Beschluss
16 A 4103/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0117.16A4103.00.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens. G r ü n d e : Obwohl zwischenzeitlich das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RmBereinVpG - vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) in Kraft getreten ist, richtet sich der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung noch nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, weil die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, vgl. § 194 Abs. 1 VwGO i.d.F. von Art. 1 Nr. 28 RmBereinVpG. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe entsprechend § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO a.F. nicht hinreichend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen. Das gilt zunächst hinsichtlich des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a.F. Insoweit rügt der Beklagte, die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung des Pflegewohngeldes an die Klägerin selbst stelle einen evidenten Verstoß gegen § 14 Landespflegegesetz NRW dar, weil danach immer nur die zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung Anspruchsinhaber sein könne. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen für den Senat im Ergebnis jedoch schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil die Klägerin eine schriftliche Bestätigung der Pflegeeinrichtung vorgelegt hat, wonach deren Anspruch nach § 14 Landespflegegesetz NRW an die Klägerin abgetreten worden ist. Die Berufung kann auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO a.F.) zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Der Beklagte macht insoweit geltend, klärungsbedürftig sei die Frage, ob der Ausschluss der Bewilligung von Pflegewohngeld nach § 1 Abs. 2 Satz 4 Pflegewohngeldverordnung bei Beihilfeberechtigten, "sofern die gesondert berechenbaren Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI bei der Beihilfegewährung berücksichtigt werden", dahin zu verstehen sei, dass entsprechende Beihilfeleistungen tatsächlich erbracht werden müssten, oder ob es insoweit ausreiche, dass die gesondert berechenbaren Investitionskosten im Grundsatz beihilfefähig seien, ohne im konkreten Einzelfall zu höheren Beihilfeleistungen zu führen. Die umstrittene Frage beruhe auf einer relativ neuen Rechtsmaterie, zu der es obergerichtliche Rechtsprechung noch nicht gebe. Der Umstand, dass es zu einer Frage ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht gibt, verleiht einer Rechtssache indes noch keine grundsätzliche Bedeutung. An der insoweit ausschlaggebenden Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die in Rede stehende Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt. Vgl. zur entsprechenden Problematik im Rahmen der Revisionsnichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1987 - 5 B 49.87 -, Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14. Letzteres ist nach Auffassung des Senats vorliegend der Fall. Zwar ist der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 4 Pflegewohngeldverordnung möglicherweise nicht eindeutig in dem von der Klägerin befürworteten Sinne zu verstehen; denn die Bedeutung des Wortes "berücksichtigt" dürfte, auch wenn es auf den Begriff "Beihilfegewährung" bezogen ist, nach allgemeinem Sprachgebrauch zumindest den Fall der nur teilweisen Übernahme der Investitionskosten im Wege der Beihilfe mit umfassen. Zu Recht hat aber schon das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Klägerin sich für ihren Standpunkt auf die Interpretation berufen kann, die der Verordnungsgeber selbst ausweislich seines Schreibens vom 1. Juli 1998 der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 4 Pflegewohngeldverordnung zuweist. Schließlich sprechen insbesondere auch Sinn und Zweck des Landespflegegesetzes NRW und der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dafür, dass nur eine tatsächliche Erbringung von Beihilfeleistungen für die gesondert berechenbaren Investitionskosten die Gewährung von Pflegewohngeld nach § 1 Abs. 2 Satz 4 Pflegewohngeldverordnung ausschließen soll. Zum Sinn und Zweck des Landespflegegesetzes NRW heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 14 des Gesetzentwurfs (Landtags-Drucksache 12/194, S. 42): "Eines der Hauptziele des Pflege- Versicherungsgesetzes ist es, so viele Pflegebedürftige wie eben möglich von den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder der Kriegsopferfürsorge unabhängig zu machen. Dies gilt insbesondere für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen. Dieses Ziel soll über die Vergütung pflegerischer Dienstleistungen und über die Regelung zur Refinanzierung der Aufwendungen der Investitionen nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI erreicht werden. In Nordrhein-Westfalen sind nach einem vom MAGS in Auftrag gegebenen Gutachten rd. 100.000 pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner vollstationärer Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und der Kriegsopferfürsorge angewiesen. Durch das Pflegeversicherungsgesetz werden rd. 32.000 von ihnen unabhängig von diesen Leistungen. Durch eine Bereitstellung von Hilfe zur Finanzierung investiver Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen für Plätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die ansonsten wegen der gesonderten Berechnung der nicht geförderten Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und der Kriegsopferfürsorge erhalten oder erhalten würden, kann der Anteil derjenigen, die von entsprechenden Leistungen freigestellt werden, auf rund 58.000 angehoben werden." Dem darin zum Ausdruck kommenden Zweck des Landespflegegesetzes NRW entsprechend ist in § 1 Abs. 1 Nr. 2 c) Pflegewohngeldverordnung bestimmt, dass Pflegewohngeld nicht nur für Personen gezahlt wird, die ohnehin bereits Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, sondern auch hinsichtlich solcher Personen, die derartige Leistungen wegen der gesonderten Berechnung gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI zuzüglich eines weiteren Selbstbehaltes von 100 DM erhalten würden. Zu diesem Personenkreis, der wegen der Inanspruchnahme auf die gesondert berechenbaren Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI auf Leistungen etwa nach dem Bundessozialhilfegesetz angewiesen wäre, können auch die in § 28 Abs. 2 SGB XI bzw. § 1 Abs. 2 Satz 4 Pflegewohngeldverordnung genannten Personen gehören, d.h. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Erhalten sie bei zur Abdeckung der Heim- und Pflegekosten nicht ausreichenden Einkünften im konkreten Fall hinsichtlich der gesondert berechenbaren Investitionskosten trotz grundsätzlicher Beihilfefähigkeit dieser Kosten nach den maßgeblichen Beihilfevorschriften tatsächlich keine Beihilfeleistungen, ist in Anbetracht von Art. 3 Abs. 1 GG kein sachlicher Grund ersichtlich, warum nicht auch zur Vermeidung ihrer Sozialhilfebedürftigkeit in gleicher Weise wie bei Personen, die nicht zum Personenkreis des § 28 Abs. 2 SGB XI bzw. § 1 Abs. 2 Satz 4 Pflegewohngeldverordnung gehören, Pfllegewohngeld gezahlt wird. Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 4 Pflegewohngeldverordnung ermöglicht eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung, so dass sich eine ausweislich des Widerspruchsbescheides auch etwa von Seiten des Landschaftsverbands Westfalen- Lippe empfundene "nicht gewollte Benachteiligung der beihilfeberechtigten Heimbewohner" nicht erst - wie vom Landschaftsverband vertreten - de lege ferenda, sondern bereits de lege lata erreichen lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).