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Urteil

7 A 1157/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0625.7A1157.02.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin hat auf dem im Bereich des Bebauungsplans Nr. 34 - "T. /T. weg " - der Beigeladenen gelegenen Grundstück Gemarkung X. , Flur 11, Flurstück 295 (F. -L. -Weg 6 und 8 in X. ) drei Fertiggaragen errichtet. Das Grundstück ist zwischenzeitlich parzelliert worden; die einzelnen Stellplätze sind als Sondereigentum den jeweiligen Eigentümern in den westlich gelegenen Wohnhäusern zugeordnet. Die Fertiggaragen stehen in einem Bereich, der im Bebauungsplan als Fläche für Carports festgesetzt ist. In vier dicht beieinander liegenden Stellplatzzeilen sieht der Bebauungsplan insgesamt 32 Stellplätze vor. Der Stellplatzbereich liegt westlich einer Wohnbebauung, in nördlicher und östlicher Richtung umgeben von einer bewachsenen Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft. Weiter nördlich schließt ein breiter Streifen einer landwirtschaftlich genutzten Parzelle an. Unter dem 25. März 1999 beantragte die Klägerin, ihr für die drei bereits errichteten Fertiggaragen eine Baugenehmigung zu erteilen. Die Festsetzung Carport im Bebauungsplan sei unbestimmt und daher rechtswidrig; sie stehe ihrem Vorhaben folglich nicht entgegen. Ferner beantragte die Klägerin die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, da Carports in gleicher Weise wie Garagen gestaltet werden könnten. Ein Carport sei eine Art Garage, ohne dass sich feststellen lasse, wie er im Gegensatz zu einer Garage beschaffen sein müsse. Soweit in der Rechtsprechung ein überdachter Stellplatz als Carport bezeichnet worden sei, ließen die Entscheidungen offen, ob und ggf. wie viele Seitenwände erforderlich seien, um bereits von einer Garage sprechen zu müssen. Carports würden sich nur insoweit von einer Garage unterscheiden, als sie nicht mit einem Tor versehen werden dürften. Zur optisch befriedigenden Einbindung in den umgebenden Grüngürtel könnten die von ihr, der Klägerin, errichteten Garagen an zwei Außenseiten mit heimischen Klettergewächsen eingegrünt und zur freien Landschaft hin mit Gehölzen abgegrenzt werden. Mit Bescheid vom 27. September 1999 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ab, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 34 widerspreche. Die Voraussetzungen einer Befreiung seien nicht gegeben. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1999, am 10. Dezember 1999 zur Post gegeben, als unbegründet zurück. Mit der am 10. Januar 2000 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren unter Vertiefung ihrer Ausführungen aus dem Vorverfahren weiter verfolgt. Die Klägerin hat beantragt, ihr unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 27. September 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 9. Dezember 1999, zugestellt am 13. Dezember 1999, die am 14. April 1999 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung von drei Garagen auf dem Grundstück F. -L. -Weg 6, 8 in X. (Gemarkung X. , Flur 11, Flurstück 295) zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf seine Ausführungen im Vorverfahren Bezug genommen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Urteil vom 5. Februar 2002, der Klägerin zugestellt am 21. Februar 2002, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Auf den am 14. März 2002 gestellten Antrag hat der Senat mit dem der Klägerin am 7. Juni 2002 zugestellten Beschluss vom 3. Juni 2002 die Berufung zugelassen. Mit dem am 4. Juli 2002 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, die Festsetzung "Carport" sei unbestimmt. Eine gesetzliche Definition gebe es nicht. Auch der Bebauungsplan Nr. 34 definiere den Begriff nicht. Die Auslegung, es handele sich um ein Bauwerk aus vier im Erdboden verankerten Stützen mit einem Schutzdach für das darunter abzustellende Kraftfahrzeug, überzeuge nicht. Die überwiegende Mehrheit in jedwedem Wohngebiet errichteter Carports weise zumindest eine, zumeist jedoch zwei oder gar drei Seitenwände auf. Üblich sei es, einen Abstellraum anzuschließen, was der Gesetzgeber durch die Regelung in § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW gefördert habe. Der Bebauungsplan stehe ihrem, der Klägerin, Vorhaben auch deshalb nicht entgegen, weil ihm nicht zu entnehmen sei, ob nur Carports errichtet werden dürften oder errichtet werden müssten. Ohnehin sei ein Carport keine eigenständige planungsrechtliche Kategorie und könne deshalb im Bebauungsplan nur durch die Festsetzung einer Fläche für Stellplätze in Verbindung