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Beschluss

18 B 1184/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 146 Abs. 4 a.F. i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur erfüllt, wenn der Zulassungsantrag substantiiert darlegt, warum das erstinstanzliche Ergebnis ernstlich zweifelhaft ist. • Ein Ausländer ist nach § 25 DVAuslG unabhängig vom Aufenthaltsstatus verpflichtet, rechtzeitig vor Ablauf des Passes dessen Verlängerung oder Neubeantragung zu veranlassen; bei Nichterfüllung kann die Behörde per Ordnungsverfügung zur Beschaffung von Heimreisedokumenten verpflichtet werden. • Die Pflicht zur Mitwirkung nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG umfasst alle persönlich vom Ausländer vornzunehmenden Tat- und Rechtshandlungen zur Beschaffung eines Identitätspapiers; die Behörde kann nicht die alleinige Erfüllung dieser Pflicht behaupten. • Fragen nach einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (Altfallregelung) sind in einem gesonderten Verfahren zu klären und bedürfen keiner inzidenten Überprüfung im Zulassungsverfahren, sofern die angefochtenen Anordnungen hiervon nicht betroffen sind.
Entscheidungsgründe
Versagung der Zulassung der Beschwerde gegen Verpflichtung zur Beschaffung von Heimreisedokumenten • Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 146 Abs. 4 a.F. i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur erfüllt, wenn der Zulassungsantrag substantiiert darlegt, warum das erstinstanzliche Ergebnis ernstlich zweifelhaft ist. • Ein Ausländer ist nach § 25 DVAuslG unabhängig vom Aufenthaltsstatus verpflichtet, rechtzeitig vor Ablauf des Passes dessen Verlängerung oder Neubeantragung zu veranlassen; bei Nichterfüllung kann die Behörde per Ordnungsverfügung zur Beschaffung von Heimreisedokumenten verpflichtet werden. • Die Pflicht zur Mitwirkung nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG umfasst alle persönlich vom Ausländer vornzunehmenden Tat- und Rechtshandlungen zur Beschaffung eines Identitätspapiers; die Behörde kann nicht die alleinige Erfüllung dieser Pflicht behaupten. • Fragen nach einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (Altfallregelung) sind in einem gesonderten Verfahren zu klären und bedürfen keiner inzidenten Überprüfung im Zulassungsverfahren, sofern die angefochtenen Anordnungen hiervon nicht betroffen sind. Antragsteller begehrten die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem eine Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde bestätigt wurde. Die Ordnungsverfügung verpflichtete die Antragsteller zur Beschaffung von Heimreisedokumenten und zur persönlichen Vorsprache bei der Auslandsvertretung; außerdem enthielt sie eine auf § 70 Abs. 4 AuslG gestützte Anordnung. Die Antragsteller rügten, eine Verpflichtung zur Beschaffung folge nicht aus § 25 DVAuslG und nicht aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG; letztere Norm sei ohnehin wegen erledigter Asylverfahren nicht anwendbar. Weiter machten sie Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung 1999 geltend. Das Verwaltungsgericht hatte die Ordnungsverfügung bestätigt; die Antragsteller beantragten Zulassung der Beschwerde mit der Behauptung ernstlicher Zweifel an dieser Entscheidung. • Zulassungsmaßstab: Der Antrag muss substantiiert darlegen, warum das verwaltungsgerichtliche Ergebnis ernstlich zweifelhaft ist; bloße Pauschalverweise genügen nicht. • § 25 DVAuslG verpflichtet jeden Ausländer, unabhängig vom Aufenthaltsstatus, rechtzeitig Verlängerung oder Neubeantragung eines Passes bzw. Ausweisersatz zu veranlassen; die Antragsteller haben diese Pflichten nicht erfüllt, daher ist die Anordnung zur Beschaffung von Heimreisedokumenten zulässig. • Zur Regelung des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG: "Mitzuwirken" umfasst die vom Ausländer persönlich vorzunehmenden Handlungen zur Beschaffung eines Identitätspapiers; die Antragsteller können nicht ohne substantiierte Darlegung behaupten, die Pflicht träfe nur die Behörde. • Der Vorwurf hinsichtlich der Altfallregelung ist nicht ausreichend konkretisiert und richtet sich nicht gegen die in der Ordnungsverfügung konkret getroffene Verpflichtung; Fragen zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis sind in einem eigenen Verfahren zu klären. • Mangels substantiierten Vortrags liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses vor; der Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 a.F. i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht erfüllt. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wurde abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 2.000 EUR festgesetzt. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass der Zulassungsantrag keine hinreichend substantiierten Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung darlegt. Insbesondere haben die Antragsteller nicht dargetan, dass die Verpflichtung zur Beschaffung von Heimreisedokumenten nach § 25 DVAuslG oder eine Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG nicht greife. Fragen zu möglichen Ansprüchen auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis sind separat zu klären und berühren die Zulassungsfrage nicht.