OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 A 198/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0506.8A198.01.00
10mal zitiert
10Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. November 2000 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 8.000,- DM = 4.090,34 EURO festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. November 2000 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auf 8.000,- DM = 4.090,34 EURO festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht vorliegen. Maßgeblich für die Zulassungsprüfung ist insoweit das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Recht gem. § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der Fassung durch das RmBereinVpG vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987). Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit der dieses sowohl die Feststellung, dass die Errichtung einer Zaunanlage C. Gemarkung R. , Flur , Flurstück keiner landschaftsschutzrechtlichen Befreiung bedarf, als auch die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer solchen Befreiung abgelehnt hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das streitgegenständliche Grundstück nicht dem Innenbereich i.S.v. § 34 BauGB, sondern dem Außenbereich i.S.v. § 35 BauGB zugeordnet. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil gem. § 34 BauGB nur so weit reicht, wie die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt, und in der Regel mit dem letzten bebauten Grundstück endet. Die vom Verwaltungsgericht hiervon ausgehend vorgenommene Auswertung des Kartenmaterials und der vom Berichterstatter im Erörterungstermin zu den Örtlichkeiten gewonnenen und vermittelten Eindrücke ist auch unter Berücksichtigung der innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F. vorgelegten Zulassungsbegründung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar weist die D. -T. -Straße bei großräumiger Betrachtung in weiten Bereichen eine teilweise gelockerte, aber dennoch durchgehend erscheinende Randbebauung auf. Maßgeblich ist jedoch der Eindruck, den die hier zu beurteilende Freifläche im Hinblick auf den wesentlich durch die Grundstücke speziell der näheren Umgebung geprägten Bebauungszusammenhang macht. Für die Frage, ob eine Baulücke anzunehmen ist, kommt es wesentlich auf die Größenordnung der "Lücke" und die hiervon abhängige prägende Wirkung der beiderseits der Lücke vorhandenen Bebauung an. Deshalb ist es nicht bedenklich, wenn das Verwaltungsgericht insoweit auf den gesamten unbebauten Bereich mit einer Straßenfrontlänge von ca. 210 m und nicht nur auf die Breite des klägerischen Grundstückes abstellt, auch wenn das der Bebauung entzogene Bett des M. bach nebst Böschungen wegen seiner natürlichen Beschaffenheit einer Bebauung entzogen sein sollte und deshalb für sich genommen den Bebauungszusammenhang zu unterbrechen nicht in der Lage ist. Vgl. etwa Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. September 2001, § 34, Rdnr. 24, m.w.N.; siehe zu topographischen Gegebenheiten als natürliche Grenze des Bebauungszusammenhanges auch Rdn. 26. Jedenfalls ist das klägerische Grundstück - eine mit Wildkräutern bewachsene Brachfläche - kein Teil dieses einer Bebauung möglicherweise entzogenen Geländestreifens. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner dem Einfluss, der von der Umgebungsbebauung längs der D. -T. -Straße in Richtung auf die Freifläche ausgeht, die Prägung entgegengesetzt, die das nicht bebaute Areal als Keil der offenen Landschaft oder als eine Art - die D. -T. -Straße und den Bahndamm überspannender - Brückenschlag eines ausgedehnteren Landschaftsgürtels erfährt. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2000 - 10 A 5693/98 -. Der Eindruck dieser "Landschaftsbrücke" wird nach dem insoweit hinreichend aussagekräftigen Bild- und Kartenmaterial weder durch eine besonders massive Nachbarbebauung längs der D. -T. -Straße noch den Straßenkörper mit seinen Fußwegen und Straßenlampen noch den gegenüber dem streitbefangenen Grundstück auf der anderen Straßenseite gelegenen Steinmetzbetrieb nachhaltig gestört. Die Straße für sich genommen vermag den notwendigen Bauzusammenhang nicht zu vermitteln. Der Steinmetzbetrieb ist nach den vorhandenen Unterlagen in den ansonsten außenbereichstypisch genutzten Freiraum von insgesamt 205 m Breite längs der D. -T. -Straße quasi nur eingestreut. Denn das gewerblich genutzte Grundstück von ca. 50 m Breite (in Straßenhöhe) liegt einerseits rund 90 m von der nordwestlich gelegenen Bebauung und andererseits rund 65 m von der östlich gelegenen Bebauung entfernt; mit zu berücksichtigen ist die von Bäumen geprägte M. bach , deren Dichte und das Gewässer begleitende Gehölzkulisse eine Zäsur zwischen dem anschließenden Siedlungsbereich und der freien Landschaft darstellt. Für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen unbebaute Flächen, die zwischen bebauten Grundstücken liegen, den Zusammenhang unterbrechen oder lediglich eine Baulücke darstellen, kommt es auch nicht entscheidend auf die Anzahl der unbebauten Grundstücke an. Wenn das Verwaltungsgericht - der Argumentation des Beklagten folgend - daher der Länge der unbebauten südwestlichen Straßenfront 10 - 15 Einfamilienhausgrundstücke zuordnet, stellt das lediglich eine Hilfsüberlegung dar. Erhebliches Eigengewicht kommt dem nicht bebauten Areal vielmehr auch zu, wenn man nicht nur auf die Größenverhältnisse der sich südöstlich der Freifläche anschließenden und auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite im Nordwesten befindlichen Einfamilienhausbebauung abstellt, sondern auch auf den Zuschnitt der Wohnblockbebauung auf derselben Straßenseite im Nordwesten. Die Größenordnung der Freifläche geht mithin selbst über das hinaus, was seinen Charakter durch diese massivere Bebauung erhalten könnte. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) aa) LG verneint. Nach gefestigter Rechtsprechung ist das Tatbestandsmerkmal der "im Einzelfall nicht beabsichtigten Härte" durch das Erfordernis eines atypischen Sachverhalts gekennzeichnet. Eine Befreiung wegen nicht beabsichtigter Härte kommt nur in Betracht, wenn die Anwendung der Ge- oder Verbotsnorm zwar ihrem Tatbestand nach, nicht jedoch nach ihrem normativen Gehalt "passt", wenn mithin die Anwendung der Rechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1999 - 10 A 1609/99 -, NVwZ-RR 2000, 210 f.; Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 1850/99 -, m.w.N.; vgl. zu § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatG auch: BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 - 7 B 130.92 -, NVwZ 1993, 583. In Anwendung dieser Kriterien liegt in dem Verbot des Landschaftsplanes, Zäune oder andere Einfriedungen zu errichten, in Bezug auf das Grundstück des Klägers keine bodenbezogene Härte. Der besondere Schutz des fraglichen Bereichs als Landschaftsbrücke durch deren Freihaltung von Einfriedungen ist vielmehr offensichtlich beabsichtigt. Die Folgen, die sich aus der Einhaltung von Verboten für die Nutzung von Grundflächen ergeben, werden dabei in aller Regel vom Willen des Normgebers eingeschlossen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 1999 - 7 A 151/96 -, m.w.N. Persönliche Gründe, die der Kläger für seinen Wunsch, die Fläche weiterhin zur Förderung von Wasser für seinen auf die Herstellung von Erfrischungsgetränken gerichteten Gewerbebetrieb zu nutzen, anführt, sind im Rahmen der bodenbezogenen Härteregelung demgegenüber nicht berücksichtigungsfähig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 1850/99 -; Urteil vom 17. November 2000 - 8 A 1968/99 -, m.w.N. Auf den Aufwand und die Kosten, die eine Einzeleinzäunung der vorhandenen und evtl. noch zusätzlich beabsichtigter Brunnen verursachen würde, kommt es deshalb insoweit nicht an. Auch die mögliche Erhöhung des Risikos, dass in das Brunnenwasser gefährdende Stoffe von Außen auf das Grundstück eingebracht werden, ist als wirtschaftlicher Aspekt nicht von Belang; im übrigen hat der Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die vorhandene Umzäumung dieses Risiko nicht entscheidend mindern kann, nicht substantiiert in Frage gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sind Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, auch keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 2 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Als unzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse kommen die Bestimmungen nur dann in