mit örtlichen Bauvorschriften, etwa Gestaltungsregelungen, normiert werden, die ihrerseits jedoch ebenfalls den Bestimmtheitsanforderungen genügen müssten. Da die Festsetzung der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsregelung "Carport" unwirksam sei, bleibe es bei der bauplanungsrechtlichen Festsetzung einer Stellplatzfläche, auf der auch Garagen errichtet werden dürften. Selbst wenn auch diese Festsetzung als unwirksam angesehen werden müsste, seien die Garagen zulässig, da sie innerhalb eines nur unwirksamen und nicht nichtigen Bebauungsplans errichtet seien (Schriftsatz vom 4. Juli 2002). Die (unterstellte) Unwirksamkeit der Stellplatzfestsetzung würde zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans führen. Die Zulässigkeit der Garagen ergebe sich dann nach § 34 BauGB, denn die Stellplatzfläche mit insgesamt 40 Stellplätzen habe erhebliches optisches Gewicht und nehme am Bebauungszusammenhang der umliegenden Wohnbebauung teil (Schriftsatz vom 16. Juni 2003). Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert: Unter einem Carport werde im allgemeinen Sprachgebrauch eine Abstellmöglichkeit für einen Pkw mit einem darüber liegenden, in der Regel auf im Erdboden verankerten Stützen ruhenden Schutzdach angesehen. Unerheblich sei ein gewisser Gestaltungsspielraum. Mit dem Begriff Carport nicht zu vereinbaren wäre jedoch die Errichtung einer, eine gesamte Seitenlänge abdeckende, vom Dach bis zum Fußboden reichenden selbständigen Wand. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Auch sie sieht die Festsetzung Carport im Sinne der auch vom Beklagten vertretenen Ansicht als hinreichend bestimmt an und führt ergänzend aus: Aus § 2 Abs. 2 GarVO NRW ergebe sich, dass ein überdachter Stellplatz mit Umfassungswänden eine offene oder geschlossene Garage und eben kein Carport sei. Dass ein Carport unter Umständen von Wänden anderer Gebäude umschlossen werden könne, oder zwischen den Stützen gelegene Rankhilfe u.ä., die keine Umfassungswände seien, errichtet würden, erschüttere die Bestimmtheit des Begriffes nicht. Es habe im Bebauungsplan keiner Angabe bedurft, wie viele Stützen das Schutzdach eines Carport haben dürfe. Wäre die Festsetzung unwirksam, liege das Vorhaben der Klägerin im Außenbereich; dort sei es unzulässig. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung übereinstimmend verzichtet. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 28. April 2003 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der unter dem 25. März 1999 beantragten Baugenehmigung zur Errichtung von drei Fertiggaragen auf dem Grundstück F. -L. -Weg 6 und 8 in X. . Dem Vorhaben stehen öffentlich- rechtliche Vorschriften entgegen (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Es widerspricht der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 34 - "T. /T. weg " - der Beigeladenen, wonach auf der zur Bebauung vorgesehenen Fläche (nur) Carports zulässig sind (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB). Die Festsetzung einer Fläche für Carports ist wirksam. Sie ist insbesondere nicht unbestimmt. Der Regelungsgehalt der Festsetzung eines Bebauungsplans kann - innerhalb der Grenzen, die sich aus dem sich aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung erschließenden planerischen Willen der Gemeinde ergeben - durch Auslegung ermittelt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - 4 NB 4.97 -, BRS 60 Nr. 20. Für die Auslegung ist ausreichend, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann. Der Kanon der klassischen Auslegungsgrundsätze umfasst die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), aus ihrem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57. Die Auslegung ergibt, dass auf der Fläche für Carports nur überdachte Stellplätze ohne Seitenwände errichtet werden dürfen. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Festsetzung. Die Bedeutung des im Bebauungsplan Nr. 34 der Antragsgegnerin verwandten Begriffs Carport als überdachter Stellplatz für Kraftfahrzeuge entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Der Beklagte und die Beigeladene haben zum üblichen Verständnis des Wortes Carport zu Recht auf die Wortbestimmung im Duden, die Deutsche Rechtschreibung, 21. Auflage, 1996 hingewiesen. Danach ist ein Carport ein überdachter Abstellplatz für Autos. Die mit Bausachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gehen in ihrer Rechtsprechung von eben diesem Begriff aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2002 - 7 A 777/00 -; Beschluss vom 8. August 2002 - 10 B 401/02 -; vgl. zum Begriff