Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 27. Februar 1998 in der Fas- sung des Widerspruchsbescheides vom 6. April 1998 wird insoweit aufgehoben, als für die Grundstücke der Kläger mehr als folgende Beiträge festgesetzt sind: Für das Flurstück 1368 11.831,23 DM, für das Flurstück 2340 1.249,50 DM, für das Flurstück 1418 531,03 DM, für das Flurstück 1507 780,93 DM. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewie- sen. Die bis zum Ende der ersten Instanz angefallenen Verfahrenskosten werden zu 92 % den Klägern und zu 8 % dem Beklagten auferlegt. Die Verfahrenskosten zwei- ter Instanz fallen zu 88 % den Klägern und zu 12 % dem Beklagten zur Last. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf- grund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks und eines Garagengrundstücks am Südring. Das Wohnhausgrundstück ist durch einen im Miteigentum der Kläger stehenden, etwa 40 m langen Privatweg mit dem Südring im abgerechneten Abschnitt zwischen der alten Einmündung der Straße und der Einmündung der straße verbunden; das Garagengrundstück liegt unmittelbar am Südring. Wohnhaus und Garagen gehören zu einem Kom- plex von 10 Reihenhäusern, die von der Landesentwicklungsgesellschaft 1971/1972 in Form zweier Häuserzeilen nebst jeweils vorgelagertem Garagenhof im Anschluss an die vorhandene Bebauung nahe der Einmündung der straße errichtet wor- den sind. Der etwa 1.400 m lange Südring zweigt im Westen der Ortslage von der in West-Ost-Richtung verlaufenden allee nach Süden ab, wendet sich nach etwa 300 m in östliche Richtung und nimmt nach über 600 m einen nördlichen Verlauf bis zu der im Osten der Ortslage gelegenen zweiten Einmündung in die allee. Der über 500 m lange Abrechnungsabschnitt erhielt im Jahre 1960 eine 6,25 m breite asphaltierte Fahrbahn und im Jahre 1963 eine Straßenbeleuch- tung (13 Leuchten an Peitschenmasten). Im Jahre 1967 wurde der für Grundstücks- und Straßenentwässerung vorgesehene Regenwasserkanal angelegt. Vor dem Aus- bau des Jahres 1997 entwässerte die Straße jedoch nur in einem kleineren Bereich südlich der straße über Gullys in den Kanal (auf etwa 60 m an der nördlichen Straßenseite und auf etwa 170 m an der südlichen Straßenseite); im übrigen lief das Niederschlagswasser über die Seitenstreifen ab. Vor dem Jahre 1997 befand sich auf der Nordseite des Abrechnungsabschnitts ein Gehweg bzw. Geh- und Radweg, der nur im Bereich der Einmündung der straße plattiert und durch Hochbord abgegrenzt war, im übrigen aber eine wassergebundene Oberfläche hatte. Der Geh- und Radweg auf der Südseite des Südrings war auf einem kurzen Stück süd- lich der Einmündung der straße gleichfalls plattiert und mit Hochbord abge- grenzt, anschließend auf etwa 140 m entlang einer Straßenrinne asphaltiert und im weiteren Verlauf gleichfalls mit wassergebundener Oberfläche bzw. einer Asphaltie- rung ohne Abgrenzung zur Fahrbahn versehen. Die Grundstücke beiderseits des Abrechnungsabschnitts wurden zunächst durchweg erfasst vom Bauzonen- und Baustufenplan der Gemeinde - vom 15. Juni 1961. Dieser Plan wies im wesentlichen ein Wohngebiet mit der Baustufe B II o aus (offene zweigeschossige Bauweise); jedoch wurden zwei Grundstücke im Bereich der Einmündung der straße von der Baustufe B I o (B) erfasst; zudem sparte der Plan Flächen nahe der Einmündung der Straße von der Bauzonenausweisung aus, und zwar mit etwa 20 m Frontlänge auf der Nordseite und mit etwa 120 m Frontlänge auf der Südseite des Südrings (damals: weg). Der abgerechnete Abschnitt des Südrings liegt nunmehr im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Stadt - Nr. 21 vom 26. Juli 1985 (i.d.F. der ersten Änderungssatzung vom 28. November 1988 und der zweiten Änderungssatzung vom 24. November 1993). Im Rahmen der Bauleitplanung ließ die Stadt - im Jahre 1984 vom Ingenieurbüro eine komplette Straßenplanung für die im Bereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 21 vorgesehenen Straßen anfertigen. Der Ausbauplan für den Südring sah einen Regelquerschnitt von 14,40 m mit 7 m breiter Fahrbahn zuzüglich zweier je 0,3 m breiter Rinnen sowie einem Gehweg und einem Radweg auf jeder Straßenseite vor. Dieser Ausbauplan wurde im wesentlichen Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 21; der Bebauungsplan verzeichnete lediglich zusätzliche Parkstreifen und ließ die vorgesehene Linksabbiegerspur in die Straße entfallen. Am 27. November 1995 beschloss der Bau-, Grün- und Umweltausschuss der Stadt - ein neues Ausbauprogramm für den Südring, das durch Beschluss des Hauptausschusses vom 5. Februar 1997 geändert wurde. Das Ausbauprogramm letzter Fassung behielt die Regelbreite der Erschließungsanlage von 14,40 m bei, verzichtete jedoch auf die ursprünglich geplante Streckung der Fahrbahnkurve zwischen den Einmündungen der - -Straße und des hofes, was zur Verbreiterung des Straßengrundstücks in diesem Bereich auf ca. 22 m und zugleich zu einer Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten östlichen Straßenbegrenzungslinie bis zu etwa 9 m führte. Zugleich griff der Ausbauplan die Verlegung der