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Beschluss

7 B 332/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0327.7B332.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der ursprünglich von den Antragstellern gestellte "Antrag auf Zulassung der Beschwerde" ist gegenstandslos geworden, nachdem diese fristgerecht Beschwerde eingelegt haben, sodass es keiner weiteren Entscheidung über diesen gegenstandslos gewordenen Antrag bedarf. Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat lässt offen, ob sich die Beschwerde zu Recht dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Begehren beider Antragsteller auf einstweiligen Rechtsschutz als unzulässig angesehen hat. Die vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - vgl. : Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. April 1999 - 1 L 1347/99 - BRS 62 Nr. 179 - vertretene Auffassung, dass der Antragsteller zu 1. als Begünstigter eines dinglichen gesicherten Wohnrechts nachbarliche Abwehrrechte gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht geltend machen kann, bedarf im Hinblick auf die von der Beschwerde vorgebrachten gegenteiligen Stellungnahmen in der Fachliteratur näherer Überprüfung, zumal - soweit ersichtlich - diese Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Letztlich kann dies jedoch ebenso dahinstehen wie die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin zu 2. könne wegen fehlenden - zwischenzeitlich wohl eingelegten - eigenen Widerspruchs gegen die erteilte Baugenehmigung kein Begehren nach den §§ 80, 80a VwGO geltend machen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, auf das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO n.F. abzustellen ist, - vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen -, sich jedenfalls in der Sache nichts, was dem Begehren der Antragsteller zum Erfolg verhelfen könnte. Der Sache nach tragen die Antragsteller mit der Beschwerde erneut - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren - umfangreich dazu vor, ihrer Meinung nach weise das genehmigte Vorhaben nicht, wie vom Bebauungsplan Nr. 35 der Stadt Herdecke für das Baugrundstück vorgesehen, zwei Vollgeschosse, sondern drei Vollgeschosse auf. Selbst wenn dem zu folgen wäre, könnten die Antragsteller allein daraus keine nachbarlichen Abwehrrechte herleiten. Das Verwaltungsgericht hat in seinen Hilfserwägungen auf Seite 6 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans zur Geschossigkeit nachbarschützenden Charakter haben könnten. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Angesichts der pauschalen, lediglich textlich getroffenen Festsetzungen zur Geschossigkeit ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass diesen Festsetzungen nach dem insoweit maßgeblichen Willen des Plangebers nachbarschützender Charakter zukommen soll. Soweit der weitere Vortrag der Beschwerde darauf abstellt, das strittige Vorhaben weise nicht den erforderlichen Abstand auf, weil nach Feststellungen der Antragsteller der Abstand zwischen der gemeinsamen Grundstücksgrenze und dem Kellermauerwerk lediglich 3,20 m betrage, lassen sich auch hieraus nachbarliche Abwehrrechte der Antragsteller nicht herleiten. Wie aus den genehmigten Bauvorlagen (vgl. den genehmigten Lageplan zur Baugenehmigung vom 23. August 2001, Bl. 55 der Beiakte Heft 2) folgt, ist das Bauvorhaben mit einer Abstandfläche von 3,13 m genehmigt, die nach den Eintragungen im genehmigten Lageplan noch vor der auf dem Grundstück der Beigeladenen befindlichen Stützmauer endet, sodass aus einem tatsächlich vorhandenen Grenzabstand von 3,20 m noch keine Verletzung der Abstandvorschriften folgt. Der weitere Vortrag, der Baugenehmigung liege auch hinsichtlich der Einhaltung der Abstandvorschriften eine unzutreffende "natürliche Geländeoberfläche" zugrunde, vermag der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich vorgetragen, den der Ermittlung der Abstandflächen zugrunde gelegten Geländehöhen hätten die Umstände zugrunde gelegen, die der Vermessungsingenieur Dipl. Ing. K "im Rahmen einer Ortsbesichtigung vor Durchführung der Baumaßnahme