Urteil
4 K 724/04
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:0829.4K724.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 0 geborene Kläger ist Facharzt für Rechtsmedizin und war bis zum 30. September 2003 als Privatdozent und Oberarzt an der X-Universität - Institut für Rechtsmedizin - tätig. Mit Schreiben vom 4. September 2001 bewarb er sich auf die Stelle eines Universitätsprofessors für das Fach Rechtsmedizin am Universitätsklinikum F, die zuvor im deutschen Ärzteblatt vom 6. August 2001 ausgeschrieben worden war. Wörtlich heißt es in dem Ausschreibungstext (soweit hier von Bedeutung): 3 Universitätsklinikum F Medizinische Fakultät der Universität F im Zentrum für Pathologie und Rechtsmedizin ist die Stelle einer/eines Universitätsprofessorin/Universitätsprofessors für das Fach Rechtsmedizin" (Besoldungsgruppe C 4 BBesO) (Nachfolge I) 4 zu besetzen. 5 Mit der Professur ist die Leitung des Instituts für Rechtsmedizin gemäß § 39 HG NRW verbunden. Die Stelleninhaberin/der Stelleninhaber hat das Fach in Forschung, Lehre und medizinischer Versorgung zu vertreten." 6 Seitens der Hochschule wurde der Kläger aus den Bewerbern im Rahmen der Berufungsliste als Nr. 1 für die ausgeschriebene Stelle dem (damaligen) Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSWF) vorgeschlagen (Schreiben vom 17. Oktober 2002). 7 Mit Schreiben vom 4. Februar 2003 teilte das MSWF dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit, es beabsichtige, den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor zu ernennen und bat um Zustimmung und Erteilung einer Ausnahme gemäß § 48 LHO, die auch erteilt wurde. 8 Mit Schreiben vom 11. Februar 2003 teilte das (nunmehrige) Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MWF) dem Kläger wörtlich Folgendes mit: 9 Sehr geehrter Herr C, 10 ich beabsichtigte, Sie auf Vorschlag der Hochschule als Universitätsprofessor für das Fach Rechtsmedizin" an den Standort F der Universität F1 zu berufen. Es handelt sich um eine Stelle der Besoldungsgruppe C4 BBesO C mit den Einstellungsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 und Nr. 4 a HG. 11 Für eine baldige Mitteilung, ob Sie grundsätzlich bereit sind, dem Ruf zu folgen, wäre ich dankbar. 12 Das beigefügte Merkblatt unterrichtet Sie über das Verfahren bei der Berufung. 13 Im Interesse einer zügigen Besetzung der angebotenen Professur halte ich mich an dieses Rufschreiben sechs Monate gebunden. Deshalb bitte ich Sie, die Besprechungen mit der Hochschule möglichst bald aufzunehmen." 14 Der Kläger seinerseits teilte dem Ministerium mit Schreiben vom 19. Februar 2003 mit, er sei grundsätzlich bereit, dem Ruf zu folgen und trat sodann in Vertragsverhandlung mit der Universitätsklinikum. Diese führten zu einer am 9. September 2003 vom Ärztlichen Direktor unterschriebenen Vertragsfassung, die den Vorstellungen des Klägers entsprach. 15 Mit Schreiben vom 24. September 2003 (innerhalb der vom Ministerium hierfür gesetzten Frist, die wegen der Dauer der Vertragsverhandlungen bis zum 30. September 2003 verlängert worden war) teilte er dem MWF sodann mit, dass er den Ruf annehme. Am 2. Oktober 2003 fand daraufhin im Ministerium für Wissenschaft und Forschung mit dem Kläger eine Besprechung statt, in deren Verlauf ihm eröffnet wurde, Professuren mit Aufgaben in der Krankenversorgung würden - auf der Grundlage einer hierzu im Ministerium allgemein getroffenen Entscheidung - nur noch im Angestelltenverhältnis und ohne Einräumung des Liquidationsrechtes besetzt. Zur Begründung verwies das MWF auf einen am 5. August 2003 ergangenen Erlass zur Neugestaltung des Personalrechts einschließlich des Vergütungssystems der Professoren mit ärztlichen Aufgaben im Bereich der Hochschulmedizin und zur Ausschreibung von Professorenstellen im Bereich der Medizin für Abteilungen mit Aufgaben in der Krankenversorgung. Dieser Erlass war zur Umsetzung der in einem am 19. November 1999 verfassten Positionspapier der Kultusministerkonferenz enthaltenen Forderung ergangen, neue personalrechtliche Regelungen zu schaffen, um das bisher den Chefärzten zustehende Liquidationsrecht durch eine leistungsgerechte Vergütung zu ersetzen. Der Erlass enthielt die an die Universitäten gerichtete Aufforderung, in Ausschreibungen von Professorenstellen im Bereich der Medizin durch einen Zusatz auf die Absicht, nur noch privatrechtliche Anstellungsverträge zu schließen, hinzuweisen. Dementsprechend legte das Ministerium dem Kläger einen auf § 49 Abs. 2 HG NW bezugnehmenden Dienstvertrag zur Unterschrift vor, mit dessen Unterzeichnung sich der Kläger indes nicht einverstanden erklärte. 