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Beschluss

9 B 344/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0613.9B344.01.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 2.793,75 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 2.793,75 DM festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Ausführungen der Antragstellerin sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die in der Rechtsprechung des Senats noch nicht abschließend geklärte Frage, ob der Anspruch auf Zahlung von Kosten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwKostG verjährt und damit nach § 20 Abs. 1 Satz 3 VwKostG erloschen ist - so die Antragstellerin - oder ob nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG nur ein fälliger Anspruch verjähren kann und damit die hier streitgegenständliche Gebührenfestsetzung noch durchsetzbar ist - so die Antragsgegnerin -, vgl. Beschluss des Senats vom 30. November 1988 - 9 A 1129/88;( für Verjährung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwKostG unabhängig von einer vorherigen Fälligstellung: VG Berlin, Urteil vom 23. November 2000 - 14 A 452.98 -), im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vertieft und letztlich der Prüfung im Hauptsacheverfahren überlassen hat. Allein der Hinweis der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift zu den abweichenden Ansichten und die Darlegungen des Verwaltungsgerichts zu den Möglichkeiten der Auslegung der Verjährungsvorschrift zeigen, dass die Beantwortung der hier aufgeworfenen Frage einer eingehenden Prüfung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren bedarf und entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht eindeutig in ihrem Sinne zu beantworten ist. Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Ausgang des Hauptsacheverfahrens in Bezug auf die hier ebenfalls streitige Frage für offen hält, ob der Kostenforderung die Gebührensätze nach der Kostenordnung für die Zulassung von Arzneimitteln in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung zu Grunde gelegt werden dürfen oder ob die Kostenordnung in der bei Antragstellung geltenden Fassung anzuwenden ist. Auch insoweit sind die Ausführungen der Antragsschrift nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu begründen. Vielmehr wird erst im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob sich die Antragstellerin mit Erfolg auf eine rechtlich geschützte Position hinsichtlich der Höhe der Gebühr berufen kann oder ob sie mit einer Gebührenerhöhung im Laufe des Zulassungsverfahren hat rechnen müssen. Soweit die Antragstellerin im Übrigen geltend macht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht richtig sei, weil die Vollziehung des Gebührenbescheides für sie - die Antragstellerin - eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge habe, ist dem nicht zu folgen. Eine unbillige Härte i.S.v. § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt voraus, dass dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht bzw. kaum wiedergutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung den Konkurs herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. Berücksichtigungsfähig sind dabei nur persönliche, nicht dagegen sachliche Billigkeitsgründe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 3 B 1179/95 -, NVwZ-RR 1999, 210, m.w.N. Persönliche Billigkeitsgründe hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Mit ihrem Einwand, die nachträgliche Erhöhung des Gebührentarifs um mehrere hundert Prozent greife in ihre Eigentumsrechte ein, wendet sie sich gegen die konkrete Höhe der Gebühr und damit gegen die sachliche Härte einer solchen Erhöhung. Dieser Gesichtspunkt findet bei der Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO - wie ausgeführt - keine Berücksichtigung. Persönliche Billigkeitsgründe lassen sich auch nicht dem Vorbringen der Antragstellerin entnehmen, bei ihrer Reprivatisierung sei als Berechnungsgrundlage der Vermögensausgleichsansprüche ausschließlich auf die Gebührensätze abgestellt worden, die im Jahre 1990 gegolten hätten; die jetzt festgesetzten höheren Gebühren könne sie nicht mehr rückwirkend geltend machen. Denn auch hier wendet sich die Antragstellerin ausschließlich gegen die Erhöhung der Gebühr. Soweit die Antragstellerin im Übrigen erstmals im Zulassungsverfahren vorträgt, die sofortige Zahlung der Gebühr beeinträchtige sie in ihrer kaufmännischen Disposition, weil sie nicht nur die Gebühren für dieses Zulassungsverfahren zahlen, sondern auch mit dem Ergehen weiterer Gebührenbescheide durch die Antragsgegnerin rechnen müsse, deren Summe sich wegen der erhöhten Gebühren leicht auf insgesamt rund 200.000,00 DM belaufen könne, ist eine persönliche Härte zu verneinen. Zunächst wird von der Antragstellerin selbst nicht behauptet, dass ihr durch die Vollstreckung der bereits ergangenen Gebührenbescheide eine Existenzgefährdung drohen könnte - angesichts des im Jahre 2000 erzielten Gewinns von ca. 88.000,00 DM ist dies auch eher unwahrscheinlich. Hinsichtlich der übrigen von der Antragstellerin angesprochenen Gebührenbescheide handelt es sich um solche, die noch gar nicht ergangen sind. Ob diese in naher Zukunft überhaupt zu erwarten sind und alle Bescheide jemals zusammen die von der Antragstellerin angegebene Gebührenhöhe von insgesamt 200.000,00 DM erreichen werden, ist indes ungewiss und von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden. Zu der zu erwartenden Gesamtgebührenhöhe ist auf die in der Kostenordnung vorgesehenen nicht unwesentlichen Reduzierungsmöglichkeiten hinzuweisen, die gerade auch im vorliegenden Fall angewendet worden sind und möglicherweise auch in Bezug auf die weiteren noch zuzulassenden Arzneimittel greifen könnten. Unter diesem Umständen ist nicht nachvollziehbar und zu Gunsten der Antragstellerin berücksichtigungsfähig, wieso die Antragstellerin Rückstellungen in der von ihr genannten Höhe vornehmen will. Aber selbst unterstellt, es ergingen kurzfristig weitere Gebührenbescheide, rechtfertigte dies keine Aussetzung der Vollziehung des hier angefochtenen Gebührenbescheides. Denn insoweit hat die Antragstellerin die Möglichkeit, unabhängig von dem hier angegriffenen Bescheid ihre Rechte zu wahren. Sollte durch die weiteren Gebührenbescheide tatsächlich eine Härte entstehen, der nicht bereits über § 7 KostVO begegnet werden könnte, verbliebe ihr die Möglichkeit einer angemessenen, aber auch ausreichenden Reaktion. Nach Ergehen der erwarteten Gebührenbescheide könnte sie etwa eine Stundung, eine Niederschlagung oder einen (Teil-)Erlass (§ 19 VwKostG i.V.m. der Haushaltsordnung) beantragen. Im Übrigen kann die Antragstellerin die noch nicht beschiedenen Zulassungsanträge zurücknehmen, falls unter Berücksichtigung der für die Zulassung zu zahlenden Gebühr eine wirtschaftliche Verwertung des Arzneimittels nicht zu erwarten ist oder bereits durch die ansonsten anfallenden Gebühren eine Existenzgefährdung ihres Unternehmens entstehen könnte. Die Beschwerde kann auch nicht auf Grund der von der Antragstellerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen werden. Der Vortrag der Antragstellerin, die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides hänge von der Auslegung des § 20 Abs. 1 VwKostG ab, lässt keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten in diesem Verfahren erkennen. Denn die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Rechtmäßigkeit bedarf im gerichtlichen Aussetzungsverfahren - anders als im Hauptsacheverfahren - keiner abschließenden Entscheidung. Vielmehr befindet das Gericht über den Aussetzungsantrag in summarischer Prüfung auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Diesbezüglich hat die Antragstellerin keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufgezeigt. Der Rechtssache kommt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beschränkt sich im vorläufigen Rechtsschutz ebenfalls nur auf spezifische Fragen des Eilverfahrens. Diesen Anforderungen wird die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob Festsetzungsverjährung nach § 20 VwKostG in einem noch laufenden kostenpflichtigen Verwaltungsverfahren eintreten kann, nicht gerecht. Die Klärung der Frage muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).