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Beschluss

2 L 1237/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0718.2L1237.05.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13.06.2005 gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums E vom 31.05.2005 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.815,28 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13.06.2005 gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums E vom 31.05.2005 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.815,28 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 24.06.2005 gestellte, dem vorstehenden Entscheidungssatz entsprechende Eilantrag ist zulässig und begründet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Diese aufschiebende Wirkung entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dieses besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird. Die zusammen mit der Entlassungsverfügung vom 31.05.2005 ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt schon nicht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus der Begründung der Anordnung wird nicht hinreichend deutlich, aus welchen besonderen Gründen der Antragsgegner in Abwägung der widerstreitenden Interessen entgegen dem gesetzlichen Regelfall (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die Vollziehung der Entlassungsverfügung bereits vor deren Unanfechtbarkeit als notwendig erachtet. Der Zweck der Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besteht vor allem darin, der Behörde den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen zu führen und sie anzuhalten, sich mit den besonderen, über die Begründung der Grundverfügung hinausgehenden Anforderungen der Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auseinander zu setzen. Zu diesem Zweck hat sie das Interesse des Beamten daran, vor Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes von dessen belastenden Auswirkungen verschont zu bleiben, und das gegenläufige besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Umsetzung der Verfügung gegeneinander abzuwägen. Bei der vom Polizeipräsidium (PP) E getroffenen Vollziehungsanordnung fehlt es an einer hierauf bezogenen hinreichenden Begründung. Der Hinweis darauf, dass das Widerrufsbeamtenverhältnis dem Dienstherrn die Möglichkeit bietet, sich noch unter erleichterten Bedingungen von für den Polizeiberuf ungeeigneten Bewerbern zu trennen, umschreibt lediglich die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage der Grundverfügung, wonach der Beamte auf Widerruf „jederzeit" durch Widerruf entlassen werden kann (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG). Gleichfalls im Wesentlichen auf die Voraussetzungen für die Entlassung selbst und das dabei auszuübende Ermessen gerichtet sind die Ausführungen dazu, dass im öffentlichen Dienst nur solche Beamte beschäftigt werden sollen, die den an sie zu stellenden Anforderungen in vollem Umfang und auf Dauer gerecht werden. Gerade im Hinblick auf die Bestimmung des § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG, wonach dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen, unterliegt auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung einem besonderen Begründungserfordernis. Denn sie bewirkt, dass die Ausbildung über längere Zeit unterbrochen wird und - falls die Entlassungsverfügung nach längerer Zeit im Hauptsacheverfahren aufgehoben wird - möglicherweise weitgehend von vorne begonnen werden müsste. Unabhängig davon ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, weil die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Prüfung, ob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung vorgeht, zu Gunsten des Antragstellers ausfällt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. An der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist aufgrund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. In Anwendung dieser Maßstäbe ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zwar eine offensichtliche Rechtmäßigkeit oder offensichtliche Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung nicht festzustellen. Es spricht aber einiges dafür, dass die Entlassungsverfügung einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung in einem sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahren nicht standhalten wird. Formelle Mängel der Verfügung sind allerdings nicht ersichtlich. Der Antragsteller wurde vor