16 Gemäß § 49 Abs. 3 HG NW beauftragte die Universität F1 den Kläger mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2003 sodann mit der Vertretung des Amtes eines Universitätsprofessors für das Fach Rechtsmedizin. Diese Vertretung übt der Kläger auch derzeit noch aus. 17 Mit Schreiben vom 9. Oktober 2003 bat der Kläger das MWF, ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor mit der Besoldungsgruppe C4 zu ernennen. Zur Begründung berief er sich auf den Text der Stellenausschreibung, insbesondere auf den dort enthaltenen Hinweis auf die Besoldungsgruppe C4 BBesO" sowie ferner darauf, es entspreche einem allgemeinen Grundsatz, Universitätsprofessoren grundsätzlich als Beamte auf Lebenszeit zu berufen. Zudem stelle das Schreiben des Ministeriums vom 11. Februar 2003 eine verbindliche Zusicherung einer Berufung auf die Stelle als Universitätsprofessor dar. Dort habe sich der Beklagte ausdrücklich für sechs Monate als gebunden erklärt. Diese Zusicherung beziehe sich auch eindeutig auf eine Verbeamtung, wie die Bezugnahme auf die Besoldungsgruppe C4 BBesO ergebe. 18 Mit zwei Bescheiden vom 20. Oktober 2003 und vom 12. November 2003 lehnte das MWF den Antrag des Klägers ab, da ein Rechtsanspruch auf Verbeamtung nicht zu erkennen sei. Der Beklagte habe sich zwischenzeitlich auf eine einheitliche Verfahrensweise bei Berufungen von Professoren mit Aufgaben in der (auch mittelbaren) Krankenversorgung festgelegt. Danach würden in ein Beamtenverhältnis nur Bewerber übernommen, die sich bereits in einem C4- oder C3-Lebenszeit- Beamtenverhältnis befänden. Dieses Vorgehen diene der Umsetzung der von der Kultusministerkonferenz hierzu gemachten Vorgaben. Die Ernennung zum Beamten sei eine im Ermessen des Dienstherrn stehende Entscheidung, auf die ein Anspruch des Klägers nicht bestehe. Anderes folge auch nicht daraus, dass weder die Ausschreibung noch das Rufschreiben auf die Möglichkeit einer Einstellung im Angestelltenverhältnis hingewiesen hätten. Die dort im Übrigen enthaltene Bezugnahme auf die Stelle der Besoldungsgruppe C4 BBesO habe nur die Wertigkeit der Professur gekennzeichnet. Auch sie begründe keinen Anspruch auf Verbeamtung. 19 Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. November 2003 bat der Kläger unter Darlegung seiner Argumente erneut um Überprüfung des rechtlichen Standpunktes des Beklagten. Ergänzend trug er vor, ein Anspruch auf Verbeamtung folge nicht nur aus der seines Erachtens auf Grund der Stellenausschreibung und des Rufschreibens vom 11. Februar 2003 gegebenen Zusicherung, sondern auch daraus, dass die Verbeamtung auf Lebenszeit bei Übertragung einer Professur rechtlich geboten sei. Dieses folge aus Art. 33 Abs. 4 GG, den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) sowie aus der Freiheit von Forschung und Lehre gem. Art. 5 Abs. 3 GG, welche die Unabhängigkeit des Hochschullehrers sichere. Angestelltenverträge mit Professoren seien allenfalls in den Fällen berechtigt, in denen persönliche Gründe (wie z. B. die Überschreitung der Altersgrenze) einer Verbeamtung ausnahmsweise entgegenstünden. Derartige besondere Umstände lägen bei ihm, dem Kläger, jedoch nicht vor. 20 Vorsorglich werde darauf verwiesen, dass das Institut für Rechtsmedizin auch keine Aufgaben der unmittelbaren oder mittelbaren Krankenversorgung wahrnehme, wie sie im KMK-Positionspapier zur Neugestaltung des Personalrechts einschließlich des Vergütungssystems der Professoren mit ärztlichen Aufgaben im Bereich der Hochschulmedizin" vom 19. November 1999 vorausgesetzt würden. 21 Mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 wies das MWF den Antrag des Klägers abschließend zurück und führte zur Begründung aus, eine Pflicht zur Verbeamtung folge weder aus den als reine Absichtserklärung zu verstehenden Ausführungen in der Stellenausschreibung und in dem Rufschreiben vom 11. Februar 2003 noch aus übergeordneten rechtlichen Gesichtspunkten. Die Entwicklungen in der Hochschulmedizin erforderten, wie in dem KMK-Positionspapier vom 19. November 1999 dargelegt, Maßnahmen zur Verhinderung eines Auseinanderfallens von Professorentätigkeit einerseits und Chefarzttätigkeit andererseits. Das Land Nordrhein-Westfalen habe sich daher, wie fast alle anderen Bundesländer auch, entschlossen, künftig Professoren in diesen Fächern nur noch im privatrechtlichen Dienstverhältnis einzustellen. 22 Hiergegen hat der Kläger am 29. Januar 2004 Klage erhoben, mit der er sein Anliegen weiterverfolgt. Ergänzend zu seinem vorprozessualen Vorbringen führt er aus, das vom Ministerium als Grundlage seiner Ablehnung zitierte Positionspapier der KMK vom 19. November 1999 betreffe nach seinem Wortlaut nur Klinische Einrichtungen" und die Stellung von Chefärzten" mit Liquidationsrecht für die Behandlung von Patienten. Ein Institut für Rechtsmedizin sei jedoch keine klinische Einrichtung und er sei kein Chefarzt mit dem oben genannten Liquidationsrecht, so dass sich der Beklagte auf die dort niedergelegte Umstrukturierung und Neugestaltung in seinem Fall nicht berufen könne. Davon abgesehen sei eine Meinungsäußerung der KMK auch nicht geeignet, gesetzliche Ansprüche außer Kraft zu setzen. Den Beschlüssen der KMK komme keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung zu. Dazu bedürfe es einer Umsetzung der Länder durch eigene Rechtsetzung. Dass eine solche nicht erfolgt sei, zeige zum Beispiel die immer noch geltende Regelung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung, in welcher den Chefärzten der Universitätskliniken die liquidationsberechtigende Nebentätigkeit für wahlärztliche Leistungen nach wie vor generell genehmigt sei. 23 Ausnahmen von der seines Erachtens im Übrigen