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Beschluss

9 B 1348/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0205.9B1348.01.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 3.214,11 Euro (früher: 6.286,25 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 3.214,11 Euro (früher: 6.286,25 DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der - nach § 146 Abs. 4 VwGO in seiner gemäß § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 3987) hier noch anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung erforderliche - Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen des Antragstellers begründet weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses (Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in ihrer bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) noch ergeben sich hieraus besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in der vorgenannten Fassung) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in der vorgenannten Fassung). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Derartige Zweifel sind nur dann gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird. Solche erheblichen Gründe für eine Unrichtigkeit des angegriffenen Beschlusses lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend den in Verfahren der hier betroffenen Art anzuwendenden Maßstab zugrundegelegt, wonach - sofern nicht persönliche Härtegründe geltend gemacht werden - in Abgabensachen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nur in Betracht kommt, wenn überwiegende Gründe gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sprechen. Bei Anlegung dieses Maßstabes nennt das Zulassungsvorbringen keine Umstände, die in erheblicher Weise eine Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Beschlusses begründen könnten. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, die vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner summarischen Rechtmäßigkeitsprüfung vorgenommene Qualifizierung der in Streit stehenden Verbandsbeiträge als Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 InsO sei unzutreffend. Bei den für den Zeitraum 1. März - 30. Juni 2001 geforderten Beiträgen handele es sich nicht um Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO und die für den Zeitraum 5. - 28. Februar 2001 verlangten Beiträge unterfielen nicht der Regelung des § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO; vielmehr seien sämtliche Beiträge für die genannten Zeiträume als bloße Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO anzusehen, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssten. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und damit zugleich erhebliche Umstände für eine Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung darzutun. Für die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides kommt es nicht darauf an, ob die hierin festgesetzten und fällig gestellten, d.h. zur Zahlung angeforderten, Verbandsbeiträge Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1, 2 InsO oder aber lediglich Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO sind. Die in § 27 Abs. 1 der Satzung für den N. vom 8. September 1994 i.d.F. vom 18. Dezember 1997 bestimmte Befugnis des Antragsgegners zur Erhebung vorläufiger Verbandsbeiträge ist nicht von der Voraussetzung abhängig, dass es sich bei den Beiträgen um Masseverbindlichkeiten im Sinne der Insolvenzordnung handelt. Die Befugnis besteht vielmehr dann, wenn ein Mitglied des Antragsgegners im laufenden Jahr Leistungen des Verbandes in Anspruch nimmt. Damit einhergehend beinhaltet die Festsetzung und Fälligstellung durch den Beitragsbescheid auch keine, etwaig in Bestandskraft erwachsende feststellende Regelung dergestalt, dass es sich bei den Beiträgen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens um eine Masseverbindlichkeit handelt. Der Beitragsbescheid ist insofern - was die Frage der rechtlichen Qualität der Beiträge nach Maßgabe der Insolvenzordnung anbelangt - neutral. Die vom Verwaltungsgericht erörterte und vom Antragsteller in den Vordergrund seines Zulassungsvorbringens gerückte, zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob es sich bei den im angefochtenen Bescheid verlangten Beiträgen um Masseverbindlichkeiten oder um bloße Insolvenzforderungen handelt, betrifft nicht die hier angegriffene erste Stufe der Festsetzung und Erhebung der Beiträge, sondern stellt sich erst auf der nächsten Stufe ihrer Realisierung. Es bleibt dem Antragsteller - selbst nach etwaigem Eintritt der Bestandskraft des Beitragsbescheides - unbenommen, dem Zahlungsverlangen des Antragsgegners seine Auffassung entgegenzuhalten, wonach es sich bei den Beiträgen um Insolvenzforderungen handeln soll, die gemäß § 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden können. Teilt der Antragsgegner diese Auffassung nicht und betreibt er die Zwangsvollstreckung, so kann der Antragsteller, unterstellt seine Beurteilung sei zutreffend, gegen derartige Maßnahmen unter Berufung auf § 89 Abs. 1 InsO - hiernach sind Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig - die dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe ( vgl. auch § 89 Abs. 3 InsO) einlegen. Erst in diesem Zusammenhang ist von Bedeutung und sodann zu klären, welche rechtliche Qualität den streitigen Beiträgen nach Maßgabe der Insolvenzordnung zukommt. Auch im Übrigen legt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides und der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses dar. Der weitere Einwand des Antragstellers, jedenfalls für den Zeitraum 5. - 28. Februar 2001 finde eine Doppelveranlagung statt, da für diesen Zeitraum der frühere Beitragsbescheid vom 19. Januar 2001 nicht aufgehoben worden sei, greift ebenso wie das damit verbundene Vorbringen, diesem früheren bestandskräftigen Bescheid komme hinsichtlich der Auswahl des Adressaten eine Bindungswirkung zu und er stehe der nochmaligen Geltendmachung der Beiträge entgegen, nicht durch. Bei summarischer Prüfung sprechen gewichtige Gründe dafür, dass mit der Beitragserhebung in dem Bescheid vom 16. Juli 2001 zugleich - auch wenn dies nicht ausdrücklich erklärt worden ist - eine konkludente Aufhebung des früheren Bescheides vom 19. Januar 2001 insoweit erfolgt ist, als der letztgenannte Bescheid den Zeitraum 5. - 28. Februar 2001 erfasste. Bei einer solchen konkludenten Aufhebung bestand kein Hinderungsgrund, in dem angefochtenen Bescheid auch für den besagten Zeitraum (vorläufige) Verbandsbeiträge gegenüber dem Antragsteller in dessen Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Beitragsschuldnerin festzusetzen, und liegt ein Fall der doppelten Veranlagung nicht vor. Angesichts dessen ergeben sich auch unter dem vorgenannten Aspekt jedenfalls keine überwiegenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides. Die Rechtssache weist auch nicht die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf noch kommt ihr eine grundsätzliche Bedeutung im geltend gemachten Sinne zu. Der Antragsteller verweist im Hinblick auf diese Zulassungsgründe auf das komplizierte Verhältnis zwischen Beitrags- und Insolvenzrecht und das Bedürfnis nach einer grundsätzlichen Klärung der Frage, welche insolvenzrechtliche Qualität Verbandsbeiträgen in Fallgestaltungen der vorliegenden Art beizumessen ist. Wie bereits oben ausgeführt, sind die insoweit aufgeworfenen Fragen im hier anhängigen Verfahren jedoch nicht entscheidungserheblich; sie vermögen von daher weder besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache noch deren grundsätzliche Bedeutung zu begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).