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Beschluss

2 A 4071/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0322.2A4071.01.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.090,33 Euro (= 8.000,00 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.090,33 Euro (= 8.000,00 DM) festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat geht unter Berücksichtigung von Wortlaut und Inhalt der Antragsbegründung, in der eine Rechtsgrundlage für einen Zulassungsgrund konkret nicht genannt wird, davon aus, dass die Beklagte zunächst geltend macht, der angefochtene Gerichtsbescheid leide an einem Verfahrensmangel und beruhe hierauf (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Hierfür spricht insbesondere die in der Einleitung der Antragsbegründung vertretene Auffassung der Beklagten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei "rechtsfehlerhaft" und beruhe auf diesem "Rechtsfehler". Die Antragsbegründung macht einen solchen Verfahrensfehler jedoch nicht hinreichend deutlich. Soweit sie "bereits bezweifelt", dass die Klägerin tatsächlich von mindestens einem deutschen Elternteil abstammt und den Sachverhalt deshalb für aufklärungsbedürftig sowie das Verfahren nicht für entscheidungsreif hält, wird nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen. Das Bundesverwaltungsamt ist in der Begründung sowohl des Ablehnungsbescheides als auch des Widerspruchsbescheides davon ausgegangen, dass die Eltern der Klägerin "unterschiedlichen Nationalitäten" angehört haben und hat auf dieser tatsächlichen Grundlage lediglich festgestellt, dass die Klägerin sich in Ausübung des ihr nach Meinung des Bundesverwaltungsamtes deshalb zustehenden Wahlrechtes dazu entschieden hat, "nicht der deutschen Nationalität angehören zu wollen". Diese Argumentation setzt jedoch logisch zwingend voraus, dass das Bundesverwaltungsamt von der Abstammung der Klägerin von zumindest einem deutschen Elternteil ausgegangen ist. Gegenteiliges ist von der Beklagten auch im Klageverfahren nicht vorgetragen worden. In der Klageerwiderung hat die Beklagte vielmehr allein zu der Frage Stellung genommen, ob die Klägerin ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat. Auch diese Begründung setzt voraus, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Nationalität ein Wahlrecht hatte, weil sie zumindest von einem deutschen Elternteil abstammt. Angesichts dieses prozessualen Verhaltens der Beklagten konnte das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht feststellen, dass in der Person der Klägerin nicht nur die Voraussetzung der Vermittlung von Bestätigungsmerkmalen, sondern auch die Voraussetzung der Abstammung vorliegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Aufnahme- und Klageverfahren aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen gehindert war, die Abstammung der Klägerin zu bezweifeln, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Auch die von der Beklagten in der Antragsbegründung vertretene Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte bei Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit der Mutter der Klägerin die Frage nicht offen lassen dürfen, wann die Klägerin ihren ersten Inlandspass tatsächlich erhalten hat, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Sie hält die nicht näher konkretisierte und damit nicht sehr nachhaltige Erinnerung der Klägerin, ihren ersten Inlandspass mit der Beendigung der Kommandantur im Jahre 1956 erhalten zu haben, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Klägerin das Ende ihrer Kommandantur bereits für das Jahr 1954 bescheinigt worden ist, zu Recht für zweifelhaft. Nach ihrer Ansicht deute unter Berücksichtigung der Nationalitätseintragungen in den Geburtsurkunden der Kinder der Klägerin insbesondere der Zeitpunkt der Ausstellung bzw. Wiederherstellung ihrer eigenen Geburtsurkunde im Jahre 1946 darauf hin, dass der erste Inlandspass der Klägerin spätestens im Jahre 1946 mit der Nationalitätseintragung "Polin" ausgestellt worden ist. In diesem Fall könne sich die Beklagte "erklären", dass die Klägerin lediglich als Ehefrau eines deutschen Volkszugehörigen unter Kommandantur gestellt worden sei. Auch unter der Voraussetzung, dass der Klägerin spätestens im Zusammenhang mit der Eheschließung ein Inlandspass mit der Nationalitätseintragung "Polin" ausgestellt worden ist, hatte das Verwaltungsgericht keinen Anlass, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Insbesondere die von der Beklagten beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob ein in der Zeit von 1941 bis 1956 abgegebenes Bekenntnis "mit den in § 6 Abs. 2 S. 2 BVFG genannten Gefahren verbunden war", war in diesem Fall nicht erforderlich. Abgesehen davon, dass es hier nicht um die Frage geht, ob ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum in der fraglichen Zeit zu unterstellen ist, sondern rechtlich nur relevant ist, ob der Klägerin ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum damals zumutbar war und demzufolge eine Erklärung zum polnischen Volkstum der Klägerin nicht als Gegenbekenntnis zurechenbar ist, ist das Verwaltungsgericht - jedenfalls für den Zeitraum bis 1946 - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senates im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht zumutbar war und deshalb ein vertriebenenrechtlich relevantes Gegenbekenntnis zum polnischen Volkstum hier nicht vorliegt. Denn eine vertriebenenrechtlich unbeachtliche Erklärung des Betroffenen ist nach der Überzeugung des Senates unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung bzw. des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG in der geltenden Fassung auch dann anzunehmen, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war. Von einer derartigen Unzumutbarkeit der Erklärung zur deutschen Nationalität und damit zumindest von einer vertriebenenrechtlich nicht relevanten Erklärung der Klägerin zur polnischen Nationalität ist für die Zeit des Krieges und der drohenden Kommandantur auszugehen. Vgl. Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. September 1999 - 2 A 2994/97 - und vom 3. Mai 2001 - 2 A 2556/00 - sowie Beschluss vom 22. Juni 1999 - 2 E 914/98 - . Die weiteren Ausführungen in der Antragsbegründung, das Verwaltungsgericht habe die weitere Voraussetzung der 2. Alternative der Fiktionsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung bzw. § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG in der geltenden Fassung, nämlich dass der Wille, der deutschen Volksgruppe anzugehören, unzweifelhaft sein müsse, nicht geprüft, können die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen. Denn hierbei verkennt die Beklagte, dass das Verwaltungsgericht das Bekenntnis der Klägerin nicht im Wege der Fiktion nach den genannten Vorschriften festgestellt hat, sondern diese Vorschriften bei der Frage, ob die Klägerin ein Gegenbekenntnis abgelegt hat, nur "entsprechend angewandt", d.h. bei dieser Prüfung lediglich den Rechtsgedanken der Unzumutbarkeit eines Bekenntnisses herangezogen hat, weil die Klägerin sich später ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt hat. In diesem Fall ist jedoch die Feststellung entbehrlich, ob auch der Wille der deutschen Volkszugehörigkeit unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen ist. Dass und warum die vorliegende Rechtssache hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin ein Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum abgegeben hat, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wird in der Antragsschrift ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die in der Antragsbegründung für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, "unter welchen Umständen die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG n.F. zum Tragen kommt", würde sich hier - wie oben dargelegt - in einem Berufungsverfahren nämlich nicht stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung iVm § 73 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).