verfassungsrechtlich gebotenen Verbeamtungspflicht bei Übertragung einer Professur dürften nur aus besonderen, in der Person des Bewerbers liegenden Umständen gemacht werden. Derartige besondere Umstände lägen bei ihm nicht vor. 24 Im Übrigen ergebe sich aus der Tatsache, dass das damalige MSWF bereits mit Schreiben vom 11. Oktober 2001 darum gebeten habe, bei Ausschreibungen der medizinischen Fakultäten auf beabsichtigte Änderungen im Hinblick auf die dienstrechtliche Stellung hinzuweisen, dass der Beklagte einen solchen Hinweis für rechtlich geboten erachtet habe. 25 Der Beklagte unterliege auch keinesfalls einer Verpflichtung, Professoren mit Aufgaben in der Krankenversorgung nur noch im Angestelltenverhältnis einzustellen. Das gelte erst recht in seinem Fall, in dem eine Ausschreibung ohne den vom Beklagten selbst für nötig erachteten Hinweis erfolgt sei und er, der Kläger, als Rechtsmediziner weder unmittelbar noch mittelbar an der Krankenversorgung teilnehme. 26 Der Kläger beantragt, 27 das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 20. Oktober 2003 und vom 12. November 2003 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2003 zu verpflichten, den Kläger zum Beamten auf Lebenszeit nach der Besoldungsgruppe C4 für die C4-Professur für Rechtsmedizin an der Universität F1 zu ernennen, 28 hilfsweise, 29 das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 20. Oktober 2003 und vom 12. November 2003 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2003 zu verpflichten, den Kläger zum Beamten auf Lebenszeit nach der Besoldungsgruppe W3 für die W3-Professur für Rechtsmedizin an der Universität F1 zu ernennen, 30 weiter hilfsweise, 31 über den Antrag des Klägers auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 32 Der Beklagte beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Er trägt vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verbeamtung. Durch die Umgründung der medizinischen Einrichtungen in rechtlich selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2001 sei es zu einer Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für diejenigen Professoren gekommen, die auch Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnehmen. Sie hätten gegenüber dem Land nur noch die Aufgaben nach § 45 HG NW in Lehre und Forschung zu erfüllen, im Übrigen oblägen ihnen die in § 41 Abs. 2 Nr. 4 HG NW normierten medizinischen" Aufgaben gegenüber dem Universitätsklinikum. Die nähere Ausgestaltung dieser Aufgaben unterfalle dem Vertrag (Chefarztvertrag) mit dem Klinikum. 35 Das MWF habe im Sommer 2003 - nach Abschluss aller zuvor erforderlichen Abstimmungen - eine endgültige Entscheidung über die Umsetzung des KMK-Beschlusses getroffen und seinerseits beschlossen, Professoren an medizinischen Fakultäten mit Aufgaben im Bereich der Krankenversorgung grundsätzlich nur noch im privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land zu beschäftigen und Ernennungen zum Beamten auf Lebenszeit nur noch in besonders gelagerten Ausnahmefällen vorzunehmen. Mit Runderlass vom 20. August 2003 seien die Universitäten mit medizinischen Fakultäten sowie die Universitätskliniken über diese Entscheidung unterrichtet worden. 36 Eine Zusage der Verbeamtung sei in dem an den Kläger gerichteten Rufschreiben nicht enthalten. Es handele sich um eine reine Absichtserklärung, verbunden mit der weiteren Erklärung, während der Dauer von sechs Monaten keinem anderen Bewerber ein Rufangebot zu unterbreiten. 37 Auch aus übergeordneten rechtlichen Gesichtspunkten folge keine Pflicht zur Verbeamtung. Der Beklagte sei berechtigt, den dienstrechtlichen Status bestimmter Professuren festzulegen. Sowohl § 46 HRG als auch § 49 HG NW ließen die Beschäftigung von Professoren in einem privatrechtlichen Verhältnis zu. § 49 HG NW mache die privatrechtliche Anstellung von keinen besonderen Vorgaben abhängig. Mit Blick auf das KMK-Positionspapier sei die nun praktizierte Handhabung auch nicht willkürlich. Das Positionspapier der KMK sei inzwischen in fast allen Bundesländern umgesetzt. Eine einheitliche bundesweite Handhabung sei auch zur Vermeidung von Wettbewerbsvor- und Nachteilen geboten. 38 Dass es sich bei dem Institut für Rechtsmedizin um eine Abteilung mit Aufgaben der Krankenversorgung handele, ergebe sich vorliegend aus § 10 der Satzung des Universitätsklinikums F i. V. m. der Anlage zu der Satzung. Außerdem enthalte sogar der vom Kläger ausgehandelte Vertrag mit dem Universitätsklinikum F an verschiedenen Stellen den Hinweis auf die ärztliche Verantwortung des Institutsdirektors. 39 Aus dem in der Ausschreibung unterbliebenen Hinweis lasse sich schließlich ein Verbeamtungsanspruch ebenfalls nicht herleiten. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. 