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Beschluss

18 A 469/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Unterhaltsleistungen des Ehegatten gehören nicht zum Begriff des eigenen Vermögens im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG. • Die differenzierte Aufzählung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG und die systematische Verwendung der Kategorien im Gesetz schließen eine pauschale Einordnung von Ehegattenunterhalt als eigenes Vermögen aus. • Eine analoge Anwendung der Erleichterung des § 25 Abs. 1 AuslG (Ehegattenunterhalt) auf § 35 Abs. 1 AuslG ist nicht geboten, weil der Gesetzgeber eine solche Ausnahme nicht vorgesehen hat.
Entscheidungsgründe
Ehegattenunterhalt zählt nicht als eigenes Vermögen nach § 35 Abs.1 AuslG • Unterhaltsleistungen des Ehegatten gehören nicht zum Begriff des eigenen Vermögens im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG. • Die differenzierte Aufzählung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG und die systematische Verwendung der Kategorien im Gesetz schließen eine pauschale Einordnung von Ehegattenunterhalt als eigenes Vermögen aus. • Eine analoge Anwendung der Erleichterung des § 25 Abs. 1 AuslG (Ehegattenunterhalt) auf § 35 Abs. 1 AuslG ist nicht geboten, weil der Gesetzgeber eine solche Ausnahme nicht vorgesehen hat. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen eine ablehnende Entscheidung; streitgegenständlich war die Frage, ob Unterhaltsleistungen des Ehegatten dem Begriff des eigenen Vermögens im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG zuzurechnen sind. Die Klägerin machte geltend, dass durch den Unterhalt die erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts erreicht sei. Im Verfahren wurde geprüft, ob die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Zulassung der Berufung rechtfertigt. Relevante Tatsachen betreffen die gesetzliche Systematik des Ausländerrechts und die Regelungen über Sicherung des Lebensunterhalts sowie eine entgegenstehende Erleichterungsvorschrift für langjährig in ehelicher Lebensgemeinschaft Aufhältige in § 25 Abs. 1 AuslG, die auf den konkreten Fall nicht anwendbar war. Es bestand keine fünfjährige Aufenthaltserlaubnis, die eine besondere Rangfolge begründen könnte. Das Gericht berücksichtigte Gesetzeswortlaut und systematischen Zusammenhang der Vorschriften. • Die Zulassung der Berufung wurde versagt, weil die aufgeworfene Rechtsfrage sich eindeutig aus dem Gesetz beantworten lässt und nicht grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. • Das Ausländergesetz unterscheidet ausdrücklich verschiedene Arten der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG) und verwendet diese differenzierte Begrifflichkeit in weiteren Regelungen (z. B. §§ 17 Abs. 2 Nr. 3, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2, 35 Abs. 1, 44 Abs. 1a AuslG). Daraus folgt, dass jede aufgeführte Art der Sicherung eigenständige Bedeutung hat und nicht beliebig miteinander gleichgesetzt werden darf. • Weil Unterhaltsleistungen des Ehegatten in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nicht dem Begriff des eigenen Vermögens zugeordnet sind und der Gesetzgeber im Rahmen des § 35 Abs. 1 AuslG keine Ausnahme wie in § 25 Abs. 1 AuslG vorgesehen hat, genügen solche Unterhaltsleistungen nicht zur Erfüllung des Tatbestands des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG. • Eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 1 AuslG kommt nicht in Betracht, da der Gesetzgeber für § 35 Abs. 1 AuslG keine entsprechende Regelung getroffen hat und der Wortlaut dem entgegensteht. • Die Entscheidung wird gestützt auf die Gesetzesauslegung und die Systematik des AuslG; einschlägige Normen sind insbesondere § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG sowie § 25 Abs. 1 AuslG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Das Gericht entschied, dass Unterhaltsleistungen des Ehegatten nicht als eigenes Vermögen im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG anzusehen sind, weil das AuslG verschiedene Arten der Sicherung des Lebensunterhalts unterscheidet und keine Ausnahmeregelung wie in § 25 Abs. 1 AuslG für § 35 Abs. 1 AuslG vorgesehen ist. Eine analoge Anwendung der Vorschrift über Ehegattenunterhalt ist nicht möglich. Daraus folgt, dass die behauptete Sicherung des Lebensunterhalts durch den Ehegatten den vorausgesetzten Tatbestand des § 35 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt, weshalb die Zulassung der Berufung keinen Erfolg hatte.