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Urteil

25 K 2717/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0607.25K2717.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Mieterin von Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück Gemarkung P. , Flur 30, Flurstück 726 in P1. (C. Straße 133). Dort wird derzeit eine Spielhalle betrieben. Am 17. Oktober 2011 beschloss der Rat der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 672. Das – in der Begründung zum Aufstellungsbeschluss näher beschriebene und zeichnerisch in einem Lageplan dargestellte – Plangebiet erstreckte sich – grob umrissen – zwischen der C. Straße im Süden bis zur L.-------straße und der X.------straße im Norden, im Westen bis zur S. Straße und G.----------straße sowie im Osten bis zur I.----straße und W.------straße . Zugleich beschloss der Rat die Einstellung des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 588 – H.-----straße / I1.-----straße / I.----straße – und die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 25. September 2006, sowie die Einstellung des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 634 – C1.---straße / X.------straße / I.----straße – und die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 17. Juli 2009. Zum Planungsanlass führte die Begründung des Aufstellungsbeschlusses vom 17. Oktober 2011 aus: „Die Haupteinkaufslage von P. entlang der H.-----straße sowie am N.----platz beinhaltet ein überwiegend kleinflächig strukturiertes Einzelhandelsangebot und einen regelmäßig stattfindenden Wochenmarkt. Es ist auch eine relativ große Anzahl ergänzender Nutzungen (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Friseure u.a.) im Zentrum von P. vorhanden. U. a. die hohe Leerstandquote führt jedoch zu einer geringen Attraktivität des Nebenzentrums. Auch die Stärken wie ein gutes Parkplatzangebot und die Vielzahl ergänzender Nutzungen reichen nicht aus, um die Innenstadtlage als Nebenzentrum dauerhaft zu stabilisieren. Die Stärkung zentraler Funktionen und planungsrechtliche Sicherung der Handelsfunktion durch Ausweisung von Kerngebieten und Ausschluss unerwünschter Nutzungen sollen neben weiteren städtebaulichen Maßnahmen und Konzepten einen Beitrag für die nachhaltige Funktion des Bereiches leisten. Neben der Handelsfunktion ist dabei auch der relativ kleine Einzugsbereich der Innenstadt mit zu stützen. Einen Teilbeitrag leistet dazu die Gewährleistung des Wohnens auch im unmittelbaren Innenstadtbereich. Angesichts des zerbrechlichen Einzelhandelsgerüsts sind auch kleinere Störungen der Strukturen von großer Bedeutung und können entsprechende bodenrechtliche Spannungen auslösen. Die Innenstadt von P. braucht Entwicklungsimpulse, die das Vorhandene im Sinne funktionierender Strukturen bewahren und gleichzeitig Neues fördern. Ein gutes Beispiel für einen solchen Impuls ist das aktuell vorgesehene Projekt zur Erweiterung der Apotheke im Eckbereich H.-----straße / N.----platz durch einen Neubau. Das am 26.05.2008 vom Rat der Stadt beschlossene Einzelhandelskonzept für die Stadt P1. gibt Planungsziele für das Nebenzentrum P. vor. Insbesondere die Zielsetzungen der Sicherung und Stärkung der Versorgungsfunktion bei Konzentration des Einzelhandelsangebotes auf H.-----straße , N.----platz und C1.---straße kann durch den Bebauungsplan Nr. 672 unterstützt werden. Das Stadtentwicklungskonzept 2020, vom Rat der Stadt am 27.10.2008 als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen, bestärkt mit dem Ziel, ein integriertes Handlungskonzept zur Stärkung und Sicherung von P. -Mitte zu entwickeln (Maßnahme 1.4), die Aussagen des Einzelhandelskonzeptes und die Ziele des Bebauungsplans Nr. 672. Im zentralen und nordöstlichen Bereich bestehen für das Gebiet die Bebauungsplanverfahren Nr. 588 und 634 (siehe Anlage 2). Diese Verfahren verfolgten ebenfalls das Ziel, innenstadtrelevante Funktionen zu sichern und hemmende Funktionen zu begrenzen (u. a. durch Ausschluss von Vergnügungsstätten). Da diese Plangebiete nunmehr mit dem neuen Aufstellungsbeschluss überplant werden, können die Verfahren zu den Bebauungsplänen Nr. 588 und 634 eingestellt bzw. die entsprechenden Aufstellungsbeschlüsse aufgehoben werden.“ Als Hauptplanungsziele wurden genannt: - Sicherung und Stärkung der Handelsfunktion der Innenstadt von P. ; - Ausweisung eines abgestuften Systems von Kerngebieten, Mischgebieten und Wohngebieten unter Orientierung an den bestehenden Nutzungen bei besonderer Wahrung von Entwicklungschancen für die Handelsfunktion; - Maßgaben für das Wohnen in den Kerngebieten; - Ausschluss von Nutzungen mit schädlichen Auswirkungen wie bordellartige Betriebe, Vergnügungsstätten und andere. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt für die Stadt P1. Nr. 21/2011 vom 2. November 2011 öffentlich bekannt gemacht. Am 14. Mai 2013 ordnete der Oberbürgermeister der Beklagten die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses an und bestätigte, dass der Wortlaut der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 672 mit dem Ratsbeschluss vom 17.10.2011 übereinstimmt und nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1, 2 BekanntmVO NRW verfahren wurde. Der Aufstellungsbeschluss wurde sodann – erneut – am 3. Juni 2013 im Amtsblatt der Beklagten Nr. 10/2013 öffentlich bekannt gemacht. Aus dem Monat Februar 2014 datiert eine Bestandsaufnahme der Nutzungen im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 672 des Bereichs Stadtplanung der Beklagten. Mit Antrag vom 7. Dezember 2014, bei der Beklagten am 10. Dezember 2014 eingegangen, beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Spielhalle in ein Wettbüro. Nachdem die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Januar 2015 zunächst aufgefordert hatte, aus ihrer Sicht fehlende Bauvorlagen beizubringen, setzte die Beklagte die Entscheidung über den Bauantrag mit Bescheid vom 12. Februar 2015 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus. Eine hiergegen gerichtete Klage (25 K 1969/15) nahm die Klägerin im November 2015 zurück. Am 22. Juni 2015 beschloss der Rat der Beklagten die Teilung des Plangebietes des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 672 in die fünf Teilbereiche A – E. Das streitgegenständliche Grundstück liegt im Teilbereich B. Dieser wird im Süden durch die C. Straße, im Norden durch die L.-------straße , im Westen durch die G.