41 42 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 43 Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag und beiden Hilfsanträgen unbegründet. Die in den Bescheiden des Beklagten vom 20. Oktober 2003 und vom 12. November 2003 sowie im Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2003 ausgesprochene Ablehnung der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat - ungeachtet der Frage, ob er im Falle seiner Verbeamtung unter Berücksichtigung des § 77 Abs. 2 BBesG in ein Amt der Besoldungsgruppe C4 (so der Hauptantrag) oder in ein Amt der Besoldungsgruppe W3 gemäß dem nunmehr geltenden § 32 BBesG i. V. m. Anlage II und Anlage IV zum BBesG (so der erste Hilfsantrag) einzuweisen wäre - weder einen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit noch auf Neubescheidung seines Verbeamtungsbegehrens gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. 44 Es entspricht im Beamtenrecht ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass grundsätzlich weder Artikel 33 Abs. 2GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder einem Bewerber einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt gewähren, und zwar auch dann nicht, wenn er - wie der Kläger - sämtliche Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat, 45 vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 C 11.82 -, BVerwGE 68, 109, 110 und BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334, 354 sowie OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2005 - 1 A 2488/03-. 46 Ausgehend davon, dass der Beklagte vor dem Hintergrund der beabsichtigten Umstrukturierung des Personalrechts im Hochschulwesen Abstand davon genommen hat, die ursprünglich für den Kläger vorgesehene Planstelle im Wege der Verbeamtung zu besetzen, ist zudem der weitere Grundsatz zu beachten, dass die Beschaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dient. Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Planstellen werden im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit entsprechend den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung ausgebracht, 47 BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 -, NVwZ-RR 2000, 172, 173 m. w. N. sowie OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2005 - 1 A 2488/03 -. 48 Erst wenn nach vorrangegangener Ausschreibung eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle zu besetzen ist und auch tatsächlich besetzt werden soll, hat der Dienstherr nach Artikel 33 Abs. 2 GG und dessen beamtenrechtlichen Konkretisierungen die Ernennung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Ein Anspruch des Bewerbers auf rechtsfehlerfreie Anwendung der maßgeblichen Auswahlkriterien und Vorschriften besteht somit nur, wenn eine Ernennung tatsächlich vorgenommen wird, 49 OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2005 - 1A 2488/03 -. 50 Dementsprechend umfasst die dem Dienstherrn zustehende Befugnis, die ihm im Haushaltsplan zugeordneten Stellen nach organisations- und verwaltungspolitischen Bedürfnissen zu bewirtschaften, das Recht, Entscheidungen über den Beginn, die Gestaltung und die Beendigung von Stellenbesetzungsverfahren zu treffen, 51 vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 3 BS 265/03 -. 52 So darf insbesondere nach anerkannter Rechtsprechung ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit abgebrochen werden, ohne dass dies den Bewerbungsverfahrensanspruch des Bewerbers verletzt, 53 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 -, NVwZ- RR 2000, 172, 173 sowie OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2005 - 1 A 2488/03 -. 54 Die Befugnis, das Besetzungsverfahren ohne Vornahme einer Ernennung zu beenden, hat der Dienstherr insbesondere in jedem Stadium des Besetzungsverfahrens, bis hin zum unmittelbaren Bevorstehen der ursprünglich beabsichtigten Ernennung, 55 OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2005 - 1 A 2488/03 - m. w. N. 56 Das ihm dabei zustehende weite organisationspolitische Ermessen ist nur durch das Erfordernis sachlicher Gründe für eine Abbruchentscheidung begrenzt, 57 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2005 - 1 A 2488/03 -. 58 Diese allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze vorausgeschickt, ist die Entscheidung des Beklagten, mit welcher er eine Verbeamtung des Klägers abgelehnt hat, auch unter Berücksichtigung derjenigen Besonderheiten rechtmäßig, die sich daraus ergeben, dass es vorliegend um das Ernennungsverfahren für eine Hochschulprofessur geht. 59 Soweit diese Besonderheiten - insbesondere bezüglich der Modalitäten des hochschulrechtlichen Berufungsverfahrens - Niederschlag gefunden haben in dem Hochschulrahmengesetz - HRG - und im Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - HG NW -, ist dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Die im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingetretenen hochschulrechtlichen Änderungen, die auf dem Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz des Landes NRW vom 30. November 2004 (GV NRW S. 752) basieren, sind dabei jedoch insoweit in die rechtliche Würdigung des Verbeamtungsbegehrens des Klägers einzubeziehen, als zu prüfen ist, ob die Neufassung der für die Verbeamtung eines Hochschullehrers maßgeblichen aktuellen Vorschriften einen durch das alte Recht etwa begründeten Anspruch des Klägers beseitigt oder unberührt gelassen haben. Dies entspricht den in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundsätzen zur Frage des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes im Falle einer Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 VwGO, mit welcher über die Frage zu entscheiden ist, ob der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat, mit der jedoch andererseits eine seitens des Klägers vor dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung etwaige wohlerworbene Rechtsposition nicht nachträglich beeinträchtigt werden darf, 60 vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989 - 8C 17.87-, BVerwGE 84, 157, 161 m. w. N. sowie Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 113 Rdnr. 45 und Soldan/Ziekow/Spannowsky, Nomos-Kommentar zur VwGO, § 113 Rdnr. 257. 