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Urteil

2 A 5494/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0524.2A5494.00.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wurde am 29. Juni 1977 in M. geboren. Seine Eltern sind der am 17. März 1937 geborene und am 11. Dezember 1989 verstorbene russische Volkszugehörige O. L. und die am 5. September 1952 geborene P. T. . Die Eltern der Mutter des Klägers sind der am 2. April 1923 geborene und am 29. September 1984 verstorbene russische Volkszugehörige J. T. und die am 19. April 1921 geborene H. W. . Deren Eltern sind der am 20. Juli 1900 geborene und am 3. Januar 1938 verstorbene deutsche Volkszugehörige B. W. und die am 28. Mai 1901 geborene und am 1. Juli 1970 verstorbene deutsche Volkszugehörige W. W. , geborene L. . Am 4. Dezember 1991 beantragte die Mutter des Klägers bei der Beklagten ihre Aufnahme als Aussiedler. In dem Antrag ist der Kläger als Kind unter 16 Jahren angegeben, für das die Aufnahme beantragt wird. In der dem Aufnahmeantrag beigefügten Kopie der Geburtsurkunde der Mutter des Klägers vom 21. September 1952 sind deren Eltern als russische Volkszugehörige eingetragen. In der ebenfalls in Kopie beigefügten Geburtsurkunde des Klägers vom 28. Dezember 1977 sind auch seine Eltern als russische Volkszugehörige bezeichnet. In dem in Ablichtung beigefügten Inlandspass seiner Mutter vom 22. September 1997 ist als ihre Nationalität "Russin" eingetragen. Diesen Aufnahmeantrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 2. September 1994 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Mutter des Klägers sei nicht deutscher Abstammung. Ein Bekenntnis der Großmutter mütterlicherseits des Klägers zum deutschen Volkstum könne nicht festgestellt werden. Mit einem am 22. November 1994 beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland St. Petersburg eingegangenen Schreiben vom 20. November 1994 bat die Großmutter des Klägers H. W. unter Angabe des Aktenzeichens ihres eigenen Aufnahmeverfahrens, den Bescheid zu "revidieren". Zur Begründung wurde von ihr u.a. ausgeführt: Die Gefahr der Verfolgung für B. W. als Deutscher und Hausbesitzer habe seit Anfang der 30iger Jahre bestanden. Um sie vor Repressivmaßnahmen zu schützen, hätten sich ihre Eltern am 23. Januar 1934 scheiden lassen, jedoch das Zusammenleben fortgesetzt. Nur durch die Scheidung sei sie und ihre Mutter vor der Deportation gerettet worden, die sonst nach dem Arrest des B. W. im Jahre 1937 verordnet worden wäre. Im selben Jahre habe sie ihren ersten Inlandspass bekommen. Aus Sicherheitsgründen habe sie in der Rubrik Nationalität "Russin" eintragen müssen. Am 5. Mai 1997 stellte der Kläger einen eigenen Aufnahmeantrag. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass B. W. im Jahre 1937 verhaftet, der Spionage für Deutschland angeklagt und am 3. Januar 1938 erschossen worden sei. In dem dem Aufnahmeantrag in Ablichtung beigefügten Inlandspasses des Klägers vom 6. Juli 1993 ist als seine Nationalität "Russe" eingetragen. In seinem ebenfalls in Ablichtung beigefügten Inlandspass vom 3. Dezember 1996 wird er als "Deutscher" bezeichnet. Außerdem legte der Kläger eine Archivbescheinigung des Bundesamtes für Sicherheit der Russischen Föderation in St. Petersburg vom 28. November 1995 über das Verfahren des B. W. vor. Mit am 29. Oktober 1998 abgesandtem Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 1998 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers und seiner Mutter "vom 20. November 1994" als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Da der Kläger und seine Mutter ihre deutsche Volkszugehörigkeit nur von seiner Großmutter ableiten könnten und bei dieser die deutsche Volkszugehörigkeit nicht habe festgestellt werden können, seien die Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler nicht erfüllt. Denn seine Großmutter hätte nach ihren Angaben im Jahre 1937 freiwillig die russische Nationalität in ihren ersten Inlandspass eintragen lassen und damit eine bewusste Abkehr vom deutschen Volkstum vollzogen. Am 27. November 1998 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Seine Großmutter habe 1937 nicht den deutschen Passeintrag gewählt, weil dies ihren sicheren Tod bedeutet hätte. Überall seien in dieser Zeit Leute verschwunden und sein Urgroßvater sei unter anderem deshalb wegen Spionage verurteilt worden, weil er im Zusammenhang mit den deutschen Organisationen in Russland tätig gewesen sei. Seine Großmutter habe sich allerdings nie von ihrem Deutschtum abgewandt. Dies zeige sich daran, dass sie nach ihrer Heirat ihren Namen beibehalten habe. Sie habe auch mit seiner Mutter