----------straße und im Osten durch die W1. Straße begrenzt. Hinsichtlich des Teilbereiches A, welcher nordöstlich an den Teilbereich B angrenzt, führte die Begründung der Beschlussvorlage aus, dass dieser vordringlich bearbeitet werden sollte. Weiter erklärte sich der Rat der Beklagten unter gleichem Datum mit dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 672, Teilbereich A – L.-------straße / N.----platz P. – vom 18. Mai 2015 einverstanden und beschloss die öffentliche Auslegung nebst Begründung. Am 26. Juni 2015 ordnete der Oberbürgermeister der Beklagten die öffentliche Bekanntmachung des Teilungsbeschlusses sowie des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 672 A an und bestätigte jeweils, dass der Wortlaut der Bekanntmachung mit dem Ratsbeschluss vom 22. Juni 2015 übereinstimmte. Die Beschlüsse wurden im Amtsblatt der Beklagten Nr. 12/2015 vom 15. Juli 2015 öffentlich bekannt gemacht. Am 14. Dezember 2015 beschloss der Rat der Beklagten den Erlass der Veränderungssperre Nr. 157 für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 672 B, genauer: für das streitgegenständliche Grundstück (Flurstück 726). Gemäß § 2 der Veränderungssperrensatzung dürfen im Geltungsbereich der Veränderungssperre Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden (Nr. 1) und erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind (Nr. 2) nicht vorgenommen werden. § 4 der Satzung lautet: „Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 1) ein Bebauungsplan rechtskräftig wird, spätestens jedoch am 09.02.2017. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB wurde der Zeitraum der Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB (12 Monate) angerechnet.“ Zur Planungsabsicht wiederholt die Beschlussbegründung im Wesentlichen die Ausführungen der Begründung zum Aufstellungsbeschluss, nennt hingegen als Hauptplanungsziele, welche mit dem Bebauungsplan Nr. 672 B verfolgt werden: - Sicherung und Stärkung der Handelsfunktion der Innenstadt von P. ; - Ausweisung von Mischgebieten und Wohngebieten unter Orientierung an den bestehenden Nutzungen; - Ausschluss von Nutzungen mit schädlichen Auswirkungen wie Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen, Vergnügungsstätten, Einzelhandel erotischer Artikel, Wettannahmestellen und anderer. Zum Planungsstand verwies die Begründung auf die vorliegende Bestandsaufnahme. Für den Bebauungsplan Nr. 672 B sollten die faktisch vorhandenen allgemeinen Wohngebiete und Mischgebiete planungsrechtlich bestätigt werden. Insbesondere für den Blockinnenbereich des westlichen Teils des Plangebietes müsse die Bestandsaufnahme vertieft und eine Differenzierung des Mischgebietsanteils gefunden werden. Um die Funktion Osterfelds als zentralen Ort für Handel und Dienstleistung zu schützen und zu entwickeln, würden Nutzungen mit möglichen schädlichen Auswirkungen auf die zentrale Kernfunktion ausgeschlossen. So seien unter anderem Bordelle, bordellartige Betriebe, Wettannahmestellen, Vergnügungsstätten und Sexshops unzulässig. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung für den Teilbereich B sei für das zweite Quartal 2016 vorgesehen. Am 21. Dezember 2015 ordnete der Oberbürgermeister der Beklagten die öffentliche Bekanntmachung der Veränderungssperrensatzung Nr. 157 an und bestätigte, dass der Inhalt / Wortlaut des papiergebundenen Dokuments der Satzung mit dem Ratsbeschluss vom 14. Dezember 2015 übereinstimmte und dass nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1, 2 BekanntmVO NRW verfahren worden sei. Die Veränderungssperre wurde im Amtsblatt der Beklagten Nr. 1/2016 vom 15. Januar 2016 öffentlich bekannt gemacht. Nach Anhörung mit Schreiben vom 4. Januar 2016 lehnte die Beklagte sodann die Erteilung der beantragten Baugenehmigung mit Bescheid vom 5. Februar 2016, zur Post gegeben am 8. Februar 2016, ab. Zur Begründung verwies die Beklagte auf den in Aufstellung befindlichen, zwischenzeitlich geteilten Bebauungsplan Nr. 672 sowie die Veränderungssperre Nr. 157. Da das Vorhaben der Klägerin den öffentlichen Belangen, insbesondere Punkt 4 der Hauptplanungsziele, entgegenstehe, könne eine Ausnahme von der Veränderungssperre nicht zugelassen werden. Sodann hat die Klägerin am 7. März 2016 Klage erhoben. Am 19. Dezember 2016 hat der Rat der Beklagten die Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 157 um ein Jahr beschlossen. Hiernach tritt die Veränderungssperre unter Abweichung von § 4 der Satzung vom 21. Dezember 2015 spätestens am 9. Februar 2018 außer Kraft. Zur Begründung wird – neben der Wiederholung der Begründung des Aufstellungsbeschlusses sowie des Beschlusses über den Erlass der Veränderungssperre Nr. 157 – ausgeführt, dass der Rat der Beklagten für P. am 16. November 2015 ein Integriertes Handlungskonzept zur Durchführung von städtebaulichen Maßnahmen der Sozialen Stadt nach § 171e BauGB beschlossen habe. Ziel dessen sei es, eine nachhaltige, zukunftsgerechte und bedarfsgerechte Entwicklung für P. zu ermöglichen und die Wohnverhältnisse, das Wohnumfeld und den öffentlichen Raum zu verbessern, das Gebiet städtebaulich aufzuwerten sowie die Wohn- und Lebensqualität der Bewohner dauerhaft zu steigern. Ebenso seien die Bildungschancen und die Wirtschaftskraft im Quartier zu verbessern. Die besonders zu beachtenden Entwicklungsziele des Handlungskonzeptes seien: Ausbau von Bildung, sozialer Infrastruktur und Orten der Begegnung; Verbesserung der baulichen und städtebaulichen Situation; Ausbau von Mobilität; Weiterentwicklung des Immobilienstandes; Förderung der lokalen Ökonomie. Die Ausführungen zum Planungsstand entsprechen denjenigen der Begründung des Beschlusses zum Erlass der Veränderungssperre Nr. 157, mit der Ausnahme, dass die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung für den Teilbereich B für das erste Quartal 2017 vorgesehen sei. Am 3. Januar 2017 hat der Oberbürgermeister der Beklagten die öffentliche Bekanntmachung der Verlängerungssatzung angeordnet und bestätigt, dass der Inhalt / Wortlaut des papiergebundenen Dokuments der Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 157 mit dem Ratsbeschluss vom 19. Dezember 2016 übereinstimme und dass nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1, 2 BekanntmVO NRW verfahren worden sei. Die Verlängerungssatzung ist im Amtsblatt der Beklagten Nr. 1/2017 vom 16. Januar 2016 öffentlich bekannt gemacht