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Beschluss

19 A 4302/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0128.19A4302.01.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2000 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19. September 2000 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 4.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2000 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19. September 2000 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 4.000 EUR festgesetzt. Gründe: Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird entsprechend § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Senat macht sich die dort enthaltenen Feststellungen in vollem Umfang zu Eigen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die durch den Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden angeordnete Änderung oder Entfernung des auf der Grabstätte des verstorbenen Herrn F. Q. errichteten Grabmals sei rechtmäßig. Das Grabmal weiche von der der Klägerin als Nutzungsberechtigte erteilten Genehmigung vom 17. Februar 2000 ab, weil es Spiegelwirkung zeige. Diese Wirkung des Grabmals widerspräche auch § 5 Abs. 1 Satz 3 der Grabmal- und Bepflanzungsordnung des Beklagten. Danach dürften Glanz und Spiegelwirkung nicht erzielt werden. Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieses Verbots bestünden auch mit Blick auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Klägerin nicht. Sie hätte in zumutbarer Weise eine Grabstätte in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften auf dem weniger als einen Kilometer entfernt liegenden friedhof der Stadt C. wählen können. Dort sei es zulässig, ein Grabmal mit Glanz und Spiegelwirkung zu errichten. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer mit Beschluss des Senats vom 13. September 2002 zugelassenen Berufung vor: Sie habe als nächste Angehörige des verstorbenen Herrn F. Q. und als Nutzungsberechtigte der Grabstätte das durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 GG gewährleistete Recht, die Grabstätte nach ihren eigenen Anschauungen von Pietät, Ästhetik und Zweckmäßigkeit zu gestalten. Begrenzt werde dieses Recht allein durch die verfassungsmäßige Ordnung, d. h. durch Rechtsnormen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stünden. Solche Rechtsnormen seien allgemeine Gestaltungsvorschriften, die mit Blick auf den Friedhofszweck erforderlich seien, um eine der Würde des Friedhofs entsprechende Gestaltung der Grabstätten sicherzustellen und den Friedhofsbenutzern eine ungestörte Totenandacht zu gewährleisten. Das Verbot, polierte Grabmale mit Spiegelwirkung aufzustellen, gehöre nicht zu diesen allgemeinen Gestaltungsvorschriften. Es handele sich um eine nach dem Friedhofszweck nicht erforderliche besondere Gestaltungsvorschrift, weil polierte Grabmale mit Spiegelwirkung weder die Würde des Friedhofs beeinträchtigten noch aus Gründen der Gefahrenabwehr gerechtfertigt seien. Derartige besondere Gestaltungsvorschriften seien nur dann zulässig, wenn rechtlich und tatsächlich gewährleistet sei, dass die Angehörigen des Verstorbenen und die Nutzungsberechtigten der Grabstätte ihre eigenen Gestaltungswünsche verwirklichen könnten. Das sei in Bezug auf den Friedhof des Beklagten nicht der Fall. Dort seien keine Grabstätten vorhanden bzw. ausgewiesen, auf denen eine nur durch allgemeine Gestaltungsvorschriften eingeschränkte Gestaltung der Grabstätte möglich sei. Ein Ausweichen auf den städtischen friedhof sei ihr nicht zumutbar. Sie habe sich für den Friedhof des Beklagten entschieden, weil es sich um einen evangelischen Friedhof handele, der ihren eigenen religiösen Einstellungen und Überzeugungen als evangelische Christin und den religiösen Einstellungen des Verstorbenen entspreche. Mit der Wahl des Friedhofs des Beklagten habe sie ihre Einstellung als evangelische Christin zum Ausdruck bringen wollen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Dem Recht der