Einmündung der Straße um etwa 25 m nach Osten auf, die auf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 beruhte. Die Fahrbahn sollte zu beiden Seiten jeweils von einem Radweg und einem Gehweg begleitet werden und eine Regelbreite von 6 m erhalten; zugleich wurden im abgerechneten Abschnitt Parkstreifen und Parkbuchten sowie Grünflächen vorgesehen. Entsprechend diesem Ausbauprogramm wurde der Südring im Jahre 1997 im wesentlichen unter Beseitigung der alten Straßeneinrichtungen ausgebaut; dabei blieb zwar der Regenwasserkanal erhalten, doch wurden zusätzlich zu den streckenweise vorhandenen Straßeneinläufen neue Straßeneinläufe geschaffen; auch wurde die vorhandene Straßenbeleuchtung nicht beseitigt, sondern erweitert. Bereits am 17. März 1976 hatte der Stadtrat eine Aufteilung des Südrings in Abrechnungsabschnitte beschlossen, u.a. für die Strecke zwischen dem Bahnübergang am Bahnhof und der damaligen Einmündung der Straße sowie für die östlich anschließende Strecke bis zur Einmündung der straße; für den erstgenannten Abschnitt sind bereits Erschließungsbeiträge erhoben worden. Am 17. September 1997 beschloss der Rat, einen Abrechnungsabschnitt "zwischen der Einmün- dung straße bis Ausbauende (Nähe Einmündung Straße)" und einen Abschnitt " - -Straße" zu bilden. Durch einen an die Kläger gerichteten Bescheid vom 27. Februar 1998 setzte der Beklagte folgende Vorausleistungen für die in der Gemarkung Flur 2 gelegenen Gründstücke fest: Für das Flurstück 1368 (303 qm x 1,25) 12.827,25 DM, für das Flurstück 2340 (32 qm) 1.354,69 DM, für das Flurstück 1418 (17 qm) 575,74 DM und für das Flurstück 1507 (25 qm) 846,68 DM. Hiervon setzte er 1.133,28 DM ab - entsprechend einem Zehntel der gemäß Vorausleistungsbescheid vom 28. April 1971 von der Landesentwicklungsgesellschaft für das gesamte damalige Grundstück entrichteten Vorausleistung -, so dass ein Zahlbetrag von 14.471,08 DM verblieb. Den voraussichtlichen beitragsfähigen Erschließungsaufwand hatte der Beklagte dabei - abgesehen von Grunderwerbskosten sowie von anteiligen Kanalbaukosten des Jahres 1967 - nach Maßgabe der wegen des Straßenausbaus von 1997 zu erwartenden Aufwendungen ermittelt und einen Beitragssatz von 33,867314 DM je Flächeneinheit errechnet. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Kläger wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 6. April 1998 als unbegründet zurück. Die Kläger haben Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Südring sei vor dem Ausbau des Jahres 1997 kein Provisorium, sondern jedenfalls vor ihren Grundstücken bereits Mitte der 70er Jahre mit allen Teileinrichtungen endgültig hergestellt gewesen. Die der Stadt anzulastende Verzögerung des Straßenausbaus habe zu einer Steigerung der zu erwartenden Straßenbaukosten auf mehr als das Fünffache geführt, zumal ein "Luxusausbau" insofern stattgefunden habe, als die funktionstüchtige Fahrbahn durch eine neue Fahrbahn ersetzt worden sei, ohne dass Landesmittel beantragt worden seien. Zudem falle die Beitragsforderung des Beklagten deswegen zu hoch aus, weil dieser alte und neue Straßenabschnitte willkürlich zusammenfasse bzw. einzelne Nachbarhäuser am hof nicht in die Abrechnung einbeziehe und ferner keine Zinsen für die seinerzeit gezahlte Vorausleistung anrechne. Die Kläger haben sinngemäß beantragt, den Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 27. Februar 1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom 6. April 1998 aufzuheben. Der Beklagte hat sich hiergegen mit dem Klageabweisungsantrag gewandt und zur Begründung vorgetragen: Der Südring könne im abgerechneten Abschnitt insgesamt noch nach §§ 123 ff. BauGB abgerechnet werden, da insbesondere die Gehwege vor dem Ausbau des Jahres 1997 noch nicht endgültig hergestellt gewesen seien; zudem sei die Fahrbahn im Jahre 1983 zwar vorhanden, jedoch mangels ordnungsgemäßer Straßenentwässerung und wegen des mangelhaften Unterbaus nur eingeschränkt funktionstauglich gewesen. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als ein Betrag von mehr als 8.654,17 DM gefordert ("festgesetzt") worden ist, und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Erhebung einer Vorausleistung für den abgerechneten Abschnitt des Südrings sei zwar grundsätzlich zulässig; in den voraussichtlichen erschließungsbeitragsfähigen Aufwand dürften jedoch nicht die 1997 angefallenen Kosten für Fahrbahn und Beleuchtung einbezogen werden, sondern nur die nach den Einheitssätzen des Jahres 1961 ermittelten Kosten der entsprechenden früheren Teileinrichtungen; außerdem sei die Zahl der Flächeneinheiten im Abrechnungsgebiet wegen fehlerhafter Berechnung der Eckermäßigungen und gebotener Einbeziehung einiger Grundstücke an den sog. Karrenwegen 1 und 2 zu erhöhen; die hiernach vorzunehmenden Korrekturen führten zu einem Beitragssatz von 17,50521481 DM je Flächeneinheit und somit zu einer entsprechend ermäßigten Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag. Zudem entfalle auf die Kläger ein Straßenbaubeitrag wegen der Verbesserung der Fahrbahn und der Beleuchtung im Jahre 1997, der