur "Integrierte Schaltungen" in "Monolithische Systemintegration" wirksam nicht erfolgt und infolgedessen das durch Ausschreibung vom August 1999 eröffnete Besetzungsverfahren für die Stelle "Integrierte Schaltungen" noch nicht beendet sei. Im Kern macht der Antragsteller damit geltend, dass ein Lehrstuhl mit der Bezeichnung "Monolithische Systemintegration" nicht verfügbar sei - und deshalb auch kein Besetzungsverfahren für einen solchen Lehrstuhl durchgeführt werden dürfe -, weil der Lehrstuhl mit der Bezeichnung "Integrierte Schaltungen" noch besetzbar und rechtsfehlerfrei allein mit dem Antragsteller zu besetzen sei. Der Senat vermag dieser Auffassung nicht zu folgen. Unzutreffend ist - unabhängig von der Frage, ob die Umwidmung des Lehrstuhls "Integrierte Schaltungen" rechtsfehlerhaft war oder nicht - schon die Annahme, dass das Besetzungsverfahren für die Professur mit der Bezeichnung "Integrierte Schaltungen" noch offen sei. Dem Verhalten aller an dem Besetzungsverfahren Beteiligter - mit Ausnahme des Antragstellers - lässt sich vielmehr entnehmen, dass sowohl der Beigeladene und der Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik als auch der Antragsgegner dieses Verfahren für abgeschlossen halten, ohne dass dagegen rechtlich etwas zu erinnern wäre. Der Antragsgegner hat dem Beigeladenen nach dem Scheitern der Berufungsverhandlungen mit dem zweitplatzierten Bewerber und im Hinblick darauf, dass der drittplatzierten Bewerber nicht mehr zur Verfügung stand, durch Schreiben vom 6. September 2001 mitgeteilt, er gehe davon aus, dass die Professur "Integrierte Schaltungen" mit dieser Widmung nicht besetzt werden könne und zu einer Umwidmung aufgefordert. Dieses Schreiben ist zugleich als Erklärung der Beendigung des Besetzungsverfahrens für den Lehrstuhl "Integrierte Schaltungen" zu verstehen. Der Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik hat dies - obwohl er nach dem Scheitern der Berufungsverhandlungen mit dem zweitplatzierten Bewerber und trotz des zuvor erteilten Einverständnisses, einen Ruf an diesen zu erteilen, dafür geworben hatte, nunmehr einen Ruf an den Antragsteller zu erteilen - akzeptiert und infolgedessen die Umwidmung des Lehrstuhls betrieben und das Stellenbesetzungsverfahren für die Professur "Monolithische Systemintegration" eröffnet. Dieses Verhalten ist - ebenso wie die Mitwirkung des Beigeladenen an der Umwidmung der Professur - ebenfalls als Erklärung zu verstehen, dass an dem mit der Ausschreibung im August 1999 in Gang gesetzten Besetzungsverfahren nicht mehr festgehalten werden solle. Steht mithin fest, dass der Antragsgegner, der Beigeladene und der Fachbereich das Besetzungsverfahren beendet haben, ist es dem Antragsteller aus Rechtsgründen verwehrt, dieses Verfahren gleichwohl weiter zu betreiben; ein Anspruch auf Weiterführung dieses Verfahrens steht ihm entgegen seiner Auffassung nicht zu. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte darf ein Stellenbesetzungsverfahren jederzeit abgebrochen werden. Der Abbruch berührt grundsätzlich nicht die Rechtsstellung der Bewerber; die einem Hochschulangehörigen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vermittelte und gewährleistete Rechtsstellung ändert daran nichts, da sie nur nach Maßgabe der ihm jeweils übertragenen dienstlichen Verpflichtungen gewährleistet ist und deshalb zwar im Rahmen des bei einer Stellenbesetzung gegebenen Auswahlermessens, nicht aber bei der Entscheidung über den Abbruch eines Auswahlverfahrens zu beachten ist. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, NVwZ-RR 2000, 172; ebenso für das allgemeine Beamtenrecht: BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112; VG Wiesbaden, Urteil vom 20. März 1995 - 8/V E 844/93 -, NVwZ-RR 1996, 207; ferner Reich, HRG, 8. Auflage, § 45 Rz 3 (S. 395). Ob diese Grundsätze für den Fall einer Modifizierung bedürfen, dass ein Stellenbesetzungsverfahren rechtsmissbräuchlich abgebrochen wird, etwa um die Berufung eines aus unsachlichen Gründen "unerwünschten" Bewerbers zu verhindern, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn sachliche Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens lagen vor; im einzelnen verweist der Senat hierzu auf den allen Beteiligten bekannten Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren 4 L 2481/02 (8 B 719/03). Im übrigen musste das Stellenbesetzungsverfahren für die Professur "Integrierte Schaltungen" schon deshalb abgebrochen werden, weil sich das Anforderungsprofil durch die Umwidmung in "Monolithische Systemintegration" geändert hatte. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Februar 2002 - 2 B 11845/01.OVG -, WissR 35 (2002), 283; BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - DÖD 2001, 279f.; Epping, Die Rechtsstellung des Berufenen, WissR 28 (1995), 211 (221 f.). Auf die Frage, wann diese Umwidmung wirksam geworden ist, kommt es in dem vorliegenden Eilverfahren nicht an. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Umwidmung rechtswidrig gewesen sein könnte, insbesondere in willkürlicher Weise der Umgehung einer Berufung des Antragstellers auf den Lehrstuhl gedient haben könnte, bestehen, wie der Senat in dem Parallelverfahren 8 B 719/03 durch Beschluss vom heutigen Tage ausgeführt hat, trotz der unzweifelhaften Qualifikation des Antragstellers nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die vom Antragsteller begehrte Aufforderung an den Beigeladenen ist, ein Besetzungsverfahren bezogen auf die Stelle "Monolithische Systemintegration" nicht durchzuführen bzw. dieses Verfahren zu beenden. Hierfür ist ein bezifferbares wirtschaftliches Interesse des Antragstellers nicht ersichtlich, da er mit dem so formulierten Antragsbegehren noch nicht die Zuweisung einer C 4 - Stelle erreichen kann, so dass der - im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens zu halbierende - Regelstreitwert zu Grunde zu legen ist. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.