worden. Die Klägerin ist der Ansicht, die Veränderungssperre Nr. 157 sei unwirksam. Die Veränderungssperre werde den zu stellenden Anforderungen an einen hinreichend konkretisierten Mindestplaninhalt nicht gerecht. Der Planaufstellungsbeschluss umfasse sechzehn Straßenblocks. Auch der Plangeber gehe davon aus, dass unterschiedlichste Baugebiete (Kerngebiet, Mischgebiet, Allgemeines und Reines Wohngebiet) in diesen Bereichen festgesetzt werden sollten. Es sei somit völlig unklar, welche Baugebietstypen für die jeweiligen Straßenblocks festgesetzt werden sollten. Da sich die in Betracht gezogenen Baugebiete hinsichtlich der zulässigen Nutzungen sehr stark unterschieden, könnte im Hinblick auf den Aufstellungsbeschluss auch keinerlei Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB getroffen werden. Auch nach dem Teilungsbeschluss bestünden weiterhin Bedenken an der hinreichenden Konkretisierung der Planungsabsichten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5. Februar 2016 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Objektes C. Straße 133 in P1. als Wettbüro zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5. Februar 2016 zu verpflichten, einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die geplante Nutzungsänderung zu erlassen, äußerst hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5. Februar 2016 zu verpflichten, einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid, beschränkt auf die Prüfung der zulässigen Nutzungsart, für die geplante Nutzungsänderung zu erlassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet. Der Rat der Beklagten habe im Aufstellungsbeschluss ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass Vergnügungsstätten im Bebauungsplangebiet ausgeschlossen werden sollten. Die nunmehr anstehende Aufgabe der Nutzung als Spielhalle biete gerade jetzt – vor der geänderten Rechtslage für Spielhallen – die Chance, eine Änderung der Nutzung im Sinne des Willens des Plangebers herbeizuführen. Die Realisierung der beantragten Nutzung als Wettbüro würde dem zuwiderlaufen, eine nicht planungszielgerechte Situation würde sich verfestigen. Mit dem Beschluss vom 22. Juni 2015 zur Teilung des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 672 habe der Rat der Beklagten für den Teilbereich B in der Präzisierung nochmals klargestellt, dass er am vorgesehenen Ausschluss von Vergnügungsstätten festhalte. Die seitens des Rates formulierten Planungsziele seien positiv und ließen zweifelsfrei die konkrete Vorstellung über die zukünftige Nutzung erkennen: Nämlich Mischgebiet und Wohngebiet unter Ausschluss bestimmter Nutzungen, u.a. Vergnügungsstätten. Weiter fehle es an den Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Aufstellungs- und Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit den beiden Hilfsanträgen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 5. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung oder der hilfsweise beantragten Bauvorbescheide (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem beantragten Vorhaben – Nutzungsänderung einer Spielhalle in ein Wettbüro – stehen planungsrechtliche Vorschriften in Gestalt der – verlängerten – Veränderungssperre Nr. 157 entgegen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bzw. § 71 Abs. 1, 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Die Veränderungssperre Nr. 157 ist formell ordnungsgemäß erlassen und verlängert worden. Der Beschluss des Rates über den Erlass der Veränderungssperre Nr. 157 vom 14. Dezember 2015 wurde am 15. Januar 2016 im Amtsblatt der Beklagten Nr. 1/2016 aufgrund Anordnung des Oberbürgermeisters vom 21. Dezember 2015 öffentlich bekannt gemacht. Am 19. Dezember 2016 beschloss der Rat der Beklagten die Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 157 um ein Jahr; dieser Beschluss wurde aufgrund Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 3. Januar 2016 am 16. Januar 2016 im Amtsblatt der Beklagten Nr. 1/2016 öffentlich bekannt gemacht. Die Veränderungssperre ist auch materiell rechtmäßig. Der Erlass einer Veränderungssperre setzt nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB den Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes voraus. Vorliegend liegt der Veränderungssperre der Aufstellungsbeschluss des Rates vom 17. Oktober 2011 betreffend den Bebauungsplan Nr. 672 zugrunde. Dieser Aufstellungsbeschluss wurde aufgrund ordnungsgemäßer Bekanntmachungsanordnung vom 14. Mai 2013 im Amtsblatt Nr. 10/2013 vom 3. Juni 2013 – erneut und nunmehr wirksam – öffentlich bekannt gemacht, nachdem der Oberbürgermeister der Beklagten bestätigt hatte, dass der Wortlaut der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 672 mit dem Ratsbeschluss vom 17. Oktober 2011 übereinstimmt und dass nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1, 2 BekanntmVO NRW verfahren wurde. Die Veränderungssperre kann auch auf diesen Aufstellungsbeschluss gestützt werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Rat der Beklagten zwischenzeitlich, d.h. zwischen wirksamer öffentlicher Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses (3. Juni 2013) und Erlass der Veränderungssperre (Ratsbeschluss vom 14. Dezember 2015), die Teilung des Plangebietes gemäß dem Aufstellungsbeschluss zu dem Bebauungsplan Nr. 672 in fünf Teilbereiche (Nr. 672 A – E) beschlossen hatte (Teilungsbeschluss vom 22. Juni 2015, öffentliche Bekanntmachung am 15. Juli 2015). § 14 Abs. 1 BauGB regelt, dass, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre erlassen werden kann. Das Erfordernis eines Aufstellungsbeschlusses – welcher für die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit eines Bebauungsplanes an sich gerade nicht Voraussetzung ist – für den Erlass einer Veränderungssperre dient der Manifestation und Dokumentation eines entsprechenden Planungswillens der Gemeinde, bzw. des auch für die Aufstellung eines Bebauungsplanes als Satzung zuständigen Gemeindeorgans, des Rates. Vgl. hierzu Stock, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 123. EL. (Oktober 2016), § 14, Rn. 40; vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003, 4 B 75/02, juris (Rn. 9). Konkretisiert sich nach dem Aufstellungsbeschluss die Planungsabsicht des Rates einzig dahingehend, dass das ursprüngliche Plangebiet geteilt wird, so schließt dies weder aus, dass der Rat seine (konkretisierte) Planungsabsicht