Beschluss
10 A 2288/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1011.10A2288.00.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 24.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 24.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen begründet weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die vom Verwaltungsgericht ohne ausdrückliche Verlautbarung der Entscheidung zugrundegelegte Annahme, dass die Kläger für ihr Vorhaben - Verkauf von ehehygienischen Artikeln, Büchern, Magazinen, Kleidungsstücken, Filmen und Videos, mithin den Betrieb eines Sex-Shops im Erdgeschoss des Hauses G. -A. - Straße 84 - einer Nutzungsänderungsgenehmigung bedürfen, ist nicht zu beanstanden. Die in der Vergangenheit für den Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts im Erdgeschoss erteilte Baugenehmigung deckt entgegen der Meinung der Kläger eine Nutzung der Ladenfläche als Sex-Shop nicht ab. Eine die Genehmigungsfrage neu aufwerfende Nutzungsänderung liegt vor, wenn die Änderung der Nutzungsweise über die der genehmigten Nutzungsart eigene Variationsbreite hinausgeht. Dies ist der Fall, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die bisherige, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung zwar nach derselben Vorschrift bestimmt, nach dieser Vorschrift jedoch anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 -. 4 C 19.90 -., BRS 55 Nr.175. Hiervon ausgehend handelt es sich bei der von den Klägern beabsichtigten Änderung des Geschäftsbetriebs auf der Ladenfläche des Erdgeschosses um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Dies folgt daraus, dass ein Sex-Shop im betroffenen Bereich anderen, und zwar strengeren, planungsrechtlichen Anforderungen unterliegt als die bislang genehmigte Nutzung eines Einzelhandelsbetriebs. Während Einzelhandelsbetriebe in dem durch den Bebauungsplan Nr. ... hier festgesetzten Kerngebiet gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der textlichen Festsetzungen generell zulässig sind, können Sex- Shops nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 der textlichen Festsetzungen - gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung bestehen, wie unten weiter ausgeführt wird, keine Bedenken - nur ausnahmsweise im Einzelfall zugelassen werden. In dem angegriffenen Urteil ist ferner zu Recht festgestellt worden, dass den Klägern kein Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Nutzungsänderungsgenehmigung zusteht, diese vielmehr in rechtmäßiger Weise von dem Beklagten abgelehnt worden ist. Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, ob auch so bezeichnete "einfache", d.h. allein dem Verkauf von Sex-Artikeln dienende, Sex-Shops in einem Kerngebiet als nur ausnahmsweise zulässig festgesetzt werden dürften und ob die hierfür in dem Bebauungsplan gegebene Begründung ausreichend sei, ist dieser Einwand schon in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Mit den genannten Fragen hat sich das angegriffene Urteil hinreichend auseinander gesetzt(S. 5.,6 der Urteilsabschrift). Das dabei gewonnene Ergebnis, dass die Festsetzung der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Sex-Shops - auch wenn es sich dabei lediglich um Verkaufsstätten handelt - auf der Grundlage der zum Bebauungsplan gehörigen Begründung rechtmäßig ist, ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 1989 - 10a NE 75/86 -, NVwZ 1990, S.85,86, bestehen gegen eine auf § 1 Abs. 5.,9 BauNVO gestützte Regelung mit dem Inhalt, dass Sex-Shops in einem festgesetzten Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind, keine Bedenken, wenn und soweit besondere städtebauliche Gründe eine solche Beschränkung rechtfertigen. Als rechtfertigender städtebaulicher Grund kommt danach mit Blick auf Sex-Shops namentlich der Gesichtspunkt einer drohenden Niveausenkung des betroffenen