Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit es die Kläger betrifft. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 27. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1994 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die den Klägern im ersten Rechtszug auferlegten Kosten. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wurde am 20. Mai 1956 in W. in der Russischen Föderation geboren. Seine Eltern sind die am 14. August 1921 in B. im Gebiet Samarskaja geborene deutsche Volkszugehörige V. H. , geborene E. , und der am 26. Februar 1914 in M. in der Wolgarepublik geborene deutsche Volkszugehörige I. H. . Die am 28. Juli 1960 geborene Klägerin ist seit dem 6. August 1983 mit dem Kläger verheiratet. Am 29. November 1991 beantragten die Kläger für sich und ihre Kinder die Aufnahme als Aussiedler. In dem Antragsformular wurde als Volkszugehörigkeit des Klägers "Deutscher", als seine Muttersprache "Deutsch" und als seine jetzige Umgangssprache in der Familie "Russisch" angegeben. Er verstehe und spreche die deutsche Sprache. In der Familie werde von seinen Großeltern/Großelternteil, von seinen Eltern/Elternteil sowie von ihm deutsch gesprochen. Sein jetziger Beruf wurde als "Militärbeamter" bezeichnet. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums wurde verneint. Sowohl in dem dem Aufnahmeantrag als Fotografie beigefügten Militärpass des Klägers aus dem Jahre 1986 als auch in der in Abschrift eingereichten Geburtsurkunde seiner Tochter N. aus dem Jahre 1985 ist als seine Nationalität "Deutscher" eingetragen. Nach den Angaben im Aufnahmeantrag ist die Klägerin russische Volkszugehörige. Mit Bescheid vom 27. Januar 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Familie der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung ab: Aufgrund der Angaben im Aufnahmeantrag könnten Bestätigungsmerkmale wie vor allem die deutsche Sprache und deutsche Kultur für die Vermittlung deutschen Volkstumsbewusstseins an den Kläger nicht festgestellt werden. Unabhängig davon schließe die vom Kläger erworbene Stellung als Militärbeamter ein Kriegsfolgenschicksal aus. Dieser Bescheid wurde der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau mit Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Januar 1992 zum Zwecke der Zustellung übersandt. Am 27. September 1993 zeigten die Prozessbevollmächtigten der Kläger dem Bundesverwaltungsamt unter Vorlage von Vollmachten an, dass sie die Kläger vertreten. Am 14. Oktober 1993 baten sie um Akteneinsicht, um "den Widerspruch begründen" zu können. Mit am 25. April 1994 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenem Schreiben vom 20. April 1994 trugen die Kläger zur Begründung ihres Widerspruchs im Wesentlichen vor: Der Kläger habe im Aufnahmeantrag angegeben, er beherrsche aktiv die deutsche Sprache. Dass die Sprache innerhalb seiner jetzigen Familie Russisch sei, liege auf der Hand, da die Klägerin als russische Volkszugehörige die deutsche Sprache wenig verstehe. Wie er in seinem Schreiben vom 18. Dezember 1992 mitgeteilt habe, vermittle er auch seinen beiden Kindern die deutsche Sprache. Er sei als Militärangehöriger lediglich auf vertraglicher Basis in der Kantine beschäftigt gewesen. Mit am 6. Juli 1994 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1994 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Familie der Kläger als unzulässig zurück, da die Widerspruchsfrist "eindeutig überschritten" sei. Am 29. Juli 1994 haben die Kläger die vorliegende, auch ihre Kinder einschließende Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen durch Vorlage einer Erklärung des Klägers vom 18. Dezember 1992 vorgetragen: Der Kläger sei in einer deutschen Familie geboren und hauptsächlich von seinen deutschen Eltern, mit denen er deutsch spreche, unter Vermittlung der deutschen Sitten und Gebräuche von Kindheit an erzogen worden. Er verstehe Deutsch und könne einfache Gespräche führen. Die Umgangssprache im engsten Familienkreis sei Russisch, da die Klägerin kein Deutsch verstehe. Nachdem der Kläger und die gemeinsame Tochter N. der Kläger mit Bescheid vom 28. August 1996 in den Aufnahmebescheid des Vaters des Klägers einbezogen worden sind, für die Einreise der Klägerin und ihrer Tochter E. die ausländerrechtliche Zustimmung erteilt worden ist und die Familie der Kläger am 13. Januar 1997 registriert worden sind, sind die Klagen der Kinder der Kläger zurückgenommen worden. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 27. Januar 1992 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1994 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und an ihrer Auffassung festgehalten, dass dem Kläger keine bestätigenden Merkmale vermittelt worden seien. Nach eigenen Antragsangaben sei Russisch alleinige Umgangssprache in der Familie. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums sei ausdrücklich verneint worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil vom 7. Januar 1999, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung der vom Senat durch Beschluss vom 4. April 2001 zugelassenen Berufung führen die Kläger im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache nur verlange, dass diese so vermittelt worden sei, wie sie im Elternhaus gesprochen worden sei. Wenn im Elternhaus eine einfache Sprache gesprochen worden und deshalb auch nur ein einfaches Gespräch möglich sei, was hier bereits von vornherein vorgetragen worden sei, sei die Vermittlung von Deutsch als Muttersprache nicht ausgeschlossen. Aus seiner Erklärung ergebe sich, dass der Kläger die von ihm als "einfach" eingeschätzte deutsche Sprache noch fließend beherrsche. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe lediglich in der Jugendzeit bis zur Selbständigkeit deutsch gesprochen, lasse sich aus der Akte nicht begründen. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem in erster Instanz gestellten Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2001 hat sie die dem Kläger am 22. Juli 1999 erteilte Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG zu den Gerichtsakten gereicht. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weitere Angaben zu ihrem Sprachvermögen und Sprachverhalten in der Familie gemacht. Wegen des Inhaltes dieser Angaben im Einzelnen wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2001 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben auch nach der Erteilung der Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers an den Kläger ein schützenswertes Interesse an der Weiterführung der Klage. Denn die Aufnahme der Klägerin im Bundesgebiet als nichtdeutscher Ehegatte setzt die Einbeziehung in einen dem Kläger erteilten Aufnahmebescheid voraus und die Bescheinigung, Abkömmling eines Spätaussiedlers zu sein, schließt die (nachträgliche) Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler an den Kläger nicht aus. Die Kläger haben auch einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. A. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2256. Denn die Kläger haben die Aussiedlungsgebiete verlassen, ohne dort die Erteilung des im vorliegenden Verfahren begehrten Aufnahmebescheides abzuwarten. In derartigen Fällen wird der Aufnahmebescheid bei Vorliegen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG nachträglich, und zwar in der Regel bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete, erteilt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, NVwZ-RR 1995, 166 ff, und vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -, BVerwGE 110,99, und - 5 C 6.99 -, NVwZ- RR 2000, 468. Nach § 27 Abs. 2 BVFG kann Personen, die sich - wie die Kläger - ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Kläger kann sich auf eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG berufen, da er seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten im berechtigten Vertrauen auf einen dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben hat. Denn er ist als Inhaber eines Aufnahmebescheides in der Form des Einbeziehungsbescheides mit einem entsprechenden Visum hier eingereist. Damit ist dem wesentlichen Zweck des Aufnahmeverfahrens, die Aufnahme der Spätaussiedler und ihrer Angehörigen in geordnete Bahnen zu lenken und keine unerfüllbaren Erwartungen bei ihnen zu wecken, ausreichend genügt worden. Ist der Kläger aufgrund seiner Einreise mit einem Einbeziehungsbescheid jedoch bereits im Bundesgebiet aufgenommen worden, ist es ihm nicht zumutbar, bis zur endgültigen Entscheidung der Frage, ob er auch die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt bzw. bis zur (nachträglichen) Erteilung eines Aufnahmebescheides an seine Ehefrau, die in seinem Aufnahmebescheid als miteinreisender ausländischer Ehegatte aufgeführt war, (vorübergehend) in die Aussiedlungsgebiete zurückzukehren. Der Kläger erfüllt auch die "sonstigen Voraussetzungen" des § 27 Abs. 2 BVFG. Da der Aufnahmebescheid danach bei Vorliegen einer besonderen Härte nachträglich bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes bzw. des Eintritts des Härtefalles erteilt wird, ist bei der Prüfung, ob die sonstigen Voraussetzungen im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG vorliegen, das in dieser Zeit geltende Recht anzuwenden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938, Danach ist hier das durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz geänderte Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, anzuwenden (im Folgenden: BVFG a.F.), da die Kläger bereits Anfang 1997 mit Aufnahmebescheid bzw. Eintragung in einen solchen Bescheid als miteinreisende Familienangehörige die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, sich seitdem in der Bundesrepublik Deutschland ständig aufhalten und der Härtefall danach bei der Ausreise eingetreten ist. Sonstige Voraussetzung für die Erteilung eines Aufnahmebescheides ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG a.F., dass der Kläger die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG a.F. nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG a.F. deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG a.F.), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F.) und er sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F.). Der Kläger, der unstreitig von deutschen Volkszugehörigen abstammt und deshalb nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte, erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F.. Dem Kläger ist das in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache hinreichend vermittelt worden. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit folgt, ist Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. nicht eine aktuelle Bestätigung der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum, sondern die Vermittlung bestätigender Merkmale als ein in der Vergangenheit liegender Vorgang. Die Dauer der Vermittlung bestätigender Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. richtet sich nach der Dauer des familiären Einflusses, der in der Regel mit der Dauer des Sorgerechts gleichgesetzt werden kann. Sie beginnt grundsätzlich im Säuglingsalter und endet mit der Selbständigkeit. Der Eintritt der Selbständigkeit ist im Einzelfall zu beurteilen. Er wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn der Jugendliche sein Elternhaus bzw. den Haushalt des ihn erziehenden Verwandten verlässt, und ist spätestens mit der Volljährigkeit gegeben. Die Sprachvermittlung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich in der Anfangszeit insbesondere in Form der Nachahmung den von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten gesprochenen Sprache vollzieht und im Laufe der Jahre in eine Verfestigung der gelernten Sprache und eine Vertiefung und Erweiterung der Sprachkenntnisse durch fortgesetzten Sprachgebrauch übergeht. Dabei richten sich Ausmaß und Intensität der geforderten Sprachvermittlung nach dem Sprachvermögen der Eltern, des Elternteils oder anderer Verwandter. Die deutsche Sprache muss nicht als Hochsprache vermittelt worden sein. Es reicht vielmehr aus, wenn sie so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus gesprochen worden ist. Die Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. muss jedoch zumindest Gewicht gehabt haben. Da die bestätigenden Merkmale Sprache, Erziehung und Kultur nicht mehr zur objektiven Bestätigung der subjektiven Bekenntnislage des Aufnahmebewerbers dienen, sondern vielmehr (nur noch) die objektive Grundlage für eine deutsche Bewusstseinslage für die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum darstellen, setzt eine hinreichende Sprachvermittlung voraus, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte ihre vorhandenen Sprachkenntnisse möglichst umfassend an das Kind weitergeben. Dabei reicht aus, wenn das Kind im Elternhaus die deutsche Sprache und die Landessprache erlernt und gesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist. Wurden dem Kind im Elternhaus Deutsch und die Landessprache vermittelt, hat sein späteres Bekenntnis zum deutschen Volkstum eine objektive, durch die Vermittlung der deutschen Sprache bis zur Selbständigkeit bestätigte Grundlage. Deutsch muss nicht vorrangig vor der Landessprache vermittelt worden sein. Vielmehr genügt es, wenn die Eltern ihren Kindern die deutsche Sprache so beibringen und diese mit ihnen so sprechen, wie sie selbst diese beherrschen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, DVBl 2001, 479 = NVwZ-RR 2001, 342. Hiervon