18 B 1187/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), wobei der Senat insbesondere die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts teilt, daß nach einem erfolglosen Asylverfahren infolge der insoweit abschließenden Regelungen in § 19 Abs. 3 AsylVfG 1982 sowie § 55 Abs. 3 AsylVfG n.F. der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund einer Aufenthaltsgestattung im Rahmen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG keine Bedeutung hat.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 24. September 1992 - 17 B 1840/92 - zur vergleichbaren Regelung im § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG.
Darüber hinaus sei aufgrund des Beschwerdevorbringens darauf hingewiesen, daß ordnungsgemäß beschäftigt im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nur derjenige Arbeitnehmer ist, der während seiner Tätigkeit über eine gesicherte (d. h. nicht nur vorläufige oder bestrittene) Position auf dem Arbeitsmarkt verfügt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1995 - 1 C 11/94 -, NVwZ 1995, 1113, Senatsbeschluß vom 10. Januar 1996 - 18 B 1024/94 -, NWVBl. 1996, 194 = EStT NW 1996, 540,
was bei einer Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 AuslG nicht der Fall ist, wenn - wie hier - die beantragte Aufenthaltsgenehmigung versagt wird.
Vgl. VGH Kassel, Beschluß vom 29. April 1996 - 3 TG 1173/96 -.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt (vgl. § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.