städtischen Bereichs - "Trading-down-Effekt"- in Betracht. Diese Grundsätze gelten auch für Sex-Shops, in denen lediglich ein Verkauf von entsprechenden Artikeln stattfindet. Entgegen der Ansicht der Kläger ist der genannten Entscheidung des Senats nicht zu entnehmen, dass sie sich nur auf solche Geschäfte bezieht, in denen neben dem Verkauf von Sex-Artikeln etwa auch Filme gezeigt oder sonstige Darbietungen mit sexuellem Bezug aufgeführt werden. Die seinerzeit im Streit stehende beschränkende Festsetzung betraf Sex-Shops jedweder Art; soweit in den Entscheidungsgründen angeführt worden ist, dass sich Sex-Shops häufig im Verbund mit anderen Nutzungen befänden, handelt es sich lediglich um einen zusätzlich benannten Gesichtspunkt, mit dem die Annahme eines regelmäßig schon von gewöhnlichen Sex-Shops bewirkten "Trading-down- Effekts" weiter erhärtet worden ist. Der in diesem Zusammenhang von den Klägern ferner geltend gemachte Einwand, jedenfalls "einfachen" Sex-Shops komme ein die Beschränkung gegebenenfalls rechtfertigender Effekt im vorgenannten Sinne in keinem Falle zu, greift nicht durch. Die hierzu von ihnen aufgestellte Behauptung, die in einem "einfachen" Sex-Shop verkauften Artikel gehörten mittlerweile zum Normalbedarf der Bevölkerung, ist ebensowenig zutreffend wie ihr Vorbringen, derartige Artikel seien in "besonderen" Abteilungen in Großwarenhäusern allgemein und frei erhältlich. Inwieweit Sex-Artikel auch über den Versandhandel bezogen werden können, mag dahinstehen. Dies gibt für die hier maßgebliche Beurteilung der städtebaulichen Auswirkungen eines Sex-Shops nichts her. Soweit die Kläger auf eine - allerdings nicht beigefügte und von daher schon nicht substantiiert gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegte - Untersuchung des Deutschen Instituts für Urbanistik aus dem Jahre 1986 verweisen, ergibt sich bereits aus dem Vorbringen selbst, dass aus dieser Untersuchung keine allgemeingültige Bewertung des Inhalts, von "einfachen" Sex- Shops gehe ein "Trading-down-Effekt" nicht aus, hergeleitet werden kann. Wie die Kläger selbst einräumen, ist für die Frage, ob und in welchem Umfang negative städtebauliche Auswirkungen von einem Sex-Shop ausgelöst werden, nach den behaupteten Feststellungen der Untersuchung etwa von Bedeutung, welche Art der Werbung praktiziert wird und in welchem Umfang Verbundunternehmen mit eindeutig negativen Auswirkungen vorhanden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es in städtebaulicher Hinsicht mit Blick auf eine zu befürchtende Niveausenkung des betroffenen städtischen Bereichs ohne Belang ist, ob derartige Verbundunternehmen, etwa Sex-Kinos, Striptease-Shows u.ä., im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Sex-Shop betrieben werden oder aber im näheren Umfeld angesiedelt sind. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit einer beschränkenden Festsetzung der in Rede stehenden Art ist angesichts dessen - wie bereits in der genannten Entscheidung des Senats dargelegt -, ob im Einzelfall mit Blick auf das jeweils betroffene Gebiet negative Auswirkungen der bezeichneten Art von Sex-Shops ausgehen, so dass hinreichende städtebauliche Gründe die Beschränkung rechtfertigen. Dies ist hier der Fall. Ausweislich seiner Begründung dient der Bebauungsplan im wesentlichen dazu, eine weitere Anhäufung von Einrichtungen des Sex- und Vergnügungsgewerbes namentlich in dem schon stark mit derartigen Einrichtungen durchsetzten Bereich G. -A. -Straße/M. straße zu unterbinden, um einer ansonsten drohenden vollständigen Niveausenkung des hochzentralen innerstädtischen Plangebiets einschließlich der damit verbundenen negativen Folgen für seinen Erhalt als Standort für den Einzelhandel und eine begrenzte Wohnnutzung zu begegnen (vgl. Ziffern I 2.,3.und 5.3.5. der Begründung). Hierbei handelt es sich um ein