mit dem Erlass einer Veränderungssperre sichert, noch zwingt es den Rat zu dem Erlass eines „überarbeiteten“ Aufstellungsbeschlusses, hier: zu dem Erlass von fünf (neuen) Aufstellungsbeschlüssen betreffend die Bebauungspläne Nr. 672 A bis 672 E. In einer solchen Konstellation von einer Gemeinde, die, möglicherweise veranlasst durch einen entsprechenden Bauantrag, ihre – mittlerweile (weiter) konkretisierten – Planungsabsichten durch den Erlass einer Veränderungssperre sichern möchte, den Erlass eines neuen Aufstellungsbeschlusses zu verlangen, könnte vielmehr eine Belastung des potentiellen Bauherrn zur Folge haben; denn sähe man in diesem Fall die Gemeinde als zum Erlass eines neuen Aufstellungsbeschlusses verpflichtet und berechtigt an, so könnte eine Gemeinde ggf. durch die Teilung des Plangebietes, für dessen Gebiet bereits zuvor eine (erste) Veränderungssperre erlassen worden war, durch Erlass einer neuen (zweiten) Veränderungssperre nach Teilung des Plangebietes faktisch die Verlängerung der Fristen gem. § 17 BauGB erwirken. Zu dem gleichen Ergebnis kommt auch Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Auflage (2014), Rn. 2471 f. Davon zu trennen ist die Frage, in welchem Maße die Planungsabsichten der Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre konkretisiert sein müssen; hierzu im Folgenden. Die Gültigkeit einer Veränderungssperre setzt nach ständiger Rechtsprechung über einen wirksamen Aufstellungsbeschluss hinaus voraus, dass bei ihrem Erlass die Bebauungsplanung, die sie sichern soll, hinreichend konkretisiert ist. Die Planung muss ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Die Gemeinde muss positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplanes entwickelt haben. Eine Negativplanung, die nur einzelne Vorhaben ausschließt, reicht nicht aus. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010, 4 BN 26/10, juris (Rn. 6 m.w.N.); OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2007 – 7 A 3851/06 – juris, vom 31. März 2008 – 10 B 286/08 – juris (Rn. 5), und vom 16. März 2012 – 2 B 202/12 – juris (Rn. 14 f. m.w.N). Um eine unzulässige Negativplanung in diesem Sinne handelt es sich indes nicht schon dann, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Ein generelles Verbot negativer Festsetzungen gibt es nicht, vielmehr sind derartige Festsetzungen etwa durch § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO oder § 9 Abs. 2a BauGB gestattet. Sie sind nur dann unzulässig, wenn sie nicht dem wahren planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur das vorgeschobene Mittel sind, um ohne hinreichend positive städtebauliche Ziele bestimmte (konkrete) Bauvorhaben im Plangebiet zu verhindern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2010, 2 D 138/08.NE, juris (Rn. 50 f. m.w.N.), bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 23. November 2011, 4 BN 11/11, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012, 2 B 202/12, juris (Rn. 17). Gemessen an diesen Anforderungen ist die Planungsabsicht der Beklagten hinreichend konkretisiert, um die Veränderungssperre zu rechtfertigen. Bereits in der Begründung zur Beschlussvorlage des Aufstellungsbeschlusses – noch das ursprüngliche, größere Plangebiet betreffend – hat die Beklagte dargelegt, dass sie mit dem Planverfahren vier Hauptplanungsziele verfolgt, nämlich: - Sicherung und Stärkung der Handelsfunktion der Innenstadt von P. ; - Ausweisung eines abgestuften Systems von Kerngebieten, Mischgebieten und Wohngebieten unter Orientierung an den bestehenden Nutzungen bei besonderer Wahrung von Entwicklungschancen für die Handelsfunktion; - Maßgaben für das Wohnen in den Kerngebieten; - Ausschluss von Nutzungen mit schädlichen Auswirkungen wie bordellartige Betriebe, Vergnügungsstätten und andere. Weiter wird Bezug genommen auf das am 26. Mai 2008 beschlossene Einzelhandelskonzept, welches Planungsziele für das Nebenzentrum P. vorgebe. Insbesondere die Zielsetzungen der Sicherung und Stärkung der Versorgungsfunktion bei Konzentration des Einzelhandelsangebotes auf H.-----straße , N.----platz und C1.---straße könne durch den Bebauungsplan Nr. 672 unterstützt werden. Auch das Stadtentwicklungskonzept 2020 vom 27. Oktober 2008 bestärke mit dem Ziel, ein integriertes Handlungskonzept zur Stärkung und Sicherung von P. -Mitte zu entwickeln, die Aussagen des Einzelhandelskonzeptes und die Ziele des Bebauungsplanes Nr. 672. Mit der Begründung der Beschlussvorlage zur Veränderungssperre Nr. 157 wird an diesen Erwägungen sowie an den Hauptplanungszielen Nr. 1 der Begründung zum Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 672 (Sicherung und Stärkung der Handelsfunktion der Innenstadt von P. ) und Nr. 4 im Wesentlichen (nunmehr wie folgt formuliert: Ausschluss von Nutzungen mit schädlichen Auswirkungen wie Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen, Vergnügungsstätten, Einzelhandel erotischer Artikel, Wettannahmestellen und anderer) festgehalten. Anstelle der Hauptplanungsziele Nr. 2 und 3 gemäß Aufstellungsbeschluss (Ausweisung eines abgestuften Systems von Kerngebieten, Mischgebieten und Wohngebieten unter Orientierung an den bestehenden Nutzungen bei besonderer Wahrung von Entwicklungschancen für die Handelsfunktion; Maßgaben für das Wohnen in den Kerngebieten) wird als zweites von insgesamt drei Hauptplanungszielen für den Bebauungsplan Nr. 672 B nunmehr genannt die Ausweisung von Mischgebieten und Wohngebieten unter Orientierung an den bestehenden Nutzungen. Weiter wird in der Begründung ausgeführt, für den Bebauungsplan Nr. 672 B sollten die faktisch vorhandenen allgemeinen Wohngebiete und Mischgebiete planungsrechtlich bestätigt werden. Insbesondere für den Blockinnenbereich müsse die Bestandsaufnahme vertieft und eine Differenzierung des Mischgebietsanteils gefunden werden. Um die Funktion P. als zentralen Ort für Handel und Dienstleistung zu schützen und zu entwickeln, würden Nutzungen mit möglichen schädlichen Auswirkungen auf die zentrale Kernfunktion ausgeschlossen. Die Beklagte hat mithin positive Planungsvorstellungen entwickelt. Bei den dargestellten Zielsetzungen handelt es sich auch um städtebauliche Erwägungen. Insbesondere ist auch das Vorgehen gegen einen Trading-Down-Effekt als städtebaulicher Belang – meist im Kontext des § 1 Abs. 9 BauNVO; ferner auch als öffentlicher Belang i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB – anerkannt. Das Gleiche gilt für den Zusammenhang zwischen einem Trading-Down-Effekt und bestimmten Nutzungsarten (unter anderem Wettbüros). Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteile vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 – juris (Rn. 115), vom 29. Mai 2013 – 10 A 2611/11 – juris (Rn. 60), und vom 16. September 2005 – 7 D 62/04.NE –, juris (Rn. 99); Beschluss vom 10. November 2001 – 10 A 2288/00 – juris. Auch der geplante Ausschluss bestimmter Nutzungen stellt einen zulässigen städtebaulichen Belang dar. Entsprechende negative Festsetzungen sind grundsätzlich auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO zulässig; die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten nach den Vorschriften der BauNVO steht der Verwirklichung von Planungszielen wie den vorliegenden nicht entgegen. Zudem beschränkt sich die Planung nicht darauf, im Sinne einer Negativplanung das Vorhaben der Klägerin zu verhindern. Dem dürfte bereits entgegenstehen, dass die Klägerin ihren Bauantrag erst im Dezember 2014 gestellt hat; zu diesem Zeitpunkt war der Aufstellungsbeschluss bereits erneut, nunmehr wirksam, öffentlich bekannt gemacht worden, so dass das Vorhaben der Klägerin nicht Anlass der Planung war. Auch sind die Planungsabsichten der Beklagten hinsichtlich des Plangebietes Nr. 672 B hinreichend konkretisiert. Die Klägerin nimmt, dies absprechend, darauf Bezug, dass in der Begründung zum Aufstellungsbeschluss die Ausweisung eines abgestuften Systems von Kern-, Misch- und Wohngebieten genannt wird und der Planaufstellungsbeschluss sechzehn Straßenblocks umfasse. Es sei völlig unklar, welche Baugebietstypen für die jeweiligen Straßenblocks festgesetzt werden sollten, zumal sich die in Betracht gezogenen Baugebiete hinsichtlich der zulässigen Nutzungen sehr stark unterschieden. Inwiefern dieses in Bezug genommene Planungskonzept Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Konkretisierung der Planungsabsichten aufwerfen könnte, kann dahinstehen. Denn abzustellen ist auf das Maß der Konkretisierung zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre, hier mithin Dezember 2015. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Rat nicht nur bereits die Teilung des Plangebietes in fünf Teilbereiche beschlossen (Juni 2015), sondern auch die Hauptplanungsziele für den Teilbereich B wie vorstehend dargelegt konkretisiert. Als Hauptplanungsziel Nr. 2 wurde – in der Beschlussvorlage zur Veränderungssperre – die Ausweisung von Misch- und Wohngebieten genannt. Kerngebiete finden, anders als im Aufstellungsbeschluss bezogen auf das ursprüngliche Plangebiet, keine Erwähnung. Des Weiteren ist der Begründung der Veränderungssperre zu entnehmen, dass die faktisch vorhandenen allgemeinen Wohngebiete und Mischgebiete planungsrechtlich bestätigt werden sollen. Insbesondere für den Blockinnenbereich müsse die Bestandsaufnahme vertieft und eine Differenzierung des Mischgebietsanteils gefunden werden. Angesichts dieser Ausführungen ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beklagte bei Erlass der Veränderungssperre hinreichend konkrete Vorstellungen hinsichtlich der Art der beabsichtigten Baugebietstypen, nämlich Mischgebiete und Wohngebiete, entwickelt hatte. Die seitens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführten Bedenken, dass auch die nunmehr beabsichtigte Ausweisung von (allgemeinen) Wohngebieten und Mischgebieten keine hinreichend begründeten Planungsabsichten darstelle, greifen nicht durch. Mit dem Erfordernis einer hinreichend konkretisierten Planung ist ein Ausgleich zu finden zwischen dem Interesse eines (potentiellen) Bauherren, dass während der Geltungsdauer der Veränderungssperre über einen Bauantrag gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB entschieden werden kann, insbesondere, ob sein Vorhaben mit der beabsichtigten Planung zu vereinbaren ist, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010, 4 BN 26/10, juris (Rn. 7), und dem Interesse des Plangebers, die Festsetzungen des Bebauungsplanes im Rahmen des Aufstellungsverfahrens entwickeln zu können, zugleich aber – rechtzeitig – die beabsichtigte Planung durch den Erlass einer Veränderungssperre zu sichern. Es ist insofern nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Es genügt vielmehr, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll. Das schließt es aus, bereits ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept zu fordern. So BVerwG, Beschluss vom 15. August 2000, 4 BN 35/00, juris (Rn. 3). Die Beklagte hat vorliegend nicht nur bestimmte Baugebietstypen ins Auge gefasst, und zwar nicht alternativ – vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010, 4 BN 26/10, a.a.O.– sondern nebeneinander. Zwar wurde in der Beschlussbegründung zur Veränderungssperre nicht, beispielsweise, durch Bezugnahme auf bestimmte Flurstücke oder Straßenzüge eine flächenbezogene Zuordnung der beabsichtigten Gebietsarten auf bestimmte Bereiche des Teilbereichs B vorgenommen, jedoch ergibt sich aus ihr eindeutig, dass die Ausweisung der Gebiete „unter Orientierung an den bestehenden Nutzungen“ (Hauptplanungsziel Nr. 2) erfolgen und die faktisch vorhandenen allgemeinen Wohngebiete und Mischgebiete planungsrechtlich bestätigt werden sollen. Hieraus folgt, dass die Beklagte mitnichten eine noch „völlig offene“ - vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010, 4 BN 26/10, a.a.O. (Rn. 7) – Planung verfolgt, zumal sie bereits im Februar 2014 eine Bestandsaufnahme (vgl. Beiakten Heft 1, a. E.) erhoben hat, aus der die aktuellen Nutzungen – mithin der in der Beschlussbegründung in Bezug genommene (faktische) Bestand – hervorgeht. Bei Erlass der Veränderungssperre muss die künftige Nutzungsart noch nicht parzellenscharf für sämtliche Grundstücke feststehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, 4 CN 13/03, juris (Rn. 19). Es ist mithin auch nicht „völlig offen“, in welchem Bereich die unterschiedlichen Gebietsarten vorgesehen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, 4 CN 13/03, a.a.O. (Rn. 19). Das Interesse der Beklagten, während des Aufstellungsverfahrens eine Feinsteuerung der Gebietsfestsetzungen – unter Rücksichtnahme auf die bestehenden Nutzungen – vornehmen zu können, verdeutlicht insbesondere auch das in der Begründung des Beschlusses zum Erlass der Veränderungssperre