OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 606/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0513.18B606.02.00
14Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nicht erstattet werden, soweit sie das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren betreffen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nicht erstattet werden, soweit sie das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren betreffen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - hier: die Beschwerde - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - iVm § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von der Antragstellerin dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. September 2001 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist. Dass die Behauptung der Antragstellerin, sie habe sich erst im August 2000 von ihrem Ehemann getrennt und daher die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - erfüllt, nicht zutrifft, ergibt sich aus dem in der beigezogenen Akte 4 F 255/00 des Amtsgerichts W. enthaltenen Protokoll der Sitzung vom 23. April 2001, dem zufolge die Antragstellerin erklärt hat, sie habe sich im November 1999 von ihrem Ehemann getrennt, weil dieser eine Freundin habe, und sie hätten sich seitdem völlig auseinandergelebt. Der Ehemann hat dies bestätigt und erklärt, mit der Freundin sei er "auch heute noch zusammen" und aus diesem Grunde wolle er nicht an der Ehe festhalten. Soweit die Antragstellerin die Richtigkeit dieser gegenüber einem Gericht abgegebenen substantiierten Erklärungen über eine endgültige Trennung im November 1999, die sie sich entgegenhalten lassen muss, mit ihrem Hinweis auf eine eidesstattliche Erklärung ihres früheren Ehemannes vom 22. Oktober 2001 in Zweifel ziehen will, kommt dem keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Selbst wenn die Angaben des früheren Ehemannes - die erste Trennung habe Ende 1999 stattgefunden, - in der Folgezeit habe man sich zu Versöhnungsversuchen getroffen, aber eine Versöhnung habe immer nur kurzfristig gehalten und - es sei bis August 2000 "dann mal wieder zu einer Trennung und wieder zu Versöhnungen" gekommen, zutreffen sollten, würde dies nicht zu der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG geforderten zweijährigen Ehebestandszeit führen. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG setzt nach gefestigter Senatsrechtsprechung voraus, dass grundsätzlich sowohl die eheliche Lebensgemeinschaft als auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet ununterbrochen für die Dauer von zwei Jahren vorgelegen haben müssen, woraus weiter folgt, dass eine endgültige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zum Erlöschen der von dem ausländischen Ehegatten bis dahin erworbenen Anwartschaft auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG führt, und zwar auch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft später wieder begründet wird. Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 29. November 2000 - 18 B 1627/00 -, AuAS 2001, 67 = EildStNRW 2001, 320, m.w.N. und vom 13. Dezember 2001 - 18 B 629/01 -. Hier fehlt es selbst für den Fall jeweils kurzfristiger Versöhnungsphasen zwischen Dezember 1999 und August 2000 an dem Erfordernis des zweijährigen ununterbrochenen Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft, denn die unbestrittene Trennung der Eheleute im November oder Dezember 1999 stellt sich als endgültig und damit als anspruchsnachteilige Unterbrechung der Ehebestandszeit dar. Endgültig aufgehoben ist eine eheliche Lebensgemeinschaft, wenn die Ehepartner - wie hier die Antragstellerin und ihr Ehemann Ende 1999 - nach außen erkennbar den gemeinsamen Lebensmittelpunkt dauerhaft aufgegeben haben. Das in Anbetracht der wechselnden Erklärungen der Eheleute fragliche, von ihnen aber behauptete zeitweilige (Wieder-)Zusammenleben während kurzfristiger Versöhnungsphasen erfüllt für sich genommen den geforderten Zweijahreszeitraum nicht. Der Antragstellerin steht auch entgegen ihrer Ansicht kein Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 auf Verlängerung der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis zu. Zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis (25. Juni 2001), vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nur EuGH, Urteil vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 (Ergat) -, InfAuslR 2000, 217 (220); BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 13.00 -, InfAuslR 2001, 61 = NVwZ 2001, 333 = DVBl 2001, 220 = Buchholz 402.240 § 6 AuslG Nr. 15 = EZAR 029 Nr. 14 = BayVBl 2001, 347; Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 1998 - 18 B 2762/97 -, AuAS 1999, 38 = InfAuslR 1999, 101, vom 1. August 2001 - 18 B 887/01 - und vom 20. Februar 2002 - 18 B 69/02 - war die Antragstellerin, die am 3. Juli 2000 eine Beschäftigung aufgenommen hatte, nicht wie von der allein in Betracht kommenden Regelung des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 gefordert ein Jahr ordnungsgemäß bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Ungeachtet dessen, dass die Antragstellerin mit ihrer Bezugnahme auf ihre Ausführungen in dem Widerspruch und der beim Verwaltungsgericht eingereichten Antragsschrift das Darlegungs- und Auseinandersetzungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht erfüllt, wird zur Klarstellung auf folgendes hingewiesen: Die Antragstellerin verkennt die Rechtsprechung des EuGH, wenn sie meint, auch die nach dem Ablauf der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis abgeleistete Beschäftigungszeit müsse im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 Berücksichtigung finden, weil ihr Aufenthalt während dieser Zeit gemäß § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt gegolten habe. Das Gegenteil ist der Fall. Denn bereits im Jahre 1992 hat der EuGH vgl. Urteil vom 16. Dezember 1992 - Rs. C- 237/91 (Kus) -, InfAuslR 1993, 41 in Fortführung seiner "Sevince"-Entscheidung vgl. Vorabentscheidung vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89 (Sevince) -, InfAuslR 1991, 2 ausdrücklich erklärt, ein türkischer Arbeitnehmer erfülle die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht, wenn er diese Beschäftigung im Rahmen eines Aufenthaltsrechts ausgeübt hat, das ihm - wie im Falle des Antragstellers - nur auf Grund einer nationalen Regelung eingeräumt war, nach der der Aufenthalt während des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmeland erlaubt ist. Vgl. zu dieser vom BVerwG und dem Senat geteilten Auffassung ferner EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - C-1/97 (Birden) -, InfAuslR 1999, 6; BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 = NVwZ 1995, 1113 = DVBl 1995, 852 = InfAuslR 1995, 265 = Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 2 = EZAR 024 Nr. 4 = VBlBW 1996, 49 und vom 19. September 2000 - 1 C 13.00 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 10. Mai 1995 - 1 B 72.95 -, InfAuslR 1995, 312 = Buchholz 402.240 § 69 AuslG 1990 Nr. 1; Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2002, a.a.O., vom 19. September 2000 - 18 B 1314/00 -, vom 11. November 1997 - 18 B 2707/97 - und vom 24. Juni 1997 - 18 B 1187/96 - . Lediglich in dem hier nicht gegebenen Falle, dass das Begehren des türkischen Arbeitnehmers auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis letztlich Erfolg hat - ihm die beantragte Aufenthaltserlaubnis erteilt wird -, ist er rückwirkend so zu behandeln, als habe er während des fraglichen Zeitraumes ein nicht nur vorläufiges Aufenthaltsrecht und daher die für eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 1. Anstrich ARB 1/80 erforderliche gesicherte Stellung auf dem Arbeitsmarkt besessen. Vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 (Ergat) -, a.a.O., vom 30. September 1997 - C 98/96 (Ertanir) -, InfAuslR 1997, 434 und vom 16. Dezember 1992 - Rs. C-237/91 (Kus), a.a.O.; ebenso BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1995 - 1 B 72.95 -, a.a.O. und Senatsbeschluss vom 20. Februar 2002, a.a.O. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.