61 Für den Kläger, der unstreitig die in § 46 Abs. 1 HG NW normierten Einstellungsvoraussetzungen erfüllt und für den in Anbetracht seines Lebensalters die nach § 48 Landeshaushaltsordnung vorgeschriebene Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, ist danach von Folgendem auszugehen: 62 Ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit steht ihm nicht etwa bereits auf Grund eines Grundsatzes zu, wonach die Berufung von Hochschulprofessoren insbesondere aus verfassungsrechtlichen Erwägungen grundsätzlich zu einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit führen müsste. Nach dem - unverändert gebliebenen - § 46 Hochschulrahmengesetz werden Professoren, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden", zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt. Die Formulierung dieser Vorschrift schreibt eine Ernennung des Hochschulprofessors zum Beamten auf Lebenszeit mithin nicht zwingend vor. Bereits § 49 Abs. 2 HG NW a. F., auf den sich der Beklagte durch Vorlage des vorbereiteten Dienstvertragsentwurfes am 2. Oktober 2003 dem Kläger gegenüber berufen hat, enthielt dementsprechend bereits die Regelung, dass Professorinnen und Professoren auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden konnten. Soweit der Kläger sich hiergegen auf eine seines Erachtens gegebene grundgesetzlich normierte Pflicht zur Verbeamtung von Hochschullehrern gemäß Artikel 5 Abs. 3 GG und gemäß Artikel 33 Abs. 4 und 5 GG beruft, folgt das Gericht dem nicht. Einem Hochschullehrer erwachsen Rechte aus Artikel 5 Abs. 3 GG nur in dem Umfang, in dem er kraft Amtes lehrt und forscht. 63 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 1986 - 7 B 26/86 -, NVwZ 1987, 681. 64 Die einem Hochschulangehörigen durch Artikel 5 Abs. 3 GG vermittelte Rechtsstellung ist daher grundsätzlich (abgesehen möglicherweise von rechtsmissbräuchlichen Abbruchsentscheidungen) nur im Rahmen des bei einer Stellenbesetzung gegebenen Auswahlermessens, nicht aber bei der Entscheidung über den Abbruch eines Besetzungsverfahrens zu beachten, 65 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2003 - 8 B 720/03 -. 66 Der gegenteiligen, in der Literatur zum Teil vertretenen Rechtsansicht, 67 vgl. Detmer in: Leuze/Epping, HG NRW § 49 HG a. F. Rdnr. 44 f. m. w. N., 68 folgt das Gericht nicht, da die in Artikel 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Abwehr- und Teilhaberrechte an eine wissenschaftliche Tätigkeit geknüpft sind, die sie schützen, 69 so auch: Sächsisches OVG, Urteil vom 20. Februar 2004 - 2B 192/03-. 70 Auch aus dem Funktionsvorbehalt des Artikel 33 Abs. 4 GG ist nicht zu folgern, dass das Hochschullehrerverhältnis des Klägers zwingend beamtenrechtlich auszugestalten ist. Artikel 33 Abs. 4 GG stellt fest, dass die Ausübung hoheitlicher Befugnisse Beamten zu übertragen ist. Diese Vorschrift begründet indes keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, denn sie ist nicht dazu bestimmt, insoweit subjektive Rechte zu schützen, 71 vgl. Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar Artikel 33 Rdnr. 40 f. 72 Ob daher Professoren allgemein tatsächlich weitgehend hoheitlich tätig werden und sich gerade hieraus die Notwendigkeit des Beamtenstatus als Regelfall folgern lässt, 73 so: Thieme, Deutsches Hochschulrecht Rdnr. 695; zweifelnd indes: Detmer in: Leuze/Epping HG NRW § 49 a. F. Rdnr. 4, 74 bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Einen Rechtsanspruch kann der Kläger hieraus jedenfalls nicht herleiten. 75 Da bereits weder auf Grund der genannten verfassungsrechtlichen Vorschriften noch auf Grund des § 49 Abs. 2 HG NW a. F. eine Rechtsposition des Klägers im Sinne eines Anspruchs auf Verbeamtung entstanden ist, kommt es auf die Frage, inwieweit sich der Beklagte dem Verbeamtungsbegehren des Klägers gegenüber auf die nunmehr geltende Neuregelung des § 49 Abs. 2 S. 1 HG NW, die eine Beschäftigung von Professoren, die auch in der Krankenversorgung tätig sind, im privatrechtlichen Dienstverhältnis sogar als Regelfall vorsieht, berufen könnte, nicht an. 76 An der Aufgabe seiner zweifelsohne ursprünglich gegebenen Absicht, den Kläger zum C4-Professor zu ernennen, war der Beklagte auch nicht durch den dem Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2003 erteilten Ruf gehindert. Dieser Ruf enthält nicht die Zusicherung der Anstellung des Klägers als Universitätsprofessor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG beinhaltet die Zusicherung die Zusage der zuständigen Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Eine Zusicherung liegt dementsprechend dann vor, wenn sie den eindeutigen Willen der Behörde zum Ausdruck bringt, dass letztere sich zum Erlass (oder Unterlassen) eines bestimmten Verwaltungsaktes verpflichten will, indem sie einen Anspruch des Begünstigten auf die zugesicherte Maßnahme begründet, 77 vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 6. Auflage § 38 Rdnr. 25. 