des Carports im Ergebnis ebenso: OVG Lüneburg, Urteil vom 29. November 1993 - 6 L 3224/91 -, MDR 1994, 166; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Januar 1993 - 8 S 37/93 -, BauR 1993, 439; OVG Hamburg, Urteil vom 31. April 1994 - Bf II 38/92 -. Der überdachte Stellplatz ist ferner regelmäßig ein solcher, der nur mit einer (auf Stützen ruhenden) Überdachung baulich genutzt werden darf; zusätzliche Seitenwände sind nicht zulässig. Auch dies ergibt sich, wenn nicht ohnehin schon aus dem Begriff des Carports selbst, dann doch aus der dem Bebauungsplan Nr. 34 zugrunde liegenden landesrechtlichen Begriffsbildung, auf die die Beigeladene zutreffend hingewiesen hat. Auf die landesrechtliche Begriffsbildung ist abzustellen, da im Regelfall - und so auch hier - davon auszugehen ist, dass die Gemeinde keine Festsetzungen treffen will, zu der sie nicht ermächtigt ist, denn eine solche Festsetzung wäre unwirksam. Die Beigeladene hat die Festsetzung einer Fläche für Stellplätze und Garagen mit dem Zusatz Carports ausweislich der Legende des Bebauungsplans nicht auf bauordnungsrechtliche Gestaltungsregelungen, sondern auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (hinsichtlich eines Pflanzgebots auch auf § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB) gestützt. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB können im Bebauungsplan die Flächen für Nebenanlagen, die aufgrund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten festgesetzt werden. Zu den nach dieser Ermächtigungsgrundlage gegebenen Festsetzungsmöglichkeiten hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: Das Bundesrecht gebraucht die Begriffe Stellplätze und Garagen nur als Sammelbegriff; es begnügt sich damit, insgesamt für Stellplätze und Garagen bestimmte Grundregeln des Inhalts zu liefern, dass solche Anlagen überhaupt in einem Bebauungsplan festgesetzt werden dürfen; ferner bestimmt das Bundesrecht, in welchen Baugebieten derartige Anlagen zulässig und wie sie hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zu behandeln sind. Eine Definition des Unterschiedes zwischen Stellplätzen und Garagen enthält das Bundesrecht nicht. Aus der Sicht des Bundesrechts besteht kein Interesse daran, zwischen Stellplätzen und Garagen im Hinblick auf die Nutzung des Grund und Bodens zu unterscheiden. Das bedeutet, dass der Landesgesetzgeber (oder Landesverordnungsgeber) frei ist, diese Begriffe im Hinblick auf bauordnungsrechtliche Anforderungen eigenständig zu definieren. Auch der Ortsgesetzgeber wird durch das Bundesrecht nicht gehindert, für Stellplätze (auch für überdachte Stellplätze) oder für Garagen (auch für offene Garagen) mit Hilfe der Festsetzungen eines Bebauungsplans bestimmte Standorte festzulegen oder auszuschließen. Hieraus folgt ohne Weiteres, dass die Möglichkeit, im Bebauungsplan Stellplätze und Garage festzusetzen, kraft Bundesrechts auch nicht in dem Sinne festgeschrieben ist, dass der Satzungsgeber nur einheitlich beide Arten von Unterbringungsgelegenheiten für Kraftfahrzeuge zusammen in seinen Festsetzungen zulassen und zwischen beiden Arten planerisch nicht unterscheiden dürfe. Das Bundesrecht, das sich einer eigenen Definition des Begriffs "Stellplätze und Garagen" enthalten hat, geht vielmehr auch insoweit von der Begriffsbildung des Landesrechts aus. Enthält dieses differenzierende Umschreibungen und Anforderungen für Garagen einerseits und Stellplätze andererseits, so ist die Gemeinde aus bundesrechtlicher Sicht auch frei, in einem Bebauungsplan an diese Definitionen anzuknüpfen und nur die eine oder die andere Art von Unterbringungsgelegenheiten für Kraftfahrzeuge zuzulassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 - 4 C 26.81 -, BRS 44 Nr. 108; Beschluss vom 31. August 1989 - 4 B 161.88 -, BRS 49 Nr. 16. Die Gemeinde ist demnach durch § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ermächtigt, die eine oder die andere der nach der landesrechtlichen Begriffsbildung möglichen Arten von Unterbringungsmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge festzusetzen. Sie ist nicht darauf beschränkt, Stellplätze und/oder Garagen festzusetzen. Erfasst das Landesrecht weitere Arten der Unterstellmöglichkeiten von Kraftfahrzeugen, kann die Gemeinde eine Fläche für eben diese Unterstellmöglichkeit von Kraftfahrzeugen festsetzen. Ergibt sich aus dem Landesrecht der Begriff der offenen Garage oder des überdachten Stellplatzes, kann auch dieser Begriff verwandt werden, um die Anlage zu beschreiben, die auf der nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten Flächen zulässig ist. Vgl. Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, 2002, § 9 Rdnr. 25; Ernst/Zinkhahn/ Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Januar 2003, § 9 Rdnr. 54. Aus den von der Klägerin zitierten Ansicht von Schwier, Handbuch der Bebauungsplan-Festsetzungen, 2002, S. 700 ergibt sich nichts anderes. Danach sei der Carport keine eigenständige planungsrechtliche Kategorie. Er könne durch die Festsetzung von Flächen für Stellplätze mit zugehörigen örtlichen Bauvorschriften normiert werden. Um einen solchen Fall geht es hier jedoch nicht. Die Beigeladene hat keinen "Carport" in dem von Schwier wohl vorausgesetzten Sinne (also einen überdachten Stellplatz, der zusätzlichen Gestaltungsanforderungen unterworfen werden soll) festgesetzt, sondern sich auf die Festsetzung einer Fläche für überdachte Stellplätze beschränkt. Aus dem nordrhein-westfälischen Landesrecht ergibt sich Folgendes: Gemäß § 2 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW sind Stellplätze Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (Satz 2). Der Landesgesetzgeber unterscheidet die Unterbringungsmöglichkeiten von Kraftfahrzeugen danach anhand der von der baulichen Anlage ausgehenden Wirkung, die sich auf die Inanspruchnahme der Fläche (Stellplatz) beschränkt oder darüber hinausgehend einen Raum in Anspruch nimmt (Garage). Zu diesen Begriffen tritt in § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW der überdachte Stellplatz hinzu. Dieser wird hinsichtlich seiner abstandrechtlichen Privilegierung der Garage gleichgestellt, denn beide baulichen Anlagen sind gemäß § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW an der Nachbargrenze zulässig. Aus der abstandrechtlichen Gleichstellung ergibt sich jedoch zugleich, dass der Landesgesetzgeber den überdachten Stellplatz nicht als Garage ansieht. Obwohl der Stellplatz überdacht ist, steht bei ihm nicht die Raumwirkung der Garage (vgl. § 2 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW), sondern die Flächenbezogenheit des Stellplatzes (vgl. § 2 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW) im Vordergrund. Die sich aus der Bauordnung Nordrhein-Westfalen ergebende Unterscheidung wird durch die Regelungen der Garagenverordnung bestätigt. Die Garagenverordnung nennt den Begriff der offenen bzw. geschlossenen (Klein-, Mittel- oder Groß-)Garage (vgl. z.B. § 2 GarVO NRW). Mit Wänden versehene überdachte Stellplätze sind offene oder - je nach dem Ausmaß der Gesamtfläche der Umfassungswände - geschlossene Garagen (vgl. § 2 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GarVO NRW). Der ohne Umfassungswände versehene überdachte Stellplatz wird als Stellplatz mit Schutzflächen ausdrücklich definiert und fiktiv der offenen Garage gleichgestellt, wie sich aus dem Wortlaut und dem Klammerzusatz des § 2 Abs. 3 Satz 2 GarVO NRW ergibt. Aus diesem Spektrum im Landesrecht genannter Unterstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge ergibt sich die Bandbreite nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB möglicher Festsetzungen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene mit dem gewählten Begriff des Carports einen anderen Typ der Umbauung eines Kraftfahrzeugstellplatzes umschreiben wollte, gibt es nicht. Insbesondere besteht kein Anhalt für die Annahme, sie habe an die auf Grundlage der Festsetzung Carport zulässigen überdachten Stellplätze besondere bauordnungsrechtliche Gestaltungsanforderungen stellen wollen. Die Festsetzung ist auch nicht etwa deshalb unbestimmt, wie die Klägerin meint, weil nicht klar sei, ob auf der von der Festsetzung erfassten Fläche neben überdachten Stellplätzen auch solche ohne Überdachung angelegt werden dürften. Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht widerspricht. Durch die Festsetzung einer Fläche für überdachte Stellplätze ("Carport") betont die Gemeinde zum einen die weiterhin im Vordergrund stehende flächenbezogene Wirkung des Stellplatzes, die durch seine Überdachung nicht in Frage gestellt wird, zum anderen aber die Absicht, raumbezogene Wirkungen, wie sie von (offenen) Garagen ausgehen, ausschließen. Mit diesem Zweck der Bebauungsplanfestsetzung tritt eine nicht überdachte Stellplatzfläche nicht in Widerspruch, wohl aber die Errichtung einer mit einer oder mehreren Seitenwänden versehenen offenen Garage. Das sich aus dem Festsetzungszusammenhang des Bebauungsplans ergebende städtebauliche Konzept bestätigt die Auslegung im vorstehenden Sinne und schließt es ebenfalls aus, dass die Beigeladene den Begriff des Carports mit dem einer offenen Garage hätte gleichsetzen