Beschluss
19 B 140/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0214.19B140.03.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 4.000 EUR.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 4.000 EUR. G r ü n d e : Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO statthafte Beschwerde ist unzulässig. Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht nur zu prüfende Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander setzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller in seinem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des angefochtenen Beschlusses eingeht. Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht. Mit dem Vorbringen unter 1. der Beschwerdebegründung vom 6. Februar 2003 wiederholt der Antragsteller wörtlich seine Ausführungen unter 1. der Antragsschrift an das Verwaltungsgericht vom 8. November 2002. Diese hat das Verwaltungsgericht aber bereits bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Es hat in Würdigung der auch vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2060/96 -, NJW 2002, 2378, zugrunde gelegt, dass auch bei einem nur einmaligen oder gelegentlichen Cannabiskonsum die Anordnung der Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens über eine Blut- und Urinuntersuchung auf Cannabiskonsum dann nicht unverhältnismäßig ist, wenn zusätzliche Tatsachen vorliegen, die den aufklärungsbedürftigen Verdacht begründen, dass der Betroffene den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann, was grundsätzlich der Fall ist, wenn hinreichend konkrete tatsächliche Verdachtsmomente festzustellen sind, dass er während der Teilnahme am Straßenverkehr Cannabis konsumiert oder sonst unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall solche Verdachtsmomente - zutreffend - darin gesehen, dass bei der polizeilichen Verkehrskontrolle am 3. Februar 1999 nach der dienstlichen Äußerung des Polizeibeamten vom 16. September 2002 aus dem PKW des Antragstellers, in dem dieser allein saß, deutlich der Geruch von Haschisch bzw. Marihuana drang und eine selbstgedrehte in der Mittelkonsole des PKW versteckte (also konsumbereit mitgeführte) Zigarette - nach dem polizeilichen Vermerk - mit Marihuana bzw. - nach dem später durchgeführten Rauschgifttest - mit einem Haschisch/Tabakgemisch gefunden wurde, und weiter zur Tragfähigkeit der Verdachtsmomente berücksichtigt, dass der Antragsteller im gerichtlichen Erörterungstermin am 20. Dezember 2002 angegeben hat, er konsumiere seit etwa 10 Jahren gelegentlich Haschisch. Das Verwaltungsgericht hat schließlich die Aussagekraft der Tatsachen und den fortbestehenden Aufklärungsbedarf nicht als infolge des Zeitablaufs vom Februar 1999 bis zum Sommer 2002 entfallen angesehen mit der - in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich zutreffenden - Erwägung, aus dem Zeitablauf allein lasse sich nicht entnehmen, dass der Betroffene sein Verhalten geändert habe. Mit diesen tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat sich der Antragsteller nicht dadurch hinreichend auseinandergesetzt, dass er das erstinstanzliche Vorbringen nur wörtlich wiederholt hat; er ist auf diese Gründe so nicht mit schlüssigen Gegenargumenten eingegangen. Überdies hat er mit seinen Ausführungen unter 1. der Beschwerdebegründung - wie auch bereits in der vorgerichtlichen Korrespondenz - die bei der Verkehrskontrolle am 3. Februar 1999 festgestellten Tatsachen nicht substanziiert bestritten; seinem bloß pauschalen Bestreiten kommt keine erhebliche Bedeutung zu. Sein - wiederholter - Einwand, ein derart lange zurück liegendes Verdachtselement könne aktuell eine Mitwirkungspflicht nicht begründen, setzt der Erwägung des Verwaltungsgerichts, aus dem Zeitablauf allein lasse sich eine Verhaltensänderung nicht entnehmen, kein schlüssiges Gegenargument entgegen, zumal ein früheres - auch ein weit zurück liegendes - verkehrsrelevantes Verhalten in die bei der Prüfung von Eignungsbedenken erforderliche Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr einbezogen werden kann, insbesondere wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine stabile Verhaltensänderung bestehen bzw. aufgezeigt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - 19 B 1752/02 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 15. September 1993 - 11 B 14.93 -. Solche Anhaltspunkte hat der Antragsteller aber nicht aufgezeigt. Seine Angabe im gerichtlichen Erörterungstermin am 20. Dezember 2002, er konsumiere seit etwa 10 Jahren Haschisch, habe aber dabei immer klar zwischen Drogenkonsum und Autofahren getrennt, ist so ungeeignet, den festgestellten tatsächlichen Verdachtsmomenten ihre auch aktuelle Aussagekraft zu nehmen, zumal den Erklärungen der Betroffenen in Fahrerlaubnisentziehungsverfahren, etwa sie seien nur gelegentliche Konsumenten und könnten vor allem ihren Konsum vom Führen eines Kraftfahrzeugs trennen, zumindest nicht durchgängig zu trauen ist, vgl. hierzu nur BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 1999 - 3 B 145.98 -, vom 30. Dezember 1999 - 3 B 150.99 -, NZV 2000, 345 (346), und vom 23. August 1996 - 11 B 48.96 -, NZV 1996, 467 (467). Die Ausführungen unter 2. der Beschwerdebegründung zu einer Verkehrskontrolle am 21. September 1999 und dem Motorradunfall am 20. November 2001 - zu Vorkommnissen, die nach Aktenlage in der Tat keine Verdachtsmomente für Cannabiskonsum im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr bieten mögen - sind unerheblich. Sie beziehen sich auf die mit "im übrigen" eingeleiteten, letztlich nicht entscheidungstragenden Gründe des Verwaltungsgerichts auf Seite 4 des Beschlusses und sind nicht geeignet, die tragenden oben angeführten Erwägungen in Frage zu stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat setzt in Hauptsacheverfahren, die die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse A sowie der Klassen BE, C1E und CE betreffen, in Höhe des 1 ½ - fachen des Auffangwerts gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (4.000 EUR), also in Höhe von 6.000 EUR fest. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - 19 B 1223/02 - und 8. April 2002 - 19 B 504/02 -. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller, der nach seinen Angaben als Taxifahrer gearbeitet hat und sich um eine Festanstellung bei einem Taxiunternehmen bemüht, die Fahrerlaubnis beruflich genutzt hat bzw. weiter beruflich nutzen will, ist es angemessen und ausreichend, mit Blick auf das Hauptsacheverfahren einen Zuschlag in Höhe der Hälfte des Auffangwerts (2.000 EUR) in Ansatz zu bringen. Vgl. zum Zuschlag wegen beruflicher Nutzung Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2002 - 19 B 1545/01 -, 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 - und 26. Mai 1997 - 19 A 431/96 -, Der Betrag von 8.000 EUR wird wegen der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes halbiert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).