78 Ungeachtet der Frage der Rechtsnatur des hochschulrechtlichen Institutes des Rufes, die in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert wird, 79 vgl. zum Meinungsstand insoweit: VG Wiesbaden, Urteil vom 20. März 1995 - 8/V E 844/93 - sowie Leuze in: Leuze/Epping § 47 HG NW n. F. Rdnr. 2, 80 ist vorliegend allein entscheidend, ob mit der Ruferteilung vom 11. Februar 2003 das Versprechen an den Kläger als Berufenen einhergegangen ist, ihn auch zu ernennen, und zwar - worauf es vorliegend allein ankommt - im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Diese Frage ist nach Auffassung des Gerichts zu verneinen. Der für die Annahme einer Zusicherung erforderliche diesbezügliche Bindungswillen hinsichtlich der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit ist dem Rufschreiben auch durch Auslegung nicht zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Februar 1998 - 2 C 14.97 -, BVerwGE 106, 187 f., dem die Formulierung:" ...beabsichtige ich, Sie auf die Planstelle einer Professorin der Besoldungsgruppe C4 für Produktion an der Hochschule für Film und Fernsehen...zu berufen" zu Grunde lag, einen auf eine Ernennung gerichteten Bindungswillen ausdrücklich verneint und hierzu ausgeführt: 81 Die Klägerin wendet sich sonach mit ihrem Hauptantrag ausschließlich gegen die im Schreiben des Ministeriums vom 20. Februar 1995 mitgeteilte Zurückziehung des ihr im Schreiben vom 14. März 1994 unterbreiteten Rufangebots. Die Zurückziehung" ist indes ebensowenig ein Verwaltungsakt wie das Rufangebot selbst. Dieses enthält auch keine Zusicherung, einen bestimmten Verwaltungsakt bedingt oder unbedingt zu erlassen, oder eine sonstige verbindliche öffentlich-rechtliche Zusage. 82 Welchen Inhalt die beiden Schreiben haben, ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren revisiblen Auslegungsregel des § 133 BGB zu ermitteln (st. Rspr.; z. B. Urteil vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 16.83 - (a. a. O.); BVerwGE 74, 15 (17); BVerwGE 102, 81 (84)). Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Insbesondere ist das Rufangebot vom 14. März 1994 schon seinem Wortlaut nach nicht mehr als eine Absichtserklärung, in der Zukunft nach Einigung ein Statusverhältnis - hier ein Beamtenverhältnis oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis - begründen zu wollen, aus dem sich dann wechselseitige Rechte und Pflichten ergeben würden. In der Sache ist die dem Angebot zu Grunde liegende Auswahlentscheidung ein notwendiger, rechtlich unselbständiger (Zwischen-) Schritt in dem Stellenbesetzungsverfahren. Die Mitteilung hierüber kennzeichnet den bisher erreichten Verfahrensstand, ohne einen Anhalt dafür zu geben, dass hieraus bereits eine gesicherte Rechtsstellung - sei es auch nur als Anwartschaftsrecht - erwachsen solle. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung der revisiblen Auslegungsgrundsätze auch in Würdigung der weiteren Umstände den beiden Schreiben keinen weitergehenden, auf eine öffentlich-rechtliche Regelung gegenüber der Klägerin gerichteten Inhalt oder einen Selbstverpflichtungswillen des Ministeriums, der Klägerin die angestrebte Professur zu übertragen, entnommen. 83 Aus den besonderen dienstrechtlichen Bestimmungen des Hochschulrechts ergibt sich ebenfalls nicht, dass der an die Klägerin gerichtete Ruf" vom 14. März 1994 die Qualität eines Verwaltungsaktes hat. In Anwendung der im vorliegenden Verfahren nicht revisiblen Vorschriften des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (vgl. BVerwGE 52, 313 (317); BVerwG, Beschluss vom 12. April 1977 - BVerwG 7 B 109.76 - (Buchholz 421.2 Nr. 53)) hat das Berufungsgericht entschieden, dass diese keine Rechtsgrundlage dafür enthalten, durch einseitige Regelung mit Außenwirkung einen verbindlichen, rechtsgestaltenden Auswahlakt als Zwischenschritt im Berufungsverfahren zu setzen. Diese Auslegung steht im Einklang mit Bundesrecht. 84 Das bundesgesetzliche Hochschulrecht legt dem im Rahmen eines erst mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Professorenstelle beendeten Berufungsverfahren (vgl. § 45 Abs. 4, § 46 HRG) ergehenden Ruf" keine unmittelbare rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung bei. Mit dem Ruf" bekundet die nach Landesrecht zuständige Stelle ihre Bereitschaft, mit dem Adressaten in Berufungsverhandlungen einzutreten, und erkundet zugleich, ob der Adressat - noch - bereit ist, die Professur zu übernehmen (vgl. BAG, Urteil vom 9. Juli 1997 - 7 AZR 424/96 - (ZTR 1998, 92 f. = NJ 1998, 53 - nur Leitsatz)). Traditionell - und auch so im vorliegenden Fall - schließen sich an den Ruf" die Berufungsverhandlungen an, die sich insbesondere auf den Status (Beamter oder Angestellter), die Ausgestaltung der Dienstpflichten und die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches beziehen können (vgl. Leuze/Bender, Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand: Juli 1997, § 5 Rdnr. 5). Erst danach entscheidet sich, ob dem Bewerber die Stelle endgültig übertragen wird. Damit erweist sich der dem Hochschulwesen geläufige Ruf" als eine unselbständige Vorbereitungshandlung mit verfahrensrechtlichem Charakter. 