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Beschluss

22 E 500/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0330.22E500.99.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M. aus F. beigeordnet.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M. aus F. beigeordnet. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die vom Senat zugelassene Beschwerde hat Erfolg. Der Klägerin ist die begehrte Prozesskostenhilfe gemäß §§ 166 VwGO, 114 f ZPO zu bewilligen. Sie erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die im Klageverfahren beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889 und vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, NJW 1991, 413. Ausgehend von dem Vortrag der Klägerin kann das Bestehen des Anspruchs nicht von vornherein verneint werden. Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass ein Hilfe Suchender keinen Anspruch auf Sozialhilfe mehr hat, wenn der Bedarf - wie hier - bereits gedeckt ist. Nach ihrem Zweck als Hilfe in gegenwärtiger Not ist nämlich Sozialhilfe nach Wegfall der Notlage grundsätzlich ausgeschlossen. Das Einsetzen der Sozialhilfe hängt davon ab, dass im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung noch ein Bedarf angenommen werden kann. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" betont. Der Grundsatz, dass Sozialhilfe nicht für die Vergangenheit geleistet wird, sondern einen tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarf erfordert, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Von ihm werden insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder der Hilfe Dritter in zwei Fallgestaltungen Ausnahmen zugelassen: In Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen willen und bei Einlegung von Rechtsbehelfen nach Ablehnung eines Hilfeantrages um der Effektivität des Rechtsschutzes willen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 -, BVerwGE 90, 154, 156; Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 26.88 -, FEVS 43, 95, 97; Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.93 -, FEVS 45, 138, 140 und Urteil vom 5. März 1998 - 5 C 12.97 -, FEVS 48, 433, 436. Die Klägerin hat in der Klageschrift vom 13. Juli 1998 vorgetragen, sie habe bereits am 18. September 1997 dem Beklagten mitgeteilt, die zum 1. Oktober 1997 angemietete Wohnung habe lediglich einen Betonboden; ein Fußbodenbelag sei nicht vorhanden. Die kurzfristige Anmietung der Wohnung sei erforderlich gewesen, weil sie keine eigene Wohnung gehabt habe. Den Teppichboden beantragte sie ausdrücklich am 23. September 1997. Sollte dieser Vortrag zutreffen, spricht viel dafür, dass der Beklagte verpflichtet war, eine von ihm für erforderlich gehaltene Überprüfung selbst sofort vorzunehmen. Zwar gehört ein Teppichboden nicht zum notwendigen Lebensunterhalt, ist jedoch überhaupt kein Bodenbelag vorhanden, hat der Hilfe Suchende Anspruch auf einen Teppichboden oder einen sonstigen Bodenbelag. In einem Eilfall - wie er hier in Betracht kommt - darf der Hilfe Suchende sich bei rechtswidriger Ablehnung im notwendigen Umfange selbst helfen; die Bedarfsdeckung kann ihm dann nicht mehr entgegengehalten werden. Der Beklagte hat bislang nicht ausdrücklich bestritten, dass die Klägerin ihm vor seiner Entscheidung vom 26. September 1997 das Fehlen jeglichen Bodenbelags mitgeteilt hat, sondern lediglich eine Antragstellung vor dem 23. September 1997 in Abrede gestellt. Der schriftliche Antrag vom 23. September 1997 erfolgte auf einem Formular des Beklagten, in dem lediglich die begehrten Beihilfen Teppichboden, Gardinen sowie Anschlüsse für Elektrogeräte ohne jede Begründung für den Bedarf aufgeführt waren. Aus dem Fehlen einer schriftlich niedergelegten Begründung für die Notwendigkeit eines Bodenbelags kann daher nicht gefolgert werden, dass eine derartige Begründung nicht mündlich gegeben worden ist. Der ablehnende Bescheid vom 26. September 1997 verweist lediglich darauf, dass ein Teppichboden nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre. Davon, dass ein Teppichboden nicht notwendig sei, weil ein anderer Belag vorhanden sei, ist in dem Bescheid nicht die Rede. Andererseits lag dem Beklagten der Mietvertrag vom 17. September 1997, aus dem sich das Fehlen eines Bodenbelags ergab, vor Verlegung des Teppichbodens nicht vor. Die Klägerin legte den Mietvertrag erst nach Aufforderung des Beklagten vom 6. Oktober 1997 vor. An diesem Tag ist in dem zu Protokoll erklärten Widerspruch der Klägerin erstmals aktenkundig, dass sich in der Wohnung lediglich ein Estrichboden befindet. Die Bitte des Beklagten an den sozialen Dienst des Erftkreises vom 13. Oktober 1997 um Überprüfung, welcher Bodenbelag in der Wohnung der Klägerin vorhanden sei, kann dafür sprechen, dass dem Beklagten durchaus bewusst war, dass die Klägerin Anspruch auf einen Bodenbelag hatte und daher auch dafür, dass der Beklagte vorher vom Fehlen jeglichen Bodenbelags nichts wusste. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass der Ausgang des Verfahrens vom Ergebnis einer Beweiserhebung abhängt. Dann kann der Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht aber nicht abgesprochen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.