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Urteil

2 A 2556/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Spätaussiedler nach § 4 Abs.1 BVFG müssen deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs.2 BVFG darlegen; Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen erfüllt eine der Voraussetzungen. • Deutsche Sprachvermittlung als bestätigendes Merkmal i.S.v. § 6 Abs.2 Satz1 Nr.2 BVFG ist entbehrlich, wenn wegen Krieg, Verfolgung oder Vertreibung eine Weitergabe in der Familie nicht möglich war (Fiktion des § 6 Abs.2 Satz2 BVFG). • Ein späteres, dem Herkunftsrecht entsprechendes erstmaliges Bekenntnis zur deutschen Nationalität (z. B. Änderung der Nationalitätseintragung) kann die Voraussetzung des § 6 Abs.2 Satz1 Nr.3 BVFG erfüllen, wenn frühere Eintragungen nicht der freien Erklärung des Betroffenen entspringen.
Entscheidungsgründe
Aufnahmeanspruch als Spätaussiedlerin trotz unterbrochener Sprachvermittlung • Spätaussiedler nach § 4 Abs.1 BVFG müssen deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs.2 BVFG darlegen; Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen erfüllt eine der Voraussetzungen. • Deutsche Sprachvermittlung als bestätigendes Merkmal i.S.v. § 6 Abs.2 Satz1 Nr.2 BVFG ist entbehrlich, wenn wegen Krieg, Verfolgung oder Vertreibung eine Weitergabe in der Familie nicht möglich war (Fiktion des § 6 Abs.2 Satz2 BVFG). • Ein späteres, dem Herkunftsrecht entsprechendes erstmaliges Bekenntnis zur deutschen Nationalität (z. B. Änderung der Nationalitätseintragung) kann die Voraussetzung des § 6 Abs.2 Satz1 Nr.3 BVFG erfüllen, wenn frühere Eintragungen nicht der freien Erklärung des Betroffenen entspringen. Die Klägerin, 1932 in der Ukraine geboren, beantragte 1990 die Übernahme in das Bundesgebiet als Aussiedlerin. Ihr Vater war deutscher Volkszugehöriger; die Mutter russischer Volkszugehörigkeit. Bis 1944 wurde in der Familie sowohl Deutsch als auch Russisch gesprochen, die Klägerin besuchte zeitweise eine deutsche Schule; ab 1944 war sie von ihrem Vater getrennt und lebte bis Ende 1949 hauptsächlich mit der russischsprachigen Mutter. 1949 erhielt sie einen sowjetischen Inlandspass mit der Eintragung "Russin"; sie macht geltend, diese Eintragung sei ohne ihre freie Zustimmung erfolgt. 1992 erklärte sie erstmals gegenüber Behörden die deutsche Nationalität. Das Bundesverwaltungsamt lehnte Aufnahmeanträge 1990 und Widerspruch 1994 mit der Begründung ab, sie sei keine deutsche Volkszugehörige; das VG wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz begehrt die Klägerin einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG. • Rechtsgrundlage sind §§ 26, 27 Abs.1 BVFG sowie die Regelungen zur Volkszugehörigkeit in § 6 Abs.2 BVFG; maßgeblich sind die seitens der Klägerin geltend gemachten Voraussetzungen nach neuem Recht. • Abstammung: Die Klägerin ist unstreitig von einem deutschen Volkszugehörigen abstammend und erfüllt daher § 6 Abs.2 Satz1 Nr.1 BVFG. • Sprache/Prägung (§ 6 Abs.2 Satz1 Nr.2 BVFG): Nach früherer und neuer Rechtsprechung ist die deutsche Sprachvermittlung relevant; die Klägerin erlernte Deutsch von klein auf und beherrschte es auch 1998 noch. Allerdings endete die familiäre Vermittlung infolge Trennung vom Vater 1944, so dass die Voraussetzung der durchgehenden Vermittlung bis zur Selbständigkeit nicht erfüllt ist. • Fiktion wegen Unmöglichkeit (§ 6 Abs.2 Satz2 BVFG): Für die Zeit 1944 bis Ende 1949 greift die gesetzliche Fiktion ein, weil wegen Krieg, Verfolgung und Vertreibung eine Weitergabe der deutschen Sprache in der Familie nicht möglich war; damit sind bestätigende Merkmale entbehrlich. • Bekenntnis/Eintragung (§ 6 Abs.2 Satz1 Nr.3 BVFG): Die Eintragung der russischen Nationalität 1949 beruht nach Überzeugung des Gerichts nicht auf einer freien Erklärung der Klägerin; erst 1992 hat sie erstmals ein ihr zurechenbares Bekenntnis zur deutschen Nationalität abgegeben. Nach Maßgabe des Herkunftsrechts und der Rechtsprechung genügt diese erstmalige Erklärung zur Erfüllung der Nr.3, weil keine frühere zurechenbare Erklärung zum gegenteiligen Volkstum vorliegt. • Zusammenfassung der Rechtsanwendung: Da Abstammung, die Sachlage der Fiktion wegen fehlender sprachlicher Vermittlung in Kriegszeiten und das spätere rechtswirksame Bekenntnis zur deutschen Nationalität vorliegen, erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 6 Abs.2 BVFG und damit die Voraussetzungen für einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs.1 BVFG. Die Berufung ist begründet; die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und wegen kriegsbedingter Trennung die Vorgaben zur Sprachvermittlung nicht einhalten konnten, wodurch die Fiktion des § 6 Abs.2 Satz2 BVFG greift. Weiterhin ist die Eintragung der russischen Nationalität 1949 nicht als freies Gegenbekenntnis der Klägerin anzusehen; ihr erstmals 1992 erklärtes Bekenntnis zur deutschen Nationalität genügt nach § 6 Abs.2 Satz1 Nr.3 BVFG. Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.