wollen. Die Stellplatzfläche schließt östlich an ein allgemeines Wohngebiet in einem Bereich an, der in östlicher und nördlicher Richtung betrachtet in eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft eingebettet ist. Diese Fläche knüpft wiederum an die in nördlicher Richtung folgenden unbebauten, teils landwirtschaftlich genutzten Flächen an. Der Stellplatzbereich ist zudem - wie die Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter, deren Ergebnis er dem Senat anhand der in den Akten befindlichen Fotos und Karten vermittelt hat - schon auf einige Entfernung aus südlicher Richtung deutlich sichtbar. Der Bebauungsplan wollte auf diese Zusammenhänge erkennbar Rücksicht nehmen und eine Belastung des Stellplatzbereichs durch bauliche Anlagen nur beschränkt hinnehmen. Auf die Betonung des nördlich beginnenden "Landschaftsraums" hat die Beigeladene in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 34 auch verschiedentlich abgehoben (vgl. Ziffern 1.2 und 2 der Bebauungsplanbegründung). Dass der Bebauungsplan Nr. 34 der Beigeladenen an anderen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln leiden könnte, hat die Klägerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die von der Klägerin errichteten Fertiggaragen widersprechen der Festsetzung Carport. Sie sind durch Wände und ein Garagentor ringsum geschlossen. Ob in Bereichen außerhalb des Bebauungsplangebiets mit einzelnen Wänden versehene überdachte Stellplätze als Carports bezeichnet werden, ist für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Nur angemerkt sei zum Vergleich der Klägerin mit der Abstandregelung in § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW, dass ein Carport (also ein mit einem auf Stützen ruhenden Dach überdachter Stellplatz) nicht bereits dann zu einer offenen Garage wird, wenn an den Carport ein Abstellraum angebaut wird. Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung Carport. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Eine Befreiung dürfte bereits mit den Grundzügen der Planung nicht vereinbar sein. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans dürfen nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt entscheidend davon ab, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Plankonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, BRS 62 Nr. 99. Letztlich bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob durch die Errichtung von Fertiggaragen auf einer Fläche zum Abstellen von 32 Kraftfahrzeugen, die nur mit Carports bebaut werden darf, die Grundzüge der Planung berührt werden. Jedenfalls kann sich die Klägerin auf keinen der in § 31 Abs. 2 BauGB genannten Gründe stützen, die für eine Befreiung zusätzlich gegeben sein müssen. Dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung nicht erfordern und die Durchführung des Bebauungsplans auch zu keiner offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wäre städtebaulich auch nicht vertretbar. Ob eine Abweichung städtebaulich vertretbar ist, ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern anhand der konkreten Gegebenheiten und danach, ob das Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gewahrt bleibt, das dem konkreten Plan zugrunde liegt, von dessen Festsetzungen abgewichen werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 C 16.97 -, BRS 60 Nr. 71. Entscheidend ist also, ob der Plangeber ohne Preisgabe seiner konkreten planerischen Zielsetzungen anstelle der Festsetzung, von der befreit werden soll, auch eine solche mit dem Inhalt der Befreiung hätte treffen können. Die städtebauliche Vertretbarkeit ist danach zu verneinen, wenn der Plangeber eine der Befreiung entsprechende Festsetzung nicht hätte treffen können, ohne seine planerische Konzeption als solche zugleich mit zu ändern. So aber liegt der Fall hier. Die mit der Festsetzung einer Fläche für Carports beabsichtigte planerische Konzeption ist - wie bereits ausgeführt - darauf gerichtet, eine bauliche Verdichtung durch Garagen in einem Bereich zu verhindern, der im Übergang zum freien Landschaftsraum nicht über das notwendige Maß hinaus mit Bausubstanz belastet werden soll. Demgegenüber müsste, würde die Befreiung für das Vorhaben der Klägerin erteilt, im Bereich der Stellplatzfläche die Errichtung von zwei Garagenhöfen mit jeweils zwei Zeilen zu je acht Garagen befürchtet werden. Eine solche Gesamtanlage würde zu einer Verdichtung gerade in dem Bereich führen, den die Beigeladene nicht über das erforderliche Maß hinaus mit baulichen Anlagen belasten will. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.