Erlass der Entlassungsverfügung mit Schreiben vom 29.04.2005 in einer den Anforderungen des § 28 VwVfG NRW genügenden Weise angehört. Der Antragsgegner hat auch gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und Satz 4, § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG den zuständigen örtlichen Personalrat zutreffend von Amts wegen von der beabsichtigten Entlassung des Antragstellers unterrichtet und dessen Zustimmung beantragt. Der Personalrat hat am 04.05.2005 der Entlassung des Antragstellers zugestimmt. Nicht zuletzt hat der Antragsgegner die Entlassungsfrist des § 35 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 Satz 1, 1. Alternative LBG von einem Monat zum Monatsschluss eingehalten, indem er den Antragsteller durch den am 02.06.2005 zugestellten Bescheid mit Ablauf des 31.07.2005 entlassen hat. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Entlassung des Antragstellers dürften aber nicht gegeben sein. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG kann allerdings ein Beamter auf Widerruf „jederzeit" entlassen werden. Es reicht insoweit aus, dass ein sachlicher Grund für die Entlassung gegeben ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 09.06.1981 - 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267 (268). Für die Ausfüllung des Merkmals des sachlichen Grundes kommt den in § 34 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBG genannten, für den Beamten auf Probe geltenden Entlassungsgründen - obwohl § 34 Abs. 1 LBG von § 35 LBG nicht unmittelbar in Bezug genommen wird - maßgebende Bedeutung zu, zumal der Entlassungsschutz des Beamten auf Widerruf auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG kein stärkerer ist als der eines Probebeamten. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19.11.2004 - 6 A 1720/02 -, Juris Nr.: MWRE205012328. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG kann der Beamte auf Probe bei einem Verhalten entlassen werden, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann. Ferner kann er gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG bei mangelnder Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) in der Probezeit entlassen werden. Diese Entlassungstatbestände stehen im Grundsatz selbständig nebeneinander, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1983 - 2 C 89.81 -, DVBl. 1983, 1105 (1107); Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 22.06.1999 - 1 TG 1524/99 -, DÖD 1999, 273 (274), mit der Folge, dass dann, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG noch nicht erfüllt sind, es gleichwohl grundsätzlich möglich ist, aus dem in Rede stehenden Sachverhalt auf mangelnde Bewährung im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG zu schließen. Wird aber eine Entlassungsentscheidung - in der Sache - auf beide Entlassungsgründe gestützt, kann sie fehlerhaft sein, wenn die Voraussetzungen einer der beiden Bestimmungen nicht erfüllt sind. OVG NRW, Urteil vom 19.11.2004 - 6 A 1720/02 -. So verhält es sich hier. Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 31.05.2005 die Entlassung des Antragstellers zwar zunächst damit begründet, dieser habe sich aufgrund seiner außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt als für den Polizeivollzugsdienst persönlich bzw. charakterlich ungeeignet erwiesen, und somit offenbar den Entlassungsgrund des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG in den Blick genommen. Er hat dem Antragsteller diese Eignung aber gerade deshalb abgesprochen, weil „Trunkenheitsfahrten von Polizeibeamten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstellen". Diese Einschätzung hat er im Antragsverfahren bekräftigt. So hat er in seiner Antragserwiderung vom 05.07.2005 ausgeführt, nach ständiger Disziplinarrechtsprechung sei die Trunkenheitsfahrt eines Polizeivollzugsbeamten materiell ein schweres Dienstvergehen, das bei Lebenszeitbeamten regelmäßig mindestens mit einer - dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltenen - Gehaltskürzung bzw. (nach Inkrafttreten des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) einer Kürzung der Dienstbezüge zu ahnden sei. Der Antragsteller habe „nur wenige Monate nach seiner Einstellung ein Verhalten gezeigt, das in einem Disziplinarverfahren in jedem Fall als schweres Dienstvergehen bewertet würde, und sich damit charakterlich als ungeeignet" erwiesen. In seinem Schriftsatz vom 13.07.2005 hat er entsprechende