legitimes städtebauliches Ziel. Dass der genannte Bereich mit zahlreichen Sex- und Vergnügungsstätten durchsetzt war bzw. ist, lässt sich der in der Begründung zum Bebauungsplan enthaltenen Bestandsanalyse wie auch der vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Nutzungsübersicht sowie der von den Klägern selbst mit Schriftsatz vom 28. Februar 2000 überreichten Aufstellung entnehmen. Dies wird auch durch das Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber vor diesem Hintergrund auch "einfachen" Sex-Shops eine grundsätzlich mögliche Auswirkung im Sinne einer Verstärkung des zu unterbindenden "Trading-down-Effekts" beigemessen hat (vgl. Ziffern I 5.3.5. und II 3.4 der Begründung) und er deshalb solche Geschäfte im hier maßgeblichen Kerngebiet als nur ausnahmsweise zulässig festgesetzt hat. Wie bereits oben angesprochen, kann auch ein "einfacher" Sex-Shop je nach Lage der Dinge negative städebauliche Folgen mit Blick auf eine Niveausenkung entfalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn in dem betreffenden Gebiet bereits zahlreiche Einrichtungen des Sex- und Vergnügungsgewerbes mit offenkundig einen "Trading- down-Effekt" hervorrufenden Auswirkungen, etwa Sex-Kinos, Bars mit sexuellen Darbietungen u.ä., vorhanden sind. In einem solchen Umfeld verfestigt auch der "einfache" Sex-Shop regelmäßig den bereits eingetretenen Effekt und verstärkt insofern die Gefahr einer dauerhaften Niveausenkung, die letztlich zu einem "Umkippen" in ein Vergnügungsviertel führt. Diese Voraussetzungen liegen entsprechend den obigen Ausführungen in dem hier maßgeblichen Kerngebiet grundsätzlich vor. Bei dieser Sachlage ist ein die beschränkende Festsetzung hinreichend rechtfertigender besonderer städtebaulicher Grund im Sinne von § 1 Abs. 5, 9 BauNVO gegeben, zumal Sex-Shops für das Kerngebiet von dem Bebauungsplan nicht generell ausgeschlossen, sondern weiterhin als zumindest ausnahmsweise zulässig festgesetzt worden sind. Damit ist zugleich sichergestellt, dass an solchen Stellen, für die die aufgezeigte Regelbewertung wegen besonderer Umstände nicht greift, ausnahmsweise eine Zulasung erfolgen kann. Angesichts dessen begegnet auch die insoweit getroffene Abwägung keinen Bedenken. Im Übrigen ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass etwaige Abwägungsmängel ohnehin mangels rechtzeitiger Rüge innerhalb der 7-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden wären. Dass mit Blick auf den von den Klägern beabsichtigten Standort des Sex-Shops die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit nicht gegeben sind und die erforderliche Genehmigung ermessensfehlerfrei versagt worden ist, ist in dem angegriffenen Urteil zu Recht festgestellt worden. Im Nahbereich des geplanten Standortes findet sich, wie die von den Klägern selbst in ihrem Schriftsatz vom 28. Februar 2000 vorgelegte Auflistung zeigt, eine massive Häufung von Einrichtungen des Sexgewerbes bzw. von Lokalen mit vergleichbaren Darbietungen, wie Sex-Kinos, Sex-Shops mit Kino- Kabinen, Table-Dance-Bars u.ä.. Damit liegen ungeachtet des klägerischen Einwands, ihr Vorhaben sei mit diesen Einrichtungen/Lokalen nicht vergleichbar, gerade in dem dortigen Bereich jene Umstände vor, die auch einem "einfachen" Sex-Shop eine negative städtebauliche Auswirkung im Sinne einer Verstärkung und Verfestigung der vom Plangeber unerwünschten Niveausenkung vermitteln, so dass eine Befreiung für das begehrte Vorhaben nicht in Betracht kommt. Auf diesen städtebaulich relevanten Aspekt - und nicht etwa, wie die Kläger meinen, auf unmaßgebliche Moralvorstellungen - hat auch der Beklagte in seiner angefochtenen Entscheidung ermessensfehlerfrei abgestellt. Aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten noch eine grundsätzliche Bedeutung aufweist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.