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Beschluss

6 B 1326/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:1218.6B1326.01.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums vom 17. Juli wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 13.043,38 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums vom 17. Juli wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 13.043,38 DM festgesetzt. G r ü n d e : Die (vom Senat zugelassene) Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen ihre vom Polizeipräsidium mit Datum vom 17. Juli unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe stattzugeben. Demgemäß ist der angefoch-tene Beschluss zu ändern und ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25. Juli gegen die Entlassungsverfügung gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wiederherzustellen. Dem Interesse der Antragstellerin daran, von der Vollziehung der Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst vorläufig verschont zu bleiben, ist gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung der Vorrang einzuräumen. Nach der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Prüfung ist die Entlassungsverfügung rechtswidrig. Sie ist auf § 34 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) gestützt. Danach kann der Beamte auf Probe bei einem Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Das der Antragstellerin vorgeworfene Verhalten stellt allerdings ein - im außerdienstlichen Bereich begangenes - Dienstvergehen dar. Die Antragstellerin ist vom Amtsgericht Herne mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 26. August wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80,-- DM verurteilt worden. Sie hatte in den frühen Morgenstunden des 11. April (Sonntag) nach einem Gaststättenbesuch ihren Pkw, in welchem drei weitere Personen mitfuhren, mit einem festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,63 Promille gegen einen am Straßenrand befindlichen Lichtmast gefahren. Diese Straftat war in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). Das gilt auch unter Berücksich- tigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), vgl. Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 2001, 39, wonach eine einmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 StGB bei einem Beamten, der (wie die Antragstellerin) nicht dienstlich mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs betraut ist, keine Verletzung der Pflicht bedeute, mit seinem Verhalten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes, wort-gleich mit § 57 Satz 3 LBG NRW). Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht auf die Aufgaben der Polizei im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung und insbesondere bei der Überwachung des Straßenverkehrs hingewiesen. An dem Charakter der Straftat der Antragstellerin als Dienstvergehen ändert nichts der vom Bundesverwaltungsgericht der o.a. Entscheidung zugrunde-gelegte gesellschaftliche Wandlungsprozess, auf Grund dessen von einem Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet werde als vom Durchschnitts-bürger. Auch nach heutigen Anschauungen wird eine von einem Polizeivollzugs-beamten unter Alkoholeinfluss fahrlässig begangene Gefährdung des Straßen-verkehrs von der Öffentlichkeit anders beurteilt als die entsprechende Straftat eines Durchschnittsbürgers oder eines anderen Beamten. Diese besonderen Umstände lagen dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall nicht zugrunde. Jedoch kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Straftat der Antragstellerin bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren (mindestens eine Gehaltskürzung, §§ 5 Abs. 1, 29 Abs. 1 DO NRW) verhängt werden kann. Eine Gehaltskürzung wird von den Disziplinargerichten bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines Beamten, der dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen befasst ist, noch nicht verhängt, wenn es sich - wie hier - um eine Ersttat handelt. Für eine Gehaltskürzung müssen Umstände hinzukommen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen lassen. Solche Umstände sind etwa darin zu sehen, dass der Beamte Rückfalltäter ist und/oder zusätzlich zu dem Alkoholdelikt ein weiterer Verstoß gegen Strafnormen, etwa Unfallflucht oder Körperverletzung, gegeben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1989 - 1 D 16.89 - Dokumentarische Berichte B 1990, 138; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteile vom 29. November 1990 - 2 V 11/90 - und vom 3. Februar 1999 - 12d A 36/98.O -. An derartigen erschwerenden Umständen fehlt es hier. Zwar handelt es sich nicht um eine „einfache" außerdienstliche Trunkenheitsfahrt, die unter § 316 StGB fällt. Von diesem Delikt hebt sich deutlich ab, dass die Antragstellerin mit mehreren anderen Personen im Auto in betrunkenem Zustand einen Lichtmast umgefahren hat. Auch der Strafrahmen bei der von der Antragstellerin fahrlässig begangenen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) bringt den Unterschied zum Ausdruck. Er ist bezüglich der Freiheitsstrafe doppelt so hoch wie der des § 316 StGB, auch wenn letzteres Delikt vorsätzlich begangen wird. Das reicht jedoch für die Annahme erschwerender Umstände in dem beschriebenen Sinne nicht aus. In diesem Zusammenhang ist auf alle für die disziplinare Maßnahmebemessung erheblichen Einzelumstände abzustellen. Bei erzieherischen Disziplinarmaßnahmen - eine Entfernung aus dem Dienst käme bei einem Beamten auf Lebenszeit bei dem vorliegenden Dienstvergehen nicht in Frage - hat eine Gesamtbetrachtung der Tat und der Persönlichkeit des Beamten stattzufinden. Unter Anlegung dieses Maß- stabes dürften erschwerende Umstände trotz des größeren Gewichts eines fahrlässig begangenen Delikts nach § 315 c StGB gegenüber einer von § 316 StGB erfassten Trunkenheit im Straßenverkehr zu verneinen sein: In dem von der Antragstellerin zwecks Wiedererlangung der Fahrerlaubnis beigebrachten medizinisch- psychologischen Gutachten vom 17. Februar wird ausgeführt, nach den Untersuchungsbefunden sei nicht zu erwarten, dass sie auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, und ein derzeit bestehender unkontrollierter Alkoholkonsum und/oder die Kraftfahrtauglichkeit ausschließende Beeinträchtigungen als Folge eines solchen Konsums seien nicht nachweisbar. Hiernach greifen die in dem Gutachten erwähnten Bedenken des Straßenver- kehrsamtes gegen eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis wegen Anhaltspunkten dafür, dass der Alkoholkonsum der Antragstellerin deutlich über dem Durchschnitt der alkoholtrinkenden Bevölkerung liege, im Ergebnis nicht durch. Zudem hat der bei der disziplinaren Untersuchung als Zeuge vernommene Dienststellenleiter der Antragstellerin geäußert, er halte die Gefahr nicht für sehr groß, dass die Antrag- stellerin noch einmal eine Trunkenheitsfahrt begehe; im Übrigen sei er, auch wenn die Antragstellerin ihre dienstlichen Leistungen steigern müsse, nicht der Meinung, dass sie für den Polizeidienst nicht tauglich sei. Schließlich hat die Antragstellerin unter Hinweis auf eine entsprechende Stellungnahme der Gleichstellungsbe- auftragten und des Personalrats unwidersprochen vorgetragen, dass bei drei im Jahre abgeschlossenen Disziplinarfällen Probebeamte, die ebenfalls Trunkenheitsfahrten begangen hätten (in einem Fall ebenfalls mit Verursachung von Sachschaden), nicht entlassen worden seien. Auch dies ist in die gebotene Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Der vom Antragsgegner im Zulassungsverfahren angeführte Gesichtspunkt, die dienstlichen Leistungen der Beamtin seien bisher nicht zufriedenstellend gewesen, ist hingegen im Rahmen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW, auf den die Entlassungsverfügung gestützt ist, nicht von Bedeutung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 4 Satz 1, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.