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Beschluss

18 B 1501/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0826.18B1501.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist. Die vom Verwaltungsgerichtlich - zu Recht - erfolgte Ablehnung des auf die Ausweisung bezogenen Antrags als unzulässig ist von dem Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen des § 24 des Ausländergesetzes - AuslG - für eine unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Der sowohl den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts als auch den die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. April 2002 selbständig tragenden Verneinung der Erfüllung der Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist der Antragsteller mit seinem Vortrag, er sei außerstande, eine Berufstätigkeit aufzunehmen, werde aber von seinem Vater unterhalten, nicht mit Erfolg entgegengetreten. Solche Unterhaltszahlungen des Vaters sichern nicht den Lebensunterhalt des Antragstellers "aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln" im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG. Das Ausländergesetz differenziert in Abweichung zum zivilrechtlichen Vermögensbegriff in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nach einer Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln und verwendet diese differenzierte Begrifflichkeit auch im Weiteren (vgl. nur §§ 17 Abs. 2 Nr. 3, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2, 35 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1a Satz 2 AuslG). Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass jeder in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aufgeführten Art der Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen des AuslG eine eigenständige Bedeutung zukommt und deshalb in § 24 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht erwähnte Unterhaltsleistungen zu einer Verwirklichung des Tatbestands des § 24 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht genügen. Eine andere Betrachtungsweise liefe dem Wortlaut der Regelung zuwider. Vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2001 - 18 A 469/01 -, NVwZ-RR 2002, 309 = AuAS 2002, 27 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. März 2002 - 11 A 2657/00 -, (jeweils zu § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.