vorgefunden" habe (S. 2 des Schriftsatzes vom 5. Februar 2002). Für die Richtigkeit dieser seinerzeit vorgefundenen Geländeoberfläche sprechen die bei den Bauakten des Antragsgegners (Bl. 58/58 R der Beiakte Heft 2) befindlichen Lichtbilder mit Datum vom 2. Juli 2001, die - entsprechend dem Vortrag des Antragsgegners in seinem vorgenannten Schriftsatz - auf dem Grundstück der Beigeladenen im Bereich neben dem Grundstück der Antragsteller einen deutlich dichten, teilweise sogar höheren Bewuchs erkennen lassen. Bestätigt wird dieser Befund durch die im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren seitens der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 7. Februar 2002 vorgelegten Lichtbilder (Bl. 77/77 R der Gerichtsakte), die den Zustand des Grundstücks der Beigeladenen im September 2000 wiedergeben. Nach der - vom Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigten - ständigen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts ist bei der Ermittlung der natürlichen Geländeoberfläche iSv § 2 Abs. 4 BauO NRW auf das Gelände abzustellen, das vor der fraglichen Baumaßnahme vorgefunden wird. Dies gilt namentlich dann, wenn in der Vergangenheit zwar Veränderungen des ursprünglich vorhanden gewesenen natürlichen Geländes stattgefunden haben, die Veränderungen jedoch von den betroffenen Eigentümern - auch der Nachbargrundstücke - unwidersprochen hingenommen wurden. Vgl. bereits: OVG NRW, Urteil vom 13. November 1991 - 7 A 2569/88 - m.w.N.. Demgegenüber haben die Antragsteller kein Lichtbildmaterial vorgelegt, der diesen vor Inangriffnahme der strittigen Baumaßnahme vorhanden gewesenen Zustand in Frage stellt. Die von ihnen vorgelegten Lichtbilder geben lediglich - hier nicht maßgebliche - Zustände wieder, die während der Zeit der Bauarbeiten nach Erteilung der Baugenehmigung vom 23. August 2001 im Januar bzw. März 2002 vorgefunden wurden. Auch aus den inhaltlich nur vagen Erklärungen und Versicherungen, die seitens der Antragsteller vorgelegt wurden, ergibt sich nicht hinreichend eindeutig, dass den Einmessungen des Vermessungsingenieurs Dipl. Ing. K in nennenswertem Umfang Anschüttungen des "natürlichen Geländes" zugrunde liegen, die erst kurz vor diesen Einmessungen vorgenommen und von den betroffenen Grundstückseigentümern nicht unwidersprochen hingenommen worden waren. Hinsichtlich der genehmigten Bauausführung ist zum Vortrag der Beschwerde ergänzend anzumerken, dass der Beigeladenen in dem Bereich, der dem genehmigten Vorhaben zu dem zur Erschließung des strittigen Vorhabens dienenden Heimweg vorgelagert ist, allerdings Anschüttungen genehmigt worden sind, um den ursprünglich neben der Straße zunächst steil abfallenden Bereich zwischen der Straße und dem neuen Gebäude entsprechend den am Haus der Antragsteller vorhandenen Verhältnissen weitgehend einzuebnen und so die Anlage von Stellplätzen vor dem Haus zu ermöglichen. Das zwischen dem Haus der Beigeladenen und der in Verlängerung der - dem Grundstück der Antragsteller zugewandten - Südwand genehmigten Stützmauer einerseits und der Grenze zum Grundstück der Antragsteller andererseits zugelassene grenznahe Gelände ist in der letztlich genehmigten Südansicht (Bl. 57 der Beiakte Heft 2) - diese ist nicht identisch mit der vom Antragsteller zu 1. dem Senat unmittelbar zugeleiteten Südansicht - jedoch mit folgenden Höhen festgelegt, die den vom Vermessungsingenieur Dipl. Ing. K festgestellten, tatsächlich ermittelten Geländehöhen, wie sie im genehmigten Lageplan (Bl. 55 der Beiakte Heft 2) wiedergegeben sind, nahezu zentimetergenau entsprechen: - 185,55 m über NN im Bereich der - straßenseitigen - Südostecke und - 182,95 m über NN im Bereich der - gartenseitigen - Südwestecke. Aus diesen in der Baugenehmigung festgelegten und gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 iVm § 2 Abs. 4 1. Halbsatz BauO NRW für die Abstandsermittlung einschlägigen Geländehöhen ergibt sich eine erforderliche Abstandfläche von 3,15 m, die nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller deutlich eingehalten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).