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Urteil

4 K 2967/20

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2022:0729.4K2967.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks N.-straße 17, 59558 Q. (G01). Westlich grenzt das Grundstück N.-straße 19, 59558 Q. (G02 in derselben Flur und Gemarkung) des Beigeladenen an. Unter dem 31. Oktober 2018 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus mit Garage auf diesem Grundstück und am 22. Februar 2019 eine erste Nachtragsgenehmigung betreffend einen überdachten Hauseingang an der westlichen Gebäudeseite. Nach den Bauantragsunterlagen beträgt der Abstand der östlichen Außenwand des Wohngebäudes zur klägerischen Grundstücksgrenze 3,13 m. Vor einem Teil dieser Außenwand, um die nordöstliche Gebäudeecke herum sowie entlang der nördlichen Gebäudeseite war ein ca. 80 cm breites Vordach genehmigt, welches im Bereich des nördlichen Hauseingangs von 2 Stützen getragen wird. Das Vorhaben wurde in der Folgezeit errichtet, wobei jedoch auch unter dem zur Grundstücksgrenze des Klägers hin gelegenen Teil des Vordachs 2 Stützen angebracht wurden. Gegen die Genehmigung des in die Abstandsfläche zu seinem Grundstück hineinragenden Teils des Vordachs erhob der Kläger am 3. Mai 2019 Klage beim erkennenden Gericht, Az. 4 K 1778/19. Nach Durchführung eines Ortstermins, in dem das Gericht auf Rechtmäßigkeitszweifel bezüglich des angefochtenen Vordachs hingewiesen hatte, reichte der Beigeladene am 19. Juni 2020 bei der Beklagten Bauzeichnungen für eine Umnutzung des betreffenden Teils des Vordachs in ein von ihm als „offene Kleingarage zum Unterstellen von Fahrrädern“ bezeichnetes Bauwerk ein. Hierzu teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit, dass das Vorhaben in den Abstandsflächen nicht zulässig sei, weil es sich nicht um ein vom Hauptgebäude selbstständiges Gebäude handele. Daraufhin reichte der Beigeladene am 24. August 2020 bei der Beklagten neue Pläne ein, nach denen das Dach des Bauwerks auf 4 Holzstützen ruht. Am 16. September 2020 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine 2. Nachtragsgenehmigung für die „Errichtung einer Fahrradgarage“ gemäß den zuletzt eingereichten Unterlagen. Hiergegen hat der Kläger am 14. Oktober 2020 die vorliegende Klage erhoben. Das Verfahren 4 K 1778/19 ist nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen mit Beschluss der Kammer vom 9. November 2020 eingestellt worden. Klagebegründend macht der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend: Das streitgegenständliche Vorhaben sei in den Abstandsflächen nicht zulässig. Es handele sich nicht um eine funktionsfähige gesonderte Fahrradgarage, sondern weiterhin um die bloß umdeklarierte und bereits im vorangegangenen Prozess als rechtswidrig eingestufte rein optische Gestaltung. Das von Stützen getragene Dach decke kein Fahrrad normaler Größe ab und schütze weder vor Witterung noch vor anderen äußerlichen Einwirkungen. Der Beigeladene nutze das Bauwerk auch nicht als Fahrradgarage. Die Stützen am Haus seien konstruktiv nicht notwendig, sondern nur auf den Hinweis der Beklagten ergänzend in die Planung aufgenommen worden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 10. Oktober 2018 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 22. Februar 2019 und des 2. Nachtrags vom 16. September 2020 insoweit aufzuheben, als sie die an der östlichen Gebäudeseite genehmigte Fahrradgarage betrifft. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Die Fahrradgarage sei abstandsflächenrechtlich privilegiert. Sie sei funktionstüchtig und es handele sich auch um ein vom Hauptgebäude unabhängiges Gebäude, weil die Garage nur durch die Stützen selbstständig standsicher sei. Ferner sei nach der am 2. Juli 2021 in Kraft getretenen Neufassung des § 6 Abs. 8 BauO NRW nicht mehr erforderlich, dass es sich um ein selbstständiges Gebäude handele. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er trägt vor, dass die Fahrradkleingarage seit der Abnahme durch die Beklagte als solche genutzt werde. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 2. März 2021, 22. April 2021 und 26. November 2021 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und mit Schriftsätzen vom 8., 15. und 22. Oktober 2021 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren 4 K 1778/19 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer, §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Baugenehmigung vom 31. Oktober 2018 in der Fassung des 1. und 2. Nachtrags ist in dem hier angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Genehmigung ist im Rahmen des vorliegenden Nachbarstreits nur in eingeschränktem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit zu untersuchen. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist bei einer Nachbaranfechtung allein, ob die angegriffene Genehmigung mit solchen Vorschriften des öffentlichen Rechts in Einklang steht, die - zumindest auch - den Interessen des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 25. März 2010 - 4 B 13.10 -, juris Rn. 5, und vom 6. Juni 1997 - 4 B 167.96 -, juris Rn. 8; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 2 A 2731/10 - , juris Rn. 11, und Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, juris Rn. 42. In Fällen der Anfechtung einer Baugenehmigung durch Dritte - wie hier - ist dabei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblich. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Acht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind hingegen zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, juris Rn. 47. Hiervon ausgehend verstößt die Baugenehmigung vom 10. Oktober 2018 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 22. Februar 2019 und des 2. Nachtrags vom 16. September 2020, soweit sie sich auf die mit der vorliegenden Klage allein angefochtene sogenannte „Fahrradgarage“ bezieht, nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Insbesondere liegt der vom Kläger gerügte Abstandsflächenverstoß nicht vor. Das streitgegenständliche Vorhaben kann sich auf die abstandsflächenrechtliche Privilegierung des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 BauO NRW in der Fassung vom 1. Juli 2021 (BauO NRW 2021) berufen. Nach Satz 1 Nr. 3 dieser erst nach Genehmigungserteilung in Kraft getretenen, für den Beigeladenen jedoch günstigen und somit nach vorstehenden Maßstäben anwendbaren Vorschrift sind Zufahrten zu Tiefgaragen und Stellplätze, soweit diese überdacht sind, in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden. Nach Satz 2 der Norm darf die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 Nummern 1 bis 5 je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten. Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei dem als Fahrradgarage genehmigten Bauwerk handelt es sich um einen überdachten Stellplatz i.S.d. § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW 2021. Der Einwand des Klägers, das Vorhaben stelle - wie bereits das im Verfahren 4 K 1778/19 streitgegenständliche Vordach - auch weiterhin ein rein optisches Gestaltungselement dar, greift nicht durch. Gemäß § 2 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW 2021 sind Stellplätze Flächen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Ein überdachter Stellplatz ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW regelmäßig ein solcher, der nur mit einer (auf Stützen ruhenden) Überdachung baulich genutzt werden darf; zusätzliche Seitenwände sind nicht zulässig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2003 - 7 A 1157/02 -, juris Rn. 12. So liegt es hier. Die zum Abstellen von Fahrrädern dienende Fläche auf dem Grundstück des Beigeladenen ist überdacht und verfügt nicht über eigene Seitenwände. Der überdachte Fahrradstellplatz ist entgegen der Ansicht des Klägers auch als solcher funktionsfähig. Vgl. zu diesem Erfordernis im Falle einer Grenzgarage: Johlen in: Gädtke u.a., BauO NRW Kommentar, 2019, 13. Auflage, § 6 Rn. 514 m.w.N. Unter dem einschließlich der Dachrinne 1,25 m breiten und 4,97 m langen Dach findet - wie auch die von den Beteiligten bei Gericht eingereichten Lichtbilder zeigen - mindestens ein Fahrrad Platz. Angesichts seiner Größe und seines Standorts unmittelbar an der östlichen Außenwand des Wohngebäudes ist auch nicht erkennbar, dass das Bauwerk als Witterungsschutz generell ungeeignet wäre. Hierfür bietet auch der Vortrag des Klägers, das Fahrrad sei im Winter eingeschneit gewesen, keinen durchgreifenden Anhaltspunkt. Ferner spricht es nicht gegen die Funktionsfähigkeit als überdachter Fahrradstellplatz, sondern ist es einem solchen aufgrund der fehlenden Außenwände