ergänzende Ausführungen gemacht. Der Einstufung der Trunkenheitsfahrt des Antragstellers vom 16.04.2005 als ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, vermag sich das Gericht aber nicht anzuschließen. Die disziplinare Ahndung der Trunkenheitsfahrt mit mindestens einer Gehaltskürzung kann nicht mit der „erforderlichen Sicherheit" festgestellt werden. Vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 - 2 C 24.79 -, BVerwGE 62, 280 (282). Bereits mit Urteil vom 24.04.1986 - 1 V 25/85 - (DÖD 1987, 187) hatte der 1. Disziplinarsenat des OVG NRW unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts dahin erkannt, dass bei einer außerdienstlich begangenen Trunkenheitsfahrt eines bislang tadelsfreien Polizeivollzugsbeamten die Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung nur dann zusätzlich zu einer - im Falle des Antragstellers durch Strafbefehl des Amtsgerichts Borken vom 01.06.2005 wegen Vergehens nach § 316 StGB erfolgten - Verurteilung zu einer Kriminalstrafe nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 14 DO NW ergehen kann, d.h. wenn sie zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Dieses Urteil hatte zur Folge, dass der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 11.11.1986 den sog. Trunkenheitserlass änderte. Bezüglich der Beamten auf Widerruf oder auf Probe machte er dabei über das Disziplinarverfahren hinaus Ausführungen zur Ermessensbetätigung bei einer nach oder entsprechend § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG zu treffenden Entlassungsentscheidung. So empfahl er, hierbei die gezeigten dienstlichen Leistungen des Beamten, sein gesamtes Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes und die Zukunftsprognose zu berücksichtigen. Von einer Entlassung solle abgesehen werden, wenn es sich bei der Tat um eine einmalige persönlichkeitsfremde Entgleisung gehandelt habe; in diesem Falle sei auch eine zusätzliche Pflichtenmahnung in Form einer Geldbuße kaum noch begründbar. Darüber hinausgehend hat inzwischen der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine einmalige Trunkenheitsfahrt im Sinne von § 316 StGB bei einem Beamten auf Lebenszeit, der dienstlich nicht mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs betraut ist, nicht einmal eine Verletzung der ihm gemäß § 54 Satz 3 BBG (= § 57 Satz 3 LBG) obliegenden Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes bedeute. BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 - 1 D 37.99 - , BVerwGE 112, 19. Hiernach dient die Wahrung des „Ansehens des Berufsbeamtentums" als disziplinarrechtliche Kategorie der Erhaltung der Grundlagen eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche gesetzestreue Verwaltung. Sie bezieht sich nicht auf das gesellschaftliche Ansehen des Beamten, indem dieser in die erzieherische Rolle eines Vorbilds der Gesellschaft gedrängt und an bestimmten Moral- und Anstandsregeln gemessen wird. Von einem Beamten wird außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als vom Durchschnittsbürger. Etwas anderes gilt zwar für außerdienstliches Verhalten, das sich zum Nachteil des Staates auswirkt, für Straftaten, durch die das Vermögen des Staates betroffen ist, oder für vorsätzlich begangene schwerwiegende, mit einer Freiheitsstrafe geahndete Straftaten. Darum handelt es sich bei einer einmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt regelmäßig aber nicht. Im Übrigen lässt ein solches Fehlverhalten nicht ohne weitere qualifizierende Umstände den Rückschluss auf mangelnde Gesetzestreue oder mangelndes Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung der dem Beamten obliegenden Dienstpflichten zu. Allerdings kommt eine Indizwirkung dem außerdienstlichen Fehlverhalten für die Erfüllung der Dienstpflichten umso eher zu, je näher sein Bezug zu den dem Beamten im Rahmen seines konkret- funktionellen Amtes übertragenen Dienst- und Obhutspflichten ist. So kann eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt das Vertrauen in die pflichtgemäße Amtserfüllung eines Beamten beeinträchtigen, wenn ihm das Führen eines Kraftfahrzeuges als Dienstaufgabe obliegt oder es sich bei ihm um einen Beamten handelt, der - wie ein Polizeivollzugsbeamter - mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten betraut ist. BVerwG, Urteile vom 30.08.2000, a.a.O., und vom 29.08.2001 - 1 D 49.00 -, DÖV 2002, 121. Hiernach dürfte allerdings die mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,95 ‰ durchgeführte Trunkenheitsfahrt des Antragstellers die Voraussetzungen des § 57 Satz 3 LBG erfüllen. Hierbei kann letztlich dahinstehen, ob der Ansicht des Antragsgegners zu folgen ist, der Antragsteller sei bereits deshalb dienstlich mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraut, weil diese Aufgabe Polizeivollzugsbeamten potentiell immer obliege, oder ob diese Voraussetzung - wofür die Maßgeblichkeit des konkret-funktionalen Amtes sprechen könnte - im Falle des Antragstellers nicht gegeben ist, weil er im Rahmen seiner Ausbildung jedenfalls derzeit nicht als Fahrer eines Dienstfahrzeuges eingesetzt ist. Vgl. aber OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2001 - 6 B 1326/01 -, NVwZ-RR 2002, 763, wonach die Antragstellerin jenes Verfahrens, eine im Beamtenverhältnis auf Probe stehende Polizeibeamtin, nicht dienstlich mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges betraut ist. Jedenfalls wird von Polizeibeamten, denen die Aufsicht über die Einhaltung der Rechtsordnung und die Obhut über den Straßenverkehr anvertraut sind, in besonderem Maße erwartet, dass sie sich rechtstreu verhalten. Unternehmen sie eine nach § 316 StGB strafbare (außerdienstliche) Trunkenheitsfahrt, werden sie nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die ihr Beruf als Polizeibeamter erfordert. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Satz 3 LBG infolge eines solchen Verhaltens bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass auch ein außerdienstliches - bei einem Lebenszeitbeamten im förmlichen Disziplinarverfahren zu ahndendes - Dienstvergehen gegeben ist. Vielmehr ist gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG weiter zu prüfen, ob das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße zur Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung geeignet ist und ob diese Beeinträchtigung allgemein bedeutsam ist. BVerwG, Urteile vom 30.08.2000 und 29.08.2001, a.a.O. Hieran fehlt es vorliegend. Es erscheint bereits fraglich, ob das Verhalten des Antragstellers zur Herbeiführung einer Ansehensbeeinträchtigung in besonderem Maße geeignet ist, d.h. „in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht". Es ist jedenfalls nicht durch eine besondere Verantwortungslosigkeit gekennzeichnet und kann aus diesem Grund nicht zu einer objektiv bedeutsamen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung führen. Der Antragsteller hat das einer außerdienstlichen Pflichtverletzung regelmäßig innewohnende Mindestmaß an disziplinarer Relevanz nicht deutlich überschritten. Vgl. zu diesen Maßstäben BVerwG, Urteil vom 29.08.2001, a.a.O. Hierzu müssten weitere Umstände hinzukommen. So kann das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen, wenn der Beamte Rückfalltäter ist und/oder zusätzlich zu dem Alkoholdelikt ein weiterer Verstoß gegen Strafnormen, etwa Unfallflucht oder Körperverletzung, gegeben ist. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2001, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.08.2001, a.a.O., wonach ein - dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauter - Beamter mit der Trunkenheitsfahrt (2,76 ‰) und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis selbst bei einer strafrechtlichen Vorbelastung durch Verkehrsunfallflucht keine besondere Verantwortungslosigkeit offenbart. All dies trifft aber auf den Antragsteller nicht zu. Vielmehr stellt sich dessen fahrlässige Trunkenheitsfahrt vom 16.04.2005 als einmalige persönlichkeitsfremde Entgleisung dar, bei der auch nach dem sog. Trunkenheitserlass für Polizeivollzugsbeamte vom 11.11.1986 regelmäßig von einer Entlassung abzusehen ist. Vgl. zur Beachtlichkeit dieses Umstandes auch OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2004 - 6 B 1073/04 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht in der Praxis, ES/A II 5.1 Nr. 87. Der Antragsteller ist bislang weder wegen eines straßenverkehrsrechtlichen Vergehens (nach § 316 StGB) noch ansonsten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat sich unwiderlegt dahin eingelassen, dass er in der Vergangenheit nach Vereinsfeiern und ähnlichen mit höherem Alkoholkonsum verbundenen Veranstaltungen nicht mit seinem Pkw nach Hause gefahren ist. Dass es sich bei dem Antragsteller um einen (ansonsten) verantwortungsbewussten sowie sozial und in der Ausbildung zum Polizeibeamten engagierten jungen Mann handelt, bestätigen