Klägerin auf freie Gestaltung der Grabstätte stünden die Rechte der anderen Mitglieder der evangelischen Gemeinde gegenüber, die ihre Auffassung zur Gestaltung des evangelischen Friedhofs durch Erlass der vom Landeskirchenamt und der Bezirksregierung E. genehmigten Friedhofsordnung und der Grabmal- und Bepflanzungsordnung, die auf einem demokratischen Prozess beruhten, zum Ausdruck gebracht hätten. Die darin enthaltenen Vorschriften gäben die überwiegende Meinung ebenfalls religiös gebundener und in Ausübung ihrer Religionsfreiheit handelnder anderer Gemeindemitglieder wieder, der sich zu unterwerfen der Klägerin zugemutet werden könne. Ihre allgemeine Handlungsfreiheit finde ihre Grenze in der Verletzung der ebenfalls religiös motivierten Handlungsfreiheit der übrigen Gemeindemitglieder, die sich an die von der "verfassten" Kirche "geschaffenen Ordnungen" hielten. Wenn die christliche Gemeinde bekenne, dass Christus dem Tod die Macht genommen habe, so sei "der Vermeidung von Pathos und der Suche nach stillem Danken und Gedenken dadurch Rechnung zu tragen, dass lauten und grellen Wirkungen, wie sie beispielsweise in schneeweißem Marmor, Politur, Glanz und übertriebener Goldschrift zum Ausdruck kommt, entgegengewirkt" werde. Gerade ein konfessioneller Friedhof dürfe neben dem generellen Friedhofszweck weitere Ziele verfolgen, die "ihre Gründung und Begründung" in religiösen Anschauungen hätten, denen sich jeder Friedhofsbenutzer insbesondere dann zu unterwerfen habe, wenn sich ein "ohne besondere Gestaltungsvorschrift ausgestatteter" kommunaler Friedhof in unmittelbarer Nachbarschaft befinde. Bei dem evangelischen Friedhof handele es sich deshalb auch nicht um einen Monopolfriedhof im eigentlichen Sinne. Der evangelische Friedhof sei auch nicht die herkömmliche Begräbnisstätte der im Einzugsbereich des Friedhofs Wohnenden. Der städtische friedhof sei allein schon wegen seiner Größe "eher" als herkömmliche Begräbnisstätte anzusehen. Eine "Verurteilung zur Duldung spiegelnder Steine" eröffne "jedermann die Möglichkeit, gerade von den religiös geprägten Gestaltungsvorschriften abzuweichen und auch andere, von der Mehrheit der Gemeindemitglieder geprägte Vorstellungen, die Ausdruck in der Friedhofsordnung und der Grabmal- und Bepflanzungsordnung gefunden haben, zu durchbrechen. Hier würde unter Rücksicht auf ein Individualinteresse, das gerade gegen die gebündelten religiösen Individualinteressen der Mehrheit steht, eine unzulässige Ermessensreduzierung reklamiert, die dem Beklagten und den von ihm vertretenen demokratisch zu Stande gekommenen und religiös motivierten Willen der übrigen Gemeindemitglieder zuwider" laufe. In den "meisten Fällen der Aufstellung polierter Steine" gehe die "Erzeugung der Spiegelwirkung" nicht auf eine handwerkliche Bearbeitung, sondern auf eine industrielle Fertigung im Ausland, insbesondere in der "Dritten Welt", zurück. Die Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130 a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Ihrer Zustimmung zu der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130 a Satz 1 VwGO bedarf es nicht. Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2000 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19. September 2000 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 13. September 2002 verwiesen. Der Senat hält auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage an diesen Ausführungen fest. Der Vortrag des Beklagten in dem nach Zulassung der Berufung eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 8. Januar 2003 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Bestimmungen in § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GBO und die Anordnung des Beklagten, das Grabmal auf der Grabstätte des verstorbenen Herrn F. Q. abändern oder entfernen zu lassen, rechtfertigen sich nicht aus dem allgemeinen Friedhofszweck. Das Grabmal steht insbesondere der würdigen Bestattung der Toten und einem ungestörten Totengedenken nicht entgegen. Das wäre nur dann der Fall, wenn das Grabmal aufdringlich, effektheischend oder sonst geeignet wäre, den allgemeinen Friedhofszweck zu beeinträchtigen. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2000 - 19 A 2015/99 -, Urteilsabdruck S. 19, m. w. N. Dafür bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass polierte Grabmale mit Spiegelwirkung der hier in Rede stehenden Art die vom Beklagten angeführte "laute und grelle Wirkung" haben. Es handelt sich um eine bloße Behauptung des Beklagten, die er nicht näher substantiiert hat. Er trägt insbesondere nicht konkret vor, dass Friedhofsbesucher durch vom Grabmal reflektierende Sonnenstrahlen oder sonst durch die Spiegelwirkung des Grabmals in ihrem Totengedenken oder ihrer Andacht gestört werden. Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass das aus grünem Granit bestehende Grabmal den allgemeinen Friedhofszweck beeinträchtigt. Aus derartigem Material bestehende Grabmale mit Spiegelwirkung werden seit Jahrzehnten auf vielen Friedhöfen aufgestellt, ohne dass auf solchen Friedhöfen Störungen oder Beeinträchtigungen des allgemeinen Friedhofszwecks bekannt geworden sind. Polierte Grabmale aus grünem Granit mit Spiegelwirkung sind vielmehr polierten dunklen und graugesprenkelten Grabsteinen mit Spiegelwirkung vergleichbar, die nach der Rechtsprechung Friedhofsbenutzer nicht stören und auch sonst dem allgemeinen Friedhofszweck nicht widersprechen. BVerwG, Urteil vom 8. November 1963 - VII C 148.60 -, BVerwGE 17, 119 (121 f.), m. w. N.; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 1996 - 1 S 3164/95 -, NVwZ-RR 1997, 359 (359 f.). Allerdings ist der Beklagte, wie aus dem Beschluss des Senats vom 13. September 2002 hervorgeht, als Friedhofsträger nicht schlechthin gehindert, Verbote oder Einschränkungen zu erlassen, die durch den generellen Friedhofszweck nicht geboten, aber mit ihm vereinbar sind und dem weiteren möglichen Zweck dienen, bestimmte religiöse oder ästhetische Vorstellungen der Mehrheit der Kirchengemeindemitglieder zu verwirklichen. Der Beklagte hat als Friedhofsträger - selbstverständlich - nicht nur die sich aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG ergebenden Rechte Einzelner, sondern auch die sich aus diesen Grundrechten ergebenden Rechte der Mehrheit der Kirchengemeindemitglieder zu berücksichtigen. Allerdings gibt auch das vom Beklagten angeführte Demokratieprinzip dem kirchlichen Friedhofsträger kein Recht, unter Hinweis auf das "religiöse Empfinden" der Mehrheit der Mitglieder der Kirchengemeinde bzw. die "gebündelten religiösen Individualinteressen der Mehrheit" gegenläufige Rechte Einzelner, die in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG fallen, völlig unberücksichtigt zu lassen oder im Rahmen der gebotenen Abwägung ohne rechtlich anzuerkennenden Grund zurückzustellen. Das Demokratieprinzip umfasst zwar den Grundsatz, dass Entscheidungen nach Maßgabe der "Mehrheitsregel" getroffen werden. Die Grundrechte der Minderheit sind aber eine - auch von kirchlichen Friedhofsträgern als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu beachtende - rechtsstaatliche Grenze der "Mehrheitsherrschaft". Vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE, 44, 125 (141). Deshalb ist es Aufgabe des kirchlichen ebenso wie des kommunalen Friedhofsträgers, einen angemessenen Ausgleich zwischen den grundrechtlich geschützten Rechten der Mehrheit und Einzelner herbeizuführen. Das setzt, wie bereits im Beschluss vom 13. September 2002 ausgeführt, bei einem "Monopolfriedhof" voraus, dass auf einem ausreichenden und angemessenen Teil dieses Friedhofs eine gestaltungsfreie Friedhofsfläche vorgehalten wird. Gibt es dagegen in der Stadt oder Gemeinde mehrere Friedhöfe des Friedhofsträgers oder - wie in C. -C. mit Blick auf den städtischen friedhof - anderer Friedhofsträger, so kann es für einen den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG genügenden Ausgleich gegenläufiger grundrechtlich