85 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 HRG die Professoren auf Vorschlag der Hochschule von der nach Landesrecht zuständigen Stelle berufen werden. Mit dem Vorschlagsrecht wird der Hochschule bei der Berufung von Professoren ein Mitwirkungsrecht eingeräumt (vgl. BVerfGE 15, 256 (264 f.); BVerwGE 52, 313 (318 f.); BVerwGE 55, 73 (76 f.)), auf Grund dessen die Hochschule Einfluss auf die Besetzung der vakanten Stelle mit dem fachlich qualifiziertesten Bewerber nimmt. Hierdurch wird der Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 3 GG in besonderer Weise Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 35, 79 (133); BVerfGE 51, 369 (381)). Diese Mitwirkungshandlung begründet ebenso wenig subjektive Rechte des vorgeschlagenen wie das an ihn gerichtete Angebot, entsprechend dem Vorschlag ernsthafte Berufungsverhandlungen aufzunehmen. Zudem bindet § 45 Abs. 2 HRG die nach Landesrecht zuständige Stelle nicht in der Weise, dass ausschließlich der von der Hochschule an erster Stelle vorgeschlagene Kandidat berufen werden muss. 86 Demgegenüber findet die Auffassung, dass die Ruferteilung generell gegenüber dem Bewerber eine verbindliche Zusicherung der Anstellung" sei (vgl. Krüger in: Heilbronner, Hochschulrahmengesetz, Stand: August 1997, § 45 Rdnr. 48; Reich, Hochschulrahmengesetz, 5. Auflage § 45 Rdnr. 3; Epping, WissR 1992, 166 (179); ähnlich auch Kehler in: Denninger, Hochschulrahmengesetz, 1984, § 45 Rdnr. 34 (Selbstbindung des Landes gegenüber dem Empfänger des Rufes")), im Bundesrecht keine Stütze. Das Institut des Rufes" ist im Hochschulrahmengesetz nicht ausgestaltet. Dessen Regelungen ist auch nicht mittelbar zu entnehmen, dass bereits der Ruf" eine einseitige Verfügung begründet, den Adressaten als Professor einzustellen." 87 Diese als überzeugend erachteten Ausführungen, denen sich das Gericht anschließt, sind auf den Fall des Klägers unter Berücksichtigung der hier im Rahmen der Auslegung konkret zu beachtenden Umstände auch übertragbar. Abzustellen ist für die Auslegung des hier streitigen Schreibens vom 11. Februar 2003 dabei auf die Rechtslage, wie sie sich in dem Zeitpunkt darstellte, in dem das Rufschreiben dem Kläger zuging. Die zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung des § 45 HRG enthielt gleichfalls die vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommene Regelung, aus welcher sich ergibt, dass das Berufungsverfahren erst mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Professorenstelle beendet ist (vgl. § 45 Abs. 4 HRG a. F.). Dementsprechend heißt es auch in dem als Anlage zu dem streitigen Rufschreiben beigefügten Merkblatt unter Ziffer 3, der Kläger werde gebeten, dem Ministerium nach Erhalt des Rufschreibens mitzuteilen, ob grundsätzlich die Bereitschaft bestehe, in Verhandlungen über die Berufung einzutreten. Auch die landesrechtlichen Vorschriften des HG NW enthielten im Zeitpunkt des Zugangs des Rufes keine Rechtsgrundlage dafür, durch einseitige Regelung mit Außenwirkung einen verbindlichen, rechtsgestaltenden Auswahlakt als Zwischenschritt im Berufungsverfahren zu setzen. Dass sich das MWF in dem streitigen Schreiben für sechs Monate gebunden erklärt hat, steht einer Auslegung im vorgenannten Sinne nicht entgegen. Diese Erklärung bedeutet bei verständiger Auslegung unter Berücksichtigung der vorgenannten hochschulrechtlichen Rahmenbedingungen lediglich, dass innerhalb der sechs Monate keine Berufungsverhandlungen mit anderen Bewerbern geführt werden sollten. Dem dem Kläger erteilten Ruf kommt daher nach Auffassung des Gerichts keine andere Bedeutung zu als der an jeden anderen Bewerber um ein öffentliches Amt gerichteten Mitteilung der Ernennungsabsicht, die durchgängig gleichfalls nicht als Zusicherung angesehen wird, selbst dann nicht, wenn sie von der Bitte begleitet wird, bezüglich der Aushändigung der Ernennungsurkunde vorzusprechen, 88 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 56.76 -, ZBR 79, 331, 333; VG Wiesbaden, Urteil vom 20. März 1995 - 8/V E 844/93 -. 89 Da vorliegend die Ablehnung der Ernennung nicht aus den Kläger betreffenden persönlichen, insbesondere nicht aus fachlichen Gründen erfolgt ist, sondern lediglich in Wahrnehmung des bei der Stellenbesetzung dem Dienstherrn zustehenden verwaltungsorganisatorischen Ermessens, bedarf die Frage, ob das der beigeladenen Universität F1 im hiesigen, den Kläger betreffenden Berufungsverfahren nach Maßgabe der §§ 47, 48 HG NW a. F. zustehende und ausgeübte Mitwirkungs- und Vorschlagsrecht, welches allein der Sicherstellung der Qualifikation des zukünftigen Lehrstuhlinhaber diente, tangiert ist, keiner Beantwortung. Eine dem Abbruch des Ernennungsverfahrens entgegenstehende Rechtsposition des Klägers ist nach alledem durch das Rufschreiben nicht entstanden. 