entsprechend einem Beitragssatz von 3,737202609 DM je Flächeneinheit zu berechnen sei. Von diesen Beträgen sei der Anteil der Kläger an der von der Voreigentümerin erbrachten Vorausleistung abzuziehen. Nachdem der Senat die nur seitens des Beklagten eingelegte Berufung durch Beschluss vom 28. März 2002 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat, trägt der Beklagte zur Begründung seiner Berufung vor: Dem Verwaltungsgericht sei zwar in der Auffassung zu folgen, dass die Erhebung einer Vorausleistung für den Südring grundsätzlich möglich sei. Nicht zu folgen sei allerdings der Auffassung des Verwaltungsgerichts, für die Teileinrichtungen Fahrbahn und Beleuchtung könnten keine Erschließungsbeiträge, sondern nur Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden. Vor dem Ausbau des Jahres 1997 habe nämlich der Südring hinsichtlich keiner Teileinrichtung den Zustand endgültiger Herstellung erreicht. Allerdings sei einzuräumen, dass die Abrechnungsstrecke schon durch den Erlass der Bauzonen- und Baustufenordnung vom 15. Juni 1961 den Charakter einer Anbaustraße erlangt habe. Da diese Ordnung als ordnungsbehördliche Verordnung erlassen worden sei, sei sie nach § 35 Abs. 1 OBG NW (F. 1956) spätestens nach Ablauf von 20 Jahren außer Kraft getreten. Damit sei der Abrechnungsabschnitt spätestens 1981 zum größten Teil wieder zur Außenbereichsstraße geworden, wie der Vergleich der Bebauungsverhältnisse anhand der Grundkarten von 1985 und 1994 zeige. Entgegen der Auffassung der Kläger habe keine Teileinrichtung des Südrings vor dem Ausbau des Jahres 1997 einem gemeindlichen Bauprogramm entsprochen, weil ein solches Programm vor Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 nicht existiert habe und weil die seitdem beschlossenen Bauprogramme höhere Anforderungen gestellt hätten. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführten Vorgänge der Jahre 1971 und 1974 beträfen neben der Vorausleistungserhebung ein spezielles Verwaltungsverfahren über die Anlegung eines Gehwegs vor dem Grundstück der Landesentwicklungsgesellschaft und deuteten nicht auf die Existenz eines einheitlichen Straßenausbauprogramms im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne hin. Die Fahrbahn des Südrings sei - anders als die Kläger vortrügen - nicht von hervorragender Qualität gewesen; mit einer Deckenstärke von ca. 7 bis 12 cm und einem schwachen Unterbau habe sie zwar den Straßenbaustandards der 60er Jahre, nicht jedoch den Anforderungen der Folgezeit genügt und habe deshalb auch mehrfach repariert werden müssen. Zudem sei das Niederschlagswasser - von kurzen Strecken nahe der straße abgesehen - nicht in den Regenwasserkanal, sondern in die Seitenstreifen gelaufen. Die Beleuchtungsanlage sei vor dem Jahre 1997 nicht endgültig hergestellt gewesen; denn diese "dienende" Teileinrichtung sei von Trassenführung und Aufteilung der flächenmäßigen Teileinrichtungen abhängig, die endgültig erst durch das zum Bebauungsplan von 1985 gehörende neue Bauprogramm festgelegt worden seien. Auch die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Verteilung des voraussichtlichen beitragsfähigen Aufwandes sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das gelte zunächst insoweit, als der hof nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden sei. Diese Stichstraße sei als selbständige Erschließungsanlage anzusehen, da sie fast 100 m lang sei, ihr Ende nicht eingesehen werden könne und sie vor allem angesichts ihrer massiven Bebauung mit 40 Reihenhäusern in Form zweigeschossiger Hausgruppen nicht lediglich als Zufahrt, sondern als eigenständige Straße erscheine. Auch die - -Straße sei zu Recht nicht in das Abrechnungsgebiet des Südrings einbezogen worden. Diese ca. 55 m lange Stichstraße sei als Mischverkehrsfläche deutlich vom Südring abgesetzt, gleichfalls nicht bis zum Ende einsehbar und weise eine intensive Bebauung mit 20 Reihenhäusern auf, von denen der größere Teil rund um den Wendehammer liege. Zudem sei diese Straße bereits vor dem Südring erstmalig hergestellt und durch Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Juli 1997 abgerechnet worden. Es komme hinzu, dass der Stadtrat am 17. September 1997 für die - -Straße eine Abschnittsbildung beschlossen habe, so dass sie jedenfalls als eigenständiger Abschnitt des Südrings anzusehen sei. Weiterhin sei bei der Verteilung zu Recht angenommen worden, dass durch die beiden öffentlichen Fußwege im Abrechnungsgebiet (den vom Südring östlich des Hauses Nr. 37 nach Norden abgehenden Weg auf den Flurstücken 2727 und 3182 sowie den westlich des Hauses Nr. 36 nach Süden abgehenden Weg auf dem Flurstück 2595) keine weiteren Grundstücke erschlossen würden; denn diese Fußwege seien durch den Bebauungsplan nicht mit Leitungsrechten belegt worden, so dass es den an den Wegen gelegenen Grundstücken bei Außerachtlassung der Ersterschließung an der erforderlichen Erschließung durch Versorgungs- und Entsorgungsleitungen fehle. Gleiches gelte für den sog. weg 1 (etwa 90 m langer, im Miteigentum der Anlieger stehender Privatweg auf den Flurstücken 2347 und 2348 südlich des Hauses Südring 19) sowie den sog. weg 2 (etwa 56 m langer, im Miteigentum der Mehrzahl seiner Anlieger stehender Weg auf dem Flurstück 2321 östlich des Hauses Südring 21). Dem angefochtenen Urteil sei allerdings grundsätzlich insofern zu folgen, als es in der Beitragsberechnung eine Beschränkung der Eckermäßigungen auf die durchschnittliche Größe der Mittelgrundstücke gemäß § 5a Abs. 2 c) EBS 1993 vermisse; diese durchschnittliche Größe belaufe sich auf 587,625 qm, aufgerundet 588 qm. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil insoweit zu ändern, als es die Aufhebung des angefochtenen Vorausleistungsbescheides über einen Betrag von 606,23 DM (309,96 Euro) hinaus ausspricht, Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, soweit der Berufung stattgegeben wird, die derzeitige Unvollziehbarkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheides festzustellen. Zur Begründung verteidigen sie im wesentlichen das angefochtene Urteil und tragen dazu vor: Der abgerechnete Abschnitt des Südrings sei mit Rücksicht auf die Bauzonen- und Baustufenordnung vom 15. Juni 1961 keine Außenbereichsstraße gewesen, sondern spätestens seit 1971 und zumindest bis auf Höhe der Südwestgrenze des Flurstücks 1507 eine zum Anbau bestimmte Innenbereichsstraße; denn die südlich der allee und im Bereich der straße gelegene Siedlung, zu der auch ihr Haus gehöre, habe eine Innerortslage entstehen lassen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe, seien zumindest Fahrbahn und Beleuchtung der Abrechnungsstrecke entsprechend dem in den 70er Jahren aufgestellten Ausbauprogramm der Gemeinde endgültig hergestellt worden. Der Südring sei mit einer hervorragend befestigten Straßendecke ausgebaut worden, die als einzige in der ganzen Gemeinde jahrzehntelang nicht habe ausgebessert werden müssen. Die Existenz eines gemeindlichen Ausbauprogramms zu dieser Zeit ergebe sich aus dem Schreiben vom 28. April 1971, mit dem der Gemeindedirektor der Landesentwicklungsgesellschaft die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag angekündigt habe, und aus einem weiteren Schreiben vom 4. April 1974, in welchem er auf eine Anmahnung des Gehwegausbaus im Bereich der Häuser Nr. 17 und 19 ihm, dem Kläger, geantwortet habe, bereits im Jahre 1973 sei "bei der Festlegung des Straßenausbauprogramms" der Ausbau dieses Gehweges mit vorgesehen gewesen. Noch in den 70er Jahren habe die Gemeinde die Entwässerungseinrichtungen und die Gehwege des Südrings innerhalb des zusammenhängend bebauten Ortsteils endgültig hergestellt. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne die im Bebauungsplan Nr. 21 vorgesehene Streckung der Fahrbahnkurve zwischen - -Straße und hof den endgültig hergestellten Südring schon deshalb nicht in den Zustand der Unfertigkeit versetzen, weil der Ausbau des Jahres 1997 die Straße in ihrer bisherigen Lage gelassen und im Bereich der Kurve lediglich verbreitert habe. Auch die Beitragshöhe sei unter mehreren Gesichtspunkten zu beanstanden. Sowohl die - -Straße als auch der hof seien unselbständige Erschließungsanlagen, die in das Abrechnungsgebiet des Südrings einzubeziehen seien. Beide Straßen seien verkehrsberuhigt und damit in anderer Art als der Südring ausgebaut und vermittelten den Eindruck von Zufahrten, nicht von selbständigen Erschließungsanlagen. Beim hof seien lediglich die Hauseingänge auf der Südwestseite der Straße zugewandt, während die übrigen Hausgrundstücke nur mit ihrer Gartenseite an die Straßen grenzten; wegen versetzter Baumreihen sei diese Straße vom Südring aus bis zum Ende nicht einsehbar, solange die Bäume Laub trügen. Es komme hinzu, dass die Häuser hof 1 bis 23 ausschließlich von dem sog. weg 1 aus zugänglich seien und dass die Anlieger des sog. weges 2 diesen zur rückwärtigen Erschließung ihrer Grundstücke nutzten. Des weiteren seien in die Berechnung des Beklagten offensichtlich nicht die Ersparnisse beim Straßenbau und beim Grunderwerb eingegangen, die durch die Beibehaltung der alten Straßentrasse im Bereich der Kurve erzielt worden seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist die Absehbarkeit der endgültigen Straßenherstellung von Klägerseite in Zweifel gezogen worden, weil eine Änderung des Bebauungsplanes zur Legalisierung der hergestellten Straßentrasse bisher nicht eingeleitet sei und deshalb nach wie vor die Möglichkeit der Änderung des Straßenausbaus bestehe. Seitens des Beklagten ist insoweit entgegnet worden, die Schlussvermessung der Abrechnungsstrecke habe im Dezember 1999 stattgefunden und ein Beschluss zur Aufstellung eines Änderungsbebauungsplanes sei im Planungsamt erarbeitet worden und solle dem Rat im laufenden Jahr zur Beschlussfassung zugeleitet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhalts im übrigen wird auf die gerichtliche Streitakte nebst Beiakten dieses Verfahrens sowie auf die Beiakten der Verfahren 3 A 836/00 und 842/00 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten ist zum Teil begründet. Die Klage hat nicht in dem vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen, sondern nur in einem geringeren Umfang Erfolg, weil die umstrittene Abrechnung des Beklagten nach Auffassung des Senats weniger weit gehend zu korrigieren ist. Hingegen bleibt die Anschlussberufung der Kläger ohne Erfolg. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und demgemäß auch von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag setzt voraus, dass irgendwelche Kosten der erstmaligen Herstellung (oder des Grunderwerbs bzw. der Übernahme) angefallen bzw. zu erwarten sind (§ 128 Abs. 1 BauGB). Solche Kosten sind für den Südring im abgerechneten Abschnitt bereits deshalb angefallen bzw. noch zu erwarten, weil dieser Abschnitt vor dem Ausbau des Jahres 1997 nicht insgesamt erstmalig hergestellt gewesen ist. Vor diesem Ausbau hatte die Straße zwei Seitenstreifen, die als Gehwege (bzw. Geh- und Radwege) gestaltet (und gekennzeichnet) waren. Diese Wege genügten jedoch nicht den seit 1961 für Gehwege geltenden ortsrechtlichen Merkmalsregelungen (§ 12.3 EBS 1961: Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder sonstige Decke neuzeitlicher Bauweise; § 9 Abs. 1 c) EBS 1968: Plattierung; § 9 Abs. 1 b) EBS 1981: Abgrenzung gegen die Fahrbahn und feste Decke ...; § 7 Abs. 2 a) EBS 1993: Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder ähnliches Material neuzeitlicher Bauweise). Die Erhebung von Vorausleistungen ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil bereits eine endgültige Erschließungsbeitragspflicht entstanden wäre. Dem steht der planüberschreitende Ausbau in der Kurve zwischen hof und - -Straße entgegen, der mit Mehrkosten für die Anlieger verbunden ist (§ 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB). Entgegen der von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung sind die angefochtenen Bescheide auch nicht deshalb rechtswidrig, weil bei Abschluss des Vorverfahrens die endgültige Herstellung der Abrechnungsstrecke nicht innerhalb von vier Jahren zu erwarten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Herstellung einer Anlage ist in diesem Sinne absehbar, wenn der Abschluss der kostenverursachenden Erschließungsmaßnahmen absehbar ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. November 1991 - 8 C 89.89 -, KStZ 1992, 51, und vom 17. November 1995 - 8 C 4.94 -, DVBl 1996, 381. Hängt hiernach die Absehbarkeit der Herstellung nicht von der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten und insbesondere nicht vom Vorhandensein eines Bebauungsplans ab, so genügt es nach Auffassung des Senats, wenn bei Erlass des Widerspruchsbescheides eine Herstellung innerhalb von vier Jahren entsprechend der damals geltendenden satzungsrechtlichen Merkmalsregelung und entsprechend dem damals aktuellen (formlosen) Bauprogramm der Gemeinde zu erwarten war. Vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 21 Rn. 19. Diese Erwartung war angesichts des im Jahre 1997 vorgenommenen Ausbaus nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar erfüllt. Die vom Beklagten vorgenommene, der umstrittenen Beitragserhebung zugrunde liegende Abgrenzung des Ermittlungsraumes ist nach Auffassung des Senats insgesamt nicht zu beanstanden. Das gilt einmal insofern, als der Stadtrat die westliche Abschnittsgrenze an der alten Einmündung der Straße belassen hat, obwohl diese Stelle im Zeitpunkt der Abschnittsbildung am 17. September 1997 durch die Verlegung der Einmündung in der Örtlichkeit nicht mehr zu erkennen war; diese Grenzbestimmung ist vom Verwaltungsgericht mit Rücksicht auf die voraufgegangene Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für den Abschnitt westlich der alten Straßeneinmündung unter dem Gesichtspunkt der "vorgegebenen Abschnittsbildung" gebilligt worden; insoweit geben weder das Vorbringen der Beteiligten noch der übrige Akteninhalt Anlass zu weiterer Erörterung. Entgegen der von Klägerseite vertretenen Auffassung ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die - -Straße aus dem Ermittlungsraum ausgeschlossen hat. Das folgt - entgegen der Auffassung des Beklagten - allerdings nicht bereits daraus, dass diese Straße als selbständige Erschließungsanlage anzusehen wäre. Mit einer Länge von nur etwa 45 m (vom Rand des Südrings gemessen) unterschreitet sie nämlich zunächst deutlich die Grenze von 100 m, die im Regelfall die unselbständigen von den selbständigen Erschließungsanlagen scheidet. Vgl. Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 13 f. (m.w.N.). Damit unterschreitet sie aber auch noch deutlich die Länge von ca. 80 m, bei der eine Stichstraße mit Rücksicht auf eine massive Bebauung ihrer Anliegergrundstücke noch als selbständige Erschließungsanlage angesehen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1995 - 8 C 30.93 -, KStZ 1996, 112 (hypothetischer Fall einer 80 m langen Stichstraße mit massiver Bebauung) und vom 26. September 2001 - 11 C 16.00 -, KStZ 2002, 98 (entschiedener Fall einer geplanten 75 m langen Stichstraße mit geplanter Bebauung in zwei bis drei bzw. drei bis vier Geschossen in geschlossener Bauweise). Der Ausschluß dieser Straße aus dem Ermittlungsraum folgt vielmehr daraus, dass diese Straße durch den Abschnittsbildungsbeschluss vom 17. September 1997 einem eigenen Abrechnungsabschnitt zugewiesen worden ist. Gegen diese vom Verwaltungsgericht gebilligte Abschnittsbildung ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch sonst Bedenken. Der vom Beklagten gewählte Ermittlungsraum ist des weiteren auch insofern nicht zu beanstanden, als er den hof ausschließt. Nach dem Eindruck von der Örtlichkeit, den der Senat durch die vorliegenden Karten, Pläne und Fotografien sowie den schriftlichen und mündlichen Vortrag der Beteiligten gewonnen hat, ist der hof nämlich als "einzelne Erschließungsanlage" (selbständige Erschließungsanlage) i.S.v. § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB aufzufassen. Mit ca. 95 m Länge unterschreitet er das "Richtmaß" von 100 m nur geringfügig und weist eine massive Bebauung mit etwa 30 zweigeschossigen Reihenhäusern in fünf Blöcken auf; da immerhin mehr als ein Drittel dieser Häuser mit ihren Eingängen am hof liegen, vermittelt diese Straße auch nicht den Eindruck einer "Gartenzufahrt" oder "Hinterhofzufahrt". Deshalb kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und zu welchen Zeiten des Jahres (im Winter oder in der übrigen Zeit) ein "Durchblick" vom Südring aus bis zum Ende der Straße möglich ist und dass diese Straße - nicht anders als viele andere (selbständige) Stichstraßen - in anderer Art ausgebaut ist als die "Hauptstraße". Die Abrechnung des Beklagten ist schließlich insofern nicht zu beanstanden, als das ihr zugrunde gelegte Abrechnungsgebiet (Erschließungsgebiet) nicht die Grundstücke umfasst, die mit dem Südring einzig durch die sog. wege 1 und 2 sowie die Fußwege bei den Häusern Nr. 37 und 36 verbunden sind. Diese vier Fußwege (Fuß- und Radwege) grenzen nämlich bis zur Länge von 50 m nur an Grundstücke, die bereits anderweit durch eine befahrbare Anlage erschlossen sind. Deshalb ist nicht anzunehmen, dass sie durch den Bebauungsplan Nr. 21 zur Erschließung dieser Grundstücke i.S.v. §§ 30 ff. BauGB bestimmt sind. Vgl. das Urteil des Senats vom 21. Dezember 2001 - 3 A 3126/99 -, NVwZ-RR 2002, 414 (zu öffentlichen Wohnwegen i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Mit dem Verwaltungsgericht stimmt der Senat weitgehend in der Frage überein, für welche Teileinrichtungen mangels endgültiger Herstellung noch ein Erschließungsbeitrag und somit auch eine Vorausleistung gefordert werden darf. Das betrifft zunächst die erstmals endgültig hergestellten Gehwege und Radwege sowie die erstmals gestalteten Grünflächen. Gleiches gilt für den Grunderwerb, der sich insgesamt - was hinsichtlich der Fahrbahn sogleich darzulegen sein wird - auf Teileinrichtungen bezieht, die nach Baugesetzbuch abgerechnet werden können. Diese Einschätzung ist unabhängig davon, ob die vom Beklagten im Kurvenbereich auf dem Flurstück 2311 geschaffene Parkgelegenheit Bestandteil der hier abgerechneten Erschließungsanlage oder (wie der Beklagte meint) eine selbständige Erschließungsanlage ist, da für dieses Flurstück ausweislich der einschlägigen Aktenvermerke kein Grunderwerbsaufwand angesetzt worden ist. Den für die Fahrbahn des Südrings angefallenen bzw. zu erwartenden Aufwand hat der Beklagte hingegen zu Recht als erschließungsbeitragsfähigen Aufwand behandelt. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass die Fahrbahn vor dem Ausbau des Jahres 1997 die Anforderungen der Merkmalsregelung des § 12.2 EBS 1961 erfüllte, weil es hierfür insbesondere nicht auf die Qualität des Unterbaus ankam. Gleichwohl ist eine endgültige Herstellung dieser Teileinrichtung im alten Zustand nicht anzunehmen. Die alte Fahrbahnbreite von 6,25 m hat nämlich zu keiner Zeit einem (formlosen) Bauprogramm über die Breite der einzelnen Teileinrichtungen der Straße entsprochen, das nach der einschlägigen Revisionsrechtsprechung gleichfalls erfüllt sein muss, soll eine Straße den Zustand endgültiger Herstellung im Rechtssinne erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 -, DVBl 1996, 379, sowie Driehaus, a.a.O., § 11 Rn. 36 ff. Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angeführte Auftragsvergabe des Jahres 1960 betraf den Südring als Außenbereichsstraße, die er damals zum größten Teil war; da es hier aber auf das nach Umwandlung einer Außenbereichsstraße in eine Anbaustraße beschlossene Programm ankommt, kann diese Auftragsvergabe grundsätzlich nicht als Ausbauprogramm in diesem Sinne gewertet werden, vgl. das Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 - 3 A 176/93 -. Abweichend vom Verwaltungsgericht kann der Senat der Abschnittsbildung vom 17. März 1976 eine Aussagekraft schon deshalb nicht zuerkennen, weil mit einer Abschnittsbildung lediglich die Grenzen des Abrechnungsraums festgelegt werden und fertige und unfertige Erschließungsanlagen gleichermaßen Gegenstand einer Abschnittsbildung sein können. Schließlich gibt auch das vom Verwaltungsgericht (in Übereinstimmung mit der Klägerseite) angeführte Schreiben vom 4. April 1974 an den Kläger im vorliegenden Zusammenhang nichts her. Wenn dort davon gesprochen