Beschluss
15 A 219/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO wurde abgelehnt, weil die Darlegungen die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht erfüllen.
• Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) lagen nicht vor; die vorgebrachten Rügen betrafen lediglich klarstellende Tatsachenbehauptungen oder nicht tragende Aspekte der Rechtsanwendung.
• Das Verwaltungsgericht hat maßgebliche Feststellungen getroffen und hinreichend begründet; bloße Klarstellungen oder abweichende Tatsachenangaben begründen keine Aussicht auf Erfolg in der Berufung.
• Kostenentscheidung: Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens; Streitwert des Antragsverfahrens 20.000 DM.
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung mangels Zulassungsgründe • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO wurde abgelehnt, weil die Darlegungen die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht erfüllen. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) lagen nicht vor; die vorgebrachten Rügen betrafen lediglich klarstellende Tatsachenbehauptungen oder nicht tragende Aspekte der Rechtsanwendung. • Das Verwaltungsgericht hat maßgebliche Feststellungen getroffen und hinreichend begründet; bloße Klarstellungen oder abweichende Tatsachenangaben begründen keine Aussicht auf Erfolg in der Berufung. • Kostenentscheidung: Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens; Streitwert des Antragsverfahrens 20.000 DM. Die Klägerin wandte sich gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem eine Bauvoranfrage betreffend die Umnutzung eines Garagengebäudes in Wohnnutzung städtebaulich beurteilt worden war. Sie stellte einen Antrag nach § 124 VwGO auf Zulassung der Berufung und machte mehrere Rügen geltend: Datierungsfragen zur Ortsabgrenzungssatzung, Firsthöhe des geplanten Satteldachs, Ausmaß der Dachgauben sowie die Einordnung des bisherigen Garagengebäudes als Nebenanlage. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob wegen besonderer Schwierigkeiten oder ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils die Zulassung zu erteilen sei. Die Klägerin trug vor, dass tatsächliche Feststellungen unrichtig oder ungenau seien und dadurch die rechtliche Würdigung betroffen sei. Das Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil städtebauliche Spannungen und die Einordnung des Grundstücks dargelegt. Im Antragverfahren wurden die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht erstattet und der Streitwert des Antragsverfahrens festgesetzt. • Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt; die Antragsschrift erfüllt nicht die Darlegungserfordernisse des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor, weil nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Klage im Berufungsverfahren Erfolg hätte. • Die behauptete falsche Datierung der Ortsabgrenzungssatzung berührt nicht die tragenden Elemente der rechtlichen Würdigung; die Klarstellung verstärkt vielmehr die Feststellung, dass die Klägerin den Bereich lange in den Bebauungszusammenhang einbezogen hat. • Rügen zur Firsthöhe und zur Größe der Dachgauben betreffen nicht die tragenden rechtlichen Bewertungen des Verwaltungsgerichts und begründen daher keine ernstlichen Zweifel. • Die Vorbringen zum Nebenanlagencharakter des Garagengebäudes lassen nicht erkennen, welche tatsächliche oder rechtliche Feststellung des Verwaltungsgerichts dadurch in Zweifel gezogen werden soll; das Verwaltungsgericht hat den Nebenanlagencharakter geprüft und begründet abgelehnt, weshalb eine maßgebliche Rechtsfehlerhaftigkeit nicht ersichtlich ist. • Mangels Erfolgsaussichten ist der Zulassungsantrag zu versagen; wegen der gebotenen Konzentration des Verfahrens wird von weiterer Begründung gemäß § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen. • Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154 Abs.1, 154 Abs.3, 162 Abs.3 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§ 13, 14 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Begründend trägt das Gericht vor, dass weder die Voraussetzungen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit nach § 124 Abs.2 Nr.2 VwGO noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO dargetan sind, weil die vorgebrachten Einwände lediglich klarstellende Tatsachenbehauptungen oder nicht tragende Aspekte der gerichtlichen Rechtswürdigung betreffen. Insbesondere ändert die behauptete frühere Datierung der Ortsabgrenzungssatzung die städtebaulichen Erwägungen nicht, und Fragen zu Firsthöhe und Dachgauben rechtfertigen keine andere rechtliche Bewertung. Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 20.000 DM festgesetzt.