OffeneUrteileSuche
Urteil

8 A 2720/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

23mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Landschaftsplan ist wirksam; eine Außenbereichssatzung begründet keinen Bauanspruch gegen Festsetzungen des Landschaftsplans. • Befreiungen vom Bauverbot in einem Landschaftsschutzgebiet sind nur nach Maßgabe des § 69 LG NRW zu erteilen; weder nicht beabsichtigte Härte noch überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit liegen hier vor. • Die Aufstellung einer Außenbereichssatzung nach § 4 Abs. 4 BauGB-MaßnG hebt den Schutzbereich eines späteren Landschaftsplanes nicht auf. • Bei Bewertung der Schutzwürdigkeit ist das Landschaftsbild großräumig zu betrachten; Einzelfallinteressen der Grundstückseigentümer sind im Planungs- und Befreiungsrecht zu berücksichtigen, begründen aber keinen automatischen Anspruch auf Befreiung.
Entscheidungsgründe
Landschaftsschutzgebiet: Außenvorstellungssatzung begründet keinen Befreiungsanspruch • Der Landschaftsplan ist wirksam; eine Außenbereichssatzung begründet keinen Bauanspruch gegen Festsetzungen des Landschaftsplans. • Befreiungen vom Bauverbot in einem Landschaftsschutzgebiet sind nur nach Maßgabe des § 69 LG NRW zu erteilen; weder nicht beabsichtigte Härte noch überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit liegen hier vor. • Die Aufstellung einer Außenbereichssatzung nach § 4 Abs. 4 BauGB-MaßnG hebt den Schutzbereich eines späteren Landschaftsplanes nicht auf. • Bei Bewertung der Schutzwürdigkeit ist das Landschaftsbild großräumig zu betrachten; Einzelfallinteressen der Grundstückseigentümer sind im Planungs- und Befreiungsrecht zu berücksichtigen, begründen aber keinen automatischen Anspruch auf Befreiung. Die Klägerin ist Miteigentümerin eines unbebauten Grundstücks im Außenbereich entlang der A. S. und beabsichtigte dort den Bau eines Wohnhauses. Der Landschaftsplan L./K. (1995) wies das Gebiet als Landschaftsschutzgebiet aus und enthielt ein Bauverbot; zuvor hatte die Stadt eine Außenbereichssatzung (1994) beschlossen, die Wohnbebauung ermöglicht hätte. Die Klägerin beantragte 1994 beim Beklagten eine landschaftsrechtliche Befreiung, die abgelehnt wurde; die Bezirksregierung bestätigte die Ablehnung im Widerspruchsverfahren. Die Klägerin klagte und begehrte Feststellung bzw. Verpflichtung zur Erteilung der Befreiung unter Verweis auf die Satzung und frühere Befreiungen für Nachbargrundstücke. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin berief erfolglos zum OVG NRW. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig, da ein konkretes Rechtsverhältnis durch die planfestsetzenden Verbote des Landschaftsplanes berührt ist und die Klägerin ein berechtigtes Interesse an Klärung hat (§ 43 VwGO). • Wirksamkeit des Landschaftsplanes: Der Landschaftsplan wurde unter Beachtung formeller und materieller Anforderungen aufgestellt; er ist nach § 16 und § 21 LG NRW sachlich gerechtfertigt, weil Landschaftsbild und Erholungseigenschaften schutzwürdig und schutzbedürftig sind. • Keine Auswirkungen der Außenbereichssatzung: Eine Satzung nach § 4 Abs.4 BauGB-MaßnG (jetzt § 35 Abs.6 BauGB) begründet keinen Bauanspruch und hebt die Festsetzungen des Landschaftsplanes nicht auf; die Satzung ändert nicht die Bewertung des Gebiets als Außenbereich oder dessen Schutzwürdigkeit. • Erforderlichkeit des Bauverbots: Das Bauverbot im Plan ist erforderlich, weil weitere Bebauung entlang der exponierten Kuppe das großräumig wahrnehmbare Landschaftsbild und den Naturgenuss beeinträchtigen kann; bei der Abwägung genügt die planerische Systematik von Verbot, Ausnahme und Befreiung, eine Einzelinteressenabwägung im Plenum ist nicht geboten. • Kein Anspruch auf Befreiung (§ 69 LG NRW): Weder liegt eine nicht beabsichtigte Härte vor, da das Bauverbot gerade den Normzweck verwirklicht, noch bestehen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit (z. B. dringender Wohnbedarf) in einem solchen Gewicht, dass die Befreiung erforderlich wäre. • Keine Gleichbehandlungsverletzung: Frühere Befreiungen für Nachbargrundstücke wurden vor Inkrafttreten des Landschaftsplanes erteilt und sind nicht zu wiederholendem Anspruchsrecht führend; rechtswidrige Befreiungen begründen keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung. • Rechtsfolgen: Der ablehnende Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung sind rechtmäßig; die Klage ist unbegründet und abzuweisen (§ 113 Abs.5 VwGO). Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage war bereits in erster Instanz zu Recht abgewiesen worden. Der Landschaftsplan ist wirksam und das Bauvorhaben der Klägerin widerspricht dem im Plan festgesetzten Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet. Eine Befreiung nach § 69 LG NRW konnte nicht erteilt werden, weil weder eine nicht beabsichtigte Härte noch überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit vorlagen; insoweit bestand kein Anspruch auf Erteilung der Befreiung. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.