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Beschluss

19 A 3100/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0513.19A3100.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf (16.000 DM : 1,95583 =) 8.180,6701 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf (16.000 DM : 1,95583 =) 8.180,6701 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO iVm §§ 124 Abs. 2, 124 a Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (VwGO a. F.) nicht erfüllt sind. Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a. F.) bestehen nicht bzw. sind nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO von den Klägern dargelegt. Nach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, in dem Zulassungsantrag darzulegen. Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils setzt insoweit voraus, dass ein einzelner Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl 2000, 1458 (1459). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger nicht. Ein schlüssiges Argument gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Kläger, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Gesetzgeber in § 4 Abs. 6 Satz 7 SchVG NRW bereits eine Entscheidung zu Gunsten der Einrichtung sonderpädagogischer Fördergruppen getroffen habe. Im vorliegenden Verfahren gehe es damit nicht um die Frage, ob der Gesetzgeber eine derartige Form der sonderpädagogischen Förderung bereitstellen müsse; es gehe vielmehr um die Frage, ob die Beklagten die vorhandenen gesetzlichen Vorgaben rechtmäßig umsetzen würden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts gingen deshalb an den gesetzlichen Voraussetzungen und an der Bedeutung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vorbei. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Gesetzgeber in § 4 Abs. 6 Satz 7 SchVG NRW den Schulträger ermächtigt hat, sonderpädagogische Fördergruppen als Teil der allgemeinen Schule einzurichten. Seine Ausführungen gehen weder an dieser gesetzlichen Regelung vorbei noch verkennen sie die Bedeutung und Tragweite des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG insbesondere für die Auslegung und Anwendung dieser schulrechtlichen Regelung. Daher gelingt es den Klägern auch nicht, dies schlüssig darzulegen. Das Verwaltungsgericht lehnt einen Anspruch der Kläger auf Errichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe nicht ab, weil es etwa verkennen würde, dass der Gesetzgeber die Bildung solcher Gruppen ermöglicht hat, sondern weil es in systematischer Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 7 SchVG NRW im Zusammenhang mit §§ 8 und 10 SchVG NRW zu dem Ergebnis kommt, dass diese schulorganisatorische Regelung keine korrespondierenden Rechte von Eltern und Schülern begründet. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht auch nicht die Tragweite des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Wie die Kläger zutreffend selbst vortragen, steht die aus dieser Vorschrift resultierende Verpflichtung zur Gleichbehandlung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, NJW 1998, 131 ff., unter dem Vorbehalt, dass eine Gesamtbetrachtung des jeweils zu beurteilenden Einzelfalls ergibt, dass Erziehung und Unterrichtung des behinderten Schülers an der Regelschule mit sonderpädagogischer Förderung möglich sind, der dafür benötigte Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und schutzwürdige Belange Dritter nicht entgegenstehen. Die Kläger legen nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. dar, dass dieser Vorbehalt hier nicht eingreift. Den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. genügt insbesondere nicht der Vortrag der Kläger, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der "vollständige zieldifferente Unterricht" in der Sekundarstufe "völlig andere" organisatorische, personelle und finanzielle Auswirkungen habe als die Errichtung einer sonderpädagogischen Förderungsgruppe. Dieser Vortrag der Kläger ist unschlüssig, weil sie nicht konkret dargelegt haben, welche konkreten "völlig anderen Auswirkungen" sich im Falle der Errichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe ergeben. Die Kläger haben weder den bei einem "vollständigen zieldifferenten Unterricht" noch den bei Errichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe anfallenden organisatorischen, personellen und finanziellen Aufwand im Einzelnen dargelegt. Dementsprechend fehlt auch eine Gegenüberstellung des jeweils anfallenden Aufwandes. Die Kläger tragen in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass die "pädagogischen Probleme bei einem zielgleichen Unterricht" bei Errichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe nicht auftreten würden, da ein gemeinsamer Unterricht von behinderten und nicht behinderten Schülerinnen und Schüler nur dann stattfinde, wenn dies pädagogisch sinnvoll sei. Mit diesem ebenfalls nicht durch Angabe konkreter Einzelheiten begründeten Vortrag ist nicht schlüssig dargetan, dass die Errichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe keinen zusätzlichen organisatorischen, personellen und finanziellen Aufwand erfordert. In Bezug auf den Kläger zu 1. ergibt sich ein zusätzlicher personeller und finanzieller Aufwand im Falle der Errichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe schon daraus, dass für ihn nach dem sonderpädagogischen Gutachten vom 28. April 1999 die sonderpädagogische Fördergruppe nur dann geeigneter Förderort ist, wenn unter anderem wegen des erhöhten Betreuungsbedarfs des Klägers zu 1. eine "durchgängige Doppelbesetzung" gegeben ist. Dieser Feststellung in dem sonderpädagogischen Gutachten haben die Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht widersprochen. Dass die "durchgängige Doppelbesetzung" bei einer gemeinsamen Unterrichtung des Klägers zu 1. mit nicht behinderten Schülern nicht erforderlich ist, haben die Kläger nicht dargelegt und lässt sich auch dem sonderpädagogischen Gutachten vom 28. April 1999 nicht entnehmen. Ein weiterer organisatorischer, personeller und finanzieller Mehraufwand im Falle der Errichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe ergibt sich zudem nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 10 bis 12) aus der Notwendigkeit, die Klassen der allgemeinen weiterführenden Schulen in N. für den gemeinsamen Unterricht mit den Schülern der sonderpädagogischen Fördergruppe zu teilen. Die Teilung der Klassen sei erforderlich, weil ohne eine Teilung entweder angesichts der vom Beklagten zu 1. vorgelegten Schüler- und Klassenzahlen der allgemeinen weiterführenden Schulen in N. (Stand: 15. Oktober 2000) die Zahl der Schüler je Klasse zu hoch sei, weil der Klassenfrequenzwert bei einer gemeinsamen Unterrichtung überschritten werde, oder bei den Klassen der Hauptschulen, deren Schülerzahl den Klassenfrequenzhöchstwert zum Teil deutlich unterschreite, die erforderlichen Integrationsmaßnahmen für den hohen Anteil ausländischer und ausgesiedelter Kinder nicht in dem gebotenen Umfang geleistet werden könnten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichts haben die Kläger nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. aufgezeigt. Die Kläger machen in diesem Zusammenhang im Ergebnis ohne Erfolg geltend, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei den städtischen Hauptschulen der Klassenfrequenzrichtwert von 24 Schülern nicht überwiegend erreicht oder überschritten werde. Die Klassenstärke belaufe sich an der G schule auf 15 Schüler, an der Hauptschule D. auf 15,5 Schüler und an der Hauptschule I. auf 18, 2 Schüler pro Klasse. Dieser Vortrag der Kläger ist für sich allein nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu begründen. Die Kläger setzen sich nämlich in diesem Zusammenhang nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, dass alle städtischen Hauptschulen "im Wesentlichen" Integrationsarbeit für den hohen Anteil ausländischer und ausgesiedelter Kinder zu leisten hätten (Urteilsabdruck S. 11). Für die G schule hat das Verwaltungsgericht besonders hervorgehoben, dass an dieser Schule der Anteil der Ausländer und Spätaussiedler bei "fast 60 %" liege (Urteilsabdruck S. 12). Dass an den Hauptschulen D. und I. der Anteil dieser Schülergruppe so gering ist, dass es an diesen Hauptschulen keiner erheblichen Integrationsarbeit bedarf, haben die Kläger nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. dargelegt. Ein Vortrag hierzu wäre ihnen jedoch möglich, da ihren Prozessbevollmächtigten eine Kopie der Stellungnahme des Schulamtes des Beklagten zu 1. vom 30. November 2000 und eine Kopie der dieser Stellungnahme beigefügten Übersicht über die Schüler- und Klassenzahlen der städtischen Schulen in N. im Schuljahr 2000/2001 (Stand: 15. Oktober 2000) übersandt worden ist. Ein substantiierter Vortrag der Kläger war darüber hinaus nicht nur angesichts der Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, sondern auch deshalb zu erwarten, weil bereits der Senat mit Beschlüssen vom 28. September 1999 - 19 B 1467/99 - und 15. August 2000 - 19 B 989/00 - die Beteiligten darauf