ausdrücklich in Bezug genommene westliche Gebiet des Teilbereiches B, für dessen Blockinnenbereich die Bestandsaufnahme vertieft werden und eine Differenzierung des Mischgebietsanteils gefunden werden müsse. Ausweislich der vorgenannten Bestandsaufnahme befindet sich in diesem Innenbereich ein von Wohnbebauung umschlossenes Grundstück, welches von einem Akustik- und Trockenbauunternehmen genutzt wird. Von der Frage, ob die Planungsabsicht der Beklagte im Stadium des Aufstellungsbeschlusses hinreichend konkretisiert ist, ist die weitere Frage zu trennen, ob der im Ergebnis als Satzung beschlossene Bebauungsplan rechtmäßig sein wird, insbesondere den Anforderungen des § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO genügen wird. Ob der geplante Ausschluss bestimmter Nutzungen im Bebauungsplan rechtlich zulässig sein wird, muss sich im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens erst noch erweisen. Für die Einschätzung der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre muss dies aber noch nicht geklärt sein. Eine vorweggenommene Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplans findet nicht statt. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2008 – 10 B 1614/07 – juris (Rn. 7), und vom 16. März 2012 – 2 B 202/12 – juris (Rn. 46 ff.). Insofern führt insbesondere der geplante Ausschluss von u.a. Wettbüros nicht dazu, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen wäre, dass der zukünftige Bebauungsplan Nr. 672 B rechtmäßig erlassen werden wird. So schließt zwar auch der im Jahr 2015 beschlossene, nördlich an das Plangebiet anschließende Bebauungsplan Nr. 672 A Vergnügungsstätten in den festgesetzten Mischgebieten aus bzw. sind diese nicht Teil des Bebauungsplanes (vgl. textliche Festsetzungen A. Nrn. 6 und 7, abrufbar unter http://www.o-sp.de/p1.---------/start.php). Hinsichtlich der Plangebiete 672 C – E liegt – abgesehen von dem Teilungsbeschluss vom 22. Juni 2015 – lediglich der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 672 (Gesamtgebiet) aus dem Jahr 2011 vor und gilt insofern das in der zugehörigen Beschlussvorlage genannte vierte Hauptplanungsziel („Ausschluss von Nutzungen mit schädlichen Auswirkungen wie bordellartige Betriebe, Vergnügungsstätten und andere“) fort. Mithin beabsichtigt die Beklagte bzw. hat die Beklagte bereits umgesetzt einen Ausschluss von Vergnügungsstätten in den Plangebieten der Bebauungspläne Nrn. 672 A – E sowie des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 714 (abrufbar unter http://www.o-sp.de/p1.---------/start.php), welche einen nicht unerheblichen Anteil des Gebiets nördlich der C. Straße umfassen. Dennoch ist zum derzeitigen Planungsstand nicht anzunehmen, dass die Beklagte die Rechtsprechung hinsichtlich der Möglichkeiten, Vergnügungsstätten auszuschließen, im weiteren Verlauf des Planverfahrens nicht beachtet, insbesondere im Stadtgebiet die Umsetzung entsprechender Vorhaben an geeigneten Standorten zulässig sein wird. Eine vorweggenommene Prüfung des zukünftigen Bebauungsplanes findet auch insoweit nicht statt. So ist es nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 672 B, der allein hier in Streit steht, das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB dahingehend beachtet, dass sie einen Ausschluss von Vergnügungsstätten in dem Plangebiet Nr. 672 B damit rechtfertigt, dass an anderen Orten im Stadtgebiet die Ansiedlung von Vergnügungsstätten zulässig ist. Dem ist in dem Verfahren betreffend die Wirksamkeit der Veränderungssperre nicht vorzugreifen. Nicht zuletzt sind auch die Planaufstellungsverfahren in den Plangebieten Nr. 672 C – E nicht abgeschlossen, auch wenn dort derzeit nicht mit einer Ansiedlung zu rechnen sein mag – in dem Plangebiet Nr. 672 D gilt bereits die Veränderungssperre Nr. 161, deren Geltungsdauer (ohne Verlängerung) am 29. Oktober 2017 endet. Eine Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB hat bei Erlass der Veränderungssperre bzw. der Verlängerungssatzung noch nicht stattgefunden und musste dies auch nicht; dass Antragsteller wie die Klägerin, welche während der Aufstellung eines Bebauungsplanes Bauanträge für die Errichtung eines oder die Nutzungsänderung in ein Wettbüro stellen, über mehrere Jahre ihre Bauvorhaben nicht durchführen können, obgleich ein entsprechender, sodann durch z.B. Normenkontrollantrag angreifbarer Bebauungsplan nicht besteht, liegt in den gesetzlichen Fristenregelungen des § 17 BauGB begründet. Zum jetzigen Stand kann zudem festgehalten werden, dass die Ansiedlung von Wettbüros in der Umgebung des hier in Streit stehenden Plangebietes Nr. 672 B durchaus (derzeit) möglich wäre. So setzt der Bebauungsplan Nr. 147 aus dem Jahr 1986 - Stand 1. Ergänzung aus dem Jahr 1994 - für Bereiche südlich der C. Straße (zur genauen Lage vgl. Bebauungsplanübersicht vom 1. Februar 2017, T.blatt, enthalten in Beiakten Heft 10) Kerngebiete fest, in denen – nach den textlichen Festsetzungen i.V.m. § 7 BauNVO (1977) – lediglich Spielhallen ausgeschlossen sind (textliche Festsetzungen Nr. 10, abrufbar unter http://www.o-sp.de/p1.---------/start.php). Für einen weiteren Teil des Bebauungsplangebietes Nr. 147 ist zudem Mischgebiet festgesetzt. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO (1977) sind hier „sonstige Gewerbebetriebe“ zulässig, wobei nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung auch bestimmte (nicht kerngebietstypische) Vergnügungsstätten als sonstige Gewerbebetriebe in diesem Sinne verstanden wurden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986, 4 C 31/83, juris (Rn. 9). Auch in dem Bereich des Bebauungsplanes Nr. 253 aus dem Jahr 1991, welcher der Grundstücke C. Straße 143 – 155 umfasst, ist Kerngebiet festgesetzt und sind lediglich Spielhallen ausgeschlossen, so dass dort – derzeit – eine Ansiedlung von Wettbüros zulässig wäre (Planfestsetzungen i.V.m. § 7 BauNVO (1990)). Des Weiteren sind in einem Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 148 aus dem Jahr 1981 bestimmte (nicht kerngebietstypische) Vergnügungsstätten zulässig: In den beiden im westlichen Planbereich festgesetzten Gewerbegebieten sind nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten zulässig (Planfestsetzungen i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (1977) – zu den Gewerbebetrieben wurden nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten gezählt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1988, 4 B 119/88, juris (Rn. 3); vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 8 BauNVO, Rn. 35; der Bereich im östlichen Teil des Plangebietes Nr. 148, für den Mischgebiet festgesetzt ist, liegt im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 672 E). Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Planung aufgegeben hat. Zwar lag der Aufstellungsbeschluss (Oktober 2011) bei Erlass der Veränderungssperre (Dezember 2015) bereits über vier Jahre zurück. Jedoch kann hieraus für sich genommen kein Rückschluss auf eine Aufgabe der Planung gezogen werden. Vgl. die Rechtsprechung zum zeitlichen Auseinanderfallen von Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre: VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2000 – 8 S 410/00 –, juris Rn. 9 ff.: 19 Jahre; BayVGH, Beschluss vom 7. Dezember 2012 – 22 CS 12.2328 –, juris Rn. 30 ff.: 6 ½ Jahre; vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2014, 25 K 4869/14, n.v.: rund 7 Jahre; Urteil vom 21. Oktober 2016, 25 K 6395/15, n.v.: rund vier Jahre. Die Beklagte hat vielmehr zutreffend auf den Teilungsbeschluss vom 22. Juni 2015 verwiesen; die Beklagte hat insofern – noch vor Klageerhebung durch die Klägerin – das Argument der Klägerin entkräftet, der sechszehn Straßenblocks und verschiedene Baugebietstypen umfassende Aufstellungsbeschluss könne mangels erforderlichen Mindestinhalts der Veränderungssperre nicht zugrunde gelegt werden. Zudem hat die Beklagte einen vom 9. Mai 2017 datierenden, detaillierten Zeit- / Zielplan vorgelegt, aus welchem der weiter avisierte Fortgang des Planaufstellungsverfahrens hervorgeht (vgl. Beiakten Heft 10, a.E.). Des Weiteren spricht gegen eine Aufgabe der Planung, dass die Beklagte in dem umliegenden Gebiet des Stadtteils P. Planaufstellungsverfahren betreibt bzw. teilweise bereits abgeschlossen hat. So hat der Rat der Beklagten für ein nach dem Teilungsbeschluss vom 22. Juni 2015 abgetrenntes Gebiet bereits den Bebauungsplan Nr. 672 A – L.-------straße / N.----platz P. – erlassen, welcher seit dem 15. Dezember 2015 rechtskräftig ist. Diesbezüglich hat der Rat der Beklagten eine Vordringlichkeit des Planaufstellungsverfahrens angenommen, ohne dass aus diesem Umstand auf eine Aufgabe der Planung im Teilbereich B zu schließen wäre. Für den unmittelbar östlich an das ehemalige Gesamtplangebiet angrenzenden Bereich zwischen X1. Straße, W.------straße , W2. Straße und O. Straße wurde der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 714 – W2. Straße / O. Straße – am 17. November 2014 gefasst und zwischenzeitlich ein Vorentwurf des Bebauungsplanes nebst Kurzbegründung vorgelegt, welcher (kleine) Teile der in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne Nr. 672 D und 672 E überplant (abrufbar unter http://www.o-sp.de/p1.---------/start.php). Auch der nördlich bzw. westlich an das Plangebiet 672 B angrenzende Bereich zwischen C2.--straße , G.----------straße und S1. Straße wurde mit dem Bebauungsplan Nr. 676 neu beplant, welcher seit 2. Mai 2014 rechtskräftig ist. Dafür, dieses Gesamtgefüge der Planungsbemühungen der Beklagten im Zentrum von P. hinsichtlich des Fortbestands der Planungsabsicht der Beklagten bezüglich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 672 B in den Blick zu nehmen, spricht zunächst, dass diesem Planvorhaben zunächst ein einheitliches Plangebiet (Bebauungsplan Nr. 672) zugrunde lag. Zudem sind diese Gebiete in P. durch übergreifende Maßnahmen der Beklagten miteinander verbunden: So ist für den Bereich P. -Mitte als einem Bereich des Teilraums P. in dem Stadtentwicklungskonzept P1. 2020 (STEK 2020) die Maßnahme 1.4 vorgesehen (vgl. Beiakten Heft 9, S. 235), nämlich die Durchführung einer Strukturanalyse mit dem Schwerpunkt auf dem Innenstadtbereich sowie die Entwicklung eines integrierten Handlungskonzeptes mit dem Ziel der Stärkung und Sicherung des Teilraumes. Der Bereich, auf den sich diese Maßnahme bezieht, erstreckt sich u.a. auf das vormalige Plangebiet 672 mit Ausnahme des westlich der G.----------straße belegenen Teils des Bebauungsplanes Nr. 672 B sowie das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 714 [vgl. Darstellung auf der Karte „Plan Maßnahmen“, Beiakten Heft 9, a.E.; für den nunmehrigen Planbereich Nr. 676 war die Maßnahme 13.28 im STEK 2020 vorgesehen (S. 247): Abwarten u.a. der Strukturanalyse gem. Maßnahme Nr. 1.4 und zuletzt Schaffung von Wohnbauland zur weiteren Erhöhung der Zuwanderung besonders junger Familien]. Das STEK 2020 wurde von dem Rat der Beklagten im Jahr 2008 als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB anerkannt (vgl. Beiakten Heft 9, S. 2 des Beschlusses). Auf das STEK 2020 verweist die Begründung zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 672: Dieses bestärke mit dem Ziel, ein integriertes Handlungskonzept zur Stärkung und Sicherung von P. -Mitte zu entwickeln (Maßnahme 1.4), die Ziele des Bebauungsplans Nr. 672. Entsprechende Aussagen trifft die Begründung der Beschlussvorlage zur Veränderungssperre zu dem Bebauungsplan Nr. 672 B. Am 16. November 2015 hat der Rat der Beklagten zudem das Integrierte Handlungskonzept „Soziale Stadt P. “ als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 171e i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Hierin werden für den Bereich P. Mitte / W3. verschiedene Maßnahmen beschrieben, welche sich über die Teilbereiche des vormaligen Bebauungsplanes Nr. 672 sowie des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 714 erstrecken, nämlich die Maßnahmen 13 – 20 (vgl. zur Lage Beiakten Heft 10, Karte „Rahmenplan“). Diese nehmen in ihren Kurzbeschreibungen jeweils Bezüge zueinander. Die beabsichtigte Planung erweist sich auch im Übrigen als sicherungsfähig. Die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung ist insbesondere nicht offensichtlich unzulässig und nicht mit einem schlechterdings unbehebbaren Mangel behaftet. Angesichts der Regelungen in § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO kann insbesondere der beabsichtigte Ausschluss bestimmter Nutzungen nicht als offensichtlich unzulässig beurteilt werden. Vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993, 4 NB 40/93, juris; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2009, 10 D 40/07.NE, juris (Rn. 57); Beschluss vom 16. März 2012, 2 B 202/12, juris (Rn. 26). Insofern wird auf vorstehende Erwägungen zur hinreichenden Konkretisierung der Planung Bezug genommen. Die verfolgten Ziele sind vorliegend erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, ohne dass die Frage der Erforderlichkeit im jetzigen Planungsstadium bereits abschließend geklärt werden muss. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder die aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit einer Vollzugsfähigkeit entbehren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013, 4 CN 7/11, juris (Rn. 10); OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014, 2 B 418/14.NE, juris (Rn. 45). Dass bereits jetzt ein (unbehebbarer) Verstoß gegen das Gebot der Erforderlichkeit vorliegt, ist nicht feststellbar. Insbesondere sind positive Planungsziele – und verbunden damit das Fehlen einer reinen Negativplanung – bereits festgestellt worden. Der materiellen Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre steht des Weiteren nicht entgegen, dass sie lediglich ein einziges Grundstück – dasjenige, auf welches sich das Vorhaben der Klägerin bezieht – betrifft. Eine solche Individualsperre ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung – vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, IV C 39.74, juris (Rn. 33); vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Krautzberger/Bielenberg, a.a.O., § 14, Rn. 65 – zulässig. Die Veränderungssperre steht zudem im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Erteilung der begehrten Baugenehmigung bzw. Bauvorbescheids entgegen. Bei der Nutzungsänderung einer Spielhalle in ein Wettbüro handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB; dies hat auch die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Zudem steht die verlängerte Veränderungssperre Nr. 157 dem Vorhaben auch in zeitlicher Hinsicht entgegen, denn sie tritt nach ihren ausdrücklichen Satzungsbestimmungen spätestens am 9. Februar 2018 außer Kraft. Eine Anrechnung der seit Zustellung des Zurückstellungsbescheides vom 12. Februar 2015 bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre Nr. 157 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB hierauf findet nicht statt. Zwar sieht die gesetzliche Konzeption des § 17 Abs. 1 BauGB grundsätzlich vor, dass eine Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft tritt, bzw. im Falle der Verlängerung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB nach drei Jahren; eine Veränderungssperre kann auch für eine kürzere Dauer erlassen werden. Auf diese jeweilige Dauer findet sodann eine individuelle Anrechnung von Zurückstellungszeiten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB statt. Vorliegend hat die Beklagte hingegen die gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB zugunsten der Klägerin zu berücksichtigende Zeitspanne seit Zustellung des Zurückstellungsbescheids vom 12. Februar 2015 (berechnet ab dem 9. Februar 2015, nicht ab dem Datum der Zustellung des Zurückstellungsbescheides) bereits bei der Bestimmung der Geltungsdauer der Veränderungssperre berücksichtigt. Dies geht auch hinreichend bestimmt aus der Satzung hervor. In diesem Fall kann die Klägerin zu ihren Gunsten keine (erneute) Anrechnung gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB beanspruchen. Denn in der hier vorliegenden Konstellation einer Individualsperre, die sich einzig auf das streitgegenständliche Grundstück bezieht, ist eine Berücksichtigung der rechtlichen Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB bereits bei der Bemessung der Geltungsdauer der Veränderungssperre zulässig und eine „weitere“ Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ausgeschlossen. Denn hierbei liegt die der Konzeption des § 17 Abs. 1 BauGB zugrundeliegende Trennung einer generell (im gesamten (Veränderungssperren-) Satzungsgebiet) geltenden Veränderungssperre von individuellen (grundstücksbezogenen) Zurückstellungszeiten nicht vor. Zudem ist die vorliegende Satzungsregelung nicht geeignet, bei der Klägerin als der allein durch die Veränderungssperre Betroffenen Zweifel hinsichtlich der Geltungsdauer hervorzurufen – die Klägerin hat entsprechende Erwägungen auch nicht geltend gemacht. Gleiches gälte, da die Anrechnungsregel des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB grundstücksbezogen wirkt, vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Krautzberger/Bielenberg, a.a.O., § 17, Rn. 15, auch hinsichtlich eventueller weiterer Antragsteller, die Bauvorhaben auf dem von der Veränderungssperre betroffenen Grundstück beabsichtigen könnten. Eine Verkürzung des durch § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB bezweckten Schutzes der Interessen des Bauwilligen, hier: der Klägerin, findet durch die Berücksichtigung bereits im Rahmen der Veränderungssperre nicht statt. Vielmehr wird durch die seitens der Beklagten gewählte Vorgehensweise für die Beteiligten deutlicher, zu welchem Zeitpunkt die Veränderungssperre nicht mehr entgegen gehalten werden kann und soll. Ein weiterer Zeitraum faktischer Zurückstellung ist zugunsten der Klägerin nicht zu berücksichtigen, da diese den streitgegenständlichen Bauantrag am 10. Dezember 2014 gestellt hat und der Zurückstellungsbescheid vom 12. Februar 2015 datiert. Die Klägerin hat zudem keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung bzw. die begehrten Bauvorbescheide – bzw. entsprechende Neubescheidung – unter Berücksichtigung des § 14 Abs. 2 BauGB. Hiernach kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sicherungszweck der Veränderungssperre steht als öffentlicher Belang jedoch entgegen, wenn das Vorhaben der beabsichtigten Planung widerspricht oder diese wesentlich erschweren würde; ein solches Vorhaben darf auch im Wege der Ausnahme nicht zugelassen werden. Andernfalls würde die Veränderungssperre ihre Wirkung nicht erfüllen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989, 4 B 236/88, juris (Rn. 7); vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 14, Rn. 95. Ein Hauptplanungsziel des Planverfahrens ist der Ausschluss von u.a. Vergnügungsstätten im Plangebiet. Das Vorhaben der Klägerin – Nutzungsänderung in ein Wettbüro – stellt ein solches dar, dessen Ansiedlung durch den zukünftigen Bebauungsplan reguliert werden soll. Mithin würde die Zulassung einer Ausnahme die Planung jedenfalls wesentlich erschweren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.