auch die vorgelegten Bescheinigungen und Stellungnahmen des Pfarrers C, der Ausbilder M und U sowie des Vereins „D". Keine wesentliche Bedeutung für die Frage der Persönlichkeitsstruktur des Beamten vermag das Gericht entgegen der Ansicht des Antragsgegners dem Umstand beizumessen, dass es zu der Trunkenheitsfahrt bereits im ersten Ausbildungsjahr des Antragstellers gekommen ist. Der Antragsteller hat zudem glaubhaft gemacht, dass seine Entlassung gegen das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 2 GG) verstößt. Vgl. zur Beachtlichkeit auch dieses Umstandes OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2004, a.a.O., und Hess. VGH, Beschluss vom 22.06.1999, a.a.O. Jedenfalls in dem Fall des (früheren) Kommissaranwärters J hat sich der Antragsgegner bei einem gleichartigen Sachverhalt anders verhalten als beim Antragsteller. Der Beamte J hatte im Jahre 2002 eine Trunkenheitsfahrt (0,78 ‰) unternommen, bei der er zusätzlich einen Verkehrsunfall mit erheblichem Fremd- und Eigenschaden verursachte. Der Antragsgegner kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, im Falle des Beamten J habe er die Entlassung angestrebt, habe diese aber nicht durchführen können, weil der örtliche Personalrat seine Zustimmung verweigert habe. Wenn der Antragsgegner der Auffassung war, dass ein Widerrufsbeamter aufgrund einer derartigen außerdienstlichen Verfehlung zu entlassen war, hätte er seinerzeit das personalvertretungsrechtliche Stufenverfahren einleiten müssen. Dies hat er nach eigenen Angaben aber nur im Falle des wiederholt in angetrunkenem Zustand zum Dienst erschienenen Beamten G versucht. Kann der Antragsgegner seine Entlassungsentscheidung somit nicht auf § 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG stützen, findet diese auch nicht in § 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG eine Rechtsgrundlage. Wie bereits eingangs ausgeführt, beruht die Annahme des Antragsgegners von der persönlichen bzw. charakterlichen Ungeeignetheit des Antragstellers darauf, dass diesem ein schweres Dienstvergehen anzulasten sei, aufgrund dessen bei einem Beamten auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zu erwarten wäre. Diese Annahme fußt aber, wie gleichfalls vorstehend aufgezeigt, auf einer rechtlich unzutreffenden Bewertung der disziplinarrechtlichen Schwere der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt des Antragstellers. Demnach ist der Antragsgegner bereits aus diesem Grunde auch nicht rechtsfehlerfrei zur Feststellung der fehlenden charakterlichen Eignung gelangt. Es kann daher offen bleiben, ob ein derartiges einmaliges Versagen eines Widerrufsbeamten im außerdienstlichen Bereich überhaupt geeignet ist, diesem generell die Eignung für den Polizeiberuf abzusprechen. Die guten Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer evtl. nachfolgenden Klage müssen vorliegend den Ausschlag für die abschließende Interessenabwägung geben, da sich die sonstigen hinsichtlich der sofortigen Vollziehung bedeutsamen Interessen der Beteiligten weitgehend gleichgewichtig gegenüberstehen. So wäre einerseits ohne die Möglichkeit der Fortsetzung der Ausbildung die berufliche Zukunft des Antragstellers insgesamt gefährdet. Als besonderes öffentliches Interesse kann demgegenüber wohl nicht angeführt werden, dass der Antragsteller anderen Bewerbern derzeit einen Ausbildungsplatz wegnehme; jedenfalls hat der Antragsgegner diesem Vorbringen des Antragstellers nicht widersprochen. Als mögliches öffentliches Interesse an einem sofortigen Wirksamwerden der Entlassung wäre zwar anzuführen, dass im Falle des Unterliegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ein Rückzahlungsanspruch wegen zuviel gezahlter Bezüge möglicherweise nicht zu realisieren wäre. Dieser Gesichtspunkt erscheint aber - zumal angesichts der guten Erfolgsaussichten des Antragstellers - nicht als derart gewichtig, dass die Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO insgesamt zu Gunsten des Antragsgegners ausfallen müsste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes richtet sich nach § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wonach der 6,5-fache Monatsbetrag des Anwärtergrundbetrages der Besoldungsgruppe A 9 BBesO zugrunde zu legen ist. Wegen des nur vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens war hiervon aber lediglich die Hälfte in Ansatz zu bringen. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.