geschützter Rechte und Interessen ausreichen, dass nur auf einem Teil der Friedhöfe eine von den weitergehenden Vorstellungen des Friedhofsträgers, die nicht vom allgemeinen Friedhofszweck geboten sind, abweichende Gestaltung der Grabstätten zugelassen wird. Die Frage, wo dieser Ausgleich geschaffen werden muss, ob auf demselben oder einem anderen Friedhof, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Die Antwort hängt davon ab, ob und inwieweit es für den vom Friedhofsträger mit der besonderen Gestaltungsvorschrift verfolgten weiteren Zweck eine Rechtfertigung gibt und inwieweit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei einer Verweisung auf einen anderen Friedhof unter Berücksichtigung von dessen Lage und Erreichbarkeit, familiären Bezügen zu dem gewünschten Friedhof (Ruhestätte von Familienangehörigen) und einer bevorzugten konfessionellen Ausrichtung Rechnung getragen wird. Je weniger der Zweck einer besonderen Gestaltungsvorschrift im Vergleich mit der Härte des Eingriffs in die Handlungsfreiheit diesen rechtfertigt, umso strengere Maßstäbe sind an die Zumutbarkeit von Ausweichmöglichkeiten anzulegen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 1996 - 1 S 3164/95 -, aaO., S. 359. Ist ein Ausweichen unzumutbar, so kann der Friedhofsträger, der auf seinem Friedhof keine gestaltungsfreien Friedhofsflächen zur Verfügung stellt, auch dann, wenn er keinen "Monopolfriedhof" betreibt, Gestaltungswünsche Einzelner, die mit dem allgemeinen Friedhofszweck vereinbar sind, nicht unter Hinweis auf bestimmte Vorstellungen der Mehrheit der Bevölkerung oder einer Kirchengemeinde verbieten oder einschränken. Mit dem Verbot von polierten spiegelnden Grabsteinen verfolgt der Beklagte eine ästhetische Zielsetzung. Eine (zusätzliche) religiöse Motivation des Verbots, die bei der gebotenen Abwägung mit den grundrechtlich geschützten Rechten der Klägerin besonderes Gewicht haben könnte, ist nicht ersichtlich. Dass, wie der Beklagte geltend macht, polierte Grabsteine mit Spiegelwirkung dem religiösen Empfinden der Mehrheit der Kirchengemeindemitglieder widersprechen, wird nicht näher substantiiert. Weder wird nachvollziehbar dargelegt, wie das Verbot glänzender Grabsteine mit Spiegelwirkung mit dem "Bekenntnis, dass Christus dem Tod die Macht genommen hat", zusammenhängt, noch lässt sich dem Vorbringen entnehmen, dass speziell dieses Verbot Ausdruck religiösen und nicht nur ästhetischen Empfindens der Mehrheit der Gemeindemitglieder ist. Nachvollziehbar religiös motiviert ist allenfalls das Verbot "lauter und greller Wirkungen". Wie bereits ausgeführt, wirken indes polierte Grabsteine mit Spiegelwirkung nicht allein deshalb "laut und grell". Die Klägerin hat sich demgegenüber nachvollziehbar nicht nur in Wahrnehmung ihrer Grundrechte gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch in Ausübung ihrer Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG für den konfessionellen Friedhof des Beklagten entschieden. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit des Vortrags der Klägerin zu zweifeln, ihre eigene religiöse Einstellung und die ihres verstorbenen Vaters sei entscheidend für die Wahl des Friedhofs des Beklagten gewesen. Anlass zu Zweifeln hieran besteht umso weniger, als der kommunale Friedhof dem konfessionellen Friedhof gegenüberliegt und für die Klägerin nicht schwerer zu erreichen ist. Auch der Beklagte hat den Vortrag der Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt. Er trägt lediglich vor, er wisse nicht, ob die Wahl des evangelischen Friedhofs Ausdruck der religiösen Grundhaltung der Klägerin sei. Bei dem vom Beklagten als Friedhofsträger herbeizuführenden Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der Mehrheit der Gemeindemitglieder einerseits und grundrechtlich geschützten Positionen Einzelner andererseits ist also auf Seiten der Klägerin nicht nur das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, sondern ebenfalls ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, wodurch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG eine Verstärkung erfährt. Vgl. zur Schutzbereichsverstärkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG durch das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG: BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 -, NJW 2002, 663. Unerheblich ist der (wiederholte) Hinweis des Beklagten darauf, dass seine Friedhofsordnung und seine Grabmal- und Bepflanzungsordnung durch das Landeskirchenamt und die Bezirksregierung E. genehmigt worden seien. Die Genehmigung steht einer gerichtlichen Überprüfung der hier einschlägigen Bestimmungen der Friedhofsordnung sowie der Grabmal- und Bepflanzungsordnung nicht entgegen. Soweit der Vortrag des Beklagten, in den "meisten Fällen der Aufstellung polierter Steine" gehe die "Erzeugung der Spiegelwirkung" nicht auf eine handwerkliche Bearbeitung, sondern auf eine industrielle Fertigung im Ausland, insbesondere in der "Dritten Welt", zurück, dahin verstanden werden soll, dass das Grabmal auf der Grabstätte des verstorbenen F. Q. mangels handwerklicher Bearbeitung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 GBO geändert bzw. entfernt werden müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat bereits nicht substantiiert vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Oberflächenbearbeitung des Grabmals industriell erfolgte. Der bloße Hinweis des Beklagten darauf, dass "in den meisten Fällen" eine industrielle Bearbeitung erfolge, besagt nichts darüber, wie das hier in Rede stehende Grabmal bearbeitet worden ist. Im Übrigen ist das in § 5 Abs. 1 Satz 1 GBO enthaltene Gebot, (nur) handwerklich bearbeitete Grabmale aufzustellen, ersichtlich vom Friedhofszweck nicht geboten. Es handelt sich deshalb um eine besondere Gestaltungsvorschrift, die aus den dargelegten Gründen mit den Grundrechten der Klägerin in Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht in Einklang steht, weil auf dem Friedhof des Beklagten keine gestaltungsfreien Friedhofsflächen, auf denen die Aufstellung industriell bearbeiteter Grabmale zulässig ist, vorhanden sind und der Klägerin ein Ausweichen auf den städtischen friedhof nicht zumutbar ist. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob das Gebot handwerklicher Bearbeitung in § 5 Abs. 1 Satz 1 GBO möglicherweise dem Schutz der örtlichen Steinmetzmeister vor (industrieller) Konkurrenz dienen soll, wofür die in Nr. 3.2 des vom Beklagten eingeholten Sachverständigengutachtens des Steinmetz- und Steinbildhauermeisters S. T. erwähnte "Vereinbarung bei einer Zusammenkunft mit allen Steinmetzmeistern" sprechen könnte, und ob der Beklagte derartige (wirtschaftspolitische) Zwecke in zulässiger Weise durch friedhofsrechtliche Regelungen verfolgen darf. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der - nicht notwendig - Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er sich dadurch, dass er weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren Anträge gestellt und auch sonst nicht Stellung genommen hat, keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. und erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1, sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 29. September 2000 - 3 B 156.00 -, und des Senats, Beschlüsse vom 27. August 2001 - 19 A 3966/99 -, und 26. Mai 2000 - 19 A 2015/99 -, ist es angemessen und ausreichend, den Streitwert in Verfahren, die die Genehmigung, Entfernung oder Änderung eines Grabmals betreffen, in Höhe des Auffangstreitwertes (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) festzusetzen. Die vom Verwaltungsgericht angeführten (geschätzten) Kosten der Bearbeitung der Oberfläche des Grabmals sind kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Streitwertfestsetzung, weil im vorliegenden Verfahren eine sachkundige Schätzung der Kosten nicht vorliegt und im Übrigen die Klägerin nach dem Inhalt der angefochtenen Bescheide die Wahl hat, das Grabmal ändern oder entfernen zu lassen.