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Beschluss

12 E 96/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0627.12E96.01.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die nach § 194 Abs. 3 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3987) als zugelassen geltende Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Recht abgelehnt, weil die Klage nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und geboten hat. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2001 - 12 E 671/99 -, m.w.N. Im vorliegenden Fall erscheint ein Erfolg der Klage nur als eine entfernt liegende Möglichkeit. Bei summarischer Betrachtung kann die Klägerin die mit der Klage begehrte Übernahme der Kosten ihres am 31. Januar 2000 erfolgten Umzugs von Jülich nach Garrel im Kreis Cloppenburg in Höhe von 2.100,-- DM nicht beanspruchen. Einem Anspruch der Klägerin auf Bewilligung einer Umzugsbeihilfe steht entgegen, dass sie den geltend gemachten Bedarf - hier die Umzugskosten in Höhe von 2.100,-- DM - im Wege der Selbsthilfe nach § 2 Abs. 1 BSHG gedeckt hat. Nach ihrer Eigenart als Hilfe in gegenwärtiger Not setzt die gerichtliche Verpflichtung zu einer Sozialhilfegewährung grundsätzlich voraus, dass der Bedarf auch noch zur Zeit der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung (fort)besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat indes Ausnahmen von diesem Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs zugelassen. Bestand in dem grundsätzlich für die gerichtliche Überprüfung einer sozialhilferechtlichen Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung noch ein Bedarf, kann dem Hilfe Suchenden bei der Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes willen die nachfolgende Bedarfsdeckung nicht entgegen gehalten werden. Entsprechendes gilt um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Sozialhilfeanspruchs willen für eine in Eilfällen vor der (abschließenden) Behördenentscheidung erfolgte Bedarfsdeckung, so insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn es dem Hilfe Suchenden nicht zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 -, FEVS 43, 59, 62 f., vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138, 140 ff. und vom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91 -, FEVS 45, 221, 222 f., jeweils m.w.N. Nach diesen Grundsätzen dürfte ein möglicherweise entstandener Anspruch jedenfalls entfallen sein, weil die Klägerin ohne vorherige Zustimmung des Beklagten und vor der Klärung des Anspruchs im Verwaltungsverfahren den Umzug von Jülich nach Garrel in Niedersachsen durchführte und die Kosten hierfür noch am Umzugstage beglich. Damit hatte die Klägerin bereits alles von ihr aus Erforderliche zur Bedarfsdeckung getan. Nach der Durchführung des Umzugs nahm sie den Beklagten lediglich noch auf Erstattung ihrer Aufwendungen in Anspruch. Ein Eilfall in dem die Klägerin um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Sozialhilfeanspruchs willen zur Selbsthilfe hätte greifen dürfen, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2000 - 22 E 500/99 -, war nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht gegeben. Laut schriftlichem Mietvertrag vom 3. Januar 2000 mietete die Klägerin ihre Wohnung in H. erst zum 1. April 2000 an. Von daher ist nicht ersichtlich, warum der Umzug bereits am 31. Januar 2000 erfolgen musste. Zu pauschal und unsubstantiiert bleibt in diesem Zusammenhang der Hinweis auf ein unberechenbares Verhalten des geschiedenen Ehemannes. Zudem hat die Klägerin weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren oder mit ihrer Beschwerde hinreichend substantiiert die vorgetragene Notwendigkeit des Umzugs aus therapeutischen Gründen dargetan. Eine Vorlage des therapeutischen Gutachtens ist bis heute nicht erfolgt. Die Klägerin widerspricht sich in diesem Zusammenhang selbst, wenn sie zum einen rügt, dass der Beklagte die Entgegennahme dieses Gutachtens verweigert habe, sie im Rahmen ihrer Beschwerde aber darauf abstellt, dass ihr wegen Suizidgefahr das Gutachten nicht habe ausgehändigt werden können und es deshalb beim Gutachter anzufordern sei. Die Klägerin konnte nach den Gesprächen mit dem Beklagten und der mündlichen Antragsablehnung auch nicht davon ausgehen, dass der Beklagte die beantragte Hilfe unter allen Umständen versagen würde. Aus den ihr bekannten Gründen für die Ablehnung einer Umzugsbeihilfe musste sie vielmehr entnehmen, dass sie die nach ihrem Vorbringen noch vor dem Umzug erteilte Zusage des Sozialamtes in H. , ihre Unterkunftskosten am neuen Wohnort vollständig zu übernehmen, dem Beklagten zur Kenntnis bringen musste, um eine positive Entscheidung über ihr Begehren auf Bewilligung einer Umzugsbeihilfe zu erhalten. Es ist nicht ersichtlich oder dargetan, dass dies unzumutbar gewesen wäre. Überdies kann sich auf die dargelegten Ausnahmen vom Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" nicht berufen, wer dem Sozialhilfeträger zwar die Kenntnis von seiner Hilfebedürftigkeit vermittelt bzw. einen Antrag auf eine Hilfeleistung gestellt hat, seinerseits aber bei der weiteren Verfolgung des möglicherweise bestehenden Sozialhilfeanspruchs "säumig" geblieben ist und insbesondere die in der jeweiligen Verfahrenssituation gebotenen Rechtsbehelfe nicht eingelegt hat. Vgl. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A 3386/98 -, FEVS 53, 84, 87 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 1995 - 6 S 1611/93 -, FEVS 46, 378, 383. Der Beklagte hat - von der Klägerin nicht bestritten - den Antrag mündlich mit der Begründung abgelehnt, dass eine Umzugsbeihilfe erst bewilligt werden könne, wenn von der neuen Wohnsitzgemeinde H. bescheinigt werde, dass die Unterkunftskosten für die neue Unterkunft sozialhilferechtlich angemessen seien und übernommen würden. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass sie gegen diese Ablehnung schriftlich Widerspruch (vgl. § 70 VwGO) eingelegt hätte. Damit hat sie den nach Antragsablehnung zur Weiterverfolgung ihres Begehrens gebotenen Rechtsbehelf nicht ergriffen. Die erst nach der Bedarfsdeckung mit Schreiben vom 6. April 2000 beantragte Erstattung der aufgewendeten Umzugskosten stellt keinen Widerspruch gegen die mündliche Antragsablehnung dar und hebt die frühere Säumnis nicht auf. Angesichts der vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner Vertiefung, ob dem geltend gemachten Anspruch auch entgegenhalten werden muss, dass die Klägerin bisher nicht substantiiert offengelegt hat, aus welchen Mitteln sie in der Lage gewesen ist, die Umzugskosten in Höhe von 2.100,-- DM am Umzugstage zu bezahlen. Die Klägerin hat insoweit lediglich die Darlehensgabe durch einen privaten Geldgeber angeführt, ohne diese Angabe zu konkretisieren und zu belegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.