und ihm immer Deutsch gesprochen. Ein wichtiger Punkt bei der Verurteilung seines Urgroßvaters sei auch, dass er Verwandte in Berlin gehabt habe und deswegen für die Spionage besonders geeignet gewesen sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 2. September 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 1998 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, stattgegeben. Zur Begründung der vom Senat durch Beschluss vom 5. März 2002 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Der Kläger stamme nicht von einer deutschen Volkszugehörigen ab. Bei der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, die von der Großmutter mütterlicherseits des Klägers im Jahre 1937 abgegebene Erklärung zur russischen Nationalität sei nicht als Gegenbekenntnis zu werten, da eine Wahl der deutschen Nationalität nicht zumutbar gewesen sei, werde übersehen, dass die Frage der Zumutbarkeit eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nur im Rahmen von § 6 Abs. 2 BVFG, nicht hingegen bei dem hier anzuwendenden § 6 Abs. 1 BVFG eine Rolle spiele. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 BVFG verlange zum maßgeblichen Zeitpunkt zwingend ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Dies könne auch nicht fingiert werden. Unabhängig davon verkenne die Annahme, die Großmutter hätte im Falle einer Erklärung zur deutschen Nationalität Repressalien befürchten müssen, dass die "Stalinistischen Säuberungen" willkürlich alle Nationalitäten und gesellschaftlichen Gruppen erfasst hätten. Für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Großmutter des Klägers habe zum maßgeblichen Zeitpunkt als Deutsche gegolten, fänden sich über eine pauschale Behauptung hinaus keine konkreten Anhaltspunkte. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält daran fest, dass seine Großmutter auch vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nicht verpflichtet gewesen sei, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzugeben, wenn dies mit einer Gefahr für Leib und Leben verbunden gewesen sei. Er könne sich auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz berufen, dass niemand verpflichtet sei, über sein persönliches Vermögen und Können hinaus Unmögliches zu leisten. Deshalb komme es nicht darauf an, dass sich die stalinistischen Terrormaßnahmen gegen alle Angehörigen der Sowjetunion gerichtet hätten. Überdies habe es auch vor 1939 bereits gezielte Verfolgungsmaßnahmen aufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2266, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Der Kläger erfüllt schon nicht die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wonach deutscher Volkszugehöriger nur ist, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Unter Abstammung ist die biologische Herkunft zu verstehen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 1997 - 2 A 86/94 -. Der Kläger ist leibliches Kind russischer Volkszugehöriger. Sein Vater war unstreitig russischer Volkszugehöriger. Dass seine Mutter deutsche Staatsangehörige ist, ist vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Seine Mutter ist auch keine deutsche Volkszugehörige, weil sie ihrerseits nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Insoweit kommt nach den Angaben des Klägers nur die Abstammung von seiner Großmutter H. W. in Betracht. Dass diese deutsche Staatsangehörige ist, ist vom Kläger ebenfalls nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Sie ist jedoch auch keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des hier zur Beurteilung maßgeblichen § 6 Abs. 1 BVFG. Da die Großmutter des Klägers nicht nach dem 31. Dezember 1923, sondern 1921 geboren ist, ist die Frage, ob sie deutsche Volkszugehörige im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes gewesen ist, nach § 6 Abs. 1 BVFG zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Diese Vorschrift entspricht in ihrem Wortlaut der früheren vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung des § 6 BVFG (a.F.). Für ihre Auslegung kann daher auf die Rechtsprechung zu § 6 BVFG a.F. zurückgegriffen werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, DVBl. 2001, 479 = NVwZ-RR 2001, 342. Nach der Rechtsprechung zu § 6 BVFG a.F. muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Zeitraum unmittelbar bis vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Für die ehemalige Sowjetunion, wo die Großmutter des Klägers sich aufgehalten hat, ist maßgebender Zeitpunkt der 22. Juni 1941, da mit Beginn des Russlandfeldzuges dort die inneren allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen begannen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1993 - 9 C 40/92 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 6 BVFG Nr. 71 = NVwZ-RR 1994, 295. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 Abs. 1 BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 6 BVFG Nr. 62, und vom 29. Juni 1993 - 9 C 40.92 -, Buchholz, Sammel-und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 6 BVFG Nr. 71 = NVwZ-RR 1994, 295. Nach diesen Grundsätzen kann der Senat nicht feststellen, dass die Großmutter des Klägers sich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt hat. Denn die Großmutter des Klägers hat bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses bei der zuständigen Passbehörde der ehemaligen Sowjetunion im Jahre 1937 unstreitig die Eintragung der russischen Nationalität beantragt und durch diese Erklärung ein Bekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1987 - 9 C 90.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 412.3 § 6 BVFG Nr. 49, vom 31. Januar 1989 - 9 C 68.87 -, Buchholz, 412.3 § 6 BVFG Nr. 58, und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133. Dieses Bekenntnis zum russischen Volkstum ist ihr auch zuzurechnen. Nach den Angaben des Klägers erfolgte die Beantragung einer nichtdeutschen Nationalität, weil seine Großmutter aufgrund der Verhaftung ihres Vaters im Falle der Eintragung der deutschen Nationalität um Leib und Leben fürchtete. Diese Angaben lassen nur den Schluss zu, dass seine Großmutter mit der von ihr getroffenen Entscheidung, in ihrem ersten Inlandspass die russische Nationalität eintragen zu lassen, eine bewusste und gewollte Erklärung zum russischen Volkstum abgegeben hat. Der äußeren Erklärung der Großmutter des Klägers lag danach auch eine entsprechende innere Motivation zugrunde, da die Wahl der russischen Nationalität ganz wesentlich auf dem - wenn auch nachvollziehbaren - Wunsch beruhte, damit als Russin zu gelten und auf diese Weise ihr persönliches Schicksal, das geprägt war durch die Folgen der Verhaftung ihres Vaters, zu verbessern. Insoweit handelt es sich bei der Erklärung der Großmutter des Klägers nicht um eine Scheinerklärung bzw. ein Lippenbekenntnis. Dass die Großmutter des Klägers sich trotz ihrer bewussten und gewollten Entscheidung für das russische Volkstum eigentlich weiter als Deutsche gesehen haben will, ist rechtlich nicht erheblich. Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Erklärung seiner Großmutter zur russischen Nationalität könne dieser nicht zugerechnet werden, da ihr eine Erklärung zum deutschen Volkstum unzumutbar gewesen sei, weil sie als Angehörige eines Verhafteten dann weitere Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten gehabt hätte, kann ihr schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht gefolgt werden. Denn im Rahmen der Feststellung der Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 1 BVFG ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum maßgeblichen Stichtag erfolgen konnte und es unerheblich ist, aus welchen Gründen im Einzelfall eine nichtdeutsche statt der deutschen Nationalität gewählt und erklärt worden ist. Die Fiktionsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, wonach bei Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG auch ein Gegenbekenntnis als rechtlich nicht zurechenbar gewertet werden kann, findet in § 6 Abs. 1 BVFG keine Anwendung. Denn im Rahmen des § 6 Abs. 1 BVFG ist für eine Einschränkung der Beachtlichkeit eines Gegenbekenntnisses unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit grundsätzlich kein Raum. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschriften des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG) vom 21. Dezember 1992 - BGBl I, 2094 -, durch das die Fiktionsregelung erstmals in das BVFG eingefügt worden ist. Damals ist in Absatz 2 des § 6 BVFG und erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens Satz 2 angefügt worden, dessen zweiter Halbsatz die Berücksichtigung der Unzumutbarkeit bei der Feststellung des in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der damaligen Fassung geforderten Bekenntnisses regelt. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 3. November 1992, Bundestags-Drucksache 12/3597, S. 6. Da sich sowohl § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG als auch § 6 Abs. 1 BVFG mit dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum befassen, diese Regelung aber nur in § 6 Absatz 2 aufgenommen worden ist, die sich ausdrücklich auch nur auf die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG damaliger Fassung bezieht, kann sie nicht erweiternd auch auf § 6 Abs. 1 BVFG angewandt werden. Bei der Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 1 BVFG ist auch nicht der Rechtsgedanke des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG heranzuziehen. Grund für die Einfügung der Fiktionsregelung in § 6 Abs. 2 BVFG war, dass mit dieser Bestimmung von dem Personenkreis der Früh- und Spätgeborenen entgegen der früheren Rechtsprechung nunmehr ebenfalls ein Bekenntnis verlangt wurde und bekannt war, dass es nach dem maßgeblichen Stichtag ausgelöst durch den 2. Weltkrieg Gebiete gab, in denen es zeitweilig gefährlich oder mit erheblichen persönlichen Nachteilen verbunden war, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, vom 3. November 1992, Bundestags-Drucksache 12/3597, S. 53. Derartige durch den Krieg verursachte Gründe können schon deshalb bei der Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 1 BVFG keine Rolle spielen, weil der für die Volkszugehörigkeit maßgebliche Stichtag - hier der 22. Juni 1941 - vor dem Beginn des Krieges und den dadurch bedingten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen liegt. Eine Erweiterung auf Gründe, die durch stalinistische Verfolgungsmaßnahmen entstanden waren, ist angesichts der Eindeutigkeit der Regelung auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorzunehmen. Denn die Annahme einer Unzumutbarkeit unter Berücksichtigung der allgemeinen politischen Verhältnisse vor dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs. 1 BVFG. Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 BVFG a.F. ist davon auszugehen, dass das in § 6 Abs. 1 BVFG aufgestellte Erfordernis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum dem Zweck dient, den von den Behörden des Vertreibungsgebietes der deutschen Bevölkerung zugerechneten und deshalb von Vertreibungsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 BVFG betroffenen Personenkreis gegenüber den durch den 2. Weltkrieg entwurzelten Personen anderen Volkstums begrifflich abzugrenzen, also gegenüber denjenigen Personen, die sich äußerlich in der gleichen Lage befanden wie Volksdeutsche, weil sie aus anderen Gründen ausgewiesen wurden oder fliehen mussten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 77.90 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 6 BVFG Nr. 66 mit weiteren Nachweisen. Denn die Vergünstigungen des Vertriebenenrechts sollen nur deutschen Volkszugehörigen zugute kommen, die durch die Maßnahmen der Behörden in den Aussiedlungsgebieten während oder nach Kriegsende gegen die deutschen Volksgruppen betroffen waren. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 12/3212 S. 19 f. und 22. Daraus folgt, dass Personen, die bei Beginn der Verfolgungs- oder Vertreibungsmaßnahmen von den Behörden ihres Staates aufgrund schon bei Beginn der Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen vorliegender Volkstumsbekenntnisse nicht der deutschen Volksgruppe zugerechnet wurden, nicht von den Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes erfasst werden, weil sie schon vom Ansatz her nicht den Maßnahmen gegen die deutsche Volksgruppe unterlagen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2002 - 5 B 90.01 -. Dies war bei der Großmutter des Klägers der Fall, die wegen ihrer Erklärung zur russischen Nationalität, mit der sie hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nationalität erstmals "Farbe bekennen" musste, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2001 - 5 B 17.01 -, von den staatlichen Stellen hinsichtlich ihrer Volkszugehörigkeit - wie vom Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt - als Russin angesehen wurde und ersichtlich den deutschen Volkszugehörigen zugefügten Nachteilen, wie insbesondere der Deportation nach Beginn des 2. Weltkrieges auch nicht unterlag. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass bei Personen jüdischer Abstammung der für die Ablegung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum maßgebende Zeitpunkt in der ehemaligen Sowjetunion nicht am 22. Juni 1941, sondern schon früher, nämlich kurz vor Beginn der nationalsozialistischen Machtergreifung (30. Januar 1933) liegt und eine danach erfolgte Abwendung vom deutschen Volkstum für Juden unerheblich ist, weil nach der Machtergreifung Hitlers ihnen im Hinblick auf die nationalsozialistische Rassenlehre ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht mehr zumutbar war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1993 - 9 C 40.92 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 6 BVFG Nr. 71 = NVwZ-RR 1994, 295. Denn eine vergleichbare Situation der nichtjüdischen volksdeutschen Bevölkerung bestand in der Sowjetunion vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.