Beschluss
7 B 811/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1218.7B811.02.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag wird in vollem Umfang abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag wird in vollem Umfang abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen sind begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 22. Oktober 2001 anzuordnen, zu Unrecht stattgegeben. Durch die Baugenehmigung wird die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt, sodass für den von ihr begehrten einstweiligen Rechtsschutz kein Raum ist. Eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin durch die Baugenehmigung kommt nur insoweit in Betracht, als diese vom Antragsgegner erteilt wurde, ohne dass zu ihr das Einvernehmen der Antragstellerin als Gemeinde vorlag. Wird eine Baugenehmigung ohne das erforderliche gemeindliche Einvernehmen erteilt, so wird hierdurch grundsätzlich auch ein Mitwirkungsrecht der Gemeinde verletzt, das die Baugenehmigungsbehörde zu achten hat und dessen Wahrung im Klageweg erzwingbar ist. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 - 4 C 5.99 - BRS 63 Nr. 115. Dass die Baugenehmigung vom Antragsgegner erteilt werden durfte, wenn zuvor das Einvernehmen der Antragstellerin vorlag, steht außer Streit. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Diese Voraussetzungen lagen hier bei Erteilung der strittigen Baugenehmigung insoweit vor, als das genehmigte Vorhaben zu diesem Zeitpunkt planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen war, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist und keiner weiteren Erörterung bedarf. Der Bebauungsplan Nr. ist von der Antragstellerin erst im Jahr 2002 lange nach Erteilung der Baugenehmigung beschlossen worden. Dass der Antragsgegner vor Erteilung der Baugenehmigung kein - erneutes - Einvernehmen der Antragstellerin eingeholt hat, ist in der hier gegebenen Fallkonstellation unschädlich. Das Einvernehmen war bereits zum Vorbescheid vom 7. Mai 2001 erteilt worden, und zwar indem es im Wege der Kommunalaufsicht ersetzt worden ist. Da mit diesem Vorbescheid die planungsrechtlichen Aspekte des Vorhabens, das auch Gegenstand der Baugenehmigung vom 22. Oktober 2001 ist, umfassend und abschließend geprüft worden sind sowie die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB bejaht worden ist, war ein erneutes Einvernehmen der Beigeladenen vor Erteilung der Baugenehmigung vom 22. Oktober 2001 entbehrlich. Schließlich steht der die Baugenehmigung erfassenden Wirkung des Einvernehmens zum Vorbescheid auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin vor Erteilung des Vorbescheids eine Veränderungssperre erlassen und hierauf gestützt gegen den Vorbescheid Widerspruch erhoben hatte. Dieser Widerspruch ging ins Leere, weil die Veränderungssperre bei ihrem Erlass dem Beigeladenen gegenüber bereits abgelaufen war und damit die erst später zum Abschluss gebrachten planerischen Aktivitäten der Antragstellerin gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen nicht (mehr) sichern konnte. Im Einzelnen ist hierzu auszuführen: Das gemeindliche Einvernehmen ist zu solchen Bauvorhaben zu erteilen, die im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) - wie im vorliegenden Fall - oder im Außenbereich (§ 35 BauGB), mithin in Bereichen errichtet werden sollen, für die die Gemeinde keinen Bebauungsplan aufgestellt hat. Darüber hinaus bedarf es des Einvernehmens der Gemeinde bei der Zulassung von Vorhaben während der Planaufstellung nach § 33 BauGB sowie bei solchen Vorhaben, die im Wege der Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB bzw. der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden sollen, mithin dann, wenn ein Vorhaben abweichend von den allgemein geltenden Festsetzungen eines von der Gemeinde in Kraft gesetzten Bebauungsplans zugelassen werden soll. Sinn dieser Einvernehmensregelung ist es, die gemeindliche Planungshoheit zu schützen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 - 4 C 5.99 - BRS 63 Nr. 115. Sie soll es einmal der Gemeinde ermöglichen, ihre