ausgehend ist nach der Überzeugung des Senates festzustellen, dass dem Kläger die deutsche Sprache als Bestätigungsmerkmal im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. vermittelt worden ist. Die Kläger haben schon im Aufnahmeantrag angegeben, dass der Kläger Deutsch als Muttersprache spreche. Er könne Deutsch verstehen und sprechen. In der Familie werde von seinen Großeltern, Eltern und von ihm selbst Deutsch gesprochen. Auch in der Widerspruchsbegründung wird vorgetragen, dass der Kläger die deutsche Sprache aktiv beherrsche. Ebenso hat der Kläger in seiner im Klageverfahren vorgelegten Erklärung vom 18. Dezember 1992 angegeben, Deutsch zu verstehen und ein einfaches Gespräch führen zu können, da er "jedenfalls" mit seinen Eltern Deutsch spreche. Damit ist im Verwaltungs- und Klageverfahren schlüssig vorgetragen, dass der Kläger Deutsch von seinen Eltern erlernt und im Umgang mit ihnen auch regelmäßig gebraucht hat bzw. heute noch nutzt. Dass die deutsche Sprache deshalb in der Familie des Klägers bis zu seiner Selbständigkeit Gewicht hatte, wird auch durch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Danach hat er ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers angegeben, zunächst mit seinen Eltern bis zu seinem 27. Lebensjahr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben, in den später auch seine Ehefrau nach der Eheschließung für drei Jahre aufgenommen wurde. Er habe mit seinen Eltern von klein auf auch in der Zeit nach der Einschulung Deutsch gesprochen. Dies habe sich auch nach dem Umzug nach M. nicht geändert. Auch hier habe er weiter mit seinen Eltern Deutsch in der Familie gesprochen. Es habe sich um einen alten Dialekt gehandelt, der mit russischen Worten vermischt gewesen sei. Sein Vater habe nicht gut Russisch mit einem "schweren Akzent" gesprochen. Aus diesen Angaben, denen von Seiten der Beklagten nicht widersprochenen worden ist, ergibt sich, dass der Kläger in einer Familie aufgewachsen ist, in der die deutsche Sprache zur Verständigung zumindest über die Angelegenheiten des täglichen Lebens benutzt worden ist. Besonderer Anlass hierfür war offensichtlich der Umstand, dass der Vater des Klägers als deutscher Volkszugehöriger die russische Sprache nur ungenügend und nur mit einem gewissen "Akzent" sprechen konnte. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ohne Dolmetscher gezeigten Kenntnisse deutschen Sprache sprechen auch unter Berücksichtigung dessen, dass er sich bereits seit Januar 1997 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, dafür, dass der Kläger die deutsche Sprache schon im Aussiedlungsgebiet als Kind erlernt und in der Familie vertieft hat. Dass Deutsch in der Familie des Klägers zumindest Gewicht hatte, zeigt auch die ebenfalls unwidersprochen gebliebene Angabe der Klägerin, mit der Aufnahme in die Familie des Klägers die deutsche Sprache erlernt zu haben, um sich vor allem mit dem Vater des Klägers ausreichend verständigen zu können. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist der Senat davon überzeugt, dass die deutsche Sprache dem Kläger in seiner Familie hinreichend vermittelt worden ist und sie im Verhältnis zu der vom Kläger ebenfalls beherrschten russischen Sprache in seiner Familie in einer Weise Gewicht gehabt hat, die beim Kläger eine Grundlage für eine deutsche Bewusstseinslage für die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum geschaffen hat. Der Kläger erfüllt auch - wie unter den Beteiligten unstreitig ist - die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil er seit seiner Geburt im Jahre 1956 bis zu seiner Ausreise in der ehemaligen Sowjetunion gelebt hat. B. Steht dem Kläger danach ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG a.F. zu, kann auch die Klägerin als Ehefrau in diesen Bescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BVFG a.F. (nachträglich) einbezogen werden. Denn es ist ihr schon im Lichte des Grundrechtes aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht zuzumuten, sich von ihrem Ehemann, der aufgrund der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG vom 22. Juli 1997 jedenfalls am 1. August 1999 gemäß § 40 a des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG - in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, BGBl I S. 1618, deutscher Staatsangehöriger geworden ist, zu trennen, um die Erteilung ihres Einbeziehungsbescheides in den Aussiedlungsgebieten abzuwarten. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.