vielmehr immanent, dass ein darunter abgestelltes Fahrrad verschiedenen anderen äußeren Einflüssen, wie etwa der vom Kläger angeführten Diebstahlgefahr, ausgesetzt ist. Auch in sonstiger Hinsicht stellt sich das Vorhaben aufgrund seiner Bauart nicht bloß als Teilstück des vom Kläger im Verfahren 4 K 1778/19 angefochtenen und von ihm als rein optische Gestaltung bezeichneten Vordachs dar. Zwar geht das Dach des Stellplatzes im Bereich der nordöstlichen Gebäudeecke unmittelbar in das identisch gestaltete Vordach an der nördlichen Gebäudeseite über, so dass der Eindruck eines gemeinsamen Daches entstehen mag. Im Unterschied zu diesem sowie zu dem ursprünglich an der östlichen Hauswand genehmigten Teil des Vordachs verfügt der überdachte Fahrradabstellplatz allerdings über 4 Dachstützen. Ähnlich wie die an der nördlichen Gebäudeseite in das Vordach integrierte, ebenfalls von 2 Stützen getragene Überdachung des Hauseingangs hebt sich der Stellplatz hierdurch optisch vom unmittelbar angrenzenden Teil des Vordachs ab und ist von diesem auch konstruktiv unabhängig. Durch die Stützen verdeutlicht sich somit die aus den Bauantragsunterlagen ersichtliche neue Funktionszuweisung als überdachter Stellplatz auch nach außen. Offen bleiben kann hingegen, ob das Bauwerk darüber hinaus auch bei wertender Betrachtungsweise anhand der von der Rechtsprechung des OVG NRW zu Grenzgaragen und anderen Grenzgebäuden entwickelten Kriterien im Verhältnis zum Hauptgebäude als selbstständig anzusehen ist. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 7 A 3096/07 -, juris. Unabhängig davon, dass dieses Erfordernis nach der gesetzlichen Neuregelung in § 6 Abs. 8 Nr. 1 Nr. 1 BauO NRW auch für Garagen ausdrücklich nicht mehr besteht, hat der Landesgesetzgeber durch die separate Nennung der überdachten Stellplätze in § 6 Abs. 8 Nr. 1 Nr. 3 BauO NRW einerseits und der Gebäude ohne Aufenthaltsräume sowie Garagen in § 6 Abs. 8 Nr. 1 Nr. 1 BauO NRW andererseits klargestellt, dass ein überdachter Stellplatz gerade kein solches Gebäude, insbesondere keine Garage, ist. Vgl. zu § 6 Abs. 11 BauO NRW in der Fassung vom 13. April 1995: OVG NRW Urteil vom 25. Juni 2003 - 7 A 1157/02 - juris Rn. 18. Nach alldem bestehen auch unter Berücksichtigung des Verlaufs des Klageverfahrens 4 K 1778/19 und des anschließenden Verwaltungsverfahrens zur Erteilung der streitigen Nachtragsgenehmigung keine hinreichenden Anhaltspunkte für die nur unter besonderen Voraussetzungen, vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 25. August 2011 - 2 A 38/10 -, juris Rn. 49, gerechtfertigte Annahme, dass die Nutzung als Fahrradabstellplatz nur vorgeschoben wäre und dem Beigeladenen durch die Genehmigung in Wahrheit eine den Kläger belastende Nutzungsmöglichkeit eröffnet würde. Mit seinem Vortrag, das Vorhaben sei ein rein optisches Gestaltungselement macht der Kläger keine andere Nutzung, sondern eine Nichtnutzung geltend. Diese kann aber weder zu einem Verlust der Eigenschaft als überdachter Stellplatz führen noch eine Belastung des klägerischen Nachbargrundstücks bewirken. Als weitere Voraussetzung für die abstandsflächenrechtliche Privilegierung hält das Vorhaben schließlich auch die in § 6 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW normierten Längenvorgaben ein. Eine Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 der Vorschrift von 9 m je Nachbargrenze und insgesamt 15 m zu allen Nachbargrenzen wird durch den überdachten Fahrradabstellplatz nicht überschritten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich einem eigenen Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. T. Ferner hat die Berichterstatterin b e s c h l o s s e n: Der Streitwert wird auf 3.000 € festgesetzt. G r ü n d e: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist der Streitwert, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Gericht orientiert sich hierbei am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (abgedruckt in: BauR 4/2019). In Ziffer 7a) des Streitwertkatalogs wird für Nachbarklagen betreffend die Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks ein Streitwert von regelmäßig 7.500 € bis 15.000 € und mindestens 1.500 € empfohlen. Danach erscheint hier ein Streitwert von 3.000 € angemessen und ausreichend. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. T.