bislang noch nicht ausgeübte Planungshoheit in neue oder geänderte planerische Festsetzungen umzusetzen und damit die rechtlichen Voraussetzungen für ein Vorhaben vor Erlass des begünstigenden Bescheides noch zu ändern. So ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 62.98 - BRS 62 Nr. 178. Die Gemeinde soll, wenn ein Bauantrag eingeht, der im nicht beplanten Bereich den Anforderungen des § 34 oder 35 BauGB genügt, noch die Möglichkeit haben, die Aufstellung eines Bebauungsplans zu beschließen (§ 2 Abs. 1 BauGB), auf Grund dessen eine Zurückstellung des Baugesuchs zu beantragen (§ 15 BauGB), eine Veränderungssperre zu erlassen (§ 14 BauGB) und den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen (§ 10 BauGB) und damit im Ergebnis die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens noch zu verändern. So bereits zum BBauG: BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 43.83 - BRS 46 Nr. 142. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist damit als Schutznorm für die Gemeinde selbst - so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1997 - 4 B 73.97 - NVwZ 1997, 991 - ein verfahrensrechtliches Instrument, das der Gemeinde im Verhältnis zur Baugenehmigungsbehörde die Wahrung der kommunalen Planungshoheit sichert. So ausdrücklich bereits: BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1994 - 4 B 265.94 - BRS 56 Nr. 149; vgl. ferner die bereits angesprochenen Entscheidungen des BVerwG vom 5. März 1999 und 14. April 2000. Die Wertung, dass es bei der Einvernehmensregelung des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich um die Wahrung der kommunalen Planungshoheit der Gemeinde im Sinne einer Sicherung der planerischen Handlungsfreiheit - so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 - 4 C 5.99 - BRS 63 Nr. 115 - geht, wird dadurch bestätigt, dass es bei der Zulassung von Vorhaben nach § 30 BauGB, mithin von Vorhaben, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und dessen Festsetzungen einhalten, keines Einvernehmens bedarf. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber auf das Einvernehmenserfordernis verzichtet, weil der Planungswille der Gemeinde hier bereits aus den konkreten Festsetzungen des Bebauungsplans zu entnehmen ist und die Gemeinde ihr Einvernehmen gleichsam vorweg durch die getroffenen Festsetzungen erteilt hat. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 43.87 - BRS 54 Nr. 60. Zum anderen zielt die Einvernehmensregelung des § 36 Abs. 1 BauGB darauf ab, Verfahrensvorkehrungen zu schaffen, durch die eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Rechtsposition von vornherein verhindert wird. Zur Sicherung der planerischen Handlungsfreiheit trifft die Regelung Vorsorge dafür, dass die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde in Ortsteilen, in denen sie noch nicht geplant hat, an der Beurteilung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen mitentscheidend beteiligt wird. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 - 4 C 5.99 - BRS 63 Nr. 115 - m.w.N.. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde eine Versagung des Einvernehmens der Gemeinde, die mit dieser Versagung ihre von der Wertung der Bauaufsichtsbehörde abweichende Rechtsauffassung zur Geltung bringen möchte, ohne weiteres hinzunehmen hätte. Gerade der Verzicht auf das Einvernehmenserfordernis im Anwendungsbereich des § 30 BauGB macht zugleich deutlich, dass die Einvernehmensregelung über den Aspekt einer Sicherung der kommunalen Planungshoheit und planerischen Handlungsfreiheit hinaus nicht etwa auch darauf abzielt, dass die Gemeinde generell einen von der Wertung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde abweichenden Rechtsstandpunkt über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens soll durchsetzen können. Sie hat mit der Erteilung oder Versagung des Einvernehmens nicht etwa abschließend über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu entscheiden, sondern ist bei ihrer Entscheidung auf die Prüfung beschränkt, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 24.95 - BRS 58 Nr. 142. § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB schreibt daher ausdrücklich vor, dass das Einvernehmen nur aus den Gründen versagt werden darf, die sich aus der jeweils einschlägigen Norm der §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergeben. Versagt die Gemeinde das Einvernehmen, kann sich die Bauaufsichtsbehörde zwar darauf beschränken, den Bauantrag bzw. die Bauvoranfrage unter Hinweis auf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens abzulehnen und auf die nachfolgende Verpflichtungsklage des Bauherren ein der Klage stattgegebendes Urteil, mit dem das fehlende gemeindliche Einvernehmen ersetzt wird, hinzunehmen. Sie kann aber auch - sofern sie nach Landesrecht hierfür zuständig ist - das ihrer Meinung nach rechtswidrig versagte Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB selbst ersetzen. Zur Ersetzung nach der früheren Rechtslage vor Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081; BauROG) zum 1. Januar 1998 vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 24.95 - BRS 58 Nr. 142. Eine solche Ersetzung des Einvernehmens - allerdings im Wege des seinerzeit noch einschlägigen kommunalaufsichtlichen Vorgehens - ist hier bereits im Verfahren auf Erteilung eines Vorbescheids gemäß der Bauvoranfrage des Beigeladenen vom 1. Oktober 1996 durch den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Juni 1998 erfolgt. Diese Ersetzung ist - vorbehaltlich der im Nachfolgenden noch anzusprechenden Frage einer eventuellen nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage - wirksam, wie nach rechtskräftigem Abschluss des gegen diesen Bescheid von der Antragstellerin durchgeführten Klageverfahrens 4 K 5416/98 VG Köln (15 A 219/01 OVG NRW) zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner feststeht. Das hiernach gegebene Einvernehmen der Antragstellerin zu dem nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens 4 K 5416/98 VG Köln (15 A 219/01 OVG NRW) erteilten Vorbescheid vom 7. Mai 2001 hat für die nachfolgende Baugenehmigung vom 22. Oktober 2001 zur Konsequenz, dass es vor Erteilung dieser Baugenehmigung keines erneuten Einvernehmens der Antragstellerin mehr bedurfte. Die planungsrechtliche Prüfung des strittigen Vorhabens war mit Erteilung des Vorbescheids abgeschlossen, da das zum Gegenstand des Bauantrags gemachte und mit der Baugenehmigung abschließend zugelassene Vorhaben des Beigeladenen unter den hier allein interessierenden planungsrechtlichen Aspekten mit dem vom Vorbescheid erfassten Vorhaben identisch war. Sowohl die Bauvoranfrage des Beigeladenen vom 1. Oktober 1996 als auch sein Bauantrag vom 2. Juli 2001 bezogen sich auf den Umbau des bestehenden Garagengebäudes, das gemäß Bauschein vom 5. Dezember 1994 aus einer mit Bauschein vom 30. Januar 1961 genehmigten gewerblichen Lagerhalle entstanden ist. Voranfrage und Bauantrag haben ein unter allen planungsrechtlich relevanten Aspekten - hier gemäß § 34 Abs. 1 BauGB Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Grundstücksfläche, die überbaut werden soll - identisches Objekt zum Gegenstand. Der Umstand, dass das letztlich genehmigte Objekt einen zusätzlichen Balkon (an der nordöstlichen Giebelseite) und eine veränderte Gaubengestaltung aufweist, ist für dessen planungsrechtliche Beurteilung ohne Belang. Ein Vorbescheid, der solchermaßen die planungsrechtliche Prüfung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens abschließend erfasst, nimmt als sog. Bebauungsgenehmigung die planungsrechtliche Zulässigkeitsentscheidung vorweg mit der Folge, dass sich nachträgliche Änderungen der bauplanungsrechtlichen Situation gegenüber der bereits im Vorbescheid getroffenen positiven Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nicht mehr durchzusetzen vermögen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 39.32 - BRS 42 Nr. 170 und Urteil vom 19. September 2002 - 4 C 10.01 - JURIS- Dokumentation. Das Erfordernis, nach Erteilung einer Bebauungsgenehmigung mit gemeindlichem Einvernehmen vor Erteilung der Baugenehmigung für das planungsrechtlich identische Vorhaben