hingewiesen hat, dass voraussichtlich mit der Errichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe ein zusätzlicher bislang nicht abgedeckter Bedarf an Lehrerstellen bzw. Lehrerstunden entsteht, weil angesichts der Klassenstärken der allgemeinen weiterführenden Schulen in N. eine Teilung der Klassen oder der Fördergruppe erforderlich werden könnte. Soweit die Kläger behaupten, bei einer Teilung der Fördergruppe entstünde kein zusätzlicher Bedarf an Lehrerstellen oder Lehrerstunden, genügt der Vortrag den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. nicht, weil die Behauptung nicht unter Berücksichtigung der vom Beklagten zu 1. mitgeteilten Klassenstärken an den allgemeinen weiterführenden Schulen in N. näher begründet und belegt worden ist. Der bloße Verweis darauf, dass es an den Schulen mit sonderpädagogischer Fördergruppe "gängige Praxis" sei, die Fördergruppe zu teilen, soweit gemeinsamer Unterricht mit nicht behinderten Schülern erteilt werde, ist unergiebig, weil die Beurteilung der Frage, ob im Falle der Teilung der sonderpädagogischen Fördergruppe kein zusätzlicher Bedarf an Lehrerstellen und Lehrerstunden anfällt, von den konkreten Verhältnissen an der jeweiligen Schule, hier an den allgemeinen weiterführenden Schulen in N. , abhängt. Unschlüssig ist darüber hinaus der Vortrag der Kläger, bei einer Teilung der sonderpädagogischen Fördergruppe entstünden auch deshalb keine personellen Probleme, weil die Fördergruppe "grundsätzlich" mit einer sonderpädagogischen Lehrkraft und einem Sozialpädagogen besetzt sei. Der Vortrag ist ebenfalls nicht näher konkretisiert worden. Hierzu bestand aber schon deshalb Veranlassung, weil eine - auch nur vorübergehende - Teilung der Fördergruppe mit Rücksicht darauf, dass sie jedenfalls aus drei Schülern bestehen muss, OVG NRW, Beschluss vom 28. September 1999 - 19 B 1467/99 -, und angesichts der für den Kläger zu 1. erforderlichen "durchgängigen Doppelbesetzung" Schwierigkeiten aufwirft, wenn die Fördergruppe, wie die Kläger geltend machen, "grundsätzlich" (nur) von einer (Sonderschul-) Lehrkraft und einem Sozialpädagogen betreut wird. Die Kläger machen auch ohne Erfolg geltend, dass es "im krassen Widerspruch" zu den grundgesetzlichen Wertungen stehe, wenn die Integration behinderter Schüler mit dem Argument verweigert werde, dass für andere Schülergruppen ebenfalls Integrationsleistungen erbracht werden müssten. Ein derartiger "Integrationsanspruch zweiter Klasse für Behinderte" widerspreche dem Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 GG. Mit diesem Vortrag verkennen die Kläger, dass das Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 nicht zur Folge hat, dass die Integration behinderter Schüler stets und einschränkungslos der gebotenen Integration anderer Schüler vorgeht. Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kommt zwar auch dann in Betracht, wenn die Sonderschulüberweisung erfolgt, obgleich der Besuch der allgemeinen Schule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte. Ob der Besuch einer allgemeinen Schule durch einen vertretbaren Einsatz sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden kann, bedarf einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall, bei der Art und Schwere der jeweiligen Behinderung ebenso zu berücksichtigen sind wie Vor- und Nachteile einerseits einer integrativen Erziehung und Unterrichtung an einer Regelschule und andererseits einer Beschulung in einer Sonder- oder Förderschule. Dabei sind, soweit es - wie hier - um die Bewertung einer integrativen Beschulung geht, in den Gesamtvergleich nicht nur die dem behinderten Kind oder Jugendlichen damit eröffneten Chancen für seine Ausbildung und sein späteres Erwachsenenleben einzustellen, sondern auch die mit einer solchen Maßnahme möglicherweise verbundenen Belastungen zu würdigen. Letzteres gilt mit Blick auf das behinderte Kind selbst, ist aber nicht darauf zu beschränken. Vielmehr sind auch denkbare Belastungen für Mitschüler und Lehrpersonal sowie die schultypische gemeinsame Unterrichtung in Klassen oder Kursen in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass staatliche Maßnahmen zum Ausgleich einer Behinderung nur nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen verlangt und gewährt werden können. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, a. a. O., 133. Danach besteht unbeschadet der Frage, ob sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG überhaupt originäre Leistungsansprüche herleiten lassen, kein zwingender und voraussetzungsloser Anspruch des Klägers zu 1. auf Errichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe. Hierzu bedarf es vielmehr einer Gesamtabwägung, in die auch die seitens der allgemeinen Schulen geleisteten und zu leistenden Integrationsmaßnahmen für andere Schüler, etwa für Ausländer und Spätaussiedler, einzustellen sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Errichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe auf die Integrationsmaßnahmen der einzelnen allgemeinen weiterführenden Schulen in N. keinen (rechtserheblichen) nachteiligen Einfluss hätte, haben die Kläger nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt. Sie haben zu dieser Frage im Zulassungsantrag keine Ausführungen gemacht und auch sonst nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO aufgezeigt, dass die erforderliche Gesamtbetrachtung im Einzelfall nur zu Gunsten der Errichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe ausfallen kann. Dem steht unter anderem entgegen, dass, wie ausgeführt, die Errichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe eine Klassenteilung oder Teilung der Fördergruppe im Falle der gemeinsamen Unterrichtung erfordert und dass dafür - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts unstreitig (Urteilsabdruck S. 10) - die notwendigen zusätzlichen Lehrerstellen bzw. Lehrerstunden zurzeit weder vorhanden noch in Aussicht gestellt sind. Die Kläger zu 2. und 3. können entgegen ihrer Auffassung einen Anspruch auf Errichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe auch nicht aus Art. 6 Abs. 2 GG herleiten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass weder aus Art. 6 Abs. 2 GG noch aus dem Grundrecht des Schülers gemäß Art. 2 Abs. 1 G auf Erziehung und Bildung ein Anspruch auf Errichtung einer an ihren Wünschen orientierten Schule, hier einer allgemeinen weiterführenden Schule mit sonderpädagogischer Fördergruppe als Teil dieser Schule, hergeleitet werden kann. Der aus Art. 6 Abs. 2 GG folgende Anspruch der Eltern auf Wahl einer bestimmten Schule bezieht sich nur auf die vom Staat zur Verfügung gestellten Schulen. Das Wahlrecht umfasst jedoch nicht einen Anspruch auf zur Verfügungstellung einer bestimmten, an den Wünschen der Eltern orientierten Schule, was angesichts der Vielfalt elterlicher Bildungsvorstellungen auch nicht praktikabel wäre. Vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 6. Februar 1984 - 1 BvR 1204/83 -, NVwZ 1984, 781, vom 24. Oktober 1980 - 1 BvR 471/80 -, NVwZ 1984, 89 (89), und vom 26. Februar 1980 - 1 BvR 684/78 -, NJW 1980, 2403 (2403); BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 6 NB 3.94 -, Buchholz 421, Kultur- und Schulwesen, Nr. 115, S. 10 (13), jeweils m. w. N. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO a. F.) ist nicht gegeben bzw. nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. dargelegt. Die Kläger haben nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. dargelegt, dass die von ihnen aufgeworfene Frage, "Besteht für behinderte Schüler und deren Eltern ein Anspruch auf Einrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe nach § 4 Abs. 6 Satz 7 SchVG NRW, wenn der hierfür benötigte personelle und sächliche Aufwand sichergestellt ist und keine organisatorischen Schwierigkeiten oder schutzwürdigen Belange Dritter entgegenstehen?", in einem zugelassenen Berufungsverfahren zu klären wäre. Aus den vorhergehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a. F. folgt, dass die Kläger nicht entsprechend den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. aufgezeigt haben, dass der für die Errichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe an einer allgemeinen weiterführenden Schule in N. benötigte personelle und sächliche Aufwand sichergestellt und der Errichtung auch keine organisatorischen Schwierigkeiten oder schutzwürdigen Belange Dritter entgegenstehen. Der erste Teil der von den Klägern aufgeworfenen Frage stellt sich deshalb nicht. Grundsätzliche Bedeutung hat auch nicht die von den Klägern aufgeworfene Frage, "Kann dem Anspruch auf Einrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe entgegengehalten werden, dass die Schulen bereits für andere Schülergruppen - Ausländer - Integrationsleistungen erbringen, oder verstößt ein derartiger Vorbehalt gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ?". Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist, wie ausgeführt, geklärt, dass die Beurteilung der Frage, ob der Besuch der allgemeinen Schule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden kann, eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall erfordert. In diese Gesamtbetrachtung sind auch denkbare Belastungen für Mitschüler und das Lehrpersonal einzustellen. Zu diesen denkbaren Belastungen gehören auch nachteilige Auswirkungen der Errichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe auf die von den Schulen geleisteten und zu leistenden Integrationsmaßnahmen für Mitschüler. Dass sich im Zusammenhang mit der vom Beklagten zu 1. vorzunehmenden Gesamtbetrachtung im Einzelfall klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist weder im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. dargelegt noch sonst ersichtlich. Soweit die Kläger als einen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO a. F. - sinngemäß - die Verletzung rechtlichen Gehörs mit der Begründung rügen, die vom Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwertete Stellungnahme des Städtetages Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 1998 sei nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden, ist die Gehörsrüge nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. dargelegt worden. Eine beachtliche Gehörsrüge erfordert die hinreichend substantiierte Darlegung, was der Beteiligte bei - aus seiner Sicht - ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses zu einer für ihn günstigen Entscheidung hätte führen können. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, InfAuslR 1993, 300 (301 f.); BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 1985 - 9 B 71.85 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28, und vom 28. Dezember 1998 - 9 B 370.98 -, Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 47. Diesem Erfordernis genügt der Vortrag der Kläger nicht. Sie tragen insoweit vor, sie hätten, wenn die Stellungnahme des Städtetages zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden wäre, vorgetragen, dass der "vollständige zieldifferente Unterricht" in der Sekundarstufe "völlig andere" organisatorische, personelle und finanzielle Auswirkungen habe wie die Errichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe. Die "dort" entstehenden Probleme bestünden bei Einrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe gerade nicht, da ein gemeinsamer Unterricht nur stattfinde, wenn dies pädagogisch sinnvoll sei. Damit haben die Kläger nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. dargelegt, dass - ein Gehörsverstoß unterstellt - die ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer für sie günstigen Entscheidung hätte führten können. Die Kläger haben nämlich mit diesem - bereits zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a. F. geltend gemachten und dort ebenfalls - nicht näher begründeten Vortrag nicht schlüssig dargetan, dass die Errichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe keinen zusätzlichen organisatorischen, personellen und finanziellen Aufwand erfordert. Zur Begründung wird auf die vorhergehenden, den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a. F. betreffenden Ausführungen dieses Beschlusses verwiesen. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO a. F. auf. Die Frage, ob sich aus Art. 6 Abs. 2 GG ein Anspruch auf Errichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe ergibt, ist, wie bereits ausgeführt, in der Rechtsprechung geklärt und zu verneinen. Die Frage, ob das Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auf die Regelung in § 4 Abs. 6 Satz 7 SchVG NRW in der Weise "wirkt", dass sich hieraus ein Anspruch auf Errichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe ergibt, bedarf (auch) im vorliegenden Verfahren keiner Klärung. Die Kläger haben, wie ausgeführt, bereits nicht dargelegt, dass die Ablehnung der Errichtung der begehrten sonderpädagogischen Fördergruppe hier eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darstellt. Sie haben nämlich im Zulassungsverfahren nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. dargelegt, dass die Errichtung der sonderpädagogischen Fördergruppe im Rahmen des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen erfolgen kann. Zur Begründung wird auf die vorhergehenden Ausführungen dieses Beschlusses verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14 GKG a. F. und ergeht unter Berücksichtigung des Art. 3 Ziff. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1 sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. 1. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Pottmeyer Gelberg Dr. Bülter