90 Der auf eine C4-Professur bezogene Ausschreibungstext, in welchem auf die Möglichkeit des Abschlusses eines privatrechtlichen Vertrages nicht hingewiesen wurde, rechtfertigt ebenfalls keine andere Wertung. Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist eine Ermessensbindung des Beklagten zu Gunsten des Klägers dahingehend, das einmal begonnene Stellenbesetzungsverfahren durch eine beamtenrechtliche Ernennung des Klägers abschließen zu müssen, nicht entstanden. Zwar ist die Hochschule für ihr weiteres Procedere an den Ausschreibungstext gebunden. Doch gilt dies nur bei unveränderten Rahmenbedingungen (vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, Rdnr. 678) und lässt die Möglichkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens ebenso unberührt wie die des völligen Verzichts auf die Besetzung der konkreten Stelle. Der Ausschreibung kommt gegenüber dem Bewerber kein weiterer Erklärungsinhalt zu als der, dass sich der Dienstherr auf Grund der eingehenden Bewerbungen darüber klar werden will, ob ein und gegebenenfalls welcher Bewerber eingestellt werden soll, 91 vgl. Günther, Über Einstellungs- und Beförderungszusicherungen", ZBR 1982, 193, 194. 92 Ihr ist keine Aussage darüber zu entnehmen, dass die ausgeschriebene Stelle in jedem Fall besetzt werden soll. Überdies will der Dienstherr mit der Ausschreibung insoweit erkennbar keine rechtliche Bindung gegenüber einem zudem unbestimmten Adressatenkreis eingehen. 93 So auch: VG Wiesbaden, Urteil vom 20. März 1995 - 8/V E 844/93 -. 94 Ein Ernennungsanspruch des Klägers folgt schließlich auch nicht aus schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten deshalb, weil der Beklagte dem Kläger den auf eine C4-Professur bezogenen Ruf erteilt hat, obwohl er selbst bereits in einem Erlass vom 11. Oktober 2001, also vorher, die Universitäten aufgefordert hatte, unter anderem in Ausschreibungen auf die mit dem KMK-Positionspapier angestoßenen" und bevorstehenden strukturellen Veränderungen hinzuweisen. Selbst wenn man dieses Verhalten als eine Verletzung der dem Kläger gegenüber schon vor seiner Einstellung bestehenden, vorwirkenden Fürsorgepflicht bewertet, so kann diesem ein Ernennungsanspruch hieraus nicht erwachsen. Da dem Kläger eine Ernennungszusicherung nicht erteilt worden ist, stand ihm eine bloße Ernennungserwartung" zur Seite, sodass ein etwaiger Ersatzanspruch - ebenso wie bei dem zivilrechtlichen Anspruch der Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen - auf den Vertrauensschaden begrenzt wäre, 95 so auch in einem soweit vergleichbaren Fall: VG Wiesbaden, Urteil vom 20. März 1995 - 8/V E 844/93 -. 96 Das nach alledem nicht auf Grund besonderer Umstände des vorliegenden Falles gebundene, dem Beklagten verbliebene Ermessen hat der Beklagte auch rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Entscheidung, das Besetzungsverfahren abzubrechen und keine beamtenrechtliche Ernennung vorzunehmen, beruht auf sachlichen Gründen und ist nicht willkürlich. Sie basiert allein auf dem Beschluss der KMK vom 19. November 1999 und der in dem entsprechenden Positionspapier niedergelegten Absicht, strukturelle Veränderungen im Bereich des Personalrechts der Professoren mit ärztlichen Aufgaben im Bereich der Hochschulmedizin umzusetzen (sozusagen im Vorgriff auf den später eingeführten § 49 Abs. 2 S. 1 HG NW n. F.). Diese organisationsrechtlichen Überlegungen, die auch in einer Umgründung der medizinischen Einrichtungen der Universitäten in rechtlich selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2001 Niederschlag gefunden haben, sind in dem Positionspapier ausführlich und sachbezogen erläutert. Sie sind auch, bezogen auf das Fachgebiet des Klägers, einschlägig. Dessen Argument, auf ihn, den Kläger als Rechtsmediziner, seien die in dem KMK-Positionspapier verankerten Grundsätze nicht anwendbar, da das Institut für Rechtsmedizin keine klinische Einrichtung und er nicht im Bereich der Krankenversorgung tätig sei, folgt das Gericht nicht. Zu Recht verweist der Beklagte hierzu auf § 4 des vom Kläger selbst akzeptierten Entwurfs des mit dem Universitätsklinikum F ausgehandelten Dienstvertrages (Bl. 14 - 17 d. GA). In dessen Absatz 3 wird die Untersuchung, Begutachtung und Befundung bei Patienten anderer medizinischer Institutionen im Rahmen der mittelbaren Krankenversorgung" ausdrücklich als dem Klinikum gegenüber bestehende Verpflichtung erwähnt. Darüber hinaus ist das vom Kläger geleitete Institut für Rechtsmedizin in § 10 der Satzung des Universitätsklinikums F und der dazugehörigen Anlage ausdrücklich als eine Abteilung mit Aufgaben der Krankenversorgung aufgeführt. 97 Erwägungen, die auf eine gezielte und - damit unsachgemäße - Benachteiligungsabsicht des Beklagten bezüglich des Klägers im Rahmen der Entscheidung, eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit abzulehnen, schließen lassen könnten, sind im Übrigen weder ersichtlich noch vorgetragen. 98 Die Klage war daher mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, §§ 162 Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. 99