Betracht, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 -, S. 5 m.w.N.; Beschluss vom 18. Juli 1997 - 4 BN 5.97 -, Buchholz 406, 401, § 13 BNatG, Nr. 3, m.w.N.; vgl. zum Denkmalschutz auch: BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, Bay.VBl. 2000, 588 (589) m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Angriffe des Klägers gegen die Funktionalität der vom Landschaftsplan beabsichtigten Biotopvernetzung, der das Verbot dienen soll, beschreiben nicht das Vorliegen einer atypischen - von der Befreiung vorausgesetzten - Situation, sondern zielen auf Mängel im Abwägungsvorgang bei der Aufstellung des Landschaftsplanes. Mängel im Abwägungsvorgang gem. § 30 Abs. 2 Satz 1 LG NRW sind für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für das Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage der Beschlussfassung über den Landschaftsplan maßgebend (§ 30 Abs. 2 Satz 2 LG NRW). Der geplante Ausbau der A 33 entlang der bloß projektierten Trasse ca. 1 km entfernt parallel zum Zaun ist - soweit viel befahrene Straßen überhaupt unüberwindbare Barrieren für den Austausch von Fauna und Flora darzustellen vermögen - schon deshalb unbeachtlich. Im Übrigen verneint der Kläger zu Unrecht das Vorliegen einer Landschaftsbrücke zwischen dem Naturpark Teutoburger Wald und dem Landschaftsraum Ostmünsterland. Zwar wird der in Frage kommende Raum durch verschiedene Verkehrstrassen in unterschiedlichem Maße durchschnitten und liegen an verschiedenen Stellen Siedlungsbereiche und Splittersiedlungen. Sowohl nach Norden bis in den Teutoburger Wald als auch nach Süden bis in den Gütersloher Raum besteht jedoch ein großer zusammenhängender freier Landschaftsverbund. Die vom Kläger angeführte Siedlung an der B (P. T. ) weist lediglich eine Insellage im ansonsten freien Landschaftsraum auf, hindert die Durchgängigkeit also nicht. Dass eine weiträumige Biotopvernetzung von vornherein unerreichbar ist, drängt sich hier nicht auf. Soweit der Kläger darauf verweist, dass der bestehende Zaun den Zielen und Möglichkeiten des Landschaftsplanes nicht widerspreche, legt er keinen Härtegrund dar, sondern wendet sich allenfalls gegen das im Landschaftsplan festgesetzte Verbot, Zäune und Einfriedungen zu errichten. Dieses findet seine Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 2 LG NRW, wonach in Landschaftsschutzgebieten unter besonderer Beachtung von § 1 Abs. 3 LG NRW und nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Verbots verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwider laufen. Das im Landschaftsplan festgesetzte Verbot Zäune und Einfriedungen zu errichten, ist zur Einhaltung des genannten Schutzzweckes erforderlich i.S.d. § 21 LG NRW. Der Begriff der Erforderlichkeit kennzeichnet den Handlungsspielraum der Landschaftsbehörde, der in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes und der Nutzungsinteressen des Grundstückseigentümers geprägt ist. Es müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzlichen Schutzgüter - wie dies vorliegend der Fall ist - ohne die vorgesehenen Maßnahmen abstrakt gefährdet wären. Dabei ist die Landschaftsbehörde nicht gehalten, die tatsächlichen oder mutmaßlichen Nutzungsinteressen eines jeden betroffenen Grundstückseigentümers in den Blick zu nehmen und mit den sonstigen Interessen abzuwägen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 17. November 2000 - 8 A 2720/98 -. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Dahinstehen kann, ob Rechtssachen mit tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten solche sind, die voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen, oder solche, deren Schwierigkeiten sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden lassen. Zum Meinungsstand vgl. näher Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rdnr. 152 ff. Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, liegt - bezogen auf die hier zu beurteilenden Rügen - keine dieser Alternativen vor. Die Schwierigkeiten dieses Verfahrens bewegen sich vielmehr im Rahmen eines normalen Maßes und lassen sich ohne weiteres im vorliegenden Zulassungsverfahren klären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der hier maßgeblichen alten Fassung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.