erneut das gemeindliche Einvernehmen einzuholen, wäre angesichts dessen eine bloße Förmelei. Die Gemeinde, die - wie dargelegt - im Rahmen der Einvernehmenserteilung auf die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Fragen beschränkt ist, hat nichts mehr zu prüfen, wenn die planungsrechtliche Prüfung abgeschlossen ist. Im Ergebnis ebenso: Söfker in Ernst-Zinkahn- Bielenberg, BauGB, § 36 RdNr. 13 unter Bezugnahme auf Jäde, Gemeinde und Baugesuch, RdNr. 114. Dieser Einschätzung steht die vom Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Meinung angeführte obergerichtliche Rechtsprechung nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Frage, ob in jedem Fall die erneute Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erforderlich ist, selbst wenn in einem vorausgegangenen Bauvorbescheid bereits in vollem Umfang über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens mit dem Einvernehmen der Gemeinde verbindlich entschieden worden ist, ausdrücklich offen gelassen. Vgl.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 1998 - 5 S 465/98 - NVwZ 1999, 442. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg hat immerhin ausdrücklich erwogen, das Erfordernis eines erneuten Einvernehmens könne "allenfalls" entfallen, wenn die Beschränkung der im Baugenehmigungsverfahren noch vorzunehmenden Prüfung auf andere als planungsrechtliche Fragen auf der Hand liege. Vgl.: OVG Brandenburg, Beschluss vom 4. November 1996 - 3 B 134/96 - BRS 58 Nr. 143. Lediglich der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sich ausdrücklich dazu bekannt, vor Erteilung der Baugenehmigung stets die (erneute) Herstellung des Einvernehmens zu fordern. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass ein die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens feststellender Bauvorbescheid, auch wenn man ihn als vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung betrachtet, nur das Verhältnis der den Bauvorbescheid erteilenden Baugenehmigungsbehörde zum Bauwilligen betrifft, nicht aber das Verhältnis der Baugenehmigungsbehörde zur Gemeinde. Vgl.: HessVGH, Urteil vom 11. April 1990 - 4 TG 3218/89 - BRS 50 Nr. 164. Diese Wertung lässt unberücksichtigt, dass ein bestandskräftiger Vorbescheid - im Rahmen seiner zeitlichen Geltungsdauer - den Bauwilligen generell schützt, und zwar auch gegenüber Änderungen der Rechtslage durch das In-Kraft-Treten einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans. So ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 C 10.01 - JURIS- Dokumentation. Kann die Gemeinde die in der Bebauungsgenehmigung (Vorbescheid) abschließend getroffene planungsrechtliche Zulassungsentscheidung nicht mehr angreifen, ist es ihr auch nicht mehr möglich, durch Schaffung neuen Ortsrechts und Einsatz der Sicherungsintrumente - insbesondere Erlass einer Veränderungsperre nach § 14 BauGB - die Erteilung der Baugenehmigung für dasselbe Vorhaben zu verhindern, sofern diese noch innerhalb der Geltungsdauer des Vorbescheids beantragt wird. Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin darauf, die von ihr beschlossene Veränderungssperre habe eine neue Sach- und Rechtslage geschaffen, die ihr erneutes Einvernehmen erforderlich gemacht habe. Zwar hat die Antragstellerin nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens 4 K 5416/98 VG Köln (15 A 219/01 OVG NRW) und vor Erteilung des Vorbescheids vom 7. Mai 2001 noch den Aufstellungsbeschluss für den - zwischenzeitlich in Kraft getretenen - Bebauungsplan Nr. gefasst und zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre beschlossen und bekannt gemacht. Die Veränderungssperre wurde - ihr rechtmäßiger Erlass unterstellt - frühestens mit ihrer Bekanntmachung vom 20. April 2001 wirksam. Zu diesem Zeitpunkt konnte sie jedenfalls dem hier strittigen Vorhaben des Beigeladenen gegenüber jedoch keine Rechtswirkungen mehr entfalten. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist auf die Geltungsdauer einer Veränderungssperre der seit der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Einer solchen ausdrücklichen Zurückstellung stehen faktische Zurückstellungen gleich. Hierzu zählen die Fälle, in denen der Genehmigungsantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet, sonst wie verzögert oder rechtswidrig abgelehnt wird. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - IV C 79.68 - BRS 23 Nr. 88. Zu einer solchen Verzögerung kam es hier, weil die Antragstellerin - wie nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens 4 K 5416/98 VG Köln (15 A 219/01 OVG NRW) feststeht - ihr Einvernehmen zu Unrecht versagt hatte. Ohne diese rechtswidrige Versagung des Einvernehmens, die den Antragsgegner an der von ihm beabsichtigten Erteilung des beantragten Vorbescheids hinderte, wäre es bereits spätestens Anfang 1997 zur Erteilung des Vorbescheids gekommen. Die Veränderungssperre ist frühestens im April 2001, mithin mehr als vier Jahre nach der rechtswidrigen Versagung des Einvernehmens, in Kraft getreten. Sie konnte daher, da sie gemäß § 17 Abs. 1 BauGB vorbehaltlich des hier offensichtlich nicht gegebenen Vorliegens besonderer Umstände im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB - vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 - BRS 30 Nr. 76 - für längstens drei Jahre in Kraft gesetzt werden konnte, jedenfalls der planungsrechtlichen Zulassung des Vorhabens des Beigeladenen nicht mehr entgegengehalten werden. Dass im Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Veränderungssperre bereits ihre Unwirksamkeit gegenüber dem strittigen Vorhaben des Beigeladenen offenkundig war, hat zugleich zur Folge, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Vorbescheid als unzulässig zu werten ist, weil eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin durch den Vorbescheid offenkundig nicht vorlag, und ihm damit kein Suspensiveffekt mehr zukam. Zum fehlenden Suspensiveffekt eines offensichtlich unzulässigen Widerspruchs vgl.: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. Juni 1996 - 4 M 24/96 - JURIS-Dokumentation; vgl. ferner: Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80 RdNr. 13, Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 80 RdNr. 11 und Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2002, § 80 RdNr. 50 jeweils m.w.N.. Das wegen der planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB erforderliche Einvernehmen war rechtskräftig ersetzt worden und eine dem Beigeladenen gegenüber wirksame Änderung der Rechtslage durch den Erlass der Veränderungssperre schied aus den oben genannten Gründen ohne weiteres aus. Konnte die Antragstellerin mit ihrem Widerspruch gegen den Vorbescheid dessen Wirksamwerden nicht mehr verhindern, ist auch die später von ihr umgesetzte Bauleitplanung unerheblich. Der von der Antragstellerin mit einem zulässigen Rechtsbehelf nicht mehr angreifbare Vorbescheid setzt sich gegenüber dem von der Gemeinde nachträglich geschaffenen gegenläufigen Ortsrecht durch. Die Antragstellerin hätte das von ihr nicht gewünschte Vorhaben allenfalls dann - ggf. entschädigungspflichtig - verhindern können, wenn sie parallel zu der Auseinandersetzung mit dem Antragsgegner über die Rechtmäßigkeit der Versagung ihres Einvernehmens nach §§ 36 Abs. 1 Satz 1, 34 BauGB bereits so rechtzeitig von ihrer Planungshoheit Gebrauch gemacht hätte, dass sie zulässigerweise noch das gesetzliche Sicherungsinstrumentarium einsetzen konnte, um so die erforderliche Zeit für den Abschluss ihrer Bauleitplanung zu gewinnen. Wenn sie sich - letztlich erfolglos - zunächst darauf beschränkt hat, ihre von der Wertung des Antragsgegners abweichende Auffassung über die planungsrechtliche (Un-)Zulässigkeit des strittigen Vorhabens gerichtlich durchsetzen zu wollen, muss sie die Konsequenz hinnehmen, dass ihr nach Abschluss des Rechtsstreits keine Zeit mehr verblieb, das Instrumentarium zur Sicherung ihrer erst nach Jahren begonnenen planerischen Aktivitäten noch wirksam einzusetzen. Der Antragsgegner konnte nach alledem die Baugenehmigung vom 22. Oktober 2001 ohne erneutes Einvernehmen der Antragstellerin erteilen, sodass diese hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).