Beschluss
19 E 777/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1203.19E777.02.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz zu Recht abgelehnt. Die Klage bietet nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin mit dem Antrag, "die Beklagte unter Aufhebung/Abänderung ihres Bescheides vom 7. November 2001 und ihres Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2002 zu verpflichten, die von ihr gemäß Diplom der staatlichen Universität des M. namens T. in L. Nr. vom 12. Juni 1980 erworbene Qualifikation als Philologie-Lektorin der spanischen und englischen Sprache und Übersetzer als Lehramtsprüfung im Sinne der ersten Staatsprüfung des nordrhein-westfälischen Lehramtes für die Sekundarstufe II anzuerkennen, und zwar sowohl für das Unterrichtsfach Spanisch als auch für das Unterrichtsfach Englisch, und unter der Bedingung, dass sie an einem Kolloquium zur Feststellung ihrer für den Unterricht und die übrige Arbeit in der Schule erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse durch das staatliche Prüfungsamt für erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - E. -, Außenstelle C. , erfolgreich teilnimmt", ist § 19 Abs. 1 LABG NRW iVm § 60 Abs. 1 LPO NRW. Danach kann eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung als Erste Staatsprüfung für ein entsprechendes Lehramt im Sinne des nordrhein-westfälischen Lehrerausbildungsgesetzes anerkannt werden. Das gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsmerkmal "entsprechendes Lehramt" in § 19 Abs. 1 und § 19 Abs. 4 LABG ist nur dann erfüllt, wenn sich die Anforderungen an die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung und die Anforderungen an die Lehramtsprüfung nach nordrhein-westfälischem Recht inhaltlich im Wesentlichen entsprechen. Die Anerkennung erfordert demnach nicht, dass die Ausbildungsgänge und Prüfungen, die zum Erwerb der Lehramtsbefähigung geführt haben, in jeder Hinsicht identisch sind. Sie müssen der Ersten Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen auch nicht vollständig gleichwertig sein. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Mai 2000 - 19 A 1731/98 -, und 19. Januar 1996 - 19 A 3537/92 -. Ausreichend aber auch erforderlich ist vielmehr ein wesentliches Maß an Übereinstimmung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Mai 2000 - 19 A 1731/98 -, und 22. November 1996 - 19 A 6861/95 -, m.w.N. Fehlt es daran, so kann die Anerkennung auch nicht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 LPO mit Einschränkungen ausgesprochen oder mit Auflagen verbunden werden. Einschränkungen und Auflagen dienen nämlich nicht dazu, fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Gleichwertigkeit einer außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbenen Lehramtsbefähigung entgegenstehen, auszugleichen. In diesem Fall verbleibt allein die Möglichkeit, die im Ausland erbrachten Studienleistungen bei der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung anzurechnen (§ 18 Abs. 2 LABG iVm § 60 Abs. 1 Satz 1 LPO). OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2000 - 19 A 1731/98 -. Nach Maßgabe dieser Grundsätze entspricht die von der Klägerin in der ehemaligen UdSSR abgelegte Lehramtsprüfung nicht der für die Zuerkennung einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt im Sinne des nordrhein-westfälischen Lehrerausbildungsgesetzes vergleichbaren Ausbildung. Dabei kann dahinstehen, ob die Gesamtdauer der Ausbildung der Klägerin, die 15 Jahre (10 Jahre Schulbesuch und 5 Jahre Studium) beträgt, die Annahme trägt, dass ihre Ausbildung nach Dauer und Inhalt wesentlich von der nordrhein-westfälischen Ausbildung bis zur Ablegung der ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II abweicht, und ob der Anerkennung der Lehramtsprüfung der Klägerin entgegensteht, dass sie die Fächer Spanisch ("Hauptfremdsprache") und Englisch ("Zweitfremdsprache") nicht im Verhältnis eins zu eins (vgl. §§ 36 Abs. 2 Satz 2, 41 Abs. 2 Satz 2 LPO NRW) studiert hat. Die Lehramtsprüfung der Klägerin ist jedenfalls deshalb einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II in den Fächern Spanisch und Englisch nicht vergleichbar, weil sie nicht nachgewiesen hat, dass sie über die zur Ausübung des Lehrerberufs erforderlichen (vgl. § 16 Abs. 1 LABG NRW, § 3 Abs. 2 LPO NRW) fachwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Fach Englisch verfügt. Auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin das Fach Englisch einem wissenschaftlichen Studium vergleichbar studiert hat. Nach der sachverständigen Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 3. September 2002 handelte es sich bei dem Studium des Fachs Englisch, das die Klägerin als "Zweitfremdsprache" studiert hat, um ein "erweitertes Fremdsprachenlektorat", das im Wesentlichen auf die Vermittlung praktischer Sprachkompetenz gezielt und nicht den Charakter "einer zweiten Philologie", also eines wissenschaftlichen Studiums in einem zweiten Fach, gehabt habe. Das "eigentliche Philologiestudium" in der ehemaligen UdSSR sei nur auf "eine Philologie" bezogen gewesen. Danach hat die Klägerin nur in dem von ihr als "Hauptfremdsprache" studierten Fach Spanisch, nicht aber in dem Fach Englisch ein wissenschaftliches Studium absolviert. Dieser Wertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen hat die Klägerin nicht widersprochen. Es liegen auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die eine von der sachverständigen Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten, in die deutsche Sprache übersetzten "Auszug aus dem Studienbuch" der Klägerin geht zwar hervor, dass das Studium des Fachs Englisch 828 Stunden umfasste. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass das Studium dieses Faches nicht nur der Vermittlung praktischer Sprachkompetenz diente, sondern auch wissenschaftliche Inhalte hatte. Die Klägerin selbst hat nicht dargelegt, welche konkreten Inhalte das Studium des Fachs Englisch hatte. Der "Auszug aus dem Studienbuch" enthält hierüber ebenfalls keine aussagekräftigen Angaben. Er gibt die konkreten Inhalte der 828 Stunden im Fach Englisch nicht wieder und lässt auch sonst keine Rückschlüsse auf den Inhalt des Studiums des Fachs Englisch zu. Nach dem "Auszug aus dem Studienbuch" hat die Klägerin zwar unter anderem die Fächer "Einführung in die Sprachwissenschaft" (68 Stunden), "Allgemeine Sprachwissenschaft" (36 Stunden), "Geschichte der ausländischen Literatur" (288 Stunden), "Einführung in die Literaturwissenschaft" (32 Stunden, "Einführung in das Fach Philologie" (32 Stunden), "Geographie und Geschichte des Fremdsprachenlandes" (84 Stunden) und "Geschichte und Theorie der schöngeistigen Literatur" (36 Stunden) studiert. Die Fächer lassen erkennen, dass das Studium der Klägerin auch wissenschaftlich ausgerichtet war. Welcher Anteil dieser wissenschaftlichen Ausrichtung auf das Fach Englisch entfällt, geht aus dem "Auszug aus dem Studienbuch" allerdings nicht hervor. Auch die übrigen von der Klägerin vorgelegten Unterlagen geben hierüber keine Auskunft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).