wird, "daß bereits im Jahre 1973 bei der Festlegung des Straßenausbauprogramms der Ausbau dieses Gehweges mit vorgesehen" gewesen sei, so ist damit offenbar das Jahresprogramm der Gemeinde für den Straßenbau im jeweils bevorstehenden Haushaltsjahr gemeint, das üblicherweise Grundlage für die Veranschlagung von Ausgabetiteln des Haushalts für den Neubau, den Ausbau und die Reparatur der Gemeindestraßen und Gemeindewege ist. Gegen eine weiterreichende Deutung des Schreibens vom 4. April 1974 spricht zudem die Erwägung, dass mit diesem Schreiben Antwort gegeben wurde auf die vom Anlieger gestellte Frage, die sich nicht auf den Südring in ganzer Länge bezog, sondern lediglich auf den Gehweg vor den Häusern der Landesentwicklungsgesellschaft, der danach in 60 m Länge ausgebaut wurde. Hat demnach die alte Fahrbahnbreite von 6,25 m keinem älteren Bauprogramm entsprochen, weil es ein solches nicht gegeben hat, so entsprach sie auch den neueren Programmen nicht, weil diese abweichende Fahrbahnbreiten vorsahen (Programm 1984: 7,60 m inklusive Rinnen, Programm 1997: 6 m). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist die Beleuchtungsanlage bereits vor 1997 mit der Anbringung von 13 Peitschenleuchten erstmals endgültig hergestellt worden mit der Folge, dass bei der Berechnung von Erschließungsbeiträgen nur die alten Beleuchtungskosten angesetzt werden können. Die Beleuchtungsanlage gehört nämlich nicht zu den "flächenmäßigen Teileinrichtungen" wie Fahrbahn, Gehwege, Radwege usw., auf die allein sich das sog. (formlose) Bauprogramm bezieht. Vgl. Driehaus, a.a.O., § 11 Rn. 36 ff. Diese Teileinrichtung stellt keine flächengebundene oder "flächenmäßige" Teileinrichtung einer Erschließungsanlage und insbesondere einer Straße dar: Sie kann auch "frei schwebend" über der Straße angebracht werden (an außerhalb der Straße aufgestellten Masten oder an Außenwänden befestigt); im übrigen nimmt sie zumeist (mit der Grundfläche der Masten und der Schaltschränke) verstreut gelegene und untergeordnete Teilflächen des Gehwegs oder des Straßenbegleitgrüns, Aussparungen der Fahrbahn oder auch "Schmutzecken" der Straße ein; sie ist insofern mit den zur Straßenentwässerung gehörenden Wasserrinnen am Fahrbahnrand oder in der Fahrbahnmitte zu vergleichen, die ebenfalls keine dem (formlosen) Bauprogramm unterworfene "flächenmäßige Teileinrichtung" darstellen, vgl. das Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 - 3 A 176/93 -. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht des weiteren in der Auffassung, dass die Anlieger neben dem (gemäß dem einschlägigen Einheitssatz berechneten) Anteil am erschließungsbeitragsfähigen Aufwand für die alte Beleuchtungsanlage auch einen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes und der Straßenbaubeitragssatzung vom 29. Juni 1993 zu bestimmenden Anteil an den im Jahre 1979 angefallenden Beleuchtungskosten zu tragen haben. Das ergibt sich aus einer (vom Gericht vorzunehmenden) Umdeutung des angefochtenen Vorausleistungsbescheides (vgl. § 128 AO). Da dieser Beitragsbescheid nicht auf die Erhebung eines endgültigen Beitrags, sondern einer (im Ermessen der Gemeinde stehenden) Vorausleistung gerichtet ist, ist er nicht am bundesrechtlichen Beitragserhebungsgebot zu messen, aus dem das Bundesverwaltungsgericht den Ausschluss der landesrechtlichen Vorschriften über die Umdeutung von Abgabenbescheiden herleitet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1988 - 8 C 72.87 -, DVBl 1989, 420, und vom 4. Juni 1993 - 8 C 55.91 -, KStZ 1994, 32, sowie Driehaus, a.a.O., § 2 Rn. 56 ff. (m.w.N.). Dabei steht einer Umdeutung allgemein und so auch hier einmal nicht entgegen, dass mit ihr ein Wechsel der Abgabenart (Erschließungsbeitrag/Ausbaubeitrag) verbunden ist. Vgl. das Urteil des Senats vom 19. Juli 1990 - 3 A 2934/86 -, NWVBl 1991, 296. Zum anderen ist eine Umdeutung auch nicht unter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass für einen Teil der Beitragsfestsetzung ein endgültiger (Ausbau-) Beitrag an die Stelle eines vorläufigen (Erschließungs-)Beitrags tritt und dass deshalb die Zielgleichheit der beiden Regelungen i.S.v. § 128 Abs. 1 Satz 1 AO zu verneinen wäre. So aber VGH München, Urteil vom 4. Oktober 1991 - 23 B 88.2193 -, NVwZ-RR 1992, 507. Denn die Refinanzierung einer Straßenbaumaßnahme ist sowohl für den endgültigen Beitrag als auch für die Vorausleistung Hauptzweck; die mit der Erhebung einer Vorausleistung verbundene Verminderung von Zinszahlungen hingegen ist lediglich ein Nebeneffekt, der auch bei der Erhebung eines endgültigen Beitrags eintreten kann (wenn hierdurch höhere Zuführungen zum Vermögenshaushalt ermöglicht werden). Vgl. Driehaus, a.a.O., § 21 Rn. 27. Des weiteren ist die Sperre des § 128 Abs. 3 AO für die Umdeutung eines Vorausleistungsbescheides in einen endgültigen Beitragsbescheid ohne Bedeutung. Schließlich entspricht die wegen der Beleuchtungskosten des Jahres 1997 vorzunehmende Umdeutung des angefochtenen Vorausleistungsbescheides auch dem mutmaßlichen Willen des Beklagten. Für die zutreffende Verteilung des nach Baugesetzbuch umzulegenden Erschließungsaufwandes kann zunächst von der Berechnung des Beklagten ausgegangen werden, die dieser im Berufungsverfahren vorgelegt hat und gegen deren Richtigkeit sich im Grundsatz Bedenken weder aus dem Vorbringen der Klägerseite noch sonst ergeben. Bei der Ermittlung der Durchschnittsgröße der "Mittelgrundstücke" zwecks Berechnung der Eckermäßigungen hat der Beklagte zutreffend die Garagengrundstücke nicht berücksichtigt, da sie nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deshalb nicht überwiegend Wohnzwecken dienen (§ 5a Abs. 1 EBS 1993). Allerdings sind zusätzlich die an der Ecke - -Straße/ Südring gelegenen Wohnhausgrundstücke (Flurstücke 2916 und 2938) mit Rücksicht auf ihre Lage an zwei Abschnitten einer Erschließungsanlage mit dem Flächenanteil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis ihrer jeweiligen Frontlänge an beiden Straßenabschnitten entspricht. Vgl. Driehaus, a.a.O., § 14 Rn. 30. Mithin sind 265 qm und 249 qm zuzusetzen mit der Folge, dass sich die Summe der (berücksichtigungsfähigen) Flächen der Mittelgrundstücke auf 24.019 qm erhöht und deren Durchschnittsgröße von 588 auf (gerundet) 572 qm ermäßigt; die auf der Ermittlung der Durchschnittsgröße basierende Berechnung der Flächen im Abrechnungsgebiet ist dementsprechend zu korrigieren. Danach sind den vom Beklagten errechneten 37.125,57 Flächeneinheiten 603,84 Flächeneinheiten als zuviel berechnete Eckermäßigungen (für Garagengrundstücke, Stellplatzgrundstücke sowie für die Flurstücke 2916 und 2938) hinzuzusetzen. Das ergibt 37.729,41 Flächeneinheiten im Abrechnungsgebiet nach Baugesetzbuch. Zur Ermittlung des Aufwands, der voraussichtlich nach Baugesetzbuch beitragsfähig sein wird, sind von dem im angefochtenen Vorausleistungsbescheid zugrunde gelegten Aufwand von 1.342.772,40 DM für die 1997 installierte Beleuchtung 57.300,-- DM abzusetzen und für die Kosten der alten Beleuchtung 14.850,-- DM hinzuzusetzen (entsprechend der Berechnung des angefochtenen Urteils, gegen die Bedenken nicht hervorgetreten sind). Von den auf 144.500,-- DM veranschlagten Ingenieurleistungen sind 7.416,54 DM abzuziehen (entsprechend dem Anteil der Straßenbeleuchtungskosten von 1997 an den auf 1.116.400,-- DM veranschlagten Kosten der Straßenbaumaßnahme des Jahres 1997). Das ergibt einen erschließungsbeitragsfähigen Aufwand von 1.292.905,80 DM und einen umzulegenden Aufwand von 1.163.615,20 DM. Auf der Grundlage der dargestellten Korrekturen ergibt sich ein Beitragssatz nach Baugesetzbuch von 30,841065 DM/E (1.163.615,20 DM : 37.729,41 E). Für die Berechnung des (endgültigen) Ausbaubeitrags, der für die im Jahre 1997 vorgenommene Verbesserung der Beleuchtungsanlage entstanden ist, übernimmt der Senat die im angefochtenen Urteil enthaltene Berechnung der Verteilungseinheiten im Abrechnungsgebiet nach Kommunalabgabengesetz, gegen deren Richtigkeit Bedenken nicht erhoben worden sind; gleiches gilt für die Einstufung des Südrings als Haupterschließungsstraße mit einem Anliegeranteil von 30 v.H. am beitragsfähigen Beleuchtungsaufwand. Der ausbaubeitragsfähige Aufwand umfasst nach den oben dargestellten Berechnungen 57.300,-- DM für die Beleuchtungskosten des Jahres 1997 sowie 7.416,54 DM als anteilige Ingenieurleistungen, zusammen 64.716,54 DM; hieraus ergibt sich ein auf die Anlieger umzulegender Aufwand von 19.414,96 DM. Der Ausbaubeitragssatz ist dementsprechend auf 0,396530 DM/E zu berechnen (19.414,96 DM : 48.962,13 E). Der von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag erweitert den bis dahin vorhandenen Gegenstand des Berufungsverfahrens und ist deshalb als Anschlußberufung i.S.v. § 127 VwGO aufzufassen. Der Senat kann offenlassen, ob diese Anschließung nach Maßgabe (lediglich) des § 127 VwGO a.F. oder des weitergehende Anforderungen stellenden § 127 VwGO n.F. (i.d.F. des Gesetzes vom 20. Dezember 2001, BGBl I 3987) zu beurteilen ist und ob sie ggf. diesen Anforderungen genügt. Denn der Senat vermag die Existenz eines Vollzugshindernisses, das Voraussetzung für einen Erfolg des Hilfsantrags in der Sache wäre, vgl. Driehaus, a.a.O., § 21 Rn. 21, nicht zu erkennen. Das ergibt sich zunächst aus der eingangs der Entscheidungsgründe dargelegten Einschätzung, die Absehbarkeit der endgültigen Herstellung des Südrings - nämlich der kostenverursachenden Baumaßnahmen, nicht etwa der Verwirklichung der weiteren (planungs-)rechtlichen Beitragsentstehungsvoraussetzungen - innerhalb von vier Jahren nach Erlass des Widerspruchsbescheides sei nicht zu verneinen. Unabhängig davon ist die von den Klägern vermisste Anpassung der Bauleitplanung an den im Kurvenbereich durchgeführten planüberschreitenden Ausbau nach wie vor beabsichtigt; ein dementsprechender Änderungsbebauungsplan ist im Planungsamt entworfen worden und soll im laufenden Jahr dem Rat zur Beschlussfassung zugeleitet werden. Dies ergibt sich aus den Erklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens bezieht die Kostenentscheidung erster Instanz ein und beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, auf § 132 Abs. 2 VwGO.