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Beschluss

18 B 783/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0507.18B783.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Der Antragsteller hat weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 6 GG für die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege der Erteilung einer Duldung zur Vermeidung einer vorübergehenden Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern vorliegen. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen. Insbesondere ist es entgegen der mit der Beschwerde sinngemäß geäußerten Ansicht jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nicht Aufgabe des Antragsgegners, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die familiäre Lebensgemeinschaft in Armenien nicht alsbald gelebt werden kann. Von der Möglichkeit der gemeinsamen Lebensführung in Armenien ist schon deshalb auszugehen, weil der Antragsteller und seine Familie ausweislich ihrer Angaben im Asylverfahren vor ihrer Einreise nach Deutschland gemeinsam in Armenien gelebt haben. Dagegen spricht nicht, dass für die Ehefrau und die Kinder des Antragstellers von ihrem Herkunftsstaat bisher weder ein Pass noch ein Passersatzpapier ausgestellt worden sind, das jene zur Rückkehr dorthin benötigen. Maßgeblich ist insoweit, dass es dem Antragsteller obliegt, die Aussichtslosigkeit entsprechender Bemühungen darzulegen und glaubhaft zu machen. Das ist ihm nach wie vor nicht gelungen. Vor allem ist nicht ersichtlich, dass zur Beschaffung dieser Papiere alles Erforderliche vom Antragsteller und seiner Familie unternommen worden ist. Diese waren und sind weiterhin schon zur Erfüllung ihrer Passpflicht (§ 4 Abs. 1 AuslG) gehalten, unverzüglich einen Pass oder Ausweisersatz zu beantragen (§ 25 DVAuslG). In diesem Zusammenhang haben sie alle Tat- und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres (wozu auch ein Pass gehört) erforderlich sind. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 10. Juni 2002 - 18 B 1184/01 -. Dabei wirkt es zu Lasten des Antragstellers und seiner Familienangehörigen, dass sie in Deutschland nach ihrer Einreise keine Reisedokumente vorgelegt haben und bisher ernsthafte, nur ihnen mögliche Bemühungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes nicht im gebotenen Umfang belegen konnten. So fehlt es an jeglichem unmittelbaren Beleg dafür, dass sie überhaupt die Ausstellung von Reisepapieren für Ehefrau und Kinder den Anforderungen ihres Herkunftstaates ensprechend beantragt haben und ein derartiges Antragsverfahren mit Nachdruck betrieben worden ist. Sollten sich während eines eventuellen Antragsverfahrens Schwierigkeiten bei der Identitätsfeststellung ergeben haben und deshalb Verzögerungen eingetreten sein, wäre es Aufgabe des Antragstellers und seiner Ehefrau gewesen, sich intensiv an der Aufklärung ihrer Identität zu beteiligen. Hierfür wäre ggf. etwa auch die Einschaltung einer Mittelsperson in Armenien in Betracht gekommen, die sich dort um entsprechende Dokumente und Auskünfte hätte bemühen können. Derartige naheliegende Bemühungen sind aber nicht ansatzweise erkennbar. Vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, AuAS 1999, 